Wirtschaftsstrafrecht: Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht. Fachanwalt für Strafrecht Ferner ist Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Ihr seriöser Rechtsanwalt & Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht: Unsere Kanzlei ist seit Jahrzehnten auf die Strafverteidigung ausgerichtet. Unser Merkmal ist die unaufgeregte, sachliche Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht – bei professionellem fachlichem Tiefgang und transparenten Gebühren. Wir bieten Ihnen im Wirtschaftsstrafrecht die Kompetenz einer spezialisierten Anwaltsboutique bei der persönlichen Betreuung eines Einzelanwalts.

Ferner: Ihre Strafverteidiger, bundesweit im Wirtschaftsstrafrecht > Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf, 02404 92100

Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

Ihre Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht: seriös, stilvoll, leise – und ganz persönlich: Im Wirtschaftsstrafrecht stehen unsere Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung – vor allem strafverteidigend, aber auch beratend für Unternehmen in ausgewählten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Ohne Fantasiegebühren, persönlich und unmittelbar.

Unsere Expertise im Wirtschaftsstrafrecht deckt die Strafverteidigung in sämtlichen Teilbereichen des Wirtschaftsstrafrechts ab. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, RA Ferner publiziert zudem und hält Vorträge.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht | Fachanwälte für Strafrecht Ferner: 02404 92100

Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht

  • Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf das Strafrecht und Technologie-/IT-Recht, ergänzt um Medienrecht + Arbeitsrecht.
  • Erreichbarkeit: bevorzugt per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de;
    telefonisch Mo, Di, Mi, Do 08:00 – 18:00 + Fr & Sa 06:30 – 10:00 unter 02404-92100; Termine nur nach Vereinbarung
  • Im strafrechtlichen Notfall: 0175 1075646
  • Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Bearbeitung, die man erwartet: kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren, sondern erklärte, nachvollziehbare Gebühren – dazu unmittelbare Erreichbarkeit des Anwalts, bei einer Sprache, die Sie verstehen
  • Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Ihr Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht

Ihre Expertise in turbulenten Zeiten

In der modernen, hochdynamischen Wirtschaftswelt können Geschäftspraktiken manchmal zu unvorhergesehenen rechtlichen Schwierigkeiten führen. Hier kommt der Wirtschaftsstrafverteidiger ins Spiel. Ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht („Wirtschaftsstrafverteidiger“) ist ein seriöser, spezialisierter Anwalt, der sich auf die Vertretung von Einzelpersonen und Unternehmen konzentriert, die wirtschaftsstrafrechtlicher Delikte beschuldigt werden.

Wirtschaftsstraftaten können eine Vielzahl von Delikten umfassen, darunter Betrug, Korruption, Insiderhandel, Kartellverstöße, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Komplexität dieser Delikte erfordert eine spezialisierte Expertise, die ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht bieten kann. Was kann ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht für Sie tun?

  1. Beratung und Prävention: Präventive Beratung ist ein wesentlicher Aspekt der Arbeit eines Wirtschaftsstrafverteidigers. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen dabei helfen, mögliche rechtliche Fallstricke in Ihren Geschäftspraktiken zu erkennen und zu vermeiden.
  2. Untersuchung und Beweissicherung: Im Falle einer Anklage führt ein Wirtschaftsstrafrechtler eine sorgfältige Untersuchung durch, um alle relevanten Beweise zu sammeln und zu prüfen. Dazu gehört auch die Prüfung von Unternehmensunterlagen, Finanztransaktionen und anderen relevanten Dokumenten.
  3. Verteidigungsstrategie: Auf der Grundlage der gesammelten Informationen entwickelt der Anwalt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Er vertritt Sie bei Verhandlungen mit den Behörden, vor Gericht und in allen Phasen des Strafverfahrens.

Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht ist also nicht nur Ihr Verteidiger vor Gericht, sondern auch Ihr Berater und Unterstützer in komplexen und herausfordernden Situationen. Er setzt sein fundiertes Wissen und seine Expertise ein, um Ihre Rechte zu wahren und Sie durch das komplexe Gefüge des Wirtschaftsstrafrechts zu navigieren. Mit einem kompetenten Wirtschaftsstrafrechtler an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass Ihre Interessen umfassend und bestmöglich vertreten werden.

