Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

  • Realistische Kosten, keine Fantasiepreise
  • Fortlaufender Kontakt, Besprechungen nach klarem Rhythmus
  • Keine Showeffekte, keine Stundenschinderei
  • Fachlich hochqualifiziert: eigene Publikationen und Lehrauftrag im Wirtschaftsstrafrecht
  • Spezialisiert auf ausgewählte Fragen im Wirtschaftsstrafrecht: Steuerstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzstrafrecht und Fragen des Außenwirtschaftsstrafrechts rund um Technologien

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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner

  • Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht, in Strafverfahren und Cybersicherheitsrecht beratend tätig. Wir übernehmen keine Zivilprozesse.
  • Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
  • Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.deTermine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
  • Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646 oder Threema: FVNW2K7T
  • Flexible Erreichbarkeiten statt starrer „Öffnungszeiten“: Damit wir für Sie schnell erreichbar bleiben, läuft der erste Kontakt am besten digital – so reagieren wir oft schon innerhalb weniger Stunden.
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht

Wir sind primär strafverteidigend tätig … beraten und vertreten aber auch Unternehmen, die durch Straftaten geschädigt wurden – von der Strafanzeige über das Ermittlungsverfahren bis zur Nebenklage in der Hauptverhandlung. Wir führen keine Zivilprozesse und vertreten keine Privatpersonen als Geschädigte.

Insolvenzstrafrecht

Unter Insolvenzstraftaten (§ 297 InsO), Insolvenzdelikten oder Bankrottstraftaten (§ 283 StGB) fallen die strafbaren Handlungen, bei denen es um die Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens geht. In unserer Kanzlei für moderne Strafverteidigung finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht. Wichtigster Tatbestand im Insolvenzstrafrecht ist sicherlich die sogenannte „Insolvenzverschleppung“ nach § 15a InsO, mit der die Verletzung der insolvenzrechtlichen Antragspflicht strafbewehrt ist. Wichtig sind aber auch die Bankrottstraftaten, die in der Situation der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens angesiedelt sind.

Geldwäsche

Insbesondere beim Vorwurf der Geldwäsche, aber auch im Marktmissbrauchsstrafrecht sind wir als Strafverteidiger tätig. Die Geldwäsche ist dabei inzwischen ein äußerst verbreitetes Delikt, von dem sich immer mehr Bürger betroffen sehen – speziell arglose Menschen, die als Instrumente durch Hinterleute, mittels Täuschung, zu Helfern gemacht werden, als sogenannte „Finanzagenten“. In unserer Strafverteidiger-Kanzlei erhalten Sie umfassende Unterstützung! So helfen wir insbesondere verteidigend im Kapitalmarktstrafrecht bei strafrechtlichen Vorwürfen oder Beratungsbedarf in den Bereichen:

  • Vorwurf der Geldwäsche oder des „Schwarzgelds“, etwa bei Finanzagenten
  • Vermeidung von Korruption und Untreue
  • Umgang mit Blockchain und NFT
  • Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach Kreditwesengesetz (KWG)

Umweltstrafrecht

Umweltstrafrecht beginnt meist nicht mit einer Anklage, sondern mit technischen Abläufen, Genehmigungen und Standardprozessen, die aus dem Ruder laufen. Wir steigen dort ein, wo Ermittlungsbehörden, Umweltbundesamt oder Staatsanwaltschaft strafrechtliche Vorwürfe erheben – von der Gewässerverunreinigung bis zum unerlaubten Umgang mit Abfällen oder gefährlichen Stoffen. Wir verteidigen Unternehmen, Geschäftsführer und verantwortliche Personen bei Umweltstraftaten nach dem Strafgesetzbuch sowie bei Unternehmensgeldbußen und Bußgeldern, vornehmlich im Kontakt mit dem Umweltbundesamt. Dabei prüfen wir nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern auch die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, auf denen sich die Strafbarkeit im Einzelfall aufbaut. Ziel ist eine frühzeitige Eingrenzung des Risikos – von der Einlassungsstrategie über die Begleitung von Durchsuchungen hin zu Verhandlungen über Einstellungen, Auflagen und Schadenswiedergutmachung.

Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Einziehung ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung in Strafverfahren geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden. Mehr hier zur Einziehung bei uns. Von besonderer Bedeutung sind das Unternehmensstrafrecht und die Vorstandshaftung, die bei uns darum besondere Beachtung finden. Wir unterstützen Sie bei einer drohenden Einziehung sowie bei einem laufenden Vermögensarrest.

Digitale Beweismittel: IT-Forensik, eEvidence und Beweislehre

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ausgewiesener Experte im Bereiche digitale Beweismittel: Unser Portfolio umfasst den Umgang mit Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, Wirtschaftsspionage und IT-Recht – bei umfangreicher Erfahrung im Umgang mit Kriminellen und Ermittlern. Damit unterstützen wir bestehende Anwaltsteams bundesweit im Umgang mit Sachverständigen, digitalen Beweismitteln und allgemeiner Beweislehre in Prozessen. Primärer Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Jens Ferner als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Sie sind als Unternehmen Opfer einer Straftat?

Wird ein Unternehmen durch eine Straftat geschädigt – etwa durch CEO-Fraud, Datendiebstahl ausscheidender Mitarbeiter, Untreue oder Cyberangriffe –, vertreten wir es im Strafverfahren: von der strategisch formulierten Strafanzeige über die Begleitung im Ermittlungsverfahren mit Akteneinsicht bis zur Nebenklage in der Hauptverhandlung. Wir führen dabei keine Zivilprozesse und vertreten keine Privatpersonen in diesem Bereich.

Unser Vorteil liegt in der Doppelqualifikation als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht: Bei digitalen Tatvorwürfen sichern und bewerten wir elektronische Beweismittel und führen sie strafprozessual verwertbar in das Verfahren ein. So ist Ihr Unternehmen als Geschädigter sowohl technisch als auch strafrechtlich aus einer Hand vertreten.

Seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht

Sie sind skeptisch: Wirtschaftsstrafrecht auf dem Land? Dafür geht man doch in die Großstadt! Weit gefehlt … In der Tat kennen Sie das bisher nicht im ländlichen Aachener Raum: Eine Kanzlei, die nicht nur auch mit Wirtschaftsstrafrecht wirbt, sondern die sich klar postiert hat und ausschließlich im Strafrecht sowie IT-Recht tätig ist. Auch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gehört zu unseren Schwerpunkten – etwa bei Schwarzlohn, Scheinselbstständigkeit oder beanstandeten Subunternehmer-Konstruktionen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verteidigung im Arbeitsstrafrecht und bei § 266a StGB.

Und das bei einer Kostenstruktur, die nur auf dem Land möglich ist – orientiert an der Qualität, die Sie in einer Strafrechts-Boutique erwarten dürfen, die Beratung im Wirtschaftsstrafrecht anbietet. Unsere Kanzlei bietet Unternehmen seriöse Beratung im Wirtschaftsstrafrecht in ausgewählten Bereichen.

Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwalt & seriöser Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht: Rechtsanwalt Ferner ist Strafverteidiger im Raum Aachen und Ihr Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Wenn es um Ihre Freiheit und wirtschaftliche Zukunft geht, ist kein Platz für Anwälte, die „Strafrecht nebenbei“ bearbeiten. Oder für Anwälte, die keine Zeit für Sie haben, weil man zu viele parallele Verfahren hat: Bei uns steht die persönliche Arbeit im Vordergrund, unsere Strafverteidiger sind Ihre Partner im Ringen um Ihre Zukunft: Handfestes Wirtschaftsstrafrecht, seriös bearbeitet: Rechtsanwalt Jens Ferner ist StPO-Kommentator, Fachanwalt für Strafrecht, Dozent für Cybercrime, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und Referendar-Ausbilder beim OLG Köln.

