Schlagwort: Hyperlink

Rechtsfragen rund um Hyperlinks, speziell Strafbarkeit und Haftung von Hyperlink.

Ein Hyperlink, oft einfach als „Link“ bezeichnet, ist ein Verweis in einem digitalen Dokument, der auf eine andere Stelle im selben Dokument oder auf ein anderes Dokument verweist. Wenn man auf diesen Link klickt, wird man zu dieser anderen Stelle oder zu diesem anderen Dokument weitergeleitet. In den meisten Fällen verweist ein Hyperlink auf eine andere Webseite oder einen anderen Teil derselben Webseite.

Die rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Hyperlinks stellen, betreffen in der Regel das Urheberrecht und das Recht auf Privatsphäre. Im Folgenden sind einige spezifische Fragen aufgeführt, die in Streitfällen auftreten können:

Urheberrecht: Wenn ein Hyperlink auf urheberrechtlich geschütztes Material verweist, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar? Die Gesetze und die Rechtsprechung sind hier sehr unterschiedlich. Einige Gerichte haben entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschütztes Material, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Haftung: Wer ist für den Inhalt verantwortlich, auf den ein Hyperlink verweist? Ist der Betreiber der Website, die den Link anbietet, für illegale Inhalte auf der verlinkten Website verantwortlich?
Datenschutz und Privatsphäre: In einigen Fällen können Hyperlinks dazu verwendet werden, Nutzer zu verfolgen oder ihre Daten zu sammeln, was Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Privatsphäre aufwerfen kann.

Diese Fragen sind oft komplex und hängen stark vom jeweiligen Rechtssystem und den spezifischen Umständen ab. In einigen Fällen kann auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Entscheidungen treffen, die sich auf die rechtliche Auslegung von Hyperlinks auswirken. Es ist daher ratsam, sich in diesen Fragen rechtlich beraten zu lassen.

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  • Kein „mailto“ im Impressum

    Kein „mailto“ im Impressum

    LG Frankfurt a. M. präzisiert Anforderungen an elektronische Erreichbarkeit: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 2-06 O 38/25) eine wettbewerbsrechtlich relevante Entscheidung zur Impressumspflicht im Onlinehandel getroffen und dabei deutlich gemacht, dass eine E-Mail-Adresse nicht bloß über einen „mailto“-Hyperlink abrufbar sein darf.

    Zudem bestätigte das Gericht, dass Pflichtinformationen in einem vollständig englischsprachigen Online-Shop nicht zwingend in deutscher Sprache bereitgestellt werden müssen – auch dann nicht, wenn sich das Angebot auch an deutsche Verbraucher richtet. Die Entscheidung bietet damit gleichermaßen Orientierung für grenzüberschreitend tätige Onlinehändler wie für deutsche Webseitenbetreiber mit internationalem Publikum.

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  • Kein WLAN: Anfechtung von Softwareüberlassungsvertrag wegen Irrtums

    Kein WLAN: Anfechtung von Softwareüberlassungsvertrag wegen Irrtums

    Digitale Vertragsbeziehungen, insbesondere im Bereich der Softwareüberlassung, zeichnen sich durch Komplexität, Standardisierung und hohe Informationsasymmetrie aus. Der Nutzer verlässt sich auf die technische Funktionalität, während der Anbieter seine Leistung präzise umrissen wissen will.

    Kommt es zu Missverständnissen über technische Voraussetzungen, stellt sich schnell die Frage, ob das Rechtsgeschäft Bestand hat – oder ob ein Irrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt. Zwei Entscheidungen – das Urteil des LG Kleve (1 O 166/22) und der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf (10 U 70/23) – zeigen eindrucksvoll, wie diese dogmatischen Fragen in der rechtlichen Praxis konkretisiert werden.

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  • Suchmaschine: Keine öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinne durch Kettenverlinkung

    Suchmaschine: Keine öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinne durch Kettenverlinkung

    Das Landgericht Köln, 14 O 285/23, hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Verlinkung eine öffentliche Zugänglichmachung bzw. öffentliche Wiedergabe gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 19a UrhG vorliegt.

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  • Durchsuchungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot

    Mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 14. August 2017 wurde die Vereinigung „linksunten.indymedia“ verboten und aufgelöst, da Zweck und Tätigkeiten der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.

    Die fünf Beschuldigten im Alter von 32 bis 47 Jahren stehen im Verdacht, sich wegen der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts dieser verbotenen Vereinigung strafbar gemacht zu haben, indem sie – ggf. gemeinschaftlich – ein vollständiges Archiv der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ im Internet veröffentlichten.

    Am 2. August 2023 durchsuchten Kräfte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, unterstützt durch Beamte und Beamtinnen der Präsidien Freiburg und Einsatz, die Wohnobjekte der Beschuldigten und beschlagnahmen IT-Geräte und Speichermedien. Die Ermittlungen dauern an. (Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft)

    Dazu auch:

  • Strafverfahren wegen Verlinkung zu Webseite verbotener Vereinigung

    Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 13.06.23 auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Hauptverfahren gegen einen Redakteur eines Rundfunksenders vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2023 wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Strafgesetzbuch zur Hauptverhandlung zugelassen.

    Den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.05.2023, in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, hat der Senat aufgehoben.

    Hinweis: Ich nehme hier die Pressemitteilung des Gerichts zur Dokumentation auf. Rechtlich war die Nichteröffnung zwar ein guter Erfolg, aber durchaus überraschend, da der weite Begriff der Werbung für eine verbotene Vereinigung und die im Strafprozess weit gehende Würdigung dem Gericht gerade ermöglichen, auch eine Würdigung vorzunehmen, die überraschend ist.

    Dabei geht es vorliegend alleine um den hinreichenden Tatverdacht im Gesamtbild der Würdigung der Aussage. Die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens muss dabei nicht zwingend mit der presserechtlichen Würdigung einer einzelnen Aussage/Handlung übereinstimmen – und die Frage der Verlinkung ist nach bisherigem Eindruck wohl nur ein Randaspekt. Es geht also mitnichten um die „Strafbarkeit eines Links“ sondern um die zu würdigende Frage, wie dieser Link im Rahmen einer Gesamthandlung zu verstehen ist. Es ist zu erwarten, dass hier viel Verteidigungspotenzial besteht – aber man sollte nicht den Fehler machen, dies wie einen Presseprozess zu führen oder als Außenstehender so zu verstehen.

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  • Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

    Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform

    Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.

    Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.

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  • IT-Strafrecht: Keine Strafbarkeit nur mittelbarer Links zu Kinderpornographie

    Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits das Verlinken kinderpornographischer Seiten strafbar – dies als „Drittbesitzverschaffen“ nach §184b II StGB. Doch wie ist es, wenn ein Hyperlink auf eine Seite verweist, die wiederum auf eine andere Seite verweist, von wo aus der Zugriff dann erleichtert wird?

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Frage hat das Landgericht Karlsruhe beschäftigt, wobei es um einen Link ging, der auf einen Sammelartikel verwiesen hat, der wiederum auf eine Seite bei Wikileaks verwiesen hat auf der eine List gesperrter Seiten mit Kinderpornographie zu finden war. Während es im vorherigen Ermittlungsverfahren noch zu einer Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme gekommen war, sah das Landgericht letztlich – zu Recht – von einem Schuldspruch ab.

    Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gehalten und spricht automatisch eine Strafbarkeit bei mittelbaren Links ab. Vielmehr war es der Sonderfall, dass der ursprüngliche Link gar keine Hinweise auf Kinderpornographie enthielt, während am Ende der Kette bei Wikileaks eine Masse an Informationen vorhanden war, die man erst hätte durchforsten müssen. Die Lektüre der Entscheidung macht deutlich, dass man nicht automatisch bei mittelbaren Links von einer Straflosigkeit ausgehen darf.

  • Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit des Angestellten eines Sharehosting-Betreibers

    Das Landgericht Frankfurt (5/28 Qs 15/12) hatte sich am Rande mit der Strafbarkeit eines Mitarbeiters einer Sharehosting-Plattform zu befassen. Zu Recht erkannte das Gericht dabei, dass eine täterschaftliche Handlung nicht in Betracht kommt, wobei das Gericht dies damit begründet hat, dass der Anbieter selbst keine Veröffentlichung vornimmt, wenn die Dateien nur hochgeladen werden und die Hochlader selbst über die Verbreitung der Links entscheiden bzw. dies in der Hand haben.

    Die Strafbarkeit der Beihilfe allerdings orientiert sich im Weiteren dann an den §§7, 10 TMG – wobei im Ergebnis mit dem Gericht ein reines „für möglich halten“ strafbarer Inhalte nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Verantwortliche positive Kenntnis erhalten:

    Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis „von der rechtswidrigen Handlung oder der Information“ hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10 TMG abzusprechen. Mit Kenntnis ist das Wissen von einer bestimmten Information oder Handlung gemeint (Altenhain, a. a. O., vor § 10 TMG, Rn. 7; „des einzelnen konkreten Inhalts“, Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O., § 10, Rn. 18), wobei an die Person des Kenntnisgebers keine Anforderungen gestellt werden, die Mitteilung aber so genau sein muss, dass der Diensteanbieter durch sie nicht nur eine Möglichkeitsvorstellung gewinnt, sondern Kenntnis erlangt, so dass er in der Lage ist, die Information ohne weitere eigene Nachforschungen zu finden (Altenhain, a. a. O., § 10 TMG, Rn. 13; vgl. Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O, Rn. 26).

    Dabei kommt dem Diensteanbieter zu Gute, dass der EUGH (C-360/10, hier bei uns besprochen) festgestellt hat, dass es keine proaktive Filterflicht hinsichtlich möglicherweise illegaler Inhalte gibt!

    Im Ergebnis ist zu sehen, dass eine vorschnelle Annahme einer Strafbarkeit bei Sharehosting-Anbietern (und deren Mitarbeitern) nicht angenommen werden darf: Abhängig ist dies aber nicht zuletzt vom jeweils im Einzelfall gestalten Upload- und Verbreitungsmodell.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren speziell bei Sharehosting-Anbeitern und Portalbetreibern.

  • Hyperlinks als Urheberrechtsverletzung?

    Immer wieder wird juristisch im Internet um Bilder gestritten. Die Grundregel ist zuerst einmal einfach: Wer fremde Bilder – und nicht nur Bilder, sondern generell geschützte Werke anderer – verwendet, der braucht dazu eine Erlaubnis. Doch im Detail wird es dann haarig: Wann liegt eine Verwendung vor? Ist schon der direkte Link auf ein Bild eine solche Verwendung, für die man eine Erlaubnis braucht?

    Bisher schien es so einfach, hat der Bundesgerichtshof 2003 („Paperboy“, ZR 259/00) doch im Grundsatz entschieden, dass der unmittelbare Link auf einen Inhalt („Deep-Link“) kein urheberrechtliches Problem sein kann. Allerdings ist dieser Grundsatz Ausnahmen unterworfen und eine solche hat der Bundesgerichtshof (I ZR 39/08) in einem vieldiskutierten Urteil letztes Jahr aufgestellt: Wenn beim Besuch einer Seite eine Session-ID vergeben wird und nur unter Verwendung dieser Session-ID der Zugriff erfolgen soll, ist ein direkter Link (der die Session-ID verwendet) nicht mehr hinzunehmen. Der Gedanke dahinter: Es sollte sichergestellt werden, dass immer zuerst die Startseite aufgerufen wird. Der Linksetzer aber umging das gezielt.

    Der Grundgedanke des BGH ist m.E. nicht abwegig und so hinzunehmen: Wenn geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um einen Deeplink zu verhindern, sollte das durchaus urheberrechtliche Relevanz haben. Aus technischer Sicht habe ich aber erhebliche Zweifel, ob eine einfache Session-ID hier wirklich geeignet ist. Vielmehr – ohne das hier zu vertiefen – wird man m.E. schon mehr verlangen müssen, z.B. einen Referer-Check, der nicht minder leicht umzusetzen ist, etwa durch eine gute .htaccess-Datei. Oder wenn man auf Sessions setzt, dann indem man auf der Startseite eine Aktion verlangt (Betätigung eines Formulars), deren Erfolg in der individuellen Session hinterlegt wird.

    Dabei darf der Blick nicht alleine ins Urheberrecht reichen, „Deep-Links“ können mitunter eine echte Pest sein. Speziell bei grösseren Downloads, wenn man seinen gebuchten Traffic im Auge haben muss, haben Webseitenbetreiber häufig ein Interesse daran, dass niemand auf ihrem Rücken zu profitieren versucht. Wenn Wettbewerber hier aneinander geraten, oder ein Deep-Link auf einen Download bei einem Unternehmen gesetzt wird, kann man da durchaus an weitere Unterlassensansprüche denken. Gleichwohl ist das Traffic-Thema heute weniger brisant als noch vor wenigen Jahren.

    Im Ergebnis bleibt nur ein Fazit: Vorsichtig sein bei unmittelbaren Links auf fremdes Material. Es ist im Grundsatz sicherlich nicht „verboten“, aber die genauen Umstände des Angebots müssen geprüft werden. Sobald auch nur der leisteste Verdacht aufkommt, dass ein unmittelbarer Link seitens des Anbieters nicht gewollt ist, sollte man ohne ausdrückliche Erlaubnis von einem solchen Link absehen.

  • OLG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung bei Frames

    Beim OLG Köln (6 U 206/11) sieht man in eingebundenen Inhalten, die über Frames („<frame>“) dynamisch via Javascript geladen werden, keine Urheberrechtsverletzung. Die Frage ist in höchstem Maße umstritten und höchstgerichtlich immer noch nicht geklärt. Mit der Entscheidung des OLG Köln liegt nun eine zweite aktuelle Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu der Frage vor, wobei sich beide Entscheidungen inhaltlich widersprechen. Sicherheit für die Zukunft, speziell mit Blick auf die gängige Praxis, Inhalte etwa aus Youtube derart zu „teilen“, ergibt sich damit noch lange nicht.

    Im Folgenden ein Blick auf die Entscheidung aus Köln.
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  • Urheberrechtsverletzung durch Embedded-Content

    Das OLG Düsseldorf (I-20 U 42/11) hat Ende letzten Jahres entschieden, dass durch die Einbindung fremder Inhalte mittels „Embedded-Content“ eine Urheberrechtsverletzung bestehen kann. Letztlich ist diese Feststellung wohl korrekt und auch zu begrüßen, wobei die Begründung wohl in diesem kurzen Satz des OLG zu sehen sein wird:

    Bei dem „Embedded Content“ dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.

    Hiermit grenzt das OLG Düsseldorf den „Embedded-Content“ vom „normalen“ Hyperlink ab: Letzteres ist lediglich ein Verweis. Dagegen wird beim „Embedded-Content“ der Inhalt – zumindest optisch! – unmittelbar Bestandteil des eigenen Werkes, also etwa des Blog-Beitrags auf der Webseite. Der Vergleich zur Verwendung von Frames liegt auf der Hand, die ja gleichsam eine Urheberrechtsverletzung begründen können. Eingängig hierzu damals das LG München I (21 O 20028/05):

    Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von deep links und unerlaubtem framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen“. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.

    Dieses Kriterium der „Fremdheit“ hat offensichtlich auch das OLG Düsseldorf heran gezogen, das sich über einen Absatz hinweg zu der Frage verliert, welche Motivation den Rechteinhaber verleitet hat, seine Bilder anzubieten (die dann später per „Embedded-Content“ von dem Beklagten eingebunden wurden).

