Schlagwort: Unterlassungsvertrag

Ein Unterlassungsvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, in dem sich eine Partei verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Ein Unterlassungsvertrag wird häufig in Fällen geschlossen, in denen eine Partei die Rechte oder Interessen der anderen Partei verletzt hat.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten wird ein Unterlassungsvertrag häufig als Alternative zu einem Gerichtsverfahren angeboten. Der Rechteinhaber kann dem Verletzer anbieten, einen Unterlassungsvertrag zu unterzeichnen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Verletzer, das Verhalten, das zur Verletzung geführt hat, zu unterlassen. Im Gegenzug verzichtet der Rechteinhaber auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen.

Zu beachten ist, dass ein Unterlassungsvertrag eine rechtlich bindende Vereinbarung darstellt und vor Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden sollte. Es ist ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Rechtmäßigkeit und die Auswirkungen des Vertrags zu überprüfen.

  • Kündigung von Unterlassungsverträgen bei Wegfall der Sachbefugnis

    Kündigung von Unterlassungsverträgen bei Wegfall der Sachbefugnis

    Unterlassungsverträge sind ein zentrales Instrument des Wettbewerbsrechts, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Doch was geschieht, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und die Sachbefugnis des Gläubigers – also seine Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen – entfällt? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (I ZR 83/25) klargestellt, dass in solchen Fällen eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Die Entscheidung bestätigt eine langjährige Rechtsprechung und zeigt, wie flexibel das Vertragsrecht auf gesetzgeberische Änderungen reagieren kann. Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die die Anforderungen an die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden verschärft hat.

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  • OLG Hamm zur rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht

    OLG Hamm zur rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht

    Wenn Vertragsstrafen zu Geschäftsmodellen werden: Die zivilprozessuale Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche ist in besonderem Maße anfällig für strategischen Missbrauch. Insbesondere die Möglichkeit, durch Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen systematisch Vertragsstrafen zu generieren, lädt dazu ein, das Wettbewerbsrecht in ein lukratives Geschäftsmodell zu überführen.

    Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. 4 U 247/22) in bemerkenswerter Klarheit mit den Grenzen solcher Praktiken auseinandergesetzt. Die Entscheidung konkretisiert, unter welchen Umständen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe trotz eines objektiven Wettbewerbsverstoßes als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist – und rückt dabei speziell die wirtschaftlichen Hintergründe der Abmahntätigkeit in den Fokus.

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  • Vertragsstrafe trotz neuer Formulierung: OLG Hamm konkretisiert Maßstab zur Inhaltsgleichheit von AGB-Klauseln

    Vertragsstrafe trotz neuer Formulierung: OLG Hamm konkretisiert Maßstab zur Inhaltsgleichheit von AGB-Klauseln

    Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.04.2025 – 4 U 77/24) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine modifizierte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) trotz sprachlicher oder struktureller Veränderungen als „inhaltsgleich“ im Sinne einer bestehenden Unterlassungsverpflichtung gewertet werden kann.

    Der Fall betrifft die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch einen Verbraucherverband wegen einer Klauselverwendung, die nach Auffassung des Klägers gegen ein zuvor erklärtes Unterlassungsversprechen verstieß. Die Entscheidung bietet nicht nur praxisrelevante Leitlinien zur Auslegung vertraglicher Unterlassungserklärungen, sondern auch zur Anwendung der sogenannten Kerntheorie bei der Beurteilung von AGB-Verstößen.

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  • Verdeckte Werbung durch Influencer

    Verdeckte Werbung durch Influencer

    Eine Entscheidung zu den Grenzen der Werbekennzeichnungspflicht bei Influencern verdeutlicht die aktuelle Situation: Im Mittelpunkt des Falls beim Oberlandesgericht Hamburg (5 U 18/22) stand die Frage, ob eine Influencerin gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, indem sie Instagram-Posts nicht als Werbung gekennzeichnet hat.

    Das Urteil bekräftigt, dass Influencer sich an strenge Kennzeichnungsregeln halten müssen, insbesondere wenn sie zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Das Gericht entschied, dass selbst unbezahlte oder aus Gefälligkeit erstellte Posts als Werbung gelten können, wenn der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar erkennbar ist. Zudem wurden die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Unterlassungserklärung sowie die Grenzen einer nachträglichen Anfechtung wegen Täuschung präzisiert.

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  • Die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe

    Die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe

    Das Landgericht Köln hatte in seinem Urteil (4 S 11/20) über die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu entscheiden. Die Verwirkung eines solchen Anspruchs ist ein bedeutendes Thema im Wirtschaftsrecht, da sie die Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen beeinflusst und somit wesentliche Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse haben kann.

