Von der Strafanzeige bis zur Hauptverhandlung: Wie Unternehmen ihre Verletztenrechte aktiv nutzen – und warum sich daraus oft auch ein Hebel für zivilrechtliche Vergleiche ergibt.
Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat – durch einen untreuen Geschäftsführer, einen Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse verkauft, oder durch Betrug und Cyberangriffe –, herrscht im Management häufig dieselbe Annahme: „Wir erstatten Anzeige, und ab dann macht der Staat das schon.“ Diese Annahme ist verständlich, aber teuer. Wer das Strafverfahren passiv laufen lässt, verschenkt Einflussmöglichkeiten, die das Recht dem Verletzten ausdrücklich einräumt – und die sich gerade für Unternehmen erheblich auswirken.
In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Euskirchen steht ein schwerwiegender Korruptionsverdacht im Raum: Nach einem Großeinsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft wird gegen mehrere Bedienstete des Justizvollzugs sowie gegen ehemalige Inhaftierte ermittelt. Die Berichterstattung spricht von einem möglicherweise „organisierten System“ bis hin zu laufenden Zahlungen („Schmiergeld-Abonnement“) für bestimmte Vergünstigungen.
Vorab – und gerade in solchen Verfahren entscheidend: Es handelt sich um einen Ermittlungsstand. Die Vorwürfe sind nicht bewiesen. Für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.
In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.
OLG Brandenburg stärkt die Position der Spieler: Die zivilrechtliche Aufarbeitung der in juristischen Fachkreisen sogenannten „Glücksspielgate“-Konstellationen nimmt weiter an Kontur zu. Während der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit vor allem die Rolle von Zahlungsdienstleistern beleuchtet hat, konkretisieren die Oberlandesgerichte die Voraussetzungen der Rückforderung unmittelbar gegenüber den Anbietern.
Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2025 (2 U 24/25) reiht sich das OLG Brandenburg in die Reihe instanzgerichtlicher Entscheidungen ein, die Spielern einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen Anbieter nicht lizenzierter Online-Casinospiele zusprechen – unter ausdrücklicher Einbeziehung deliktischer Gesichtspunkte und unter Ablehnung eines Ausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB. In einer zunehmend ausdifferenzierten Judikatur zur Rückabwicklung illegaler Glücksspiele markiert das Urteil einen weiteren Mosaikstein im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz, europarechtlicher Kohärenz und dem Prinzip der Rechtssicherheit.
BGH zur konkludenten Gewaltandrohung bei einem Raub im Sinne des § 249 StGB: Mit Beschluss vom 27. August 2024 (Az. 5 StR 403/24) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Anforderungen an eine „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ im Sinne des Raubtatbestands (§ 249 Abs. 1 StGB) geschärft. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Umständen die psychische Fortwirkung zuvor ausgeübter Gewalt als (konkludente) Drohung im Sinne des Tatbestands gewertet werden kann. Der BGH verneint dies für den konkret entschiedenen Fall und hebt die Verurteilung wegen Raubes auf.
BGH zur schweren Vergewaltigung mittels Methamphetamin: In seinem Beschluss vom 8. April 2025 (5 StR 731/24) bestätigt der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB. Das Urteil des Landgerichts Leipzig wurde vollumfänglich aufrechterhalten. Zentraler Prüfstein war die rechtliche Einordnung des Umstands, dass der Täter eine Dosis Methamphetamin mit sich führte, um die Nebenklägerin durch dessen Wirkung zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Der BGH greift damit ein relevantes Thema aus der Praxis auf: die strafrechtliche Bewertung von Betäubungsmitteln als Gewaltmittel im Sinne des Sexualstrafrechts.
Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 5 StR 436/24) hat der Bundesgerichtshof ein bedeutsames Urteil zur erweiterten Einziehung von Taterträgen gefällt, das insbesondere die Rolle sogenannter Finanzagenten im Kontext organisierter Betrugsdelikte in den Fokus rückt. Die Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Person, die lediglich als Mittelsmann fungiert, Vermögen „durch“ eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt – und wann lediglich ein transitorischer Besitz vorliegt, der die Einziehung ausschließt. Die Antwort des Gerichts fällt differenziert, aber in der Tendenz vermögensabschöpfungsfreundlich aus.