    Letztlich zeigt sich, dass die Nutzung von „Embedded-Content“ gegenüber einem gewöhnlichen Hyperlink gewisse Risiken birgt, die zu beachten sind. Dabei ist die Rechtsprechung zu Urheberrechtsverstößen durch Einbindung von RSS-Feeds (hier dargestellt) sicherlich auch im Kopf zu haben und bei der Gestaltung einer Webseite bzw. dem Abfassen von Beiträgen zu beachten.

    Hinweis: Anders im Kern wohl das OLG Köln (6 U 206/11), das selbst eine Störerhaftung verneint hat bei embedded Content. Die Entscheidung wird bei uns später besprochen und hier verlinkt!

  • Filesharing-Abmahnung: Abmahnung für einen Hyperlink?

    Der Bundesgerichtshof (I ZA 17/10) hat scheinbar entschieden, dass ein Link auf eine Webseite, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Lied ohne Lizenz kopiert werden kann, abgemahnt werden kann. Ich glaube. dem war nicht so – dass die Entscheidung des BGH, trotz der enormen Brisanz, eher wenig Beachtung und verschiedenste Interpretationen erlebt, ist vor allem der Abfassung der gerichtlichen Entscheidungen geschuldet.
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  • Jugendschutz: Störerhaftung für Hyperlinks und Inhalte verlinkter Seiten

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (5 K 3496/10) hat festgestellt, dass ein Seitenbetreiber bei geschalteten Hyperlinks für Jugendschutzverstöße auch dann als Störer haftet, wenn die verlinkte Seite nachträglich verändert wird – jedenfalls wenn er sich die verlinkte Webseite zu eigen gemacht hat. Dabei ging es vorliegend um einen redaktionell gepflegten Webkatalog (der sich vor allem sexuellen Inhalten widmete). Hier ist ein zu Eigenmachen mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Seitenbetreiber „nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt“.

  • Urheberstrafrecht: Strafbarkeit des Betreibers eines Linkportals zu Raubkopien – kino.to

    Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig (11 KLs 390 Js 191/11) in Sachen „kino.to“ hat bisher seltsamerweise inhaltlich kaum Besprechungen gefunden – dabei lohnt sich ein Blick. Insbesondere weil die Annahme täterschaftlichen Handelns durchaus kritisch gesehen werden kann. Die ausgeurteile Strafe dürfte insofern der Höhe nach – 4 Jahre und 6 Monate – durchaus fragwürdig sein.

    Das Landgericht erkannte in dem Schalten von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke einen strafrechtlich Eingriff. Die Entscheidung überrascht, wenn man bedenkt, dass der BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) doch genau das Gegenteil gesagt hat:

    Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert […] Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.

    Nun ging es in der Paperboy-Entscheidung um Hyperlinks auf Inhalte, die vom Rechteinhaber selbst ins Internet gestellt wurden – während Portalseiten wie kino.to auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers woanders, etwa auf Sharehosting-Seiten, hinterlegt wurden. Allerdings hat der BGH kürzlich in seinem Vorlagebeschluss an den EUGH in Sachen Framing (BGH, I ZR 46/12) angedeutet, von seiner Sichtweise auch bei den Inhalten nicht abzuweichen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers irgendwo gespeichert und dann verlinkt wurden.

    Das Landgericht Leipzig versuchte nun diese klaren Gedanken des BGH mit zwei Überlegungen zu durchbrechen.
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  • Vorsicht: Darf man zu Wikileaks verlinken?

    Zunehmend erscheinen auf der Webseite „Wikileaks“ geheime Unterlagen, die mitunter auch als „VS“, also als Verschlußsache gekennzeichnet sind. Die Frage ist, ob man solche Dokumente (wie etwa den eigentlich geheimen Bericht zum Vorgehen in Afghanistan) verlinken darf – bei der Antwort sollte man vorsichtig sein. Ein einfaches „Ja“ oder „Nein“ ist vielleicht zu schnell.

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