Publikationen & Vorträge

Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert und hält zu IT- & Strafrecht regelmäßig Vorträge. Er ist als Autor im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie im „Juris Anwaltzertifikat IT-Recht“. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht.

Publikationen 2023

  • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
  • IT-Sachverständige im Strafverfahren (AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
  • Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)

Vorträge 2023

Im Jahr 2023 steht vor allem eine Vortragsreihe zum Cybercrime im Fokus. Aufgrund mehrerer Schreibprojekte sind für dieses Jahr nur wenige Fachvorträge eingeplant. Rechtsanwalt Jens Ferner hielt 2022 zudem fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik. Zudem gab es erstmals einen eigenen Seminarblock zum Thema „digitale Beweismittel“ für die Deutsche Anwaltakademie, in dem Erhebung und Verwertung digitaler Beweismittel Thema waren.

Rechtsanwalt & seriöser Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht: Rechtsanwalt Ferner ist Strafverteidiger im Raum Aachen und Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Wenn es um Ihre Freiheit und wirtschaftliche Zukunft geht, ist kein Platz für Anwälte, die „Strafrecht nebenbei“ bearbeiten. Oder für Anwälte, die keine Zeit für Sie haben, weil man zu viele parallele Verfahren hat: Bei uns steht die persönliche Arbeit im Vordergrund, unsere Strafverteidiger sind Ihre Partner im Ringen um Ihre Zukunft.

Beratung von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht

Sie sind skeptisch: Wirtschaftsstrafrecht auf dem Land? Dafür geht man doch in die Großstadt! Weit gefehlt …

In der Tat kennen Sie das bisher nicht im ländlichen Aachener Raum: Eine Kanzlei, die nicht nur auch mit Wirtschaftsstrafrecht wirbt, sondern die sich klar postiert hat und ausschließlich im Strafrecht sowie IT-Recht tätig ist. Und das bei einer Kostenstruktur, die nur auf dem Land möglich ist – orientiert an der Qualität, sie Sie in einer Strafrechts-Boutique erwarten dürfen.

Unsere Kanzlei bietet Unternehmen seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht in ausgewählten Bereichen

  • GWB: Kartellstrafrecht und Kartellgeldbuße
  • Arbeitsstrafrecht
  • Geldwäsche
  • Betrug & Untreue
  • Korruption
  • Insolvenzstrafrecht
  • Wettbewerbsstrafrecht inkl. Lebensmittelstrafrecht und strafbare Werbung
  • Außenwirtschaftsstrafrecht & Sanktionsrecht
  • Datenschutzstrafrecht
  • Cybersecurity: Konzept zur Cybersicherheit nach DSGVO und IT-Sicherheitsgesetz / BSI-Gesetz
  • Konzept zum Schutz von Betriebsgeheimnissen nach Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG)
Seriöser Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Wirtschaftskriminalität - Fachanwalt für Strafrecht Ferner verteidigt im Wirtschaftsstrafrecht
Quelle: Lagebild Wirtschaftskriminalität des BKA 2022

Handfestes Wirtschaftsstrafrecht, seriös bearbeitet: Rechtsanwalt Jens Ferner ist StPO-Kommentator, Fachanwalt für Strafrecht, Dozent für Cybercrime und Referendar-Ausbilder beim OLG Köln. In unserer Kanzlei werden die „Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht“ (NZWiSt), „Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen“ (ZWH) sowie „Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ (wistra) ebenso gelesen, wie jährlich fortlaufend Fortbildungen im Wirtschaftsstrafrecht absolviert werden und bei Wirtschaftsstrafkammern verhandelt wird.

Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht

Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht: Strafverteidiger Ferner im Wirtschaftsstrafrecht, ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Quelle: Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität des BKA 2022

Die Einziehung ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung in Strafverfahren geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden. Mehr hier zur Einziehung bei uns. Von besonderer Bedeutung sind das Unternehmensstrafrecht und die Vorstandshaftung, die bei uns darum besondere Beachtung finden.

Wir unterstützen Sie bei einer drohenden Einziehung sowie bei einem laufenden Vermögensarrest.

