Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht
Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht: seriös, stilvoll, leise – und ganz persönlich: Im Wirtschaftsstrafrecht stehen unsere Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung – vor allem strafverteidigend, aber auch beratend für Unternehmen in ausgewählten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Ohne Fantasiegebühren, persönlich und unmittelbar.
Unsere Expertise im Wirtschaftsstrafrecht deckt die Strafverteidigung in sämtlichen Teilbereichen des Wirtschaftsstrafrechts sowie in der Wirtschaftsspionage ab. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, RA Ferner publiziert zudem und hält Vorträge.
- Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit!
- Steuerstrafrecht
- Cybercrime und Datenschutzstrafrecht
- Arbeitsstrafrecht
- Korruption & Geldwäsche
- Umweltstrafrecht
- Sanktionsrecht
- Bei Einziehung und Vermögensarrest
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Tel. unter 02404 92100, besser indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)

Wirtschaftsstrafrecht
Ihre Expertise in turbulenten Zeiten
In der modernen, hochdynamischen Wirtschaftswelt können Geschäftspraktiken manchmal zu unvorhergesehenen rechtlichen Schwierigkeiten führen. Hier kommt der Wirtschaftsstrafverteidiger ins Spiel. Ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht („Wirtschaftsstrafverteidiger“) ist ein seriöser, spezialisierter Anwalt, der sich auf die Vertretung von Einzelpersonen und Unternehmen konzentriert, die wirtschaftsstrafrechtlicher Delikte beschuldigt werden.
Wirtschaftsstraftaten können eine Vielzahl von Delikten umfassen, darunter Betrug, Korruption, Insiderhandel, Kartellverstöße, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Komplexität dieser Delikte erfordert eine spezialisierte Expertise, die ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht bieten kann. Was kann ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht für Sie tun?
- Beratung und Prävention: Präventive Beratung ist ein wesentlicher Aspekt der Arbeit eines Wirtschaftsstrafverteidigers. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen dabei helfen, mögliche rechtliche Fallstricke in Ihren Geschäftspraktiken zu erkennen und zu vermeiden.
- Untersuchung und Beweissicherung: Im Falle einer Anklage führt ein Wirtschaftsstrafrechtler eine sorgfältige Untersuchung durch, um alle relevanten Beweise zu sammeln und zu prüfen. Dazu gehört auch die Prüfung von Unternehmensunterlagen, Finanztransaktionen und anderen relevanten Dokumenten.
- Verteidigungsstrategie: Auf der Grundlage der gesammelten Informationen entwickelt der Anwalt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Er vertritt Sie bei Verhandlungen mit den Behörden, vor Gericht und in allen Phasen des Strafverfahrens.
Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht ist also nicht nur Ihr Verteidiger vor Gericht, sondern auch Ihr Berater und Unterstützer in komplexen und herausfordernden Situationen. Er setzt sein fundiertes Wissen und seine Expertise ein, um Ihre Rechte zu wahren und Sie durch das komplexe Gefüge des Wirtschaftsstrafrechts zu navigieren. Mit einem kompetenten Wirtschaftsstrafrechtler an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass Ihre Interessen umfassend und bestmöglich vertreten werden.
Publikationen & Vorträge von Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert regelmäßig wissenschaftliche Beiträge – und hält zu IT- und Strafrecht regelmäßig fachliche Vorträge. Er ist als Autor zum IT-Strafprozessrecht im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie in den Juris Anwaltzertifikaten IT-Recht und Arbeitsrecht. Dazu kommen Publikationen in weiteren Fachmedien. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht sowie Lehrbeauftragter an der FH Aachen (IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht)
Publikationen 2026
Meine Publikationen im Jahr 2026:
- Rechtsfragen des GPS-Jammings (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3)
- Unbeachtlicher Identitätsirrtum bei Sprengfalle (Ferner, jurisPR-StrafR 1/2026 Anm 3)
Publikationen 2025
Meine Publikationen im Jahr 2025:
- Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel in „Überzeugung und Zweifel – Festschrift für Ralf Neuhaus”.
- LLM-Hacking (Künstliche Intelligenz und Recht, 10/2025, S.374)
- Strafbarkeit bei Verbreitung personenbezogener Daten (Ferner, jurisPR-StrafR 20/2025 Anm. 3)
- Notwendige Feststellungen bei Sachverständigengutachten – hier bei Stimmvergleichsgutachten (Ferner, jurisPR-StrafR 19/2025 Anm. 3)
- Zur vernehmungsersetzenden Einführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen richterlicher Vernehmungen (Ferner, jurisPR-StrafR 18/2025 Anm. 3)
- Bibliothek muss wertenden Hinweis zu präsentiertem Medium unterlassen (Ferner, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 3)
- Zulässiges Verteidigungsverhalten ist kein Faktor der Strafzumessung (Ferner, jurisPR-StrafR 17/2025 Anm. 4)
- Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4)
- Rechtliche Grundlagen von Softwareupdates & -upgrades (Ferner, AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3)
- Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“) (Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3)
- Einordnung eines Software-Vertrages (Ferner, jurisPR-ITR 16/2025 Anm. 6)
- Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung (Ferner, jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2)
- Urheberrechtliche Ansprüche bei unverhältnismäßiger Vergütung (Ferner, jurisPR-ITR 15/2025 Anm. 3)
- Zulässigkeit eines Vorhalts im Strafprozess (Ferner, jurisPR-StrafR 14/2025 Anm. 4)
- Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6)
- Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit (Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4)
- Der Streitgegenstand im Zivilprozessrecht: Grundlagen, Herausforderungen und aktuelle Entwicklungen in IT-Prozessen (Ferner, AnwZert ITR 11/2025 Anm. 3)
- Das aktuelle Recht der Cyberversicherungen (Ferner, Kommunikation & Recht, Heft 6/2025, S.373)
- Hackerparagraph abschaffen (Ferner, Zeitschrift für Rechtspolitik, Heft 4/2025, S.127)
- Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis (Ferner, „Die Polizei“, Heft 5/2025, S. 159ff.)
- Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)
- Mitverschulden des Empfängers von per CEO-Fraud gefälschten Rechnungen (Ferner, jurisPR-ITR 2/2025 Anm. 6)
- Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung (Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1)
- Wirksamkeit einer technischen Maßnahme zum Schutz entsprechend § 95a UrhG (Ferner, jurisPR-ITR 3/2025 Anm. 6)
- Halterhaftung und Datenerhebung bei E-Scooter-Vermietung (Ferner, jurisPR-StrafR 2/2025 Anm. 3)
Publikationen 2024
Metaverse im rechtlichen Überblick (Ferner, AnwZert ITR 25/2024 Anm. 2)
Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2)
AI Act in 5 Minuten erklärt (IWW: Quelle: ID 50254742)
Konformität von KI-Systemen (IWW, Quelle: ID 50204225)
Data Act: Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick (IWW, Quelle: ID 50198532)
Bewertung der Schuldfähigkeit bei planvollem Vorgehen (Ferner, jurisPR-StrafR 18/2024 Anm. 3)
Doppelverwertungsverbot bei Tötungsdelikten (Ferner, jurisPR-StrafR 17/2024 Anm. 3)
Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4)
Keine Gesetzkonkurrenz zwischen pauschaliertem Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung des Abonnementvertrags und deliktischem Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberrechten (Ferner, jurisPR-ITR 15/2024 Anm. 2)
Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2 – zu den Mengen hier bei uns | vom Bundesgerichtshof zitiert in GSSt 1/24)
Annahme krimineller Vereinigung bei Cybercrime und Zurechnung von Handlungen (jurisPR-Strafrecht 12/2024 Anm. 3)
Zulässige Kritik polizeilicher Maßnahmen als rassistisch (jurisPR-Strafrecht 14/2024 Anm. 3)
Publikationen 2023
IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (Aufsatz in AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
IT-Sachverständige im Strafverfahren (Aufsatz in AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
Haftung der Geschäftsleitung bei CEO-Fraud (jurisPR-ITR 23/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Einziehung im Steuerstrafverfahren (jurisPR-StrafR 17/2023 Anm. 3 – Entscheidung hier bei uns)
Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
Keine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten bei unsicher gespeichertem Passwort (jurisPR-StrafR 16/2023 Anm. 2 – Entscheidung hier bei uns)
DNA im Strafprozess (jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1)
Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Bewerbung von Lebensmitteln mit Grundpreis, Preisnachlass und Angabe „zuckerfrei“ (jurisPR-ITR 22/2023 Anm. 6)
Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns | vom Bundesgerichtshof zitiert in BGH 1 StR 54/24)
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)
Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag (jurisPR-ITR 20/2023 Anm. 5 – Entscheidung hier bei uns)
Schadensersatz und Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung (jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Frühere Vorträge von RA Jens Ferner
Auch das Jahr 2025 war voller Events: Vorträge auf dem Strafrechtstag in Aachen, dem Deutschen Anwaltstag in Berlin sowie dem Anwaltstag und IT-Rechtstag in Köln – außerdem ein 5h langes Fortbildungsupdate für Rechtsanwälte rund um Cybercrime und digitale Beweismittel bei der deutschen Anwaltakademie. Den Abschluss bildete mein Beitrag in München auf dem Herbstkolloquium zum Thema „Cybercrime-Ermittlungen“.
Im Jahr 2024 fand ein Vortrag auf dem Aachener Strafrechtstag zum Thema digitale Beweismittel & KI statt – weiterhin sind Beiträge zum Aachener Verkehrsrecht-Symposium 2024 (digitale Beweismittel im Pkw) sowie auf dem EDV-Gerichtstag 2024 in Saarbrücken (modernes IT-Strafrecht & Sicherheitsforschung) geplant. In früheren Jahren standen vorwiegend eine Vortragsreihe zu Cybercrime und digitalen Beweismitteln für Strafverteidiger im Fokus sowie ein Vortrag bei der Alsberg-Preisverleihung im Dezember 2023; zudem fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik.

Wenn es um Ihre Freiheit und wirtschaftliche Zukunft geht, ist kein Platz für Anwälte, die „Strafrecht nebenbei“ bearbeiten. Oder für Anwälte, die keine Zeit für Sie haben, weil man zu viele parallele Verfahren hat: Bei uns steht die persönliche Arbeit im Vordergrund, unsere Strafverteidiger sind Ihre Partner im Ringen um Ihre Zukunft.
Seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht
Sie sind skeptisch: Wirtschaftsstrafrecht auf dem Land? Dafür geht man doch in die Großstadt! Weit gefehlt …
In der Tat kennen Sie das bisher nicht im ländlichen Aachener Raum: Eine Kanzlei, die nicht nur auch mit Wirtschaftsstrafrecht wirbt, sondern die sich klar postiert hat und ausschließlich im Strafrecht sowie IT-Recht tätig ist. Und das bei einer Kostenstruktur, die nur auf dem Land möglich ist – orientiert an der Qualität, sie Sie in einer Strafrechts-Boutique erwarten dürfen, die Beratung im Wirtschaftsstrafrecht anbietet.
Unsere Kanzlei bietet Unternehmen seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht in ausgewählten Bereichen
- GWB: Kartellstrafrecht und Kartellgeldbuße
- Arbeitsstrafrecht
- Geldwäsche
- Betrug & Untreue
- Korruption
- Insolvenzstrafrecht
- Wettbewerbsstrafrecht inkl. Lebensmittelstrafrecht und strafbare Werbung
- Außenwirtschaftsstrafrecht & Sanktionsrecht
- Datenschutzstrafrecht
- Cybersecurity: Konzept zur Cybersicherheit nach DSGVO und IT-Sicherheitsgesetz / BSI-Gesetz
- Konzept zum Schutz von Betriebsgeheimnissen nach Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG)

Handfestes Wirtschaftsstrafrecht, seriös bearbeitet: Rechtsanwalt Jens Ferner ist StPO-Kommentator, Fachanwalt für Strafrecht, Dozent für Cybercrime und Referendar-Ausbilder beim OLG Köln. In unserer Kanzlei werden die „Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht“ (NZWiSt), „Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen“ (ZWH) sowie „Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ (wistra) ebenso gelesen, wie jährlich fortlaufend Fortbildungen im Wirtschaftsstrafrecht absolviert werden und bei Wirtschaftsstrafkammern verhandelt wird.
Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht
Die Einziehung ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung in Strafverfahren geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden. Mehr hier zur Einziehung bei uns. Von besonderer Bedeutung sind das Unternehmensstrafrecht und die Vorstandshaftung, die bei uns darum besondere Beachtung finden.
Wir unterstützen Sie bei einer drohenden Einziehung sowie bei einem laufenden Vermögensarrest.

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime
Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime: Unsere Strafverteidiger stehen Ihnen als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht mit Schwerpunkt Arbeitsstrafrecht, Vermögensabschöpfung & IP-Crime (Straftaten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum) zur Verfügung. Geschäftsführer und Unternehmen finden in unserer Kanzlei hochqualifizierte Strafverteidiger.
Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht im Raum Aachen
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, unterstützt Sie – gemeinsam mit Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner – in Ihren wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen als Ihr seriöser Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht: Seriös und Stark
Unsere Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht: In unserer Kanzlei werden sowohl Einzelunternehmer als auch Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts beraten und vertreten. Beide Anwälte sind hinreichend in wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren sowie im Steuerstrafrecht tätig.
Datenschutzstrafrecht
Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kamen tiefgreifende Veränderungen im Datenschutzrecht – Strafverteidiger Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht und damit exponiert für Fragen im Datenschutzrecht. Unsere auf die Strafverteidigung fokussierte Kanzlei bietet dabei eine Konzentration auf die strafrechtlich relevanten Fragen des Datenschutzrechts, speziell im Datenschutzstrafrecht und im DSGVO-Bußgeld, wo empfindliche Sanktionen für Unternehmen und Geschäftsführer drohen können. Bei uns profitieren Sie von fachlicher Expertise und umfassender strafprozessualer Erfahrung, so dass wir nahtlos mit Ihren datenschutzrechtlichen Beratern zusammenarbeiten können.
Arbeitsstrafrecht & Arbeitnehmerüberlassung
Das Arbeitsstrafrecht ist ein moderner Dauerbrenner im Wirtschaftsstrafrecht. Neben Aspekten der Schwarzarbeit ist zu bemerken, dass Fragen der Arbeitnehmerüberlassung und Lohnwucher einen besonderen Stellenmerk erhalten haben. (Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Arbeitgeber und Geschäftsführer haben ein erhebliches Risiko eigener Strafbarkeit im Bereich des Vorwurfs „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ – informieren Sie sich hier dazu!
Insolvenzstrafrecht
Ebenfalls besonders für Geschäftsführer ist das Insolvenzstrafrecht von Interesse, speziell wenn der Zeitpunkt „verpasst“ wird, an dem ein Eröffnungsantrag zu stellen wäre. Hier ist besondere Vorsicht geboten, gerade da spezielle Gläubiger sehr schnell mit entsprechenden Strafanzeigen sind. (Mehr zur Insolvenzverschleppung)
Untreue und Bilanzstrafrecht
Im Bereich der Unternehmen und Geschäftsführer spielen die Untreue und das Bilanzstrafrecht nach HGB eine ganz besondere Rolle. Vorsicht ist geboten, wobei hier speziell im Bereich der „kommunalen Unternehmen“ eine ganz besondere Sensibilisierung von Staatsanwaltschaften zu bemerken ist.
Subventionsbetrug
Der Subventionsbetrug (§264 StGB) ist in unserem Alltag leider keine Seltenheit – gerade Unternehmensgründungen sind hier bedroht, wenn etwa aus Unachtsamkeit falsche Angaben gemacht werden und die Staatsanwaltschaft mit aller Strenge reagiert. Mehr zum Subventionsbetrug bei uns.
IP-Crime
„IP“ steht für intellectual Property. Im „IP-Crime“ geht es um Straftaten im Zusammenhang mit geistigen Schutzrechten. Sie werden bei strafrechtlichen Vorwürfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz verteidigt.
Urheberstrafrecht
Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§108b UrhG)
Wettbewerbsstrafrecht
Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:
- § 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung
- § 143a MarkenG: Strafbare Verletzung der Unionsmarke
- § 144 MarkenG: Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich, ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen Verfahren tätig war. Nachdem er in markenrechtlichen Streitigkeiten im gesamten Bundesgebiet tätig war, ist er heute als Rechtsanwalt für Markenstrafrecht tätig, berät zugleich in den angrenzenden Bereichen des Markenrechts auf Basis seiner Erfahrung:
- Grundsätzliche Beratung im gesamten Markenstrafrecht
- Analyse von Lizenzverträgen und Lizenzketten, gerade im Hinblick auf den Vorsatz im Markenstrafrecht
- Fragen rund um die Bestandskraft einer Marke und zu Schutzkonzepten
- Spezielle Ausrichtung auf Fragen des Markenrechts mit IT-Bezug, so bei Domains und bei der Gestaltung von Webseiten und Werbeanzeigen
- Rechtsfragen und Schutzkonzepte um den eigenen Firmennamen (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung)
Wettbewerbsstrafrecht
Seit über 20 Jahren sind wir im Wettbewerbsrecht tätig und haben uns heute, in unserer Rolle als Strafverteidiger, speziell auf das Wettbewerbsstrafrecht festgelegt:
- Unlauterer Wettbewerb im Wettbewerbsstrafrecht
- Werberecht im Wettbewerbsstrafrecht: Irreführende Werbung inkl. Prüfung von Werbekampagnen und Verkaufsmassnahmen auf strafrechtliche Relevanz
- Tätigkeit speziell zum Geschäftsgeheimnisgesetz (ehemals §17 UWG) und zur strafbaren Werbung (§16 UWG) sowie §299 StGB
Das in diesem Zusammenhang zu nennende Lebensmittelrecht und Lebensmittelstrafrecht wird in unserer Kanzlei speziell mit Blick auf neuartige Lebensmittel betreut, hierbei ganz besonders mit Blick auf Cannabis-basiertes Novel-Food wie Hanftee oder Cannabidiol im Rahmen von Strafverteidigungen.
Geheimnisverrat & Wirtschaftsspionage
Der Schutz von Betriebsgeheimnissen ist das A&O moderner Unternehmen – wir verteidigen im Rahmen unserer Tätigkeit rund um Cybercrime und Cybersicherheit beim Vorwurf des Geheimnisverrats und beraten beim Umgang mit Wirtschaftsspionage.
Aktuell im Wirtschaftsstrafrecht
Sie finden auf unserer Webseite von unseren Rechtsanwälten ausgewählte Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere gibt es eine eigene Kategorie zum Wirtschaftsstrafrecht – aktuelle Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht sind:
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB
Subventionsbetrug ist ein Delikt, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 (Az: VI ZR 234/21) klargestellt, wie der Vermögensschaden der öffentlichen Hand in solchen Fällen zu bemessen ist. Die Entscheidung zeigt auf, wie die gesamte Subventionssumme gerade nicht zwingend als Schaden anzusehen, sondern vielmehr eine differenzierte… - Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend
In einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2025 (Az. p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25) geht es um die Grenzen staatlicher Ermittlungsmaßnahmen, wenn der Tatverdacht auf dünnem Eis gebaut ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Hausdurchsuchung rechtmäßig ist – und wann sie an mangelnder Substanz scheitert. Besonders brisant: Der Fall zeigt, wie schnell Ermittlungsbehörden in die… - Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
Die Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte durch das selbständige Einziehungsverfahren ist ein zentrales und existenzvernichtendes Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Doch die prozessualen Anforderungen an dieses Verfahren sind hoch – und werden von den Gerichten zunehmend streng ausgelegt. Mit einem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 5 Ws 148/25) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten nicht durch überstürzte oder intransparente Entscheidungen… - Verstöße gegen das Russland-Embargo 2026
Aktuelle Festnahmen wegen angeblicher Verstöße gegen das Russland-Embargo zeigen, dass sich die Strafverfolgung im Sanktionsrecht von der Randnotiz zum Kernbereich moderner Wirtschaftsstrafverfahren entwickelt hat. Wer exportiert, finanziert oder berät, steht längst im Fokus spezialisierter Ermittler – mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Risiken. - Rechtsfragen des GPS-Jamming
GPS-Jamming ist ein Thema, das man leicht für technische Spielerei halten könnte – in einem aktuellen juristischen Fachaufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich, wie nah diese Funkstörung an unserer realen Sicherheitsarchitektur sitzt. Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird… - Staatsanwaltschaft darf Presseanfrage nicht an Verteidiger weitergeben
Die Beziehung zwischen Presse und Strafverfolgungsbehörden ist von Spannungen geprägt. Während Journalisten auf Auskünfte angewiesen sind, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen, müssen Behörden die Rechte von Beschuldigten wahren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2025 (Az: 2 K 2549/25) wirft grundsätzliche Fragen auf: Darf eine Staatsanwaltschaft journalistische Anfragen an die Verteidigung eines Beschuldigten weiterleiten – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Die… - Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)
Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet… - Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“
Eine immer noch weitgehend unbekannte Norm ist § 8 TDDSG wonach es verboten ist, Gegenstände herzustellen oder zu besitzen, die durch ihre äußere Verkleidung verschleiern, dass sie dazu dienen, andere auszuspionieren. Der Klassiker eines solch betroffenen Verhaltens sind Mikrofon oder Kamera verbaut in einem Kuli. In einem Verfahren, das einen Futterautomat mit integrierter Kamera und Mikrofon betraf, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Az.:… - Polymarket und deutsches Glücksspielrecht
Bei Polymarket, einer Blockchain-basierten Wettplattform, können Menschen mit Kryptowährung auf politische Ereignisse, Wahlen, Kriege und Katastrophen wetten. Was als innovatives Prognoseinstrument vermarktet wird – „die Weisheit der Vielen”, monetarisiert durch Smart Contracts – entpuppt sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Minenfeld und ethischer Abgrund. Die Plattform weigert sich aktuell, über 10,5 Millionen US-Dollar an Venezuela-Wetten auszuzahlen, da eine Militäroperation angeblich „keine Invasion”…

Wirtschaftsstrafrecht
Ihr seriöser Rechtsanwalt & Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit verteidigend und beratend: Unsere Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Strafrecht aufgestellt. Unser Merkmal ist die unaufgeregte, praxisorientierte Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht.
Wir bieten Ihnen im Wirtschaftsstrafrecht die Kompetenz einer spezialisierten Anwaltsboutique bei der persönlichen Betreuung eines Einzelanwalts und realistischer Gebührenpolitik.

