Schlagwort: Amtsgericht Aachen

  • Hausdurchsuchung: Was tun bei Hausdurchsuchung?

    Hausdurchsuchung: Was tun bei Hausdurchsuchung?

    Rechtsanwalt für Hausdurchsuchungen im Großraum Aachen, Köln und Düsseldorf: Was tun bei einer Hausdurchsuchung, wenn Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahndung oder Zoll vor der Tür stehen und eine Durchsuchung durchführen möchten? Ein Strafverteidiger und Rechtsanwalt steht Ihnen im Fall einer Hausdurchsuchung zur Verfügung und hilft von Beginn an, Ihre Rechte zu schützen.

    Grundsätzlich gilt, dass nach einer Hausdurchsuchung immer ein Strafverteidiger hinzugezogen werden sollte, denn Hausdurchsuchungen gibt es weder bei absoluten Bagatellvorwürfen, noch ist es klug, ins Blaue hinein mit Ermittlern zu reden. Auf dieser Seite bieten wir erste Informationen, einen Notfallkontakt für Soforthilfe bei Durchsuchungen und eine Checkliste zur Hausdurchsuchung.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    OLG Köln zur Strafzumessung und zu Verteidigungsspielräumen bei § 263 StGB: Eine – durch unsere Revision entstandene – Entscheidung des OLG Köln vom 30. November 2023 (Az. III-1 ORs 145/23, 83 Ss 53/23) beleuchtet einen strafrechtlich wie sozialrechtlich hochbrisanten Themenkomplex: den Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB im Kontext von EU-Bürgern mit tatsächlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Dabei eröffnet der Beschluss nicht nur Einblicke in die Dogmatik des Betrugstatbestands, sondern weist auch Verteidigern juristisch relevante Angriffspunkte auf – insbesondere im Bereich der Strafzumessung.

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  • AG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde

    AG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde

    Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat das Amtsgericht Aachen, 333 Ls-903 Js 10/21-5/22, entschieden, dass keine rechtmäßige Diensthandlung im Nachgang mehr vorliegt, wenn jemand nach seinem Anwalt fragt und ihm verwehrt wird, diesen zu kontaktieren:

    Von dieser Tat war der Angeklagte mangels rechtmäßiger Diensthandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Kontrolle durch den Polizeibeamten Z, dem der Angeklagte aufgrund vorangegangener Kontrolle im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz bekannt war, vor der Bundespolizeiwache … darum gebeten, seinen Verteidiger mit seinem Mobiltelefon telefonisch zu kontaktieren, was ihm nicht sofort ermöglicht worden ist.

    Insoweit liegt ein grundlegender Verstoß gegen das in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO geregelte Recht auf Konsultation eines Verteidigers, worauf bei konkreterer Betrachtung die Polizei bereits in diesem Zeitpunkt hätte hinweisen müssen, vor. Bei diesem Recht handelt es sich um ein elementares justizielles Grundrecht, was sich auch durch die Normierung in internationalen Basistexten wie etwa in Art. 6 Abs. 3c EMRK, Art. 14 ICCPR (UN-Zivilpakt) sowie Art. 48 Abs. 2 Grundrechtecharta der Europäischen Union zeigt. Damit waren wegen dieses Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO die weiteren Diensthandlungen nicht mehr rechtmäßig.

    Es ist recht ärgerlich, nicht selten berichten mir meine Mandanten ähnliches – dabei sind Polizisten nicht nur aus juristischen Gründen gut beraten, dem Ansinnen sofort Rechnung zu tragen: Die Erfahrung zeigt, dass gerade in Polizeikontrollen ein Anruf beim Anwalt äußerst De-Eskalierend sein kann, schon da der seriöse fachliche Rat regelmäßig nur lauten kann, sich ruhig zu verhalten, grundsätzlich den Mund zu halten, aber jedenfalls jeglichen Widerstand zu vermeiden.

    Rechtsanwalt Ferner: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Um das deutlich zu sagen: Was PolizistInnen in ihrem Alltag an Angriffen, Bespucken und Beleidigungen erleben ist weder zu tolerieren noch schönzureden. Es darf nicht zu kurz kommen, dass in dem ganz überwiegenden Teil der hiesigen Fälle Menschen sich einfach schlecht benehmen und vollkommen zu Recht strafrechtlich verfolgt werden.

