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Kategorie: Geschäftsgeheimnis

  • BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 157/24) wird ein komplexes Zusammenspiel zwischen Geheimnisschutz, Beweisvereitelung und prozessualer Mitwirkungspflicht angesprochen, das die Notwendigkeit prozessual-strategischer Fähigkeiten betont.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen das Ausbleiben eines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung als beweisvereitelndes Verhalten gewertet werden kann – insbesondere dann, wenn dadurch der Erlass einer notwendigen Geheimhaltungsanordnung verhindert wird. Man merkt an überraschender Stelle, wie eng prozessuale Sorgfaltspflichten mit materiellen Beweislastfragen verknüpft sind.

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  • Beweislast beim Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis:

    Beweislast beim Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis:

    Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Mai 2025 (Aktenzeichen 10 GLa 337/25) wirft grundsätzliche Fragen zum Schutz von Hinweisgebern im Arbeitsverhältnis auf. Im Zentrum steht der Konflikt zwischen der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Verschwiegenheit und dem Recht eines Mitarbeiters, sich bei Meldungen von Rechtsverstößen anwaltlich beraten zu lassen.

    Das Gericht hatte zu klären, ob eine Arbeitgeberweisung, die den Informationsaustausch mit einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen beschränkt, eine unzulässige Benachteiligung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) darstellt. Es wird hier im Ergebnis deutlich, wie eng die Grenzen zwischen berechtigten Unternehmensinteressen und dem Schutz von Whistleblowern verlaufen – und unter welchen Umständen eine zunächst rechtswidrige Weisung durch nachträgliche Konkretisierungen ihre Wirkung verlieren kann.

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  • Geheimnisschutz im Patentverfahren

    Geheimnisschutz im Patentverfahren

    Patentstreitigkeiten berühren oft sensible Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Parteien. Besonders brisant wird dies, wenn Gerichte Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche zuerkennen, die die Offenlegung solcher Geheimnisse erfordern. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2025 (X ZR 107/24) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Geheimnisschutzmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beantragt werden können – und wo die Grenzen der gerichtlichen Zuständigkeit liegen.

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  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kündigungsschutzverfahren

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kündigungsschutzverfahren

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) betrachtet die Herausforderungen, die mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen in arbeitsgerichtlichen Verfahren verbunden sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Information als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden kann und wann eine bloße abstrakte Umschreibung nicht ausreicht, um den Schutz des § 273a ZPO in Anspruch zu nehmen. Besonders relevant ist der Fall für Unternehmen, die in Kündigungsschutzprozessen sensible Informationen vor Offenlegung bewahren möchten, ohne dabei die Anforderungen an die Konkretisierung zu unterschätzen.

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  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess

    Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für Unternehmen von existenzieller Bedeutung – besonders dann, wenn sie in gerichtlichen Verfahren offenlegt werden müssen. Seit dem 1. April 2025 bietet § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, auch in Verfahren, die nicht unmittelbar das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) betreffen, vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugang zu schützen. Doch nicht jeder Antrag auf Geheimhaltung ist erfolgreich, wie ein aktueller Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) zeigt. Das Gericht machte deutlich: Wer den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse im Prozess begehrt, muss diese konkret benennen – bloße Andeutungen reichen nicht aus.

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  • Chinas strategischer Griff nach deutschen Geschäftsgeheimnissen

    Chinas strategischer Griff nach deutschen Geschäftsgeheimnissen

    Die Abhängigkeit Deutschlands von chinesischen Rohstoffen hat sich in den letzten Monaten zu einem handfesten Risiko für die hiesige Wirtschaft entwickelt. Im Zentrum steht ein scheinbar unscheinbares, doch unverzichtbares Gut: Seltene Erden. Diese 17 chemischen Elemente sind das Rückgrat moderner Technologien – von Smartphones über Elektroautos bis hin zu Rüstungsgütern.

    Doch seit China im April dieses Jahres seine Exportregeln für Seltene Erden verschärft und im Oktober weiter angezogen hat, geraten deutsche Unternehmen in einen gefährlichen Abhängigkeitskonflikt. Peking verlangt laut Presseberichten von ihnen nicht nur detaillierte Einblicke in Produktionsprozesse, Lieferketten und Kundendaten, sondern schafft damit Fakten, die weit über den Handel hinausreichen.

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  • Insiderinformationen und Meinungsfreiheit: Darf ein Politiker Geheimnisse lüften?

    Insiderinformationen und Meinungsfreiheit: Darf ein Politiker Geheimnisse lüften?

    Konflikt zwischen Transparenz und Marktintegrität: Im September 2025 legte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, C-376/24) seine Schlussanträge in einem brisanten Fall vor: Ein belgischer Oppositionspolitiker hatte in Medieninterviews Details über die geplante Privatisierung des staatlichen Postunternehmens Bpost preisgegeben – und wurde dafür mit einer Geldstrafe belegt.

    Die zentrale Frage: Darf ein Politiker Insiderinformationen weitergeben, um eine öffentliche Debatte anzustoßen? Der Fall zeigt das Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Finanzmärkte und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

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  • Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

    Strafbarkeit von Spionage: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Spionage: Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit, geregelt in § 99 des Strafgesetzbuches (StGB), adressiert spezifische Formen der Spionage, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Im Folgenden geht es um einen Überblick über die wesentlichen Aspekte dieses Tatbestands und wie das Gesetz durch Gerichte interpretiert und angewendet wird.

    Achtung: Wir übernehmen nur Strafverteidigungen in diesem Bereich und vertreten niemanden, der sich verfolgt, gestalkt oder überwacht fühlt!

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  • Geheimhaltung im Gerichtsverfahren: Kein Verzicht auf die Geheimhaltung bei Einreichung von Unterlagen

    Geheimhaltung im Gerichtsverfahren: Kein Verzicht auf die Geheimhaltung bei Einreichung von Unterlagen

    Die Frage der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen spielt in zahlreichen Gerichtsverfahren eine entscheidende Rolle. Besonders in Streitigkeiten mit wirtschaftlichem Hintergrund stehen sich oft zwei Interessen unversöhnlich gegenüber: das berechtigte Interesse eines Unternehmens an der Wahrung sensibler Daten und das Bedürfnis der gegnerischen Partei, sich umfassend auf ein Verfahren vorzubereiten.

    Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 9. Januar 2025, Az. 4 W 766/24)hat nun klargestellt, dass die bloße Einreichung von Unterlagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht als Verzicht auf deren Geheimhaltung gewertet werden kann. Diese Entscheidung bestätigt die Notwendigkeit gerichtlicher Schutzmaßnahmen für vertrauliche Informationen und betont, dass ein transparenter Zugang zu Verfahrensdokumenten nicht automatisch das Recht auf uneingeschränkte Nutzung dieser Dokumente bedeutet.

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  • Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

    Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

    Der Schutz von Know-how ist für viele Unternehmen essenziell – nicht selten ist es gerade dieses Wissen, das den entscheidenden Wettbewerbsvorsprung ausmacht. Seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) im April 2019 hat sich die damalige Rechtslage grundlegend geändert. Der Schutz unterliegt nun klaren gesetzlichen Anforderungen – und verlangt aktives Handeln. Für das Management bedeutet das: Wer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht systematisch schützt, verliert im Ernstfall nicht nur die Kontrolle über sensible Informationen, sondern auch die rechtliche Handhabe.

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  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen

    Geheimnisschutz im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes: Geheimnisschutz im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes ist ein wichtiger Aspekt des Geistigen Eigentums, der Unternehmen hilft, ihre vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

    Im Folgenden werden wir die Bedeutung des Geheimnisschutzes nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz erläutern, wie er entsteht und welche Art von Informationen geschützt werden können.

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  • Geheimnisschutz: Passwortweitergabe zu Datenbank als Rechtsbruch

    Geheimnisschutz: Passwortweitergabe zu Datenbank als Rechtsbruch

    LG Nürnberg zur vertraglichen und geschäftsgeheimnisrechtlichen Bewertung von Datenbankzugängen: Mit Urteil vom 27. Dezember 2024 (Az. 19 O 556/24) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth grundlegende Klarstellungen zur rechtlichen Einordnung der Weitergabe von Zugangsdaten zu einem professionellen Datenbankdienst getroffen.

    Im Zentrum der Entscheidung stehen die vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung, der Schutz von Passwörtern und Datenbankinhalten als Geschäftsgeheimnis sowie die Abgrenzung zur urheberrechtlichen Sphäre. Für Anbieter datenbasierter Dienstleistungen, aber auch für Unternehmen mit lizenzierten Fremdsystemen ist das Urteil von hoher praktischer Relevanz, da es eine fundierte dogmatische Verbindung zwischen BGB, GeschGehG und UrhG zieht – und dabei zugleich deutlich macht, dass vertragliche Nebenpflichten mehr sind als bloße Formalien.

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  • Sabotage durch Innentäter

    Sabotage durch Innentäter

    Ein in Betrieben gerne ausgeblendetes Szenario muss das Management umtreiben: Ein Mitarbeiter führt böses gegen das eigene Unternehmen im Schilde. Was etwa, wenn ein unzufriedener Mitarbeiter, der sich perfekt im System seines Unternehmens auskennt, gezielt eine digitale „Bombe“ platziert, die beim Verlust seines Arbeitsplatzes zündet?

    Klingt übertrieben? Nun: Genau dieses Szenario spielte sich kürzlich in den USA ab. Ein Softwareentwickler wurde wegen massiver Sabotage seiner ehemaligen Firma verurteilt – mit weitreichenden Folgen für das Unternehmen und wichtige Lehren für das Management. Das Stichwort das hier fallen muss ist der „Innentäter“.

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  • Rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

    Rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

    Um die rechtlichen Konsequenzen der unbefugten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen ging es beim Landgericht Münster (2 O 317/20), das in seiner Entscheidung Orientierungshilfen für den Schutz vertraulicher Unternehmensinformationen liefert. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Unternehmen, die in hart umkämpften Märkten tätig sind, da sie nicht nur die Haftung von Rechtsnachfolgern präzisiert, sondern auch die Anforderungen an die Geheimhaltung und den Schutz sensibler Daten konkretisiert.

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  • BAG zu Catch-All-Klauseln bei Geschäftsgeheimnissen

    BAG zu Catch-All-Klauseln bei Geschäftsgeheimnissen

    Am 17. Oktober 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit sogenannter Catch-All-Klauseln in Arbeitsverträgen sowie über die Voraussetzungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) (Az. 8 AZR 172/23). Die Entscheidung betraf insbesondere die Frage, ob eine pauschale Geheimhaltungsverpflichtung, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgeht, zulässig ist und unter welchen Bedingungen ein Unterlassungsanspruch zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen besteht.

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