Schlagwort: Darknet

Rechtsanwalt für Darknet: Das Darknet ist ein Teil des Internets, der über verschlüsselte Netzwerke und anonyme Kommunikationskanäle zugänglich ist und sich durch seine Anonymität auszeichnet. Es wird oft als „unterirdisches“ Netzwerk bezeichnet, da es schwer zugänglich und schwer zu überwachen ist. Im Darknet können verschiedene illegale Aktivitäten stattfinden, wie der Handel mit illegalen Waren und Dienstleistungen, der Verkauf gestohlener Daten, die Verbreitung illegaler Inhalte wie Kinderpornografie und extremistische Propaganda sowie der Austausch von Informationen und Werkzeugen zur Durchführung von Cyberangriffen.

Die wichtigsten strafrechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit dem Darknet sind vor allem die Verfolgung und Bekämpfung illegaler Aktivitäten. Da das Darknet häufig als Rückzugsort für Kriminelle und Hacker dient, ist es ein wichtiges Ziel der Strafverfolgungsbehörden, diejenigen zu identifizieren und zu verfolgen, die das Darknet für illegale Zwecke nutzen. Dazu werden verschiedene Instrumente wie Online-Durchsuchungen und Überwachungstechniken eingesetzt, um Kriminelle im Darknet aufzuspüren.

Eine weitere strafrechtliche Implikation des Darknets ist die Frage nach der Verantwortlichkeit von Betreibern von Darknet-Marktplätzen und Anbietern von anonymen Kommunikationsdiensten. Da diese Plattformen häufig von Kriminellen genutzt werden, kann es vorkommen, dass Betreiber oder Anbieter als Gehilfen oder Mittäter von Straftaten angesehen werden und somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Darüber hinaus gibt es spezielle Gesetze, wie z.B. das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, die die Verbreitung von Kinderpornografie im Darknet explizit verbieten und entsprechende Strafen vorsehen.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Darknet nicht per se illegal ist und auch für legale Zwecke genutzt werden kann. Es ist jedoch ein Raum, in dem Straftäter häufig aktiv sind, und es ist daher wichtig, dass Strafverfolgungsbehörden und Gesetzgeber über geeignete Instrumente verfügen, um illegale Aktivitäten im Darknet zu bekämpfen.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht spezialisiert auf Cybercrime und vertritt bei Fällen mit Bezug zum Darknet.

  • Kryptomixer, Blockchain-Forensik: Audi A6 fällt – und hinterlässt 10.000 BTC Daten

    Kryptomixer, Blockchain-Forensik: Audi A6 fällt – und hinterlässt 10.000 BTC Daten

    Wer glaubt, eine Kryptowährungstransaktion werde durch einen zwischengeschalteten Mixing-Dienst dauerhaft unsichtbar, erlebt irgendwann unerwartete Hauspost von der Staatsanwaltschaft.

    Am 11. Juni 2026 haben US-amerikanische Bundesbehörden – Department of Justice, Secret Service und IRS Criminal Investigation – gemeinsam mit Europol und Strafverfolgungsbehörden aus mehr als einem Dutzend Staaten den Kryptowährungs-Geldwäschedienst „AudiA6″ zerschlagen. Zwei mutmaßliche Betreiber wurden im georgischen Batumi festgenommen: der ukrainische Staatsangehörige Ruslan Igorevich Tkachuk (37) und der russische Staatsangehörige Alexander Vladimirovich Ledenev (25). Beide werden im Eastern District of Pennsylvania wegen Geldwäscheverschwörung und Durchführung geldwäscherelevanter Transaktionen angeklagt; Auslieferungsverfahren laufen.

    Ich beschäftige mich seit Jahren intensiv mit der Schnittstelle von Cybercrime, Kryptowährungen und Strafrecht – als Strafverteidiger in Verfahren, in denen digitale Vermögenswerte und Blockchain-Forensik zentrale Rollen spielen, sowie als Kommentator: In den juris Praxisreporten sind zuletzt mehrere Fachbeiträge von mir erschienen, darunter zur Einziehung von Kryptowährungen im Strafverfahren (jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4 und jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6) sowie zur Notveräußerung beschlagnahmter Kryptowerte (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2). AudiA6 ist kein isolierter Einzelfall, sondern ein weiteres Kapitel in einer Serie von Takedowns, die ich hier auf dem Blog begleite – von ChipMixer über Cryptomixer.io bis zum aktuellen Schlag gegen einen Kryptomixer im Raum Stuttgart.