    De-Eskalation als Mittel der Wahl

    Allerdings fällt mir in meinen letzten Verfahren zunehmend auf, dass man im hiesigen örtlichen Umfeld öfters – gerade bei jüngeren Polizisten – mit der De-Eskalation ein Problem hat. Wenn jemand etwa bei einer Hausdurchsuchung gehen möchte, ist es schwer vertretbar, warum der dann festgehalten wird. Auf meine Fragen im Gerichtssaal bekomme ich dann Antworten, wie zuletzt häufiger

    „Wir wollten ihn zur Vernehmung auf die Wache mitnehmen“.

    Zu bedenken ist aber, dass man als Beschuldigter nichts sagen und an Ermittlungshandlungen nicht mitwirken muss – und ein Polizist genau das auch wissen muss. Darum: Lieber den Anwalt anrufen lassen und wenn jemand vom Ort des Geschehens weggehen möchte, der nicht realistisch in Haft kommen wird: Gehen lassen. Und sollte eine erkennungsdienstliche Behandlung im Raum stehen, dürfte es bei aufgeheizter Stimmung ebenso sinnvoll sein, diese zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Man muss ja nicht immer gleich so tun, als würde der Bestand des Rechtsstaats an ein paar Tagen Zeit der Beruhigung hängen.

    Zugang zum Anwalt als absolute Grenze

    Eines muss klar sein: Der Zugang zum Anwalt ist eine absolute Grenze – die gerne von Ermittlern torpediert wird, mit Unterstützung des Gesetzgebers. So etwa, wenn in der StPO steht, dass man bei der Frage nach einem Pflichtverteidiger bei der Polizei zuerst einmal auf die potenziellen Kosten hingewiesen werden soll. Deutschland hinkt da in vielerlei Hinsicht dem demokratischen Ausland hinterher: Der Ruf nach einem Anwalt ist die absolute Grenze für Ermittler; Befragungen haben in diesem Moment zu enden, ein Anwaltsverzeichnis ist zur Verfügung zu stellen und ein Telefonat zu ermöglichen. All das steht – neben dem Hinweis auf die Kosten – im Gesetz. Es sollte selbstverständlich sein, dass die Polizei sich auch hier an den schlichten Gesetzeswortlaut hält – denn: In einem modernen Rechtsstaat hat man keine Angst vor Anwälten oder der Arbeit, die sie – regelmäßig nicht ohne Grund – verursachen.

  • LG Aachen zum Einspruch gegen Strafbefehl per Mail

    Das Landgericht Aachen, 66 Qs 32/21, hatte sich mit einem Einspruch gegen einen Strafbefehl zu befassen, der per Mail zugesendet wurde.

    Hier entschied man nun, dass die Übersendung eines Bildes per E-Mail die gebotene Schriftform für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl jedenfalls dann wahrt, wenn das Dokument innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zu den Akten genommen wird:

    Entgegen der Annahme in der angefochtenen Entscheidung ist der Einspruch(…) form- und fristgerecht durch die Angeklagte eingelegt worden im Sinne des § 410 Abs. 1 S. 1 StPO. Denn innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 410 Abs. 1 S. 1 StPO ging der Einspruch der Angeklagten in schriftlicher Form beim Amtsgericht Aachen ein. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LG Hechingen (Beschluss v. 22.06.2020, 3 Qs 45/20, zitiert nach juris) an und erachtet bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs per Bilddatei im Anhang einer E-Mail das Schriftformerfordernis der StPO als erfüllt, sofern diesem Dokument in einer jeden Zweifel ausschließender Weise der Urheber und dessen Willen entnommen werden kann, was vorliegend zu bejahen ist. Denn unter Berücksichtigung des vorangegangenen Telefonats, der mit der E-Mail gleichfalls übersandten persönlichen Schriftstücke (Lohn- und Gehaltsabrechnung … und Bescheid des jobcenters vom …) sowie der unterzeichneten Mitteilung der Einspruchseinlegung bestehen keine Zweifel daran, dass die Angeklagte selbst durch Übersendung der E-Mail … Einspruch gegen den Strafbefehl … einlegen wollte.

    Die Frage, ob für eine form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelf durch Übersendung einer Bilddatei im Anhang einer E-Mail die Bilddatei innerhalb der Frist ausgedruckt worden sein muss (vgl. hierzu LG Gießen, NStZ-RR 2015, 344 m.w.N.), kann offenbleiben, da eben ein solcher Ausdruck … innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte.