Modernes Wirtschaftsstrafrecht

Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt für Datenschutzstrafrecht in Aachen plus DSGVO-Bußgeld: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Strafrecht. Damit ist er hochqualifizierter Ansprechpartner für Unternehmen bei Fragen im Datenschutzstrafrecht + IT-Sicherheit, Cybercrime. Datenschutzstrafrecht umfasst zum einen klassische Straftatbestände mit Datenbezug (etwa Verstöße gegen § 42 BDSG oder § 201a StGB), zum anderen Verfahren im Umfeld der DSGVO, in denen enorme Bußgelder und Einziehungen drohen. Typisch sind parallele Verfahren: Die Aufsichtsbehörde prüft ein DSGVO‑Bußgeld, Strafverfolgungsbehörden ermitteln wegen Datenschutzstraftaten oder IT‑Sicherheitsvorfällen.

Außenwirtschaftsstrafrecht & Technologie

Als Kanzlei, die Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht und im Technologierecht berät, waren wir früh mit den strafrechtlichen Fragen der Technologieausfuhr konfrontiert – besonders dort, wo Software und IT-Hardware in die Nähe von Waffen- und Dual-Use-Technologie geraten. Verschlüsselungssoftware oder Überwachungstechnik kann der Ausfuhrkontrolle unterliegen, ohne dass es den Beteiligten bewusst ist – und wer eine Genehmigung übersieht oder gegen ein Embargo verstößt, steht schnell vor dem Vorwurf nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Als kleine, spezialisierte Kanzlei decken wir bewusst nicht das gesamte Außenwirtschaftsrecht ab, sondern verbinden Strafverteidigung mit Technologieverständnis: Wir beraten zur Ein- und Ausfuhr digitaler Produkte unter strafbarkeitsrelevanten Gesichtspunkten und verteidigen bei Vorwürfen strafbarer Ausfuhr oder eines Sanktionsverstoßes.

Ein- und Ausfuhr sind ein regulatorisches Minenfeld: Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung, EU-Recht mit der Dual-Use-VO und ständig aktualisierte internationale Verbotslisten greifen ineinander – und der Gesetzgeber setzt zur Durchsetzung gezielt auf das Strafrecht. Unsere Spezialität sind dabei (IT-)Technologien, Software und Know-how: Wir beraten vom Schutz des eigenen Wissens über den geeigneten Wissenstransfer bis zur strafrechtlichen Zulässigkeit der Ein- und Ausfuhr von Software. Bei Vorwürfen von AWG-Verstößen verteidigen wir klassisch strafrechtlich – mit einem kleinen, aber feinen Erfahrungsportfolio: Software- und Maschinenteillieferungen nach Russland, PKW-Lieferungen in den Iran, Kryptoverbindungen nach Nordkorea und der Handel mit Embargo-Holz gehörten dazu. Keines dieser Verfahren kam überhaupt bis zur Anklage.

Urheberstrafrecht

Bei einem Rechtsanwalt für Urheberstrafrecht wird zum einen die qualitative Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe geboten – zum anderen notwendig sind aber auch Verständnis und Umgang mit lizenzrechtlichen Fragen und auch das Beherrschen technischer Hintergründe. Vertreten wird durch Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bei sämtlichen Vorwürfen im Urheberstrafrecht:

  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG)
  • Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG)
  • Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG)
  • Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG)
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§ 108b UrhG)

Markenstrafrecht

Unsere auf das Strafrecht ausgerichtete Kanzlei bietet – nach jahrelanger originärer Tätigkeit im Markenrecht – einen Schwerpunkt im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt Jens Ferner hat sich neben der Strafverteidigung auf Fragen des IT-Rechts und des Schutzes von Leistungen & Firmennamen konzentriert und bietet eine effektive Verteidigung im gesamten Markenstrafrecht:

Das Markenstrafrecht ist kein singulärer Bereich: Ohne notwendige Kenntnisse und Erfahrung im Markenrecht und speziell im Markenlizenzrecht ist eine Verteidigung auf dünnes Eis gebaut. Ein Rechtsanwalt für Markenstrafrecht verbindet daher ideal die Erfahrung eines Strafverteidigers mit der Erfahrung eines Markenrechtlers, der auch in markenrechtlichen Verfahren tätig war.


Aktuell im Wirtschaftsstrafrecht