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  • Tauschring im Verborgenen: Wann der Besitz von Kinderpornographie selbständig strafbar bleibt

    Tauschring im Verborgenen: Wann der Besitz von Kinderpornographie selbständig strafbar bleibt

    Wer im Darknet einer geschlossenen Tauschgemeinschaft beitritt, glaubt sich oft doppelt sicher – technisch anonym und rechtlich nur am Rande beteiligt. Beides trügt, und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2026 (3 StR 585/25, vorausgehend LG Duisburg) zeigt mit einiger Schärfe, warum gerade das vermeintlich harmlose „Daneben-Behalten“ eigener Dateien strafrechtlich eigenständiges Gewicht behält. Im Mittelpunkt steht eine Frage, die in Verfahren um kinderpornographisches Material immer wieder unterschätzt wird: das Konkurrenzverhältnis zwischen dem öffentlichen Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 StGB und dem schlichten Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB.

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  • Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.

    Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3

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  • Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Die Einziehung von Bitcoins und anderen Kryptowerten ist inzwischen ein Standardthema in Cybercrime‑Verfahren. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von materieller Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, strafprozessualer Sicherung nach den §§ 111b ff. StPO und den praktischen Grenzen der Vollstreckung bei fehlenden Private Keys oder volatilen Kursen. Gerade in Mining‑Konstellationen, bei Ransomware‑Lösegeldzahlungen oder beim Handel über Börsenwallets stellt sich die Frage, ob der Staat konkrete Kryptowerte oder nur deren Wert einziehen darf – und wie diese Werte bis zur Verwertung gesichert werden.

    Einziehung von Bitcoins und Kryptowährungen: Die Kehrseite von Cybercrime sind zivilrechtliche Forderungen, Straftäter können hier schnell erheblich belastet sein. Beim illegalen Crypto-Mining erscheint das auf den ersten Blick schwer – hier geht es darum, dass unbemerkt Rechner von Opfern genutzt werden, um etwa Bitcoins zu schürfen. Dabei einen Schaden zu beziffern ist recht schwer: Rechnerzeit, verbrauchter Strom … wie will man das beziffern? Es scheint so, als würde man hier am Ende seinen Erlös behalten können. Doch weit gefehlt, der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass derart erlangte Bitcoins einzuziehen sind.

    Ihre Kryptowerte wurden beschlagnahmt? Das ist die Verteidigerperspektive.
    Wir verteidigen ausschließlich auf der Beschuldigtenseite – es geht uns nicht um Opfervertretung, sondern um die Abwehr bzw. Begrenzung der staatlichen Vermögensabschöpfung. Drei Fragen sind aus Verteidigersicht entscheidend: War die Sicherstellung der Wallet rechtmäßig? Ist die Einziehung sauber tenoriert (konkrete Wallet-Adresse und Stückzahl statt pauschaler Euro-Beträge)? Und war eine Notveräußerung nach § 111p StPO bei volatilem Kurs überhaupt vertretbar? Genau hier setzen wir an. Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert fortlaufend zu Fragen der Einziehung und Sicherung von Kryptowerten im Strafverfahren:

    • Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls — Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6
    • Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO — Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6
    • Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten — Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4
    • Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung — Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1

    Hinweis: Der Beitrag ist erstmals 2022 erschienen und wurde von mir zuletzt im Juni 2026 aktualisiert. Ich habe zudem auch dazu publiziert, einmal zur „Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten“ (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4) und dann zu „Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls“ (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6″).

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  • Zerschlagung des globalen Datenleak-Forums LeakBase

    Zerschlagung des globalen Datenleak-Forums LeakBase

    Gerade berichten die Ermittler stolz von einer erfolgten Zerschlagung von LeakBase, was wieder mal ein beachtlicher Schritt im Kampf gegen datengetriebene Cyberkriminalität ist – und zugleich den Druck auf all jene erhöht, die in dieser Szene bislang auf vermeintliche Anonymität vertraut haben. Für Unternehmen wie für individuelle Nutzer ist dieser Schlag gegen eines der größten Foren für gestohlene Zugangsdaten und Hacking-Tools allerdings kein Anlass zur Entwarnung, sondern ein Signal, die eigene Risikoexposition und Strafbarkeitsrisiken neu zu bewerten.

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  • Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 46/25) hatte über die Rechtmäßigkeit eines Vermögensarrestes zu entscheiden, der wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Bitcoin-Transferkette angeordnet worden war. Konkret geht es um das zunehmend praktisch relevante Problem, dass man in der Aufbereitung der Krypto-Historie (lockere) Verbindungen zu früheren Darknet-Bezügen. herstellen konnte. Lässt sich auf derartige „Infektionen“, die jeden treffen können, ein Anfangsverdacht stützen?