Wirtschaftsstrafrecht - Ferner: Rechtsanwalt für Strafrecht und IT-Recht Aachen

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime

Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime: Unsere Strafverteidiger stehen Ihnen als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht mit Schwerpunkt Arbeitsstrafrecht, Vermögensabschöpfung & IP-Crime (Straftaten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum) zur Verfügung. Geschäftsführer und Unternehmen finden in unserer Kanzlei hochqualifizierte Strafverteidiger.

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht im Raum Aachen
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | 02404 92100

Unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Unsere Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht: In unserer Kanzlei werden sowohl Einzelunternehmer als auch Unternehmen aus dem gesamten Raum Aachen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts beraten und vertreten. Beide Anwälte sind hinreichend in wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren sowie im Steuerstrafrecht tätig.

Datenschutzstrafrecht

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kamen tiefgreifende Veränderungen im Datenschutzrecht – Strafverteidiger Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht und damit exponiert für Fragen im Datenschutzrecht. Unsere auf die Strafverteidigung fokussierte Kanzlei bietet dabei eine Konzentration auf die strafrechtlich relevanten Fragen des Datenschutzrechts, speziell im Datenschutzstrafrecht und im DSGVO-Bußgeld, wo empfindliche Sanktionen für Unternehmen und Geschäftsführer drohen können. Bei uns profitieren Sie von fachlicher Expertise und umfassender strafprozessualer Erfahrung, so dass wir nahtlos mit ihren datenschutzrechtlichen Beratern zusammenarbeiten können.

Arbeitsstrafrecht & Arbeitnehmerüberlassung

Das Arbeitsstrafrecht ist ein moderner Dauerbrenner im Wirtschaftsstrafrecht. Neben Aspekten der Schwarzarbeit ist zu bemerken, dass Fragen der Arbeitnehmerüberlassung und Lohnwucher einen besonderen Stellenmerk erhalten haben. (Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Arbeitgeber und Geschäftsführer haben ein erhebliches Risiko eigener Strafbarkeit im Bereich des Vorwurfs „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ – informieren Sie sich hier dazu!

Insolvenzstrafrecht

Ebenfalls besonders für Geschäftsführer ist das Insolvenzstrafrecht von Interesse, speziell wenn der Zeitpunkt „verpasst“ wird, an dem ein Eröffnungsantrag zu stellen wäre. Hier ist besondere Vorsicht geboten, gerade da spezielle Gläubiger sehr schnell mit entsprechenden Strafanzeigen sind. (Mehr zur Insolvenzverschleppung)

Untreue und Bilanzstrafrecht

Im Bereich der Unternehmen und Geschäftsführer spielen die Untreue und das Bilanzstrafrecht nach HGB eine ganz besondere Rolle. Vorsicht ist geboten, wobei hier speziell im Bereich der „kommunalen Unternehmen“ eine ganz besondere Sensibilisierung von Staatsanwaltschaften zu bemerken ist.

Subventionsbetrug

Der Subventionsbetrug (§264 StGB) ist in unserem Alltag leider keine Seltenheit – gerade Unternehmensgründungen sind hier bedroht, wenn etwa aus Unachtsamkeit falsche Angaben gemacht werden und die Staatsanwaltschaft mit aller Strenge reagiert. Mehr zum Subventionsbetrug bei uns.

IP-Crime

„IP“ steht für intellectual Property. Im „IP-Crime“ geht es um Straftaten im Zusammenhang mit geistigen Schutzrechten. Sie werden bei strafrechtlichen Vorwürfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz verteidigt.

Urheberstrafrecht

Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:

  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG)
  • Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG)
  • Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG)
  • Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108a UrhG)
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§108b UrhG)
Wettbewerbsstrafrecht

Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:

  • § 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung
  • § 143a MarkenG: Strafbare Verletzung der Unionsmarke
  • § 144 MarkenG: Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben

Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich, ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen verfahren Tätig war. Nachdem er in markenrechtlichen Streitigkeiten im gesamten Bundesgebiet tätig war, ist er heute als Rechtsanwalt für Markenstrafrecht tätig, berät zugleich in den angrenzenden Bereichen des Markenrechts auf Basis seiner Erfahrung:

  • Grundsätzliche Beratung im gesamten Markenstrafrecht
  • Analyse von Lizenzverträgen und Lizenzketten, gerade im Hinblick auf den Vorsatz im Markenstrafrecht
  • Fragen rund um die Bestandskraft einer Marke und zu Schutzkonzepten
  • Spezielle Ausrichtung auf Fragen des Markenrechts mit IT-Bezug, so bei Domains und bei der Gestaltung von Webseiten und Werbeanzeigen
  • Rechtsfragen und Schutzkonzepte um den eigenen Firmennamen (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung)
Wettbewerbsstrafrecht

