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Schlagwort: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten: Das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten im Sinne des § 202c StGB stellt einen Straftatbestand im Bereich des Computer- und Datensicherheitsrechts dar. Dabei handelt es sich um den Versuch, Daten zu erlangen, auf die man keinen Zugriff haben darf. Dies kann beispielsweise durch das Einschleusen von Schadsoftware oder das Knacken von Passwörtern geschehen. Bereits die Vorbereitung dieser Handlungen ist strafbar, auch wenn es letztlich nicht zur tatsächlichen Erlangung von Daten kommt. Eine Verurteilung kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.