Seit dem Aufstieg der generativen KI-Modelle wie GPT-3 und GPT-4 wird oft suggeriert, dass wir es hier mit einer revolutionären, neuen Technologie zu tun haben. Doch was, wenn wir uns getäuscht haben? Was, wenn LLMs (Large Language Models) nicht die eigentliche Technologie sind, sondern lediglich eine Ressource – raffiniertes Produkt aus Daten, vergleichbar mit Benzin, das aus dem „Öl“ der digitalen Welt gewonnen wird?
Eine solche Umdeutung kann tiefgreifende Folgen haben: wirtschaftlich, technologisch, regulatorisch und gesellschaftlich. Sie zwingt uns, die KI-Ökonomie neu zu denken – jenseits des Hypes. Ein Gedankenspiel.
Personalrekrutierung wird schnell zur datenschutzrechtlichen Gratwanderung: Arbeitgeber, die sich über Bewerber online informieren, bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen berechtigtem Informationsinteresse und der Pflicht zur Achtung der informationellen Selbstbestimmung. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2024 (Az. 12 Sa 1007/23) rückt diese Thematik in den Fokus und offenbart die juristisch diffizile Balance zwischen Auswahlermessen, datenschutzrechtlicher Legitimation und Persönlichkeitsrechtsschutz – insbesondere dann, wenn die gesammelten Informationen sensible oder gar vorverurteilende Inhalte betreffen.
Wie viele Pilze darf man sammeln – Was ist erlaubt beim Pilze sammeln? Wenn der Sommer sich gelegt hat und Regen & Sonne sich im Laufe des Herbstes abwechseln, sprießen vielerorts die Pilze – was die Pilzsammler auf den Plan ruft. Dabei herrscht mitunter Ungewissheit, was bzw. in welcher Menge gesammelt werden darf. Die kompliziert gefassten Gesetze helfen auch nicht unbedingt weiter, dabei ist es letztlich recht einfach.
Ein kurzer Überblick zu den rechtlichen Bedingungen beim Sammeln von Pilzen.
Pilze sammeln: Welche Pilze dürfen gepflückt werden?
In der Bundesartenschutzverordnung, dort Anlage 1 zu §1, findet man am Ende die Auflistung der geschützten Pilzarten, die erst einmal unter Schutz stehen und nicht gepflückt werden dürften:
Schaf-Porling, Semmel-Porlinge
Kaiserling
Weißer & Gelber Bronze-Röhrling
Steinpilz
Sommer-Röhrling
Echter Königs-Röhrling
Blauender Königs-Röhrling
Pfifferlinge
Schweinsohr
Erlen-Grübling
Saftlinge
März-Schneckling
Brätling
Birkenpilze und Rotkappen
Morcheln
Grünling
Trüffel
Man merkt also schnell: Es sind quasi alle wichtigen heimischen Sorten erfasst, insbesondere Pfifferlinge, Morcheln und Steinpilz. Aber: Es gibt zum Glück Ausnahmen! Nach §2 I Bundesartenschutzverordnung dürfen “ in geringen Mengen für den eigenen Bedarf“ diese Sorten gepflückt werden:
Steinpilz
Pfifferling – alle heimischen Arten
Schweinsohr
Brätling
Birkenpilz und Rotkappe – alle heimischen Arten
Morchel – alle heimischen Arten
Wenn man sammelt, sollte man sich also an diese Auflistung halten und speziell von Röhrlingen und Trüffeln die Finger lassen.
Wie viele Pilze darf man sammeln?
Das Sammeln dieser Pilze ist nur für den eigenen Bedarf erlaubt, also nicht für gewerblichen Bedarf wie den Wiederverkauf oder die Gastronomie. Schwierig aber ist die Frage, was nun die erlaubten „geringen Mengen“ sind? Hier gilt: Pro Pilzsucher dürfen pro Tag maximal bis zu 2 Kilogramm gesammelt werden. Wie viel genau entscheidet die zuständige Behörde selbst, mir sind auch teilweise 1kg pro Tag pro Pilzsucher bekannt geworden, die die zuständige Behörde als Maximum akzeptieren möchte.
Pro Pilzsucher dürfen pro Tag maximal bis zu 2 Kilogramm gesammelt werden.