    In der Tat bin ich etwas überrascht, dass man sich hier recht lange mit Fundstellen zu anderen Landgericht „dranhält“: Die Thematik ist lange ausgekaspert, der Bundesgerichtshof sieht seit Jahren in ständiger Rechtsprechung jedenfalls im Moment des Gelangens zur Akte nach dem Ausdruck den Zugang (zusammenfassend dazu hier).

    Dazu auch bei uns: Strafbefehl erhalten, was tun + Einspruch gegen den Strafbefehl

  • Waffenrecht: 30 Tagessätze für Besitz eines „Butterfly“-Messers

    Beim Amtsgericht Aachen ging es in einer aktuellen Sache u.a. um den Vorwurf, ein „Butterfly“-Messer besessen (und in der Öffentlichkeit geführt) zu haben. Die bisherige (kärgliche) Rechtsprechung zum Thema hat sehr unterschiedliche Strafen gefunden, von 25 bis 120 Tagessätzen habe ich alles Mögliche gefunden. Beim Amtsgericht Aachen erschienen der Richterin letzten Endes 30 Tagessätze als angemessen, was durchaus als moderat und vertretbar bezeichnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hatte vorher noch 40 Tagessätze für angemessen erachtet.

    Es kommt aber drauf an, die Frage wird im Einzelfall sein, welche Faktoren zu berücksichtigen sind. So kann insbesondere die Frage gestellt werden, wie lange das Butterfly-Messer geführt wurde: Ein extrem kurzzeitiges Führen kann sich strafmildernd auswirken, ebenso wenn jemand strafrechtlich vollkommen unbelastet ist. Auch die konkrete Verwendung des Messers mag sich auswirken.

    Zum Thema bei uns:

  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre und 4 Monate bei Einfuhr nicht geringer Menge

    Das Amtsgericht Aachen entschied, dass bei einem nicht vorbelasteten Angeklagten, der in zwei Fahrten insgesamt ca. 2,3kg Haschisch über die Deutsch-Niederländische Grenze einfuhr, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten angezeigt ist. Vorliegend wurden zuerst ca. 400 Gramm Brutto, später ca. 1900 Gramm Brutto eingeführt, insgesamt ging es um gut 200 Gramm Wirkstoffgehalt. Gefasst wurde der Angeklagte bei der zweiten Fahrt, wo er gegenüber der Polizei von sich aus umfassend die Tatvorwürfe einräumte, insbesondere die erste Fahrt zugab, die ohne sein zutun niemals aufgedeckt worden wäre.

    Entsprechend §30 I Nr.4 BtmG steht hier eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren an – wenn nicht ein minder schwerer Fall erkannt wird. Nicht zuletzt auf Grund des von Anfang an kooperativen Verhaltens des nicht vorbelasteten Angeklagten sahen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung jeweils minder schwere Fälle, weswegen von beiden eine Bewährungsstrafe beantragt wurde – das Amtsgericht Aachen sah das offenkundig anders.

    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde bereits Berufung eingelegt, so dass eine Entscheidung des Landgerichts Aachen folgen wird. Es wird berichtet.

    Gleichwohl der Hinweis: Es muss gesehen werden, dass das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bei Einfuhr einer nicht-geringen Menge vorsieht, die mit ständiger BGH-Rechtssprechung bei 7,5g Wirkstoffgehalt liegt. Insofern ist die Einfuhr grösserer Mengen immer mit einer besonderen Gefahr belegt.

  • Strafrecht: Welche Strafe droht beim Schwarzfahren?

    Kürzlich forderte eine junge Staatsanwältin in einem Verfahren am Amtsgericht Aachen, in dem ich als Verteidiger aktiv war, dass meinem Mandanten für das (erwiesene) mehrfache Schwarzfahren eine Einzelstrafe pro Fall in Höhe von 40 Tagessätzen aufzubrummen sei. Allerdings ist es so, dass das OLG Köln in ständiger Rechtsprechung bei normalen Umständen einen Strafrahmen von 20-30 Tagessätzen als angezeigt ansieht. Nach entsprechender Diskussion und sodann erfolgtem richterlichen Hinweis wurde der Antrag auf 30 Tagessätze gesenkt. Erkannt wurde am Ende auf 25 Tagessätze.

    Nochmals: Wer ein Mal in seinem Leben „Schwarzfährt“ muss nicht zwingend mit einem Strafverfahren rechnen. In allen anderen Fällen wird genau zu prüfen sein, ob überhaupt ein Erschleichen von Leistungen vorlag, bevor man dann über eine Strafe spricht, die jedenfalls in Aachen regelmäßig bei 20-30 Tagessätzen anzusetzen sein wird. 

  • Amok-Drohung: Amtsgericht Aachen zur Störung des öffentlichen Friedens auf Facebook

    Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012) hat sich mit einem Schüler beschäftigt, der als Facebook-Mobbing-Opfer irgendwann auf Facebook u.a. folgendes geschrieben hat:

    „Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok“

    Hintergrund war, dass die Freundschaftsanfragen als Provokation gemeint waren. Das Amtsgericht erkannte hier eine Strafbarkeit wegen Störung des öffentlichen Friedens nach §126 I Nr.2 StGB. Die Mitschüler – mehrere haben sich bei der Schulleitung besorgt gemeldet und auf den Eintrag hingewiesen – seien durch dieses Posting eingeschüchtert und beunruhigt worden. Bei dem nicht vorbelasteten Angeklagten wurde am Ende auf 20 Sozialstunden erkannt.

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Aachen wäre bei einer „Amok-Drohung“ keineswegs abwegig – eine solche könnte durchaus unter den §126 I Nr.2 StGB subsumiert werden. Auch ist bei der „Störung des öffentlichen Friedens“ nicht notwendig, dass tatsächlich der öffentliche Friede gestört wurde, vielmehr ist es ausreichend, dass das Verhalten nur dazu geeignet ist. An dieser Stelle muss aber die Kritik an der sehr kurzen Entscheidung des AG Aachen ansetzen, denn es bleibt offen, warum die Verwendung des Jugend-Slangs „ich lauf‘ Amok“ im konkreten Fall die Geeignetheit besaß, die der alltäglichen Aussprache auf deutschen Schulhöfen offensichtlich nicht zukommt. Nun mag dahin stehen, ob die Verwendung dieser Worte auf Grund der besonders sensibilisierten Bevölkerung sehr klug ist – jedenfalls aber, und das zeigt schon eine einfache Google-Suche oder ein Besuch eines deutschen Schulhofs. Andernfalls steht zu befürchten, dass bestimmte „geflügelte“ Worte bald gar nicht mehr ausgesprochen werden dürfen. Die hier zu erkennende Tendenz, jemandem, nur auf Grund seines Alters und sozialer Stellung als Schüler, die Aussprache gleich mit dem scharfen Schwert des Strafrechts zu verbieten ist abzulehnen. Ganz zu schweigen davon, dass gerade 8.-Klässlern unbedachte Äusserungen in der Öffentlichkeit erlaubt sein müssen. Dabei sollte ins Auge fallen, dass in dem Post ein konkreter schulischer Bezug nicht zu finden ist – weder wird auf „Mitschüler“ Bezug genommen, noch zur Schule insgesamt.

    Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, wir haben Berufung eingelegt.

    Dazu:

    Beachten Sie zum Thema:

    Ebenfalls bei uns:

     

  • Landgericht Aachen: Posting von „dann lauf ich Amok“ auf Facebook ist keine Straftat

    Das Landgericht Aachen (94 Ns 27/121 Js 11/12) hatte sich heute, auf eine von uns eingelegte Berufung hin, mit der Frage zu beschäftigen, ob das Posting „…dann lauf ich Amok“ auf Facebook eine strafbare Handlung darstellt. Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012, hier bei uns besprochen) sah hierin eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens.

    Der Hintergrund war pikant: Ein Schüler hatte, nach diversen Mobbing-Aktionen seiner Mitschüler auf Facebook geschrieben

    “Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok”

    Die spontan, aus der Konfliktsituation heraus getätigte Äußerung sei eine ernst zu nehmende Androhung von Mord, so das Amtsgericht Aachen. Mit der Meinungsäußerungsfreiheit, der Tatsache dass nur ein sehr kleiner „Freundeskreis“ (ca. 40 Personen) die Nachricht sehen konnte sowie der Tatsache dass ein solcher Ausdruck umgangssprachlich verbreitet ist, setzte sich das Amtsgericht nicht auseinander.