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  • Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Die Kryptomärkte sind aus der Nische herausgewachsen – und mit ihnen die Kriminalität. 2025 markieren die verfügbaren Daten eine Zäsur: Die absoluten Volumina krimineller Kryptotransaktionen steigen teils sprunghaft, gleichzeitig sinkt der relative Anteil am Gesamtmarkt weiter in den Bereich von rund einem Prozent. Kryptowährungen sind damit kein Sonderphänomen mehr, sondern fester Bestandteil sowohl legaler Wertschöpfung als auch organisierter Kriminalität.

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  • Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen

    Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen

    Wer ein Unternehmen führt, muss Desinformation oder Fake News inzwischen als eigenständige Risiko­kategorie begreifen, wie auch das Handelsblatt titelt: Binnen weniger Stunden kann heute ein anonymer Post Milliardenwerte vernichten – verstärkt durch synthetische Inhalte, die selbst Profis kaum noch von echten Aussagen unterscheiden können. Was früher nach Randphänomen aus Wahlkampagnen klang, trifft inzwischen DAX‑Konzerne, Mittelständler und Hidden Champions gleichermaßen: Desinformation ist vom Kommunikationsrisiko zum marktrelevanten Störfaktor geworden.

    Was lange wie ein Randphänomen aus der politischen Sphäre wirkte, entwickelt sich damit – neben dem gesellschaftlichen Sprengstoff insgesamt – zu einem milliardenschweren Geschäftsrisiko; befeuert durch leicht verfügbare KI-Werkzeuge, skalierbare Kampagneninfrastruktur und eine Medienökonomie, die Aufmerksamkeit belohnt, nicht Wahrheit. Parallel verschärft sich der regulatorische Rahmen: Mit dem EU‑KI‑Gesetz und dem Digital Services Act geraten Unternehmen zunehmend in die Pflicht, nicht nur ihre eigenen Systeme, sondern auch die Informationsumgebung rund um Produkte und Geschäftsmodelle im Blick zu behalten – Fehler können schnell einer Frage Frage von Compliance und persönlicher Haftung werden.​​

    Ich beschäftige mich hier im Blog seit Jahren mit dem Thema Desinformation, wobei ich dies in den Kontext von Cyberkriminalität packe. Wichtig ist mir das Herausarbeiten, dass Desinformation nicht irgendein Randbereich ist, der irgendwie die Politik betrifft, sondern dass es um ein konkret eingesetztes Instrument geht, um Gesellschaft und Wirtschaft negativ zu stören. Beachten Sie dazu auch meine bisherigen Publikationen in AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2 und AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2. Mein Faible für Kommunikationspsychologie ist, neben meiner Arbeit zum strategischen Denken, mit der Grund, warum ich das Thema immer wieder aufgreife. Im Rahmen meiner Lehraufträge vermittle ich Studenten den Umgang mit diesen modernen Themen, die nur scheinbar fernab klassischer Compliance liegen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert mit Blick auf eine Veröffentlichung im Harvard Business Manager.

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  • Stuttgart: GandCrab-Ransomware-Erpresser verurteilt

    Stuttgart: GandCrab-Ransomware-Erpresser verurteilt

    Was in Stuttgart rund um den Angriff auf die dortigen Staatstheater vor dem Landgericht verhandelt wird, ist mehr als eine typische Cybercrime-Geschichte. Der Fall erzählt, wie schwierig Ransomware-Fälle vor Gericht sind … für Staat, Wirtschaft und Verteidiger zugleich. Dabei sieht man hier durchaus aus Sicht der Strafverfolger eine Erfolgsgeschichte, denn es ist einer der ganz wenigen Fälle in denen ein im Ausland lebender Ransomware-Erpresser von der deutschen Justiz verurteilt wurde, zu immerhin sieben Jahren Haft.

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  • Hausdurchsuchungen wegen „The Exchange“-Nutzung nach Krypto-Ermittlungen

    Hausdurchsuchungen wegen „The Exchange“-Nutzung nach Krypto-Ermittlungen

    Derzeit finden bundesweit Hausdurchsuchungen statt bei Menschen, die auf der Darknet-Plattform „The Exchange“ als User tätig gewesen sein sollen. Die Plattform wurde zur Verbreitung und Besitzverschaffung von Kinderpornographie genutzt, es geht insbesondere um Strafbarkeiten nach § 184b StGB.

    Das Besondere ist, dass die Ermittlungen auf Kryptowährungs-Ermