Vermögensarrest

Der Vermögensarrest trifft hart und kann Existenzbedrohend sein: Wenn die Staatsanwaltschaft voreilig auf Vermögenswerte zugreift ist guter Rat teuer. Ein Rechtsanwalt für Vermögensarrest hilft.

Rechtsanwalt für : Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. So können Konten oder auch Arbeitslohn gepfändet werden – und schnell eine die Existenz bedrohende Lage eintreten. Dabei sind die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes erschreckend schnell geschaffen, da der Staat geradezu leichtfertig auf Vermögenswerte Zugriff nehmen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

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Wenn der Staat auf Geld zugreift

Voraussetzungen des Vermögensarrestes

Der Vermögensarrest soll eine spätere Vermögensabschöpfung im Strafrecht, die sogenannten , absichern. Hier gilt, dass, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet werden kann. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest sogar angeordnet werden, §111e Abs. l StPO.

Voraussetzung der wirksamen Pfändung ist dabei das Eigentum des Schuldners am beschlagnahmten Geld. Ein Vermögensarrest in bestimmtes bewegliches Eigentum nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut diesbezüglich jedoch allein einen (einfachen) Tatverdacht voraus, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung gemäß §§ 73ff. StGB vorliegen (siehe HansOLG Hamburg, 2 Ws 183/18).

Dieser einfache Tatverdacht bezieht sich sowohl auf das Vorliegen einer Straftat, durch die etwas erlangt wurde, als auch auf die Frage eines tauglichen Einziehungsgegenstandes – also u.a. auf die Frage, ob Vermögen im Eigentum des Täters steht. Weiterhin ist für das Beschwerdeverfahren zu beachten, dass in Fällen, in denen eine richterliche Entscheidung aus einer laufenden heraus zu überprüfen ist, das Beschwerdegericht seine Prüfungskompetenz angesichts der Leitungsfunktion und Beweisführungsbefugnis des erkennenden Gerichts nur restriktiv ausüben kann (LG Chemnitz, 4 Qs 28/21).

Das bedeutet, die Anordnung eines Vermögensarrestes steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden (OLG Stuttgart, 1 Ws 163/17). Der Vermögensarrest verfolgt – wie früher der dingliche – das Ziel einer frühzeitigen Sicherung des Vermögens eines Beschuldigten. Dabei umfasst der Vermögensarrest nicht nur Gegenstände, die vermeintlich rechtswidrig erlangt wurden, sondern auch solche, die rechtmäßig erlangt wurden. Der Vermögensarrest kann deshalb in das gesamte, gerade auch legal erworbene Vermögen vollzogen werden!

Rechtsanwalt für Vermögensarrest: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner Alsdorf, Aachen, zum Vermögensarrest

Der Vermögensarrest ist akut existenzbedrohend und nur der Anfang: Wenn die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest erreicht hat, bedeutet dies, dass es noch schlimmer werden wird. Am Ende kommt mit einem Urteil die Einziehung, das Ziel des Staates alles wegzunehmen, was kriminell behaftet sein könnte.

Vermögensarrest als Auftakt im Ermittlungsverfahren

Im Ergebnis bedeutet all dies: Der Vermögensarrest ist erst der Anfang. Am Ende des Strafverfahrens wird offenkundig eine Einziehung („Vermögensabschöpfung“) angestrebt. Dabei sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes sehr niedrig gehalten, die Auswirkungen aber sehr hoch – die Formalia sind dabei sehr komplex und wegen der erst 2017 durchgeführten Reform des Einziehungsrechts sind viele neue Fragen, etwa zur Vollziehungsfrist, bis heute nicht abschließend geklärt.

Es macht absoluten Sinn, sich hier frühzeitig einen Strafverteidiger zu suchen und gerade nicht selber herumzupfuschen oder passiv abzuwarten. Insbesondere kann eine ungeschickte Gegenwehr im ungünstigen Fall auch noch mit einer ungewollten Einlassung verbunden sein, sodass man die gesamte Situation nur verschlimmert.

Die Einziehung droht

Der Vermögensarrest ist ein dauerhafter Schockzustand, der alles zerstören kann. Und doch ist er nur der Auftakt.

Mit dem Einfrieren von Vermögen fängt es an – und endet in der Einziehung. Die Staatsanwaltschaft schielt nach einem Vermögensarrest auf das vorhandene Vermögen, schnell findet man sich in einer Situation wieder, in der man erklären muss, warum man Vermögen hat und wo es herkommt. Strafverteidigung, die das nicht berücksichtigt, macht nur den halben Job.

Wir helfen Ihnen bei der Verteidigung gegen Einziehung und Vermögensarrest, mit der Erfahrung aus zahlreichen solcher Verfahren rund um Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, Drogenstraftaten und Kryptowährungen. Informieren Sie sich über unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.