
Wirtschaftsstrafrecht
Ihr seriöser Rechtsanwalt & Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit verteidigend und beratend: Unsere Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Strafrecht aufgestellt. Unser Merkmal ist die unaufgeregte, praxisorientierte Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht.
Wir bieten Ihnen im Wirtschaftsstrafrecht die Kompetenz einer spezialisierten Anwaltsboutique bei der persönlichen Betreuung eines Einzelanwalts und realistischer Gebührenpolitik.
Rechtsanwaltt für Wirtschaftsstrafrecht: Seriös, fundiert, neu gedacht.
Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht: seriös, stilvoll, leise – und ganz persönlich: Im Wirtschaftsstrafrecht stehen unsere Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung – vor allem strafverteidigend, aber auch beratend für Unternehmen in ausgewählten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Ohne Fantasiegebühren, persönlich und unmittelbar.
Unsere Expertise im Wirtschaftsstrafrecht deckt die Strafverteidigung in sämtlichen Teilbereichen des Wirtschaftsstrafrechts ab. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, RA Ferner publiziert zudem und hält Vorträge.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger: Beratung im Wirtschaftsstrafrecht | Fachanwälte für Strafrecht Ferner: Kontakt aufnehmen
- Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht, bundesweit!
- Steuerstrafrecht und Kryptowährungen
- Arbeitsstrafrecht & Geheimnisverrat
- Cybercrime, IT-Sicherheit & Datenschutzstrafrecht
- Wettbewerbsstrafrecht
- Korruption & Geldwäsche
- Umweltstrafrecht & Sanktionsrecht
- Bei Einziehung und Vermögensarrest
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen ausschließlich Fälle im Strafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht (inkl. Wettbewerbs- & Urheberrecht). In sinnvollen Fällen auch bundesweit.
- Fachanwälte: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF zudem Fachanwalt für IT-Recht
- Erreichbarkeit: Rückruf buchen – kontakt@ferner-alsdorf.de – Whatsapp – Threema
- Cyberrisk- & Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (im Strafrecht bei Haft, Anklage oder Durchsuchung – für Unternehmen auch bei Cybervorfall & Unterlassungsaufforderung)
- Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; sichere Mail-Infrastruktur via Protonmail; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema/Whatsapp. Bei uns gibt es kein Verstecken hinter dem Sekretariat, sondern echte persönliche Erreichbarkeit – und klare Kommunikation, auch hinsichtlich der Kosten.
Paket Strafverteidigung Smart
€595 (inkl. USt.)
Wir bieten Kostensicherheit mit unserem pauschalen Paket für eine Strafverteidigung bei Vergehen* in Ermittlungsverfahren + pauschale Zusatzmodule bis hin zu ausgewählten Amtsgerichten möglich. Mit einem Sonderpreis bei geringem Einkommen und möglicher Pflichtverteidigung. Sie starten mit 595 € (inkl. USt.) in unserem Basismodul:
- Beinhaltet Bestellung, Aktenanforderung und Einarbeitung in Akte bis zu 2h sowie Besprechungszeit bis zu 1h insgesamt
- Bei Vergehen* mit Aktenumfang bis 400 Seiten und bis zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten
- Verteidigung ausschließlich durch Fachanwälte für Strafrecht
- Digitale Aktenkopie für Mandanten per PDF
- Besprechungen auf Wunsch digital oder persönlich im Büro
- Schreiben an StA (bis zu 45 Minuten Arbeitszeit)
- Ratenzahlung möglich und weitere Verteidigung auf Basis einer Pflichtverteidigung möglich (nur im Raum Aachen)
- Keine versteckten Kosten: Abwesenheit, Fahrtkosten, Gebühren für evtl. Einziehung bis 450 EUR, Einstellungsgebühr und Kopierkosten inklusive
- + Modul “Abschluss” (auf Wunsch für 357 EUR inkl. USt.): Tätigkeit bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gleich wie lange das dauert – enthalten sind nochmals 1h Besprechungszeit und 2h Bearbeitungszeit sowie regelmäßige, fortlaufende Akteneinsicht sowie Beratung im Umgang mit einem evt. erlassenen Strafbefehl
