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Schlagwort: Produktsicherheit

Rechtsanwalt für Produktsicherheit: Produktsicherheit im rechtlichen Sinne bezieht sich auf die gesetzlichen Anforderungen, die ein Produkt erfüllen muss, um als sicher und verbraucherfreundlich zu gelten. Dabei geht es um die Vermeidung von Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie um die Vermeidung von Sach- und Umweltschäden.

Im Bereich Rechtsberatung und Compliance müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine Sicherheitsrisiken für Verbraucher darstellen. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung von Normen und Standards, die Überwachung und Bewertung von Produktrisiken sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Information der Verbraucher. Wichtig ist auch, dass Unternehmen bei Produktmängeln oder Fehlern schnell und angemessen reagieren, um mögliche Schäden zu minimieren und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Produktsicherheit spielt auch bei Software und Batterien eine wichtige Rolle, da beide Produkte potenzielle Gefahren für Verbraucher darstellen können. In beiden Fällen müssen Hersteller sicherstellen, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine Sicherheitsrisiken für Verbraucher darstellen. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung von Normen und Standards, die Überwachung und Bewertung von Produktrisiken sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Information der Verbraucher.

Bei Software ist es wichtig, dass sie frei von Fehlern und Sicherheitslücken ist, um eine sichere und zuverlässige Nutzung zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl die Sicherheit personenbezogener Daten als auch die Vermeidung von Malware oder Cyberangriffen.

Bei Batterien ist es wichtig, dass sie sicher und stabil sind, um eine potenzielle Brand- oder Explosionsgefahr zu minimieren. Auch die ordnungsgemäße Entsorgung von Batterien spielt eine Rolle, um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sicherheitsdrosselung statt Sachmangel: Der gedrosselte Speicher und das leere Gewährleistungsrecht

    Sicherheitsdrosselung statt Sachmangel: Der gedrosselte Speicher und das leere Gewährleistungsrecht

    Wer eine Photovoltaikanlage mit einem 10-kWh-Speicher kauft und sich auf eine beworbene Vollkapazität verlässt, erlebt eine unangenehme Überraschung, wenn der Hersteller aus der Ferne die nutzbare Leistung auf 70 Prozent zusammenstreicht – einseitig, ohne Zutun des Käufers und auf unbestimmte Zeit. Genau diese Konstellation, die bundesweit zehntausende Anlagenbetreiber betrifft, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. I-10 W 71/25) beurteilt – und sich dabei bemerkenswert deutlich auf die Seite des Herstellers gestellt.

    Hinweis: Es gibt inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum Thema, die ich in Ferner, jurisPR-ITR 2/2026 Anm. 6 zusammenfassend analysiert habe. Ich habe zudem die rechtlichen Grundlagen von Softwareupdates & -upgrades ausführlich dargestellt in Ferner, AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3.

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  • KI-Verordnung (2026)

    KI-Verordnung (2026)

    Die KI-Verordnung („KI-VO“, auch „AI-Act“ – VO (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird im Sommer 2026 in ihrer Substanz wirksam. Mit der politischen Einigung zum sogenannten KI-Omnibus vom 7. Mai 2026 verschiebt der Unionsgesetzgeber zentrale Pflichten für Hochrisiko-Systeme; gleichzeitig erweitert er den Verbotskatalog und zieht die Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte vor. Im Folgenden möchte ich die Verordnung in ihrem aktuellen Stand einordnen und beschreiben, was Geschäftsführungen und Compliance-Abteilungen (voraussichtlich) in den nächsten Monaten beachten müssen.

    Hinweis: Der Beitrag wurde im Mai 2026 neu gefasst und hat den Stand 14. Mai 2026, berücksichtigt also die Trilogeinigung zum KI-Omnibus.

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  • KI und Cybersicherheit

    KI und Cybersicherheit

    Im Frühjahr 2026 hat sich im Verhältnis von Künstlicher Intelligenz und IT-Sicherheit etwas verschoben, das über den üblichen Takt technischer Innovation hinausgeht. Anthropic stellte mit „Claude Mythos Preview“ ein Modell vor, das in OpenBSD eine 27 Jahre alte Schwachstelle aufspürte, in FFmpeg eine seit 16 Jahren schlummernde Lücke fand und insgesamt Tausende Schwachstellen in Betriebssystemen und Browsern identifizierte.

    Das Modell wird nicht öffentlich angeboten, sondern nur rund vierzig Unternehmen – darunter Apple, Amazon, Microsoft, Cisco, Crowdstrike und Palo Alto Networks – im Rahmen von „Project Glasswing“ zugänglich gemacht. US-Finanzminister Scott Bessent und Notenbankchef Jerome Powell beriefen eine Dringlichkeitssitzung mit den Chefs der systemrelevanten Wall-Street-Banken ein, das BSI spricht von einer „Verschiebung der Angriffsvektoren“ und einem „Paradigmenwechsel“ in der Cyberbedrohungslage.

    Der IWF hat wenige Tage später, am 7. Mai 2026, in einem Blogbeitrag festgehalten, dass KI-getriebene Cyberrisiken zu einem makro-finanziellen Schock eskalieren können, wenn Entdeckung und Ausnutzung von Schwachstellen in Maschinentempo parallel in vielen Instituten erfolgen.

    Für den juristischen Beobachter ist das keine schlichte Randnotiz der Technikgeschichte: Der europäische Regulierungsrahmen für KI und Cybersicherheit wird nun an einer Realität gemessen, die schneller ist als der Gesetzgebungsprozess.

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  • Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik

    Wer eine Maschine baut, denkt an Stahl, Hydraulik und Steuerungslogik. Dass er künftig auch an Firewalls, Schwachstellenscans und automatische Sicherheitsupdates denken muss, markiert einen Epochenwechsel im europäischen Produktsicherheitsrecht. Der Cyber Resilience Act der Europäischen Union verlangt von Herstellern vernetzter Produkte, was ihnen bislang weitgehend fremd war: lebenslange digitale Verantwortung für das, was sie auf den Markt bringen. Für den Maschinen- und Anlagenbau, das industrielle Rückgrat Europas, ist das mehr als ein regulatorisches Update. Es ist ein Paradigmenwechsel, der Geschäftsmodelle, Lieferketten und das Selbstverständnis einer ganzen Branche auf den Prüfstand stellt.

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  • Physical AI – Wenn Künstliche Intelligenz Hände und Füße bekommt

    Physical AI – Wenn Künstliche Intelligenz Hände und Füße bekommt

    Im BMW-Werk Leipzig stehen, wie das Handelsblatt berichtet, seit Februar 2026 humanoide Roboter am Band. In der Hyundai-Fabrik in Georgia sortiert der Atlas von Boston Dynamics Dachträger weitgehend ohne menschliche Hilfe. Und NVIDIA-Chef Jensen Huang proklamierte auf der CES 2026, der „ChatGPT-Moment für die Robotik“ sei gekommen. Was nach Science-Fiction klingt, wird gerade zum Gegenstand industrieller Routineplanung – und wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, die das bestehende Regulierungsgerüst an seine Grenzen bringen.

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  • Softwareupdates im Vertragsrecht

    Softwareupdates im Vertragsrecht

    Software wird heute nicht mehr einmalig ausgeliefert und dann „fertig“ genutzt, sondern lebt von dauernden Updates – genau an dieser Schnittstelle zwischen Technik und Recht setzen meine beiden aktuellen juristischen Fachaufsätze an, die ich hier kurz vorstellen möchte. Denn die juristische Landschaft hat sich verändert und wo wir vor kurzem noch diskutieren mussten, ob und wann Softwareupdates überhaupt zwingend sind, mehrt sich inzwischen die Liste, woraus sich Pflichten zu Updates ergeben – während nicht jedes Update auch ein Update im juristischen Sinne ist, denn Veränderungen an Software können sogar verboten sein.

    Hinweis: Die vertragliche Seite der Softwareupdates habe ich sowohl hier als auch hier im Detail vorgestellt.

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  • EU-Maschinenverordnung (Verordnung über sichere Maschinenprodukte 2027)

    EU-Maschinenverordnung (Verordnung über sichere Maschinenprodukte 2027)

    Im Juni 2022 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte. Mit diesem Vorschlag wurde die Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 schließlich in eine Verordnung umgewandelt und diese neue EU-Maschinenverordnung verschiebt die Verantwortung für die Maschinensicherheit bei Produkten mit integrierter KI noch stärker ins Management.

    Wer Maschinen entwickelt, beschafft oder betreibt, muss seine Produktstrategie, Compliance und Governance bis 2027 an das deutlich komplexere Zusammenspiel von Maschinenverordnung, KI-Verordnung, Cyber-Resilience-Act und allgemeinem Produktsicherheitsrecht anpassen. Zugleich eröffnet der Rechtsrahmen die Chance, Safety, Cybersecurity und datengetriebene Geschäftsmodelle konsistent zu verzahnen. Wer früh strukturiert vorgeht, kann Rechtssicherheit und Wettbewerbsvorteile verbinden.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2022 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Produkthaftung und Open-Source-Software

    Produkthaftung und Open-Source-Software

    Die anstehende Modernisierung des Produkthaftungsrechts zieht eine klare Linie: Nicht‑kommerzielle Open-Source-Projekte sollen von verschuldensunabhängiger Produkthaftung ausgenommen werden, wohl aber Unternehmen, die Open Source geschäftlich in ihre Produkte integrieren. Für Management und Open-Source-Entwickler stellt sich damit weniger die Frage „Haften wir?“, sondern „Wer haftet in welcher Rolle entlang der Wertschöpfungskette – und wie steuern wir dieses Risiko?“

    ​Dabei zeigt sich bei genauem Blick ein spürbares Risiko für die Opensource-Landschaft – denn was „Open-Source“ ist, ist nun einmal gesetzlich nicht definiert. Und der Gesetzgeber scheint da sehr eigene Vorstellungen zu haben, jedenfalls wenn es ums Geld geht.

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  • Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Die EU und die Bundesregierung stellen das Produkthaftungsrecht bis 2026 grundlegend neu auf. Software und KI-Systeme werden künftig ausdrücklich als Produkte behandelt, verbunden mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Beweiserleichterungen für Geschädigte und einer Ausweitung des Kreises haftender Akteure.​ Ich hatte bereits auf LinkedIn dazu etwas geschrieben, medial wird das Thema längst reflektiert, etwa bei Handelsblatt oder Heise.

    Das Highlight dabei: Die erweiterte Produkthaftungsrichtlinie der EU definiert Software, einschließlich Betriebssysteme, Firmware, Computerprogrammen, Apps und KI-Systeme, als Produkte. Diese Definition schließt die Software unabhängig davon ein, ob sie als eigenständiges Produkt, integriert in andere Produkte, oder über Cloud-Technologien bereitgestellt wird. Bisher ist dies noch anders. Der Quellcode von Software wird jedoch ausdrücklich nicht als Produkt angesehen, da er als reine Information gilt.

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  • Software Bill of Materials (SBOM)

    Software Bill of Materials (SBOM)

    Wer heute Software entwickelt, baut fast nie bei null – Bibliotheken, Frameworks und Container-Images sind Standard. Genau hier setzt die Software Bill of Materials (SBOM) an: Sie ist die technische Stückliste deiner Anwendung. Sie zeigt, welche Komponenten du wirklich ausgeliefert hast – und wird mit den neuen EU‑Vorgaben zunehmend zur rechtlichen Pflicht, nicht nur zur technischen Kür. Eine saubere SBOM entscheidet künftig mit darüber, ob ein Projekt Sicherheitsvorfälle beherrscht und Haftungsrisiken im Griff behält – oder im Zweifel nicht nachweisen kann, was überhaupt im eigenen Produkt steckt.

    Eine SBOM ist ein maschinenlesbares Dokument und entspricht einer elektronischen Stückliste: Es inventarisiert eine Codebasis und enthält somit Informationen über alle verwendeten Komponenten einer Software. Inzwischen gewinnt die SBOM durch den CRA erhebliche juristische Relevanz und gehört zwingend zur Compliance bei Einsatz oder Entwicklung von Software, speziell mit Blick auf die Supply-Chain.

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  • Produktkennzeichnungspflichten und der Spielzeugbegriff im Produktsicherheitsrecht

    Produktkennzeichnungspflichten und der Spielzeugbegriff im Produktsicherheitsrecht

    Einordnung einer Holzratsche als „Spielzeug“: In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. Februar 2025 hatte das VG Stuttgart (5 K 3117/22) über die Einstufung einer Holzratsche als „Spielzeug“ im Sinne des Produktsicherheitsrechts zu befinden.

    Der Rechtsstreit entzündete sich an einem Gebührenbescheid, den die Marktüberwachungsbehörde wegen fehlender CE-Kennzeichnung und unzureichender Herstellerangaben erlassen hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klägerin die Ratsche als Spielzeug in Verkehr gebracht hatte – mit weitreichenden Konsequenzen hinsichtlich Kennzeichnungspflichten und Konformitätsbewertung.

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  • Leistungsreduktion eines Batteriespeichers durch Fernzugriff als Mangel

    Leistungsreduktion eines Batteriespeichers durch Fernzugriff als Mangel

    OLG Hamm zu Beschaffenheitsvereinbarung und Rücktritt beim Kauf eines Batteriespeichers: Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher gelten als Schlüsselelemente der Energiewende im privaten Wohnbereich. Kommt es allerdings – wie in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 11. April 2025 entschiedenen Fall (Az. 2 U 5/25) – zu einem Fernzugriff des Herstellers und einer dauerhaft technischen Drosselung des Speichers auf nur 70 % der vereinbarten Leistung, stellt sich die Frage: Liegt hierin ein Sachmangel, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt? Die Antwort des Gerichts ist ebenso klar, wie weitreichend. Die Entscheidung ist eine von vielen zur Thematik, da es hier um einen Sachverhalt handelt, der viele Menschen betroffen hat.

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  • Produktsicherheit in der EU 2025

    Produktsicherheit in der EU 2025

    Produktsicherheit in Europa war lange Zeit eine rechtliche Selbstverständlichkeit im Hintergrund industrieller Tätigkeit. Doch die Jahre 2024 und 2025 markieren eine tiefgreifende Zäsur: Die Europäische Union hat mit einer Reihe neuer Rechtsakte – insbesondere der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und der Produkthaftungsrichtlinie (PLD) – ein neues Kapitel aufgeschlagen. Für Unternehmen bedeutet das nicht weniger als ein Paradigmenwechsel: weg von reaktiver Compliance, hin zu proaktiver Verantwortung im gesamten Produktlebenszyklus – physisch wie digital.

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  • Fernsteuerung und Nutzungseinschränkung: Entscheidung des LG Darmstadt zur Drosselung von Batteriespeichern

    Fernsteuerung und Nutzungseinschränkung: Entscheidung des LG Darmstadt zur Drosselung von Batteriespeichern

    Wie geht man damit um, wenn ein gekaufter Akkumulator durch Eingriffe des Herstellers kaum mehr nutzbar ist? Die Thematik wird zunehmend Alltag und beschäftigt Gerichte: Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2024 (Az. 19 O 73/24) fügt der Diskussion um Fernzugriff und Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Akkumulatoren eine weitere Facette hinzu. Wie bereits die BGH-Entscheidung zur Fernsperrung von Autobatterien zeigt, beleuchtet auch dieses Urteil die rechtlichen Spannungen zwischen digital gesteuerten Eingriffen und dem Schutz von Käufer- und Nutzerrechten.

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  • Erklärbarkeit von KI-Entscheidungen aus der Perspektive des europäischen Rechts

    Erklärbarkeit von KI-Entscheidungen aus der Perspektive des europäischen Rechts

    Künstliche Intelligenz (KI) revolutioniert viele Bereiche unseres Lebens, von der Medizin über das Finanzwesen bis hin zur Strafverfolgung. Mit dem zunehmenden Einsatz von KI-Systemen steigt jedoch auch die Notwendigkeit, deren Entscheidungen nachvollziehbar und erklärbar zu machen.

    Der aktuelle Aufsatz „How should AI decisions be explained?“ untersucht die Beziehung zwischen dem Recht und der erklärbaren Künstlichen Intelligenz (eXplainable Artificial Intelligence, XAI) unter besonderer Berücksichtigung des europäischen Rechts. Die Autoren analysieren die gesetzlichen Anforderungen an die Erklärbarkeit von KI-Systemen und bieten Einblicke, wie diese Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden können.

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