Seit über 20 Jahren sind wir im Wettbewerbsrecht tätig und haben uns heute, in unserer Rolle als Strafverteidiger, speziell auf das Wettbewerbsstrafrecht festgelegt:

  • Unlauterer Wettbewerb im Wettbewerbsstrafrecht 
  • Werberecht im Wettbewerbsstrafrecht: Irreführende Werbung inkl. Prüfung von Werbekampagnen und Verkaufsmassnahmen auf strafrechtliche Relevanz
  • Tätigkeit speziell zum Geschäftsgeheimnisgesetz (ehemals §17 UWG) und zur strafbaren Werbung (§16 UWG) sowie §299 StGB

Das in diesem Zusammenhang zu nennende Lebensmittelrecht und Lebensmittelstrafrecht wird in unserer Kanzlei speziell mit Blick auf neuartige Lebensmittel betreut, hierbei ganz besonders mit Blick auf Cannabis-basiertes Novel-Food wie Hanftee oder Cannabidiol im Rahmen von Strafverteidigungen.

Geheimnisverrat

Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht: Wir bieten die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe im Urheberstrafrecht – mit dem notwendigen Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen wie auch dem Beherrschen technischer Hintergründe. Zudem unterstützen wir im Wettbewerbsstrafrecht sowie mit effektiver Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht.

Wirtschaftsstrafrecht: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner, ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Jens Ferner unterstützt Sie – gemeinsam mit Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner – in Ihren wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Unsere Kosten

Informieren Sie sich hier über unsere grundsätzlichen Kosten.

Jeder unserer Fachanwälte für Strafrecht kommt auf hunderte Strafverteidigungen. Hinzu kommt die Tätigkeit von RA JF als Fachanwalt für IT-Recht mit zahlreichen geführten IT-Prozessen sowie Tätigkeit als Ausbilder für das OLG Köln, Dozent für die Anwaltakademie + Autor in Fachzeitschriften sowie einem renommierten Kommentar zur Strafprozessordnung.

Beide Anwälte bilden sich natürlich laufend fort, dabei ist je Fachanwaltstitel eine Fortbildung von 15 Stunden jährlich ohnehin zwingend, wobei es uns wichtig ist, dass Fortbildung auch Inhalte jenseits des juristischen Tellerrand beinhaltet. So hat RA JF Fernuni-Kurse zu digitaler Krisenkommunikation, Compliance und IT-Sicherheit belegt.

Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert, unsere Anwälte sind alle Fachanwälte für Strafrecht und RA JF zudem Fachanwalt für IT-Recht.

Kurz: Von Verbrauchern bzw. Privatpersonen übernehmen wir ausschließlich aktive Strafverteidigungen und Verteidigung in Bußgeldverfahren, ergänzt um mediale Auseinandersetzungen und Arbeitsrecht (nur wenn zugleich eine Strafverteidigung vorliegt!). Daneben übernehmen wir ausschließlich Mandate von digitalen/kreativen/technologischen Unternehmen/Gewerbetreibenden im IT-Recht/Technologierecht.

Erläuterung: Wir sind eine kleine Kanzlei, die sich das persönliche Arbeiten auf die Fahnen schreibt. Das ist nur zu schaffen, indem wir klar konturierte Mandate annehmen, weil ansonsten unsere Ressourcen nicht ausreichen würden. Darum haben Sie bitte Verständnis, dass wir von Verbrauchern zB keine Verkehrsunfälle oder allgemeines Zivilrecht übernehmen sowie keine Opfer von Straftaten vertreten.

Unsere Arbeitsweise ist nur möglich, gerade, weil wir die Mandate so stringent differenzieren. Auch übernehmen wir nur wenige Mandate und priorisiert: So werden Strafverteidigungen, in denen man nie warten kann, immer angenommen, während Neu-Mandate mit Beratungen von Tech-Kreativfirmen regelmäßig eine Warteliste von einigen Wochen haben.