- + Modul “Verhandlung AC” (auf Wunsch für 476 EUR inkl. USt.): Verteidigung in Verhandlung vor dem Amtsgericht Aachen / Geilenkirchen / Eschweiler / Düren / Jülich / Heinsberg. Das Modul beinhaltet: volle Verteidigung in einem (1) Verhandlungstermin + ein Vorbereitungsgespräch bis 1h sowie kurze Vor- und Nachbesprechung beim Verhandlungstermin selbst)
- + Modul “Verhandlung NRW” (auf Wunsch): Bei Verteidigung in Verhandlung vor einem sonstigen Amtsgericht in NRW außerhalb des Moduls “Verhandlung AC” erhöht sich der AC-Modulpreis wie folgt:
- in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln um 25 %
- in Münster und Arnsberg um 75 %
- in Detmold um 125 %
- Wobei in diesem Modul gilt: wenn Abfahrt vor 7.00 Uhr morgens notwendig ist, um pünktlich inkl. Puffer von 30 Minuten anzureisen, muss ein individuelles Paket erstellt werden; Preis für Münster/Detmold/Arnsberg nur wenn auch Basis & Abschluss gebucht werden – wir beraten diesbezüglich schon bei Mandatsannahme!
- (*) Korrespondenzsprache Deutsch, keine Haftsachen, Wirtschaftsstrafsachen, Sexualstrafsachen oder Führerscheinsachen und nicht bei Nebenklage; Zeitaufwand für Mails & Messenger gilt als Besprechungszeit und es darf keine Übernachtung notwendig sein
Beratungspaket für Unternehmen oder Gewerbetreibende
€476*
Wir bieten Kostensicherheit mit unserem pauschalen Paket für eine erste, nicht abschließende Beratung* im IT-Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsstrafrecht für Unternehmen – individuell erweiterbar.
- Beratung im gesamten Wirtschaftsstrafrecht, (IT-)Arbeitsrecht und IT-Recht inkl. Urheberrecht, Cybersicherheitsrecht, IT-Vertragsrecht
- Erste Einarbeitung, auch anhand von überlassenen Unterlagen, bis zu 30 Minuten
- Erstellung einer kurzen schriftlichen Einschätzung (bis zu 45min Gesamtaufwand)
- Besprechungszeit bis zu einer Stunde im Videocall auf Basis der schriftlichen Einschätzung
- Kostenvoranschlag für einen individuellen Paketpreis bei weiterer außergerichtlicher Tätigkeit
- Weitere Tätigkeit auf Basis eines Stundensatzes von 300 EUR*, 5-minutengenau abgerechnet
- + Erweiterte Beratung (auf Wunsch für zusätzliche 300 EUR*): Sämtliche Zeiten werden um 50% erhöht und es wird weitere Tätigkeit 5-minutengenau aus einem Stundensatz von 240 EUR* abgerechnet
- + Vertragspaket (auf Wunsch für zusätzliche 2000 EUR*): 8-Stunden-Paket inkl. 1,5h Besprechungszeit zur Erstellung von Verträgen bei einem Gesamtumsatz und Haftungsvolumen bis zu 200k EUR – und es wird weitere Tätigkeit minutengenau aus einem Stundensatz von 300 EUR* abgerechnet
- + Vertragspaket VIP im IT-Recht (auf Wunsch für zusätzliche 3000 EUR*): 10-Stunden-Paket inkl. 2h Besprechungszeit sowie weitere 1,5h Vertragsverhandlungen zur Erstellung von Verträgen bei einem Gesamtumsatz und Haftungsvolumen bis zu 250k EUR – und es wird weitere Tätigkeit minutengenau aus einem Stundensatz von 240 EUR* abgerechnet
- (*) alle Preise in diesem Paket richten sich ausschließlich an Unternehmen/Gewerbetreibende und verstehen sich zzgl. USt; Korrespondenzsprache Deutsch, keine Erstellung oder Prüfung von Verträgen, Klageschriften oder Klageerwiderungen; Zeitaufwand für Mails & Messenger gilt als Besprechungszeit; die Module können nur aufbauend auf einer Erstberatung gebucht werden – nicht einzeln;
Ihr seriöser Rechtsanwalt und Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht
Ihre Expertise in turbulenten Zeiten
In der modernen, hochdynamischen Wirtschaftswelt können Geschäftspraktiken manchmal zu unvorhergesehenen rechtlichen Schwierigkeiten führen. Hier kommt der Wirtschaftsstrafverteidiger ins Spiel. Ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (“Wirtschaftsstrafverteidiger”) ist ein seriöser, spezialisierter Anwalt, der sich auf die Vertretung von Einzelpersonen und Unternehmen konzentriert, die wirtschaftsstrafrechtlicher Delikte beschuldigt werden.
Wirtschaftsstraftaten können eine Vielzahl von Delikten umfassen, darunter Betrug, Korruption, Insiderhandel, Kartellverstöße, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Komplexität dieser Delikte erfordert eine spezialisierte Expertise, die ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht bieten kann. Was kann ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht für Sie tun?
- Beratung und Prävention: Präventive Beratung ist ein wesentlicher Aspekt der Arbeit eines Wirtschaftsstrafverteidigers. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen dabei helfen, mögliche rechtliche Fallstricke in Ihren Geschäftspraktiken zu erkennen und zu vermeiden.
- Untersuchung und Beweissicherung: Im Falle einer Anklage führt ein Wirtschaftsstrafrechtler eine sorgfältige Untersuchung durch, um alle relevanten Beweise zu sammeln und zu prüfen. Dazu gehört auch die Prüfung von Unternehmensunterlagen, Finanztransaktionen und anderen relevanten Dokumenten.
- Verteidigungsstrategie: Auf der Grundlage der gesammelten Informationen entwickelt der Anwalt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Er vertritt Sie bei Verhandlungen mit den Behörden, vor Gericht und in allen Phasen des Strafverfahrens.
Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht ist also nicht nur Ihr Verteidiger vor Gericht, sondern auch Ihr Berater und Unterstützer in komplexen und herausfordernden Situationen. Er setzt sein fundiertes Wissen und seine Expertise ein, um Ihre Rechte zu wahren und Sie durch das komplexe Gefüge des Wirtschaftsstrafrechts zu navigieren. Mit einem kompetenten Wirtschaftsstrafrechtler an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass Ihre Interessen umfassend und bestmöglich vertreten werden.
Publikationen & Vorträge
Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert und hält zu IT- & Strafrecht regelmäßig Vorträge. Er ist als Autor im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie im “Juris Anwaltzertifikat IT-Recht”. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht.
Ausblick auf 2025
Das Jahr ist voller Events, bei denen RA JF spricht: Vorträge auf dem Strafrechtstag in Aachen, dem Deutschen Anwaltstag in Berlin sowie dem Anwaltstag in Köln – außerdem ein 5h langes Fortbildungsupdate für Rechtsanwälte rund um Cybercrime und digitale Beweismittel. Publikationen in 2025:
- Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis (Ferner, “Die Polizei”, Heft 5/2025, S. 159ff.)
- Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)
- Mitverschulden des Empfängers von per CEO-Fraud gefälschten Rechnungen (Ferner, jurisPR-ITR 2/2025 Anm. 6)
- Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung (Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1)
- Wirksamkeit einer technischen Maßnahme zum Schutz entsprechend § 95a UrhG (Ferner, jurisPR-ITR 3/2025 Anm. 6)
- Halterhaftung und Datenerhebung bei E-Scooter-Vermietung (Ferner, jurisPR-StrafR 2/2025 Anm. 3)
Publikationen 2024
- Metaverse im rechtlichen Überblick (Ferner, AnwZert ITR 25/2024 Anm. 2)
- Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2)
- AI Act in 5 Minuten erklärt (IWW: Quelle: ID 50254742)
- Konformität von KI-Systemen (IWW, Quelle: ID 50204225)
- Data Act: Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick (IWW, Quelle: ID 50198532)
- Bewertung der Schuldfähigkeit bei planvollem Vorgehen (Ferner, jurisPR-StrafR 18/2024 Anm. 3)
- Doppelverwertungsverbot bei Tötungsdelikten (Ferner, jurisPR-StrafR 17/2024 Anm. 3)
- Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4)
- Keine Gesetzkonkurrenz zwischen pauschaliertem Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung des Abonnementvertrags und deliktischem Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberrechten (Ferner, jurisPR-ITR 15/2024 Anm. 2)
- Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2 – zu den Mengen hier bei uns)
- Annahme krimineller Vereinigung bei Cybercrime und Zurechnung von Handlungen (jurisPR-Strafrecht 12/2024 Anm. 3)
- Zulässige Kritik polizeilicher Maßnahmen als rassistisch (jurisPR-Strafrecht 14/2024 Anm. 3)
Publikationen 2023
- IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (Aufsatz in AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
- IT-Sachverständige im Strafverfahren (Aufsatz in AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
- Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
- Haftung der Geschäftsleitung bei CEO-Fraud (jurisPR-ITR 23/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
- Einziehung im Steuerstrafverfahren (jurisPR-StrafR 17/2023 Anm. 3 – Entscheidung hier bei uns)
- Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
- Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
- Keine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten bei unsicher gespeichertem Passwort (jurisPR-StrafR 16/2023 Anm. 2 – Entscheidung hier bei uns)
- DNA im Strafprozess (jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1)
- Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
- Bewerbung von Lebensmitteln mit Grundpreis, Preisnachlass und Angabe „zuckerfrei“ (jurisPR-ITR 22/2023 Anm. 6)
- Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
- Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App “Anom” abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns | wird zitiert in BGH 1 StR 54/24)
- Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)
- Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag (jurisPR-ITR 20/2023 Anm. 5 – Entscheidung hier bei uns)
- Schadensersatz und Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung (jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Frühere Vorträge von RA Jens Ferner
Aufgrund mehrerer Schreibprojekte sind aktuell nur wenige Fachvorträge eingeplant: im Jahr 2024 fand ein Vortrag auf dem Aachener Strafrechtstag zum Thema digitale Beweismittel & KI statt – weiterhin sind Beiträge zum Aachener Verkehrsrecht-Symposium 2024 (digitale Beweismittel im PKW) sowie auf dem EDV Gerichtsstag 2024 in Saarbrücken (Modernes IT-Strafrecht & Sicherheitsforschung) geplant.
Im Jahr 2023 stand vor allem eine Vortragsreihe zu Cybercrime und digitalen Beweismitteln für Strafverteidiger im Fokus sowie ein Vortrag bei der Alsberg-Preisverleihung im Dezember 2023; Rechtsanwalt Jens Ferner hielt 2022 fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik. Zudem gab es erstmals einen eigenen Seminarblock zum Thema “digitale Beweismittel” für die Deutsche Anwaltakademie, in dem Erhebung und Verwertung digitaler Beweismittel Thema waren.
Wenn es um Ihre Freiheit und wirtschaftliche Zukunft geht, ist kein Platz für Anwälte, die “Strafrecht nebenbei” bearbeiten. Oder für Anwälte, die keine Zeit für Sie haben, weil man zu viele parallele Verfahren hat: Bei uns steht die persönliche Arbeit im Vordergrund, unsere Strafverteidiger sind Ihre Partner im Ringen um Ihre Zukunft.
Seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht
Sie sind skeptisch: Wirtschaftsstrafrecht auf dem Land? Dafür geht man doch in die Großstadt! Weit gefehlt …
In der Tat kennen Sie das bisher nicht im ländlichen Aachener Raum: Eine Kanzlei, die nicht nur auch mit Wirtschaftsstrafrecht wirbt, sondern die sich klar postiert hat und ausschließlich im Strafrecht sowie IT-Recht tätig ist. Und das bei einer Kostenstruktur, die nur auf dem Land möglich ist – orientiert an der Qualität, sie Sie in einer Strafrechts-Boutique erwarten dürfen, die Beratung im Wirtschaftsstrafrecht anbietet.