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  • Unterlassung einer öffentlichen Wiedergabe nach Abschluss eines Unterlassungsvertrages

    Unterlassung einer öffentlichen Wiedergabe nach Abschluss eines Unterlassungsvertrages

    In einem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg (3 U 2291/23 vom 19.02.2024) wird die Reichweite vertraglicher Pflichten zur Unterlassung einer öffentlichen Wiedergabe nach Abschluss eines Unterlassungsvertrages diskutiert. Diese Entscheidung betont die Bedeutung einer genauen Auslegung sowohl des Unterlassungsvertrages selbst als auch der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

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  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung infiziert Unterlassungserklärung

    Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das allerdings nur ex nunc wirkt – so das OLG Hamm, 4 U 78/22.

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  • Wegfall der Wiederholungsgefahr III

    Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof (I ZR 144/21) zur Wiederholungsgefahr zu äußern. Dabei stellt er zunächst erneut fest, dass eine erneute Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung regelmäßig eine Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten Unterwerfungserklärung deutlich erhöhten Strafbewehrung ausgeräumt werden kann.

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  • Verstoß gegen Verpflichtung, klickbaren Link zu OS-Plattform zu bieten

    Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (6 U 36/22) ging es um einen Unterlassungsvertrag, in dem sich die dort Beklagte verpflichtet hatte, einen anklickbaren Link auf die OS-Plattform zu setzen.

    Die Regelung in der Unterlassungsvereinbarung entsprach der auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 beruhenden Verpflichtung aller in der EU ansässigen Online-Händler, ihre Webseite mit der der außergerichtlichen Streitbeilegung dienenden OS-Plattform zu verlinken. Der Link muss bekanntlich anklickbar sein, war es aber nach Abgabe der Unterlassungserklärung zum Zeitpunkt der Prüfung nicht (mehr, man hatte das nach der ersten Abmahnung korrigiert). Das OLG konnte sich nun zur Frage des Verschuldens äußern – und verneinte dieses.

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  • Auslegung des Unterlassungsvertrags bzw. der Unterlassungserklärung

    Auslegung des Unterlassungsvertrags: Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben und von der Gegenseite angenommen wird, entsteht ein Unterlassungsvertrag. Doch wie genau ist ein solcher Vertrag auszulegen? Naturgemäß, wenn ein vermeintlicher Verstoß vorliegt, liest der Schuldner den Vertrag enger als der Gläubiger – die Rechtsprechung bietet hier Auslegungshilfen.

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  • Unterlassungsanspruch und Asset-Deal

    Das Landgericht Köln, 14 O 225/21, konnte klarstellen, dass wenn ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen von einem anderen Unternehmen erwirbt, hier nicht automatisch der Erwerber Rechtsnachfolger einer Vertragsstrafenforderung aus einer Unterlassungserklärung ist. Auch haftet das erwerbende Unternehmen nicht aus § 34 Abs. 3 und 4 UrhG:

    Schließlich folgt entgegen der Argumentation des Klägers keine Passivlegitimation der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG. Die Norm knüpft an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, was auch der Kläger einräumt. Der Kläger hat der Fa. J gerade kein Nutzungsrecht eingeräumt. Im Gegenteil, er hat die Fa. J mit Erfolg wegen der zustimmungslosen Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbilds abgemahnt und diese hat sich unterworfen.

    Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung kann nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden. Es betrifft gerade den gegenteiligen Fall. Weil insoweit schon kein vergleichbarer Sachverhalt zu erkennen ist, verbietet sich eine analoge Anwendung der Norm. Auch der „Rechtsgedanke“ der Norm kann nicht ohne normativen Bezug zu einem Übergang eines Vertragsstrafeversprechens von einem Rechtsträger auf einen anderen führen. Der Kläger ist – wie dieser Fall selbst zeigt – auch nicht schutzlos gestellt, weil ihm bei einer Verletzung durch eine andere Person als dem vertraglichen Unterlassungsschuldner die gesamten gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Die einzige Härte, die den Kläger trifft, ist, dass er keinen finanziell lukrativen Vertragsstrafeanspruch gegen den „Asset Käufer“ hat. Ihm steht aber bei Feststellung eines Verschuldens der gesetzliche Schadensersatzanspruch zu. In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation des Klägers, dass das Unterlassungsversprechen dem Lichtbild „anhafte“, sodass die behauptete Übergabe von der Fa. J auf die Beklagte auch den Übergang des Unterlassungsversprechens zur Folge habe, nicht haltbar. Ein solches faktisches Handeln kann nicht das schuldrechtliche Gefüge des Unterlassungsvertrages aushebeln.

