Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die den unscheinbaren Titel trägt: „Europaweite Durchsuchungen gegen Abnehmer der Smartphone Schadsoftware „DroidJack“ wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten und des Computerbetruges“ Dahinter steht allerdings viel mehr – wobei hier nicht nur das (wohl umfangreichere) Ermittlungsverfahren zu sehen ist, sondern vielmehr eine allgemeine…WeiterlesenErmittlungsverfahren wegen Droidjack-Käufe
Schlagwort: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten: Das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten im Sinne des § 202c StGB stellt einen Straftatbestand im Bereich des Computer- und Datensicherheitsrechts dar. Dabei handelt es sich um den Versuch, Daten zu erlangen, auf die man keinen Zugriff haben darf. Dies kann beispielsweise durch das Einschleusen von Schadsoftware oder das Knacken von Passwörtern geschehen. Bereits die Vorbereitung dieser Handlungen ist strafbar, auch wenn es letztlich nicht zur tatsächlichen Erlangung von Daten kommt. Eine Verurteilung kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Meinem Mandanten wurde ein DDoS-Angriff vorgeworfen. Er hatte – freilich ohne dazu beauftragt worden zu sein – eine Webseite auf Sicherheitslöcher „prüfen“ wollen, indem er ein Penetrationstool (wie Acunetix) eingesetzt hat. Der etwas betagte Server ging in die Knie und brach letztlich ganz zusammen. Der Betreiber erstattete Strafanzeige, letztlich wurde Anklage erhoben wegen einer begangenen…WeiterlesenDDOS-Angriff: Bericht aus einer Strafverhandlung
Die Aufregung ist gross: Ein deutsches Unternehmen soll ägyptischen Sicherheitsbehörden eine „Spionagesoftware“ angeboten haben. Und natürlich ist gleich die Frage da: Ist das strafbar, wenn ein deutsches Unternehmen eine solche Software für ausländische Staaten erstellt?WeiterlesenDeutsche Spionagesoftware fürs Ausland: Strafbar?
Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die…WeiterlesenIT-Strafrecht: Zur Auslegung von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB
Phishing ist strafbar: Das „Phishing“ – ich verwende den Begriff, wie noch gezeigt wird, sehr weit – bereitet den Juristen in Deutschland manche Kopfschmerzen, war lange heftigst umstritten, inwiefern das Phishing an sich strafbar sein soll (dazu die Analyse der Meinungen bei Graf in NStZ 2007, S.129). Heute ist Phishing strafbar: Der Gesetzgeber hat reagiert…WeiterlesenStrafbarkeit von Phishing in Deutschland