Unsere Kanzlei bietet Unternehmen seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht in ausgewählten Bereichen
- GWB: Kartellstrafrecht und Kartellgeldbuße
- Arbeitsstrafrecht
- Geldwäsche
- Betrug & Untreue
- Korruption
- Insolvenzstrafrecht
- Wettbewerbsstrafrecht inkl. Lebensmittelstrafrecht und strafbare Werbung
- Außenwirtschaftsstrafrecht & Sanktionsrecht
- Datenschutzstrafrecht
- Cybersecurity: Konzept zur Cybersicherheit nach DSGVO und IT-Sicherheitsgesetz / BSI-Gesetz
- Konzept zum Schutz von Betriebsgeheimnissen nach Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG)
Handfestes Wirtschaftsstrafrecht, seriös bearbeitet: Rechtsanwalt Jens Ferner ist StPO-Kommentator, Fachanwalt für Strafrecht, Dozent für Cybercrime und Referendar-Ausbilder beim OLG Köln. In unserer Kanzlei werden die “Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht” (NZWiSt), “Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen” (ZWH) sowie “Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht” (wistra) ebenso gelesen, wie jährlich fortlaufend Fortbildungen im Wirtschaftsstrafrecht absolviert werden und bei Wirtschaftsstrafkammern verhandelt wird.
Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht
Die Einziehung ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung in Strafverfahren geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden. Mehr hier zur Einziehung bei uns. Von besonderer Bedeutung sind das Unternehmensstrafrecht und die Vorstandshaftung, die bei uns darum besondere Beachtung finden.
Wir unterstützen Sie bei einer drohenden Einziehung sowie bei einem laufenden Vermögensarrest.
Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime
Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht & IP-Crime: Unsere Strafverteidiger stehen Ihnen als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht mit Schwerpunkt Arbeitsstrafrecht, Vermögensabschöpfung & IP-Crime (Straftaten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum) zur Verfügung. Geschäftsführer und Unternehmen finden in unserer Kanzlei hochqualifizierte Strafverteidiger.
Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht im Raum Aachen
Fachanwälte für Strafrecht Ferner | Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, unterstützt Sie – gemeinsam mit Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner – in Ihren wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen als Ihr seriöser Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht: Seriös und Stark
Unsere Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht: In unserer Kanzlei werden sowohl Einzelunternehmer als auch Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts beraten und vertreten. Beide Anwälte sind hinreichend in wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren sowie im Steuerstrafrecht tätig.
Datenschutzstrafrecht
Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kamen tiefgreifende Veränderungen im Datenschutzrecht – Strafverteidiger Jens Ferner ist zugleich Fachanwalt für IT-Recht und damit exponiert für Fragen im Datenschutzrecht. Unsere auf die Strafverteidigung fokussierte Kanzlei bietet dabei eine Konzentration auf die strafrechtlich relevanten Fragen des Datenschutzrechts, speziell im Datenschutzstrafrecht und im DSGVO-Bußgeld, wo empfindliche Sanktionen für Unternehmen und Geschäftsführer drohen können. Bei uns profitieren Sie von fachlicher Expertise und umfassender strafprozessualer Erfahrung, so dass wir nahtlos mit Ihren datenschutzrechtlichen Beratern zusammenarbeiten können.
Arbeitsstrafrecht & Arbeitnehmerüberlassung
Das Arbeitsstrafrecht ist ein moderner Dauerbrenner im Wirtschaftsstrafrecht. Neben Aspekten der Schwarzarbeit ist zu bemerken, dass Fragen der Arbeitnehmerüberlassung und Lohnwucher einen besonderen Stellenmerk erhalten haben. (Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Arbeitgeber und Geschäftsführer haben ein erhebliches Risiko eigener Strafbarkeit im Bereich des Vorwurfs “Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt” – informieren Sie sich hier dazu!
Insolvenzstrafrecht
Ebenfalls besonders für Geschäftsführer ist das Insolvenzstrafrecht von Interesse, speziell wenn der Zeitpunkt “verpasst” wird, an dem ein Eröffnungsantrag zu stellen wäre. Hier ist besondere Vorsicht geboten, gerade da spezielle Gläubiger sehr schnell mit entsprechenden Strafanzeigen sind. (Mehr zur Insolvenzverschleppung)
Untreue und Bilanzstrafrecht
Im Bereich der Unternehmen und Geschäftsführer spielen die Untreue und das Bilanzstrafrecht nach HGB eine ganz besondere Rolle. Vorsicht ist geboten, wobei hier speziell im Bereich der “kommunalen Unternehmen” eine ganz besondere Sensibilisierung von Staatsanwaltschaften zu bemerken ist.
Subventionsbetrug
Der Subventionsbetrug (§264 StGB) ist in unserem Alltag leider keine Seltenheit – gerade Unternehmensgründungen sind hier bedroht, wenn etwa aus Unachtsamkeit falsche Angaben gemacht werden und die Staatsanwaltschaft mit aller Strenge reagiert. Mehr zum Subventionsbetrug bei uns.
IP-Crime
“IP” steht für intellectual Property. Im “IP-Crime” geht es um Straftaten im Zusammenhang mit geistigen Schutzrechten. Sie werden bei strafrechtlichen Vorwürfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz verteidigt.
Urheberstrafrecht
Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§108b UrhG)
Wettbewerbsstrafrecht
Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:
- § 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung
- § 143a MarkenG: Strafbare Verletzung der Unionsmarke
- § 144 MarkenG: Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich, ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen Verfahren tätig war. Nachdem er in markenrechtlichen Streitigkeiten im gesamten Bundesgebiet tätig war, ist er heute als Rechtsanwalt für Markenstrafrecht tätig, berät zugleich in den angrenzenden Bereichen des Markenrechts auf Basis seiner Erfahrung:
- Grundsätzliche Beratung im gesamten Markenstrafrecht
- Analyse von Lizenzverträgen und Lizenzketten, gerade im Hinblick auf den Vorsatz im Markenstrafrecht
- Fragen rund um die Bestandskraft einer Marke und zu Schutzkonzepten
- Spezielle Ausrichtung auf Fragen des Markenrechts mit IT-Bezug, so bei Domains und bei der Gestaltung von Webseiten und Werbeanzeigen
- Rechtsfragen und Schutzkonzepte um den eigenen Firmennamen (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung)
Wettbewerbsstrafrecht
Seit über 20 Jahren sind wir im Wettbewerbsrecht tätig und haben uns heute, in unserer Rolle als Strafverteidiger, speziell auf das Wettbewerbsstrafrecht festgelegt:
- Unlauterer Wettbewerb im Wettbewerbsstrafrecht
- Werberecht im Wettbewerbsstrafrecht: Irreführende Werbung inkl. Prüfung von Werbekampagnen und Verkaufsmassnahmen auf strafrechtliche Relevanz
- Tätigkeit speziell zum Geschäftsgeheimnisgesetz (ehemals §17 UWG) und zur strafbaren Werbung (§16 UWG) sowie §299 StGB
Das in diesem Zusammenhang zu nennende Lebensmittelrecht und Lebensmittelstrafrecht wird in unserer Kanzlei speziell mit Blick auf neuartige Lebensmittel betreut, hierbei ganz besonders mit Blick auf Cannabis-basiertes Novel-Food wie Hanftee oder Cannabidiol im Rahmen von Strafverteidigungen.
Geheimnisverrat
Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht: Wir bieten die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe im Urheberstrafrecht – mit dem notwendigen Verständnis und Umgang mit Lizenzrechtlichen Fragestellungen wie auch dem Beherrschen technischer Hintergründe. Zudem unterstützen wir im Wettbewerbsstrafrecht sowie mit effektiver Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht.
Artikel zum Wirtschaftsstrafrecht
Sie finden auf unserer Webseite von unseren Rechtsanwälten ausgewählte Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere gibt es eine eigene Kategorie zum Wirtschaftsstrafrecht – aktuelle Beiträge zum Wirtschaftsstrafrecht sind:
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