    Landgericht Köln, 14 O 225/21
  • Pflichten des Betreibers eines Instagram Accounts nach Unterlassungserklärung

    Dass der Betreiber eines Instagram Accounts weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung dazu verpflichtet ist, die Abrufbarkeit eines Videos auf einer von einem Dritten betriebenen (beliebten) Facebook Seite zu unterbinden, hat das Landgericht Köln, 14 O 127/20, hervorgehoben:

    Der Beklagte haftet aber auch nicht als Störer oder aufgrund des Unterlassungsvertrags auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung bei der ihm fremden Facebook Seite.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (…)

    Außerdem gilt, dass der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen kann. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet ist. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (…)

    Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Verhaltenspflichten verletzt hat, die ihn zum Störer machen könnten, noch dass er Pflichten zur Einwirkung auf Dritte missachtet hat. Denn für beide möglichen Haftungsanknüpfungspunkte gilt gleichermaßen, dass die für die Facebook Seite „Entfernt“ verantwortliche Person eigenverantwortlich und unabhängig vom Beklagten gehandelt hat. Eine Störerhaftung im engeren Sinne scheidet dabei auch schon aus dem Grunde aus, dass der Beklagte bei Abwägung des Einzelfalls in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Position war, um dem Betreiber der Facebook Seite die Nutzung des streitgegenständlichen Videos zu verbieten oder die weitere Rechtsverletzung einzudämmen.

    Eine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf die Einwirkung auf Dritte wie den Betreiber der Facebook Seite scheitert hingegen daran, dass dessen Handeln vorliegend dem Beklagten nicht wirtschaftlich zugutekommt und er mit einer Übernahme wie im konkreten Fall nicht ernstlich rechnen musste. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beklagte wirtschaftliche Vorteile durch die Abrufbarkeit des Videos bei der reichweitenstarken Facebook Seite „Entfernt“ hat oder hatte (vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2021, Az. 10 C 23/21). Denn vorliegend hat die genannte Facebook Seite das Video nicht etwa verlinkt oder durch sonstige der Plattform immanenten Funktionen (zB @-Tag o.Ä.) unter Hinweis auf den Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern das Video als eigenen Beitrag veröffentlicht.

    Es erscheint den Nutzern des sozialen Netzwerks deshalb nicht als „Werk“ des Beklagten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Video selbst oder aus den textlichen Ergänzungen. Folglich erhielt der Beklagte nicht einmal mittelbare Vorteile durch eine größere Bekanntheit infolge der andernfalls eingetretenen Bewerbung seines Accounts. Dass andere Content-Anbieter aber ein Video vom Account des Beklagten herunterladen und durch eigenen neuerlichen Upload auf einem anderen Account ohne jegliche Verlinkung erfolgreich nutzen, ist nicht als Vertiefung einer früheren Urheberrechtsverletzung anzusehen. Vielmehr stellt dies eine neuerliche und isolierte Urheberrechtsverletzung eines Dritten dar, mit der der Beklagte nicht rechnen musste und die er auch nicht beherrschen konnte.

  • Abmahnung nur mit Originalvollmacht?

    Und wieder ein juristischer Mythos zerlegt: Immer noch liest/hört man davon, dass eine Abmahnung einer Originalvollmacht bedürfe. Auf der Webseite mit den „Mythen rund um die Filesharing-Abmahnung“ weise ich schon länger darauf hin, dass eine solche fehlende Vollmacht mit dem OLG Celle (13 U 34/10, 2.9.2010) (im wettbewerblichen Bereich) kein Problem ist, sofern ein konkretes Angebot zur Abgabe eines Unterlassungsvertrages beigefügt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (I ZR 140/08) im Mai 2010 bestätigt, der Volltext der Entscheidung liegt inzwischen vor. Dort liest man:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 – I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Tz. 18 = WRP 2010, 649 – Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [2009], § 174 Rdn. 2; Jauernig, BGB 13. Aufl., § 174 Rdn. 1). Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine ge- schäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Be- stimmung des §174 Satz1 BGB anzuwenden.

    Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Ver- treters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht.

    Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 – I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Tz. 11 = WRP 2009, 441 – pcb). Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Ange- bot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte.

    Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen […]

    Damit sollte auch dieser Mythos ein endgültiges Ende gefunden haben.

  • Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur

    Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur

    Wann ist eine reale Person in einer Romanfigur erkennbar?

    Urteil BGH vom 21.6.2005, VI ZR 122/04

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