Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das allerdings nur ex nunc wirkt – so das OLG Hamm, 4 U…WeiterlesenRechtsmissbräuchliche Abmahnung infiziert Unterlassungserklärung
Rechtsanwalt Ferner, Schlagwort: Unterlassungsvertrag
Ein Unterlassungsvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, in dem sich eine Partei verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Ein Unterlassungsvertrag wird häufig in Fällen geschlossen, in denen eine Partei die Rechte oder Interessen der anderen Partei verletzt hat.
Im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten wird ein Unterlassungsvertrag häufig als Alternative zu einem Gerichtsverfahren angeboten. Der Rechteinhaber kann dem Verletzer anbieten, einen Unterlassungsvertrag zu unterzeichnen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Verletzer, das Verhalten, das zur Verletzung geführt hat, zu unterlassen. Im Gegenzug verzichtet der Rechteinhaber auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen.
Zu beachten ist, dass ein Unterlassungsvertrag eine rechtlich bindende Vereinbarung darstellt und vor Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden sollte. Es ist ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Rechtmäßigkeit und die Auswirkungen des Vertrags zu überprüfen.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir sind bundesweit tätig, spezialisiert auf Strafverteidigung & Technologie-/IT-Recht – ergänzt um Arbeitsrecht.
- Erreichbarkeit: bitte per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de, telefonisch nur bei Strafverteidigungen unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
- Kontaktzeiten: Mo bis Do 06:30 – 18:00 + Fr & Sa 06:30 – 10:00
- Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
- Unsere Kosten sind transparent, werden nachvollziehbar erklärt und sind auf Raten möglich. Keine kostenlose Erstberatung.
Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof (I ZR 144/21) zur Wiederholungsgefahr zu äußern. Dabei stellt er zunächst erneut fest, dass eine erneute Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung regelmäßig eine Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten Unterwerfungserklärung deutlich erhöhten Strafbewehrung ausgeräumt werden kann.WeiterlesenWegfall der Wiederholungsgefahr III
Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (6 U 36/22) ging es um einen Unterlassungsvertrag, in dem sich die dort Beklagte verpflichtet hatte, einen anklickbaren Link auf die OS-Plattform zu setzen. Die Regelung in der Unterlassungsvereinbarung entsprach der auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 beruhenden Verpflichtung aller in der EU ansässigen Online-Händler, ihre…WeiterlesenVerstoß gegen Verpflichtung, klickbaren Link zu OS-Plattform zu bieten
Auslegung des Unterlassungsvertrags: Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben und von der Gegenseite angenommen wird, entsteht ein Unterlassungsvertrag. Doch wie genau ist ein solcher Vertrag auszulegen? Naturgemäß, wenn ein vermeintlicher Verstoß vorliegt, liest der Schuldner den Vertrag enger als der Gläubiger – die Rechtsprechung bietet hier Auslegungshilfen.WeiterlesenAuslegung des Unterlassungsvertrags bzw. der Unterlassungserklärung
Das Landgericht Köln, 14 O 225/21, konnte klarstellen, dass wenn ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen von einem anderen Unternehmen erwirbt, hier nicht automatisch der Erwerber Rechtsnachfolger einer Vertragsstrafenforderung aus einer Unterlassungserklärung ist. Auch haftet das erwerbende Unternehmen nicht aus § 34 Abs. 3 und 4 UrhG: Schließlich folgt entgegen der Argumentation…WeiterlesenUnterlassungsanspruch und Asset-Deal
Dass der Betreiber eines Instagram Accounts weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung dazu verpflichtet ist, die Abrufbarkeit eines Videos auf einer von einem Dritten betriebenen (beliebten) Facebook Seite zu unterbinden, hat das Landgericht Köln, 14 O 127/20, hervorgehoben: Der Beklagte haftet aber auch nicht als Störer oder aufgrund des Unterlassungsvertrags…WeiterlesenPflichten des Betreibers eines Instagram Accounts nach Unterlassungserklärung
Und wieder ein juristischer Mythos zerlegt: Immer noch liest/hört man davon, dass eine Abmahnung einer Originalvollmacht bedürfe. Auf der Webseite mit den „Mythen rund um die Filesharing-Abmahnung“ weise ich schon länger darauf hin, dass eine solche fehlende Vollmacht mit dem OLG Celle (13 U 34/10, 2.9.2010) (im wettbewerblichen Bereich) kein Problem ist, sofern ein konkretes…WeiterlesenAbmahnung nur mit Originalvollmacht?
Wann ist eine reale Person in einer Romanfigur erkennbar? Urteil BGH vom 21.6.2005, VI ZR 122/04WeiterlesenPersönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur
Inhalt einer Unterlassungserklärung: Mit dem Erhalt einer Abmahnung ist es dann schnell Thema, was eine Unterlassungserklärung ist, warum man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte und was genau in eine Unterlassungserklärung aufgenommen werden muss. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Wesentlichen Fragen rund um die Unterlassungserklärung. Wir helfen bei Abmahnungen im gesamten Bereich des…WeiterlesenUnterlassungserklärung: Inhalt einer Unterlassungserklärung
Kündigung von Unterlassungserklärung: Die Unterlassungserklärung ist abgegeben und von der Gegenseite angenommen, der Unterlassungsvertrag samt Vertragsstrafe steht – und nun möchte man aus der Nummer wieder raus kommen. Da stellt sich die Frage: Kann man den Unterlassungsvertrag einseitig wieder aufkündigen? Nun, man kannten Unterlassungsvertrag kündigen – unter bestimmten Umständen. Der Bundesgerichtshof hat dies inzwischen mit…WeiterlesenWie kann man Unterlassungsvertrag oder Unterlassungserklärung kündigen?
Bisher umstritten ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen im Wettbewerbsrecht von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, ob also ein Landgericht zuständig ist bei einer Vertragsstrafe von weniger als 5.000 Euro. Der BGH (I ZR 93/15) hat diese Frage nunmehr entscheiden können und hat…WeiterlesenWettbewerbsrecht: Zuständiges Gericht bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärung
Filesharing-Abmahnung: Was tun?
Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll. Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln…WeiterlesenFilesharing-Abmahnung: Was tun?
Das LG Mannheim (2 O 46/15) hat sich in einem Beschluss zur Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG geäußert. Dabei geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert wird. Dabei sieht §95 GVG vor, dass Wettbewerbsstreitigkeiten Handelssachen darstellen – doch gilt das auch bei Vertragsstrafen…WeiterlesenZuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits die Störerhaftung bei RSS-Feeds eingeschränkt hat, stellt er sich nun gegen eine ausufernde Auslegung einer Unterlassungserklärung, die nach einem solchen Streitfall abgegeben wurde. So hat der BGH (VI ZR 18/14) im Kern klargestellt, dass aus der üblichen Unterlassungserklärung nicht zu folgern ist, dass auch auf Abonnenten hinsichtlich eines eigenen Unterlassens eingewirkt…WeiterlesenUnterlassungserklärung: Keine Einwirkung auf RSS-Abonennten notwendig
Es gilt aufzupassen, wenn das neue Verbraucherrecht zum Juni 2014 in Kraft tritt: Einige nach altem Verbraucherrecht unzulässige und gerne abgemahnte Verhaltensweisen werden zukünftig erlaubt sein. Dies dürfte insbesondere folgendes betreffen: Die vormals „problematische“ Abwälzung der Rücksendekosten auf Verbraucher ist in Zukunft gesetzlicher Regelfall Die Aufnahme einer Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung ist zukünftig ausdrücklich vorgesehen…WeiterlesenVerbraucherrecht 2014: Alte Unterlassungserklärungen prüfen