    Im vorhinein war ebenfalls unverhältnismäßig reagiert worden: Neben eines „Verhörs“ des Jungen durch die Schulleitung im Beisein der Polizei, zu dem die Erziehungsberechtigten (oder gar ein Anwalt) nicht hinzugerufen wurden kam es zu einer (ergebnislosen) Hausdurchsuchung.

    Das Landgericht folgte der hier vertretenen Rechtsauffassung:

    1. Das Verhalten war schon gar nicht geeignet, überhaupt den „öffentlichen Frieden“ im Sinne des §126 I StGB zu stören. Hierzu wäre nämlich ein Unsicherheitsgefühl bei weiten Teilen der Bevölkerung notwendig gewesen. Das nur für 40 Personen sichtbare Facebook-Posting konnte dies schwerlich erfüllen.
    2. „Ich lauf Amok“ ist nicht zwingend als Drohung zu verstehen. Die Jugendsprache ist ebenso zu berücksichtigen wie die Umgangssprache. Der vorsitzende Richter stellte es insofern plastisch gut dar, als er Hildegard Knef zitierte, die gesagt haben soll “Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben – Ich laufe jeden Tag Amok“.
    Anders als die Staatsanwaltschaft sahen Gericht als auch wir eindeutig den Zwang zu Differenzieren: Nicht alles was man sagt, muss ernst gemeint sein. Es mag in höchstem Maße ungeschickt gewesen sein, das Wort „Amok“ hier genutzt zu haben, aber es gibt nun einmal keine fahrlässige Störung des öffentlichen Friedens. Der Angeklagte hatte klar gemacht und keinen Zweifel hinterlassen, zu keinem Zeitpunkt Angst streuen zu wollen, sondern einfach nur „Ruhe haben zu wollen“ vor den Mobbing-Aktionen, die gerade auf Facebook überhand genommen hatten. Das Ergebnis war ein Freispruch.
    Aber es ist zur Vorsicht zu raten: Das Thema ist keinesfalls „entschärft“, Eltern müssen darauf achten, dass ihre Kinder keine „Reizwörter“ benutzen. Hier ist „Amok“ sicherlich genauso wie sonst „Bombe“ zumindest kritisch zu sehen, die Grenze zur Strafbarkeit kann in jedem einzelnen Fall schnell überschritten sein! Dazu kommt, dass aus polizeirechtlicher Sicht ein ungeschicktes Posting durchaus eine (polizeirechtliche) Gefahr begründen kann, die zum Anlass für einen Polizeieinsatz genommen werden kann. Das Risiko hier: Die Kosten des Einsatzes könnten dann verwaltungsrechtlich beim Verursacher landen. Ich möchte insofern, trotz des erfreulichen Urteils des Landgerichts Aachen, zur Vorsicht mahnen. Kinder und Internet-Veröffentlichungen sind ein gefährliches Thema, das Eltern nicht ignorieren dürfen.

    Beachten Sie zum Thema:

    Ebenfalls bei uns:

  • Wettbewerbsstrafrecht: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist kein Betrug

    Das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 67/13) hat – anders als noch vorher das Amtsgericht Aachen – entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht zwingend ein strafbarer Betrug sein muss. Die Entscheidung ist inhaltlich wohl korrekt, in der Begründung aber mitunter befremdlich. Verurteilt wurden ursprünglich noch der „Abmahner“ und sein Rechtsanwalt – am Ende wurden beide freigesprochen.

    Kern ist die Frage, wo in einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eine Täuschungshandlung über Tatsachen liegen soll.
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  • Strafrecht & Waffenrecht: 90 Tagessätze für 1388 Patronen

    Das Amtsgericht Aachen (445 Ds 767/12) hat entschieden, dass im Falle der Aufbewahrung von immerhin 1388 Stück Patronenmunition, Kaliber 22 (ohne entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis und ungesichert) eine Strafe von 90 Tagessätzen angemessen ist. Das Interessante an der Sache war, dass die zugehörige Waffe bereits mehrere Jahre vorher im Zuge eines anderen Verfahrens beschlagnahmt und die gelagerte Munition letztendlich vergessen wurde.

  • Arbeitsrecht: Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

    Arbeitsrecht: Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

    In Kleinbetrieben ist oftmals unklar, ob und wann die Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Das gilt umso mehr, da sich die für die Anwendung des KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern durch die Änderung des KSchG zum 1.1.2004 geändert hatte – eine Übersicht zur Kündigung im Kleinbetrieb.

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  • Filesharing-Abmahnung: Kosten des eigenen Anwalts und 3.000 Euro Streitwert bei einem Album

    Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält und sich einen Rechtsanwalt sucht, der ihn berät, der muss diesen Bezahlen. Die Kosten für diese Beratung sind von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt unterschiedlich, in einer persönlichen Analyse habe ich ein Spektrum von 100 Euro bis 300 Euro als Durchschnitt ausgemacht, wobei festzuhalten ist, dass manche Anwälte neben der Beratung auch schon erste Schritte mit in die Kosten einkalkuliert haben. Es gibt aber auch Ausnahmen, die rechnen erheblich teurer ab, manche sogar nach dem vom Gegner benannten Streitwert in der Abmahnung.

    Vor dem Amtsgericht Aachen (115 C 77/10) gab es nun erstmals im Juli 2010 einen Kläger, der die Kosten aus einer solchen – auf dem Streitwert basierenden – Abrechnung einklagen wollte. Der Abgemahnte suchte bei einem Rechtsanwalt Beratung, wobei der Rechtsanwalt in zwei Abmahnungen abrechnete, bei Streitwerten von 50.000 Euro und 10.000 Euro, was Gebühren in Höhe von 1.641,96 € sowie 886,19 € ergab. Das Amtsgericht Aachen erkannte (natürlich), dass der Rechtsanwalt Anspruch auf zu zahlende Gebühren hat – kürzte aber den Streitwert empfindlich ein auf 3.000 Euro, was am Ende Gebühren in der Summe von 689,90 € bedeutete.

    Dabei ist das Amtsgericht Aachen (verständlicherweise) eindeutig ergebnisorientiert vorgegangen, was ich ihm im konkreten Fall nicht vorwerfen möchte, weswegen man aber die Entscheidung (im Raum Aachen) nicht verallgemeinern darf: Ein Streitwert von 3.000 Euro für ein Musikalbum ist der wohl niedrigste Streitwert der mir bisher begegnet ist und dürfte schnell Hoffnungen bei Abgemahnten wecken, denen in den Abmahnungen im Regelfall fünfstellige Streitwerte begegnen. Das Amstsgericht Aachen hat dabei eine scheinbar bestechende Logik:

    Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200. 000 € an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160. 000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.

    Allerdings waren die beiden zitierten Entscheidungen „Obergrenzen“, bei sehr vielen Dateien nämlich kommt das Landgericht Köln den Abgemahnten entgegen und kappte (zur Zeit!) in den betreffenden Entscheidungen den Schadensersatz bei ca. 40.000 Euro bzw. 100.000 Euro pro Rechteinhaber. Im Regelfall aber nimmt das Landgericht Köln erst einmal einen Streitwert von 10.000 Euro pro Lied – und das in mehr als einem dutzend Entscheidungen. Eine Änderung ist hier keinesfalls in Sicht, so dass man vermuten darf, dass das Amtsgericht hier gezielt die Entscheidungen „rausgepickt“ hat, die das gewünschte Ergebnis bevorzugen.

    Im Fazit bedeutet dies: Keine wegweisende Entscheidungen i.S. Streitwert, sondern vielmehr in diesem konkreten Fall ein Urteil sicherlich aus „Billigkeit“. Ratsuchende sollten dringend darauf achten, nicht nur vorher nach den konkreten Kosten zu fragen, sondern vor Ort – wenn etwas unterschrieben wird – auch zu lesen was man unterschreibt. Ein Rechtsanwalt, der feste Kosten zusichert, lässt sich auch nur diese Kosten unterschreiben, die konkret beziffert sind in dem, was man unterschreibt.

    Update: Die Entscheidung des AG Aachen fand beim LG Aachen (5 S 127/10) wohl Anklang. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass man die Entscheidung des AG Aachen wohl stützen würde, wurde die Berufung zurück genommen.

    Link dazu:

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  • Beleidigung vor Gericht: Entscheidung zwischen Schmerzensgeld und Strafanzeige

    Ich habe kürzlich einen Mandanten in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Aachen vertreten, in dem es um mehrere – mitunter auch schwere – Beleidigungen ging. Diese wurden von dem Geschädigten zur Anzeige gebracht und nunmehr verhandelt, er selbst trat als Nebenkläger auf.

    Hinweis: Im Zuge von Gesetzesänderungen im Jahr 2009 wurde die Nebenklage bezüglich Beleidigungen geändert. Während bis dahin im Fall der öffentlichen Anklage immer der Anschluss als Nebenkläger möglich war, ist dies heute nur bei besonderen Umständen, namentlich schweren Folgen der Tat denkbar (§395 III StPO). In diesem Fall waren die Umstände zu speziell, die Nebenklage war zuzulassen.

    Nun kam der – absehbare – Antrag des Nebenklagevertreters auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hierauf konnte ich erwidern, dass ein Schmerzensgeld nicht in Betracht kommt, denn bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt ein Schmerzensgeld nur in Betracht, wenn es sich um (a) schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt und diese (b) nicht anders als durch eine Geldzahlung kompensiert werden können.

    Bei (b) hakte es nach meiner Argumentation, denn gerade durch das geführte Strafverfahren und ein zu erwartendes Urteil (ein Teil des Sachverhaltes war bereits eingeräumt) war eine Genugtuung gesichert, eine Kompensation im Sinne des Persönlichkeitsrechts eingetreten – ich kam zu dem Schluss, dass es insofern eines Schmerzensgeldes nicht mehr bedurfte. Der Geschädigte hätte sich entscheiden müssen: Entweder zivilrechtliche Unterlassungsklage mit Schmerzensgeld oder Strafverfahren. Sobald das Strafverfahren angelaufen ist, steht jedenfalls ein Schmerzensgeld nicht mehr zur Diskussion.

    Beim Amtsgericht Aachen wurde diese Sichtweise bestätigt, der Nebenkläger nahm nach gerichtlichem Hinweis – der nach 30 minütiger Unterbrechung zur Klärung der Rechtslage sodann erfolgte – seinen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld zurück. Das Ergebnis ist einfach und verlangt von Beleidigten dass man sich vorher Gedanken macht: Will man ein Schmerzensgeld oder die strafrechtliche Ahndung. Dass man beides bekommt wird, jedenfalls wenn jemand auf der Gegenseite sitzt der sich mit Persönlichkeitsrechten auskennt, nur sehr selten funktionieren. Auch die Strategie mancher Kollegen, erst einmal „blind“ Strafantrag zu stellen um die Behörden zu ermitteln und so die Kosten im Rahmen eines Zivilprozesses zu vermeiden, kann sich daher sehr schnell rächen.

  • Parken in Fahrtrichtung links im Verkehrsberuhigten Bereich

    Das Parken in Fahrtrichtung links im Verkehrsberuhigten Bereich ist erlaubt und darf
    nicht mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Auch wenn dieses Urteil schon recht alt ist, so hat es sich in Verwaltung und Bürgerschaft noch nicht sehr weit herumgesprochen. Die praktische Bedeutung des Urteils ist jedoch sehr groß, und mancher Autofahrer könnte sich erfolgreich gegen eine Knolle wehren, wenn er das Urteil kennen würde.

    Dem lag folgender Fall zu Grunde:
    Ein Anwohner parkte in einem verkehrsberuhigten Bereich zwar an einer Stelle, die als
    Parkplatz ausgewiesen war, leider jedoch in Fahrtrichtung links. In Zeiten leerer
    Kassen (siehe oben) war die Politesse auch hier sehr eifrig und heftete ein Knöllchen
    an die Windschutzscheibe des Autos. Dieser Fall beschäftigte zunächst – zum Nachteil
    des Bürgers – das Amtsgericht Aachen, und sodann zum Nachteil der Stadt Alsdorf
    bei Aachen das Oberlandesgericht Köln. Das Oberlandesgericht sagte, dass
    verkehrsberuhigte Bereiche nicht als eine Fahrbahnen in i. S. d. StVO gelten. Auf
    Fahrbahnen i.S.d. StVO ist jedoch nur – außer in Einbahnstraße – das Parken links in
    Fahrtrichtung verboten.

    Merke: in verkehrsberuhigten Bereichen muss man zwar auf den besonders
    ausgewiesenen Parkflächen parken, man darf aber in Fahrtrichtung links parken.
    Nebenbei bemerkt: Der Stadt ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von etwa 30 DM
    entgangen, sie durfte dafür aber Prozesskosten insgesamt in einer Höhe von etwa
    2000 DM zahlen. Das hat sich doch gelohnt!
    OLG Köln 30.05.1997 AZ: 93 Ss 136/97