RA Ferner zum Pilzesammeln
Die Kreisverwaltung Euskirchen etwa spricht sogar von bis zu 2 Kilogramm. Letztlich gibt es hier wohl einen Ermessensspielraum bei der Bewertung, den man als Pilzsucher nicht unbedingt ausreizen sollte.
Wo darf man Pilze sammeln?
Hier gilt erst einmal: Verstand einschalten. Von befriedeten (eingezäunten) oder offensichtlich in fremden Eigentum stehenden Grundstücken hat man die Finger zu lassen. Es verbleibt in erster Linie der Wald. Den Wald darf man grundsätzlich immer frei betreten (sofern er nicht eingezäunt ist…), dazu §14 Bundeswaldgesetz sowie §2 Landesforstgesetz NW. In allen Bundesländern wird es im Grundsatz genauso aussehen, da §14 BWaldG als Bundesgesetz den Ländern nur die Möglichkeit von Ausnahmen aber nicht generellen Verboten gibt.
Dass man in Naturschutzgebieten nicht sammeln darf, legt schon der Name „Schutzgebiet“ nahe (dazu §23 Bundesnaturschutzgesetz). Darüber hinaus ist in Nationalparks (§24 BNatSchG) das Sammeln verboten, wie etwa im Nationalpark Eifel.
Ausnahmen der grundsätzlichen Betretungserlaubnis in „normalen Wäldern“ ergeben sich aus den Landesgesetzen, wobei die Vorgaben aus NRW wohl in allen Bundesländern anzutreffen sein werden, insbesondere dürfen nicht Betreten werden:
Forstkulturen
ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichnete Waldteile
Waldflächen auf denen Holz geschlagen wird
Es gibt einige klare Regeln beim Sammeln vom Pilzen, im Übrigen kommt man gut damit zurecht, einfach nicht zu gierig zu sein und es ruhig angehen zu lassen. Dem Hobby „Pilze sammeln“ steht letztlich nichts im Wege.
Jens Ferner
Rechtsanwalt
Was ist erlaubt beim Pilze sammeln: Ist Sonstiges im Wald beim Sammeln von Pilzen zu beachten?
Im Wald darf grundsätzlich kein Auto gefahren oder abgestellt werden. Beachten Sie auch, dass Sie im Wald „auf eigene Gefahr“ unterwegs sind – wenn Ihnen ein Ast auf den Kopf fällt, ist das ihr Problem (dazu hier bei uns). Ernten Sie die Pilze so, dass das „Myzelgeflecht“ nicht beschädigt wird indem Sie die Pilze sauber abschneiden oder abdrehen. Seien Sie im Tageslicht unterwegs, zum eigenen Schutz aber auch dem der Wildtiere, deren Zuhause der Wald nun einmal ist – und nehmen Sie generell Rücksicht auf Ihre Mitmenschen, die Wildtiere und Flora und Fauna.
欧洲信息技术法对各国信息技术法的影响是多方面的。一方面,它要求成员国将本国法律与欧盟要求相协调。这将使整个欧盟的 IT 法协调一致,从而促进跨境贸易和数据交换。其次,它为规范信息技术服务建立了一个共同的法律框架,为供应商和用户提供了法律确定性。第三,通过鼓励成员国使其立法现代化并适应技术发展,它可以成为国家信息技术立法改革的催化剂。
一名专注于欧洲的 IT 法律师有助于认清全局,并从一开始就对国家法规进行解释,从而避免胜诉。
欧盟范围内的 IT 法–有些东西正向您走来……
IT法律,包括与数字化相关的法律问题,是欧盟在欧洲IT法律议程中的首要议题。您应该做好准备,事后清理比事前处理更耗时(因此也更昂贵)。今天,欧洲 IT 法必须成为每家数字化公司的首要议程–等待已不再是一种选择!
欧盟的数字化政策已变得极为复杂,而您在 IT 法律方面的预期可能只是间接的。我们希望并将至少简要介绍所有重要主题,当然,IT 法律专业律师延斯-费纳(Jens Ferner)将为您提供建议:
Am 8.12.2023 habe ich einen kurzen Vortrag zum Thema digitale Beweismittel gehalten. Auf diese Seite habe ich verwiesen für Interessierte, die die entsprechenden Inhalte und Links aus meinem Vortrag suchen