In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig - und übernehmen Strafverteidigungen in jedem Fall in den Regionen: Aachen (inkl. Heinsberg und Düren)/Köln/Bonn, Düsseldorf/Mönchengladbach sowie Heidelberg/Karlsruhe/Mannheim.

Ganz einfach: Unkompliziert! Rufen Sie an oder senden Sie eine Mail, ein Kostenrisiko haben Sie nicht, Kosten entstehen bei uns erst, wenn Sie uns förmlich über eine Bevollmächtigung mit der Verteidigung beauftragen. Dabei gilt:

  • Wenn Sie sich im Strafrecht melden, etwa wenn Sie Post von der Polizei, eine Anklage oder eine Hausdurchsuchung hatten, beauftragen Sie uns immer als Erstes mit einer Erstberatung zum pauschalen Preis; darüber lernen wir uns kennen und wir können uns zum pauschalen Preis einarbeiten, um danach seriös etwas zu den Kosten und dem weiteren Vorgehen zu sagen;
  • Im IT-Recht: Senden Sie eine Mail von ihrer betrieblichen Mail-Adresse mit einem kurzen Hinweis (2-3 Sätze) worum es geht und fügen Sie alle Kontaktdaten an. Wir melden uns!

Wir haben zwei einfache Grundsätze: Es gibt weder Fantasiegebühren noch überraschende Kosten! Das bedeutet, wenn Sie uns beauftragen, haben wir keine absurden Vorschüsse, sondern - auf unserer Erfahrung basierende - Einstiegskosten.

Für unser pauschales Einstiegspaket bieten wir Akteneinsicht in die Ermittlungsakte (deren Umfang ist für weitere Kosten natürlich entscheidend), eine Vorbesprechung und auch dass wir eine vernünftige Besprechung mit Ihnen auf Basis der Akte führen, sodass der weitere Besprechungs- und Arbeitsbedarf realistisch einschätzbar ist. Dann können wir ein Angebot erstellen, das realistisch ist und das Sie auch inhaltlich hinterfragen können. Und das Beste: Regelmäßig bieten wir pauschale Preise - und berechnen ohnehin nur die gesetzlichen Gebühren, also das, was Sie bei jedem Anwalt zahlen!

Unsere Erstbeauftragung ist also bereits eine beginnende Strafverteidigung und ihr kalkulierbarer Einstieg. Wir berechnen einen pauschalen Vorschuss, mit dem Vorgespräch (bis 30min), Bestellung, Akte anfordern, Aktenkopie für den Mandanten (bis 500 Seiten Aktenumfang), erstes Einarbeiten (bis 1h) und eine erste Besprechung auf Aktenbasis (bis 1h) abgedeckt sind. Ein kurzes Abschlussschreiben je an Mandant und Staatsanwaltschaft ist inklusive, ebenso die Angebotserstellung für die weitere Verteidigung; die Kosten der Erstbeauftragung werden natürlich voll angerechnet bei weiterer Beauftragung. Wenn unser Angebot nicht gefällt, beenden Sie die weitere Zusammenarbeit und es fallen keine weiteren Kosten an.

Grundsätzliche Kosten der Erstbeauftragung bei Mandaten ohne Haft sowie Besprechung im Alsdorfer Büro, per Telefon oder Zoom:

  • Vergehen ohne Mindestfreiheitsstrafe: 357 Euro (inkl. USt.)
  • Im Jugendstrafrecht bei Vergehen mit Mindestfreiheitsstrafe: 430 Euro (inkl. USt.)
  • Bei Vergehen mit Mindestfreiheitsstrafe, im Wirtschaftsstrafrecht, Arztstrafrecht, Cybercrime und bei laufender Bewährung oder Vermögensarrest: 500 Euro (inkl. USt.)
  • Bei Verbrechen, Tötungsdelikten oder im Sexualstrafrecht: 750 Euro (inkl. USt.) - hier sind 50 % mehr Besprechungszeit und Akteneinarbeitungszeit vorgesehen!

3. Für die weitere Strafverteidigung gilt: Es gibt bei uns keine überraschenden Kosten, Sie müssen nie Angst vor plötzlichen Kosten haben! Dabei setzen wir, trotz unserer herausragenden Qualifikation, in vielen Fällen auf die vom Gesetz (RVG) vorgesehenen Gebühren - also die Gebühren, die man ohnehin bei jedem Anwalt zahlt. Außerdem übernehmen wir grundsätzlich Pflichtverteidigungen beim Amtsgericht. Bei Vergehen von Jugendlichen sollten Sie ein gesamtes Budget von 600 bis 800 Euro (inkl. USt., ohne Auftritt im Gerichtssaal) einplanen und bei Vergehen von Erwachsenen ein Budget von 750 bis 1250 Euro (inkl. USt., ohne Auftritt im Gerichtssaal).

Konkreter geht es nicht, weil die Kosten stark von Faktoren abhängig sind, die wir nicht pauschal vorhersagen können: Wie dick ist die Akte, muss man in einen Gerichtssaal oder wird eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreicht, wie umfangreich ist ihr persönlicher Gesprächsbedarf? Darum brauchen wir die Akteneinsicht und einen ersten Eindruck von Ihnen, um ein konkretes, individuelles Angebot zu erarbeiten. So vermeiden wir zugleich Fantasiepreise, da unser Angebot erst nach Kenntnis des Umfangs erstellt wird. Unsere pauschale Erstbeauftragung bietet Ihnen insoweit schon sehr viel Sicherheit.

Unternehmen und Gewerbetreibende, die bei uns beraten werden, erhalten im Einzelfall nach einer Erstberatung ein Angebot. Wir berechnen dabei grundsätzlich nach Stundensatz und bieten im Einzelfall auch pauschale Paketpreise, sobald der Aufwand realistisch einzuschätzen ist.

Die Erstberatung für Unternehmen im IT-Recht ist ein pauschales Paket zum Preis von 350 Euro (zzgl. USt.) mit folgendem Umfang:

  1. Vorgespräch bis zu 20 Minuten, zur Klärung der Sachlage/Erwartungshaltung sowie Abstimmung welche Dokumente zur Sicherung zu übersenden sind
  2. Aufarbeitung des Sachverhalts und Recherche bis zu 1h
  3. Fertigung eines kurzen Schreibens (bis zu 30 min)
  4. Besprechung (per Videocall, im Büro, telefonisch oder im Einzelfall im Betrieb) bis zu 45min

Wir kleben nicht stoisch an diesen Zeiten, wenn am Ende ein paar Minuten mehr sind, folgt keine höhere Rechnung, so dass es sich um ein "entspanntes" Paket handelt, über das man sich zugleich kennenlernen kann.

Wir rechnen grundsätzlich nicht unmittelbar mit Rechtsschutzversicherungen ab, machen aber im geeigneten Einzelfall Ausnahmen. Insbesondere bei vorhandener D&O-Versicherung oder Strafrecht-Plus RSV kommt eine solche Ausnahme in Betracht.

Wenn wir in Ihrem Fall mit Ihrer Rechtsschutzversicherung (RSV), D&O-Versicherung oder Strafrecht-Plus RSV abrechnen, müssen Sie gleichwohl einen angemessenen Vorschuss leisten, um unsere in Vorleistung erbrachten Tätigkeiten abzudecken. Das heißt, wir berechnen auch bei einer RSV immer einen Vorschuss, der zur Beauftragung von Ihnen zu zahlen ist, denn: Rechtsschutzversicherungen verhalten sich nicht immer so, wie die Versicherten das erwarten. Grundsätzlich werden Sie sich also selber mit Ihrer RSV auseinandersetzen müssen, was auch nicht überraschend sein sollte, denn es ist Ihre Versicherung und nicht unsere Versicherung.

Speziell sollten Sie vor einem Auftrag selber mit Ihrer Versicherung klären, ob Sie eine Selbstbeteiligung haben. Beachten Sie, dass im Strafrecht je nach Versicherungsvertrag nur bestimmte Delikte und nur bestimmte Kosten, regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG, abgedeckt sind. Speziell bei vorsätzlichen Taten wird regelmäßig von einem Versicherungsausschluss auszugehen sein, siehe §103 VVG, was bei vielen strafrechtlichen Vorwürfen natürlich ein Problem ist. Hinzu kommt, dass immer häufiger - selbst bei einer erzielten Einstellung im Gerichtssaal - keine Fahrtkosten übernommen werden und bei Abrechnung gesetzlicher Gebühren auf lächerliche Beträge gekürzt wird. Durch unsere pauschale Vorschusspolitik und klare Kommunikation bei dem Thema nehmen wir Streit heraus - aber Sie sollten eben auch nicht erwarten, gar nichts selber zu bezahlen, nur weil Sie Rechtsschutzversichert sind, so funktioniert es bei uns nicht und wenn Sie diese Erwartungshaltung haben, gäbe es absehbar nur Streit.

Unsere Gebühren sind keine Fantasiepreise, sondern basieren auf unserer Kostenkalkulation. Aber wir wissen natürlich, dass viele Menschen finanziell am Limit leben und möchten niemanden alleine lassen - darum bieten wir auf mehreren Ebenen grundsätzliche Lösungen, damit Sie nicht auf eine Strafverteidigung verzichten müssen.

1. So bieten wir in Jugendstrafsachen an, bei Tätigkeit bzw. Verfahren im Bezirk des Landgerichts Aachen, lediglich die Gebühren eines Pflichtverteidigers abzurechnen (nur in nach Umfang geeigneten Mandaten, ausgenommen sind hier immer Sexualstrafsachen und Haftsachen).

2. Wenn Sie ein nur geringes Einkommen* haben, bieten wir in leichten und mittelgradigen Sachverhalten an, im Einzelfall nur die Gebühren eines Pflichtverteidigers abzurechnen. Die Kosten der ersten Tätigkeit werden zudem regelmäßig reduziert und Sie haben die Option, nach erster Tätigkeit im Rahmen einer sich anschließenden Pflichtverteidigung weiter verteidigt zu werden.

3. Außerdem übernehmen wir im Bezirk des OLG Köln und OLG Düsseldorf (dazu gehören insbesondere die Landgerichte Aachen, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln) grundsätzlich Pflichtverteidigungen bei Amtsgerichten - solange keine Sexualstrafsache oder Wirtschaftsstrafsache vorliegt!

*Hinweis: geringes Einkommen heißt bei uns, dass Sie uns ein Netto-Einkommen von weniger als 70 % des, vom Statistischen Bundesamts für das vor Auftragserteilung vorausgegangene Jahr festgestellten bundesweiten Durchschnitts-Monatseinkommens nachweisen; dabei mindert jedes minderjährige Kind in unserer Berechnung ihr Netto-Einkommen um 200 Euro, damit wir familienfreundlich agieren können!

Wir bieten - nach Zahlung der Gebühr für die Erstberatung - grundsätzlich unsere Tätigkeit auf Basis von monatlichen Teilzahlungen, sodass Sie unsere Gebühren nicht auf Anhieb aufbringen müssen.

Ihre Teilzahlungen werden im Strafrecht so gestaffelt, dass bis zum ersten Verhandlungstag jedenfalls 80% der vereinbarten Gebühren gezahlt sind. Je früher Sie sich melden, umso niedriger sind die Teilzahlungen - es macht also mit Blick hierauf ganz besonders Sinn, sich schon im Ermittlungsverfahren zu melden, wenn noch viel Zeit im Raum steht, so dass die monatlichen Teilzahlungen niedriger ausfallen. Es gilt zudem Ausnahmslos: Wenn Zahlungen ausbleiben wird die Tätigkeit im Mandat sofort eingestellt.

Wir scheuen keinen Vergleich und helfen Ihnen sogar dabei: Allerdings vermarkten wir unsere Leistungen ausdrücklich nicht über den Preis, sondern über Qualität und Spezialisierung - wenn Sie uns vergleichen, dann bitte nur mit Kanzleien mit entsprechendem Portfolio. Eine Kanzlei, in der man sich nicht fortbildet, in der man glaubt alles zu können und wo die persönliche Erreichbarkeit nicht so gepflegt wird wie bei uns, wird man automatisch geringere Preise als wir haben (jedenfalls sollte man das erwarten dürfen).

Anders ausgedrückt: Wenn Ihnen ein hochqualifizierter Fachanwalt, der sich auf seinen Bereich spezialisiert hat, nicht wichtig ist, werden wir Ihnen immer zu teuer sein. 

Im Strafrecht fallen in vielen "normalen" Fällen bei uns gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Diese Kosten werden Sie in jeder Kanzlei erwarten, sodass hier kein Preiswettbewerb bestehen sollte.  Zum Vergleich unserer Stundensätze sehen Sie gerne hier bei Statista oder dem Beck-Verlag nach, ebenso dazu im letzten Anwaltsblatt.

Wir regen auch ausdrücklich an, andere Strafverteidiger anzurufen und nach deren Preisen zu fragen; über www.anwaltauskunft.de finden Sie weitere Strafverteidiger. Warum wir das tun: Weil sich die Menschen für uns wegen unserer persönlichen Arbeitsweise und Qualität entscheiden sollen, nicht wegen des Preises.

Wir nehmen uns am Telefon immer etwas Zeit, um herauszufinden, ob wir helfen können, wie wir helfen können und welche Kosten im Raum stehen.

Im Übrigen gilt unser Grundsatz: Bei uns gibt es keine kostenlose Tätigkeit – so wie es sonst im Leben auch keine Waren oder Dienstleistungen kostenlos gibt. Dabei gibt es bei uns hinsichtlich kostenloser Arbeit keine Diskussion: Unsere Mitarbeiter, unsere Zulassung, unsere Fortbildungen, das Büro samt Ausstattung - all das und noch viel mehr will und muss bezahlt werden, wo auch wir nichts geschenkt bekommen. Solange wir unsere Brötchen (wie Sie) mit Geld einkaufen müssen, möchten wir für unsere Leistung ebenso bezahlt werden. Erst recht in einer Zeit, in der alles im teurer geworden ist und unsere Kosten und Abgaben unsere Umsätze auffressen.

Und wenn wir Ihnen »zu teuer« sind, müssen Sie sich bitte nicht aufregen, sondern suchen einfach weiter, nach jemandem, der günstiger ist; denn: Es gibt immer einen, der billiger ist. Da wir unsere Leistung nicht über den Preis vermarkten, ist es zudem gar nicht unser Ziel, möglichst viele Mandanten zu haben. Billige Massendienstleistung gibt es bereits zur Genüge, wenn Sie danach suchen, sind Sie bei uns schlicht falsch. Im Übrigen gibt es kostenlose Internetforen und ausreichend Kollegen, die bewusst mit kostenloser Erstberatung werben.

Auf Basis von Prozesskostenhilfe sind wir ausnahmslos nicht tätig. In Strafverteidigungen gibt es ohnehin keine PKH, sondern die Pflichtverteidigung und für Pflichtverteidigungen beim Amtsgericht stehen wir grundsätzlich zur Verfügung (immer ausgenommen in Sexualstrafsachen)


Artikel zum Wirtschaftsstrafrecht

Sie finden auf unserer Webseite von unseren Rechtsanwälten ausgewählte Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere gibt es eine eigene Kategorie zum Wirtschaftsstrafrecht – aktuelle Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht sind:

Schätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung

Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Steuerart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Auch hierzu bedarf es hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die…

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Subventionsbetrug: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

Subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aF ist das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Subventionsgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16, aaO, Rn. 80 und 88). Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach § 4 Absatz 1 Satz 3 SubvG insbesondere dann anzunehmen, wenn die…

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Kein Absehen von Einziehung bei absehbarer Erfolglosigkeit

Das AG Kehl (2 Cs 204 Js 20638/20) hat entschieden, dass allein die zu erwartende Aussichtslosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit (§ 459c Abs. 2 StPO) für die gerichtliche Anordnung der Nichtvollstreckung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht ausreicht, da sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf den in § 459g…

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Zurechnung anwaltlichen Verschuldens bei Dritteinziehung

Bei einer Einziehung durch Dritte nach § 73b StGB muss sich der Einziehungsbeteiligte im Rahmen der Wiedereinsetzung nach dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen, so der Bundesgerichtshof (5 StR 145/23). (mehr …) „Zurechnung anwaltlichen Verschuldens bei Dritteinziehung“

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Korruption: Bundeslagebild 2022

Das Bundeskriminalamt hat das Bundeslagebild Korruption 2022 vorgelegt. Insgesamt ist in diesem Bericht festzustellen, dass die Fallzahlen im Jahr 2022 bei nahezu allen Korruptionstatbeständen des StGB und des IntBestG deutlich unter das Niveau des Vorjahres gesunken sind. Dies ist laut BKA insbesondere auf den statistischen Umstand zurückzuführen, dass mehrere Großverfahren, die im Jahr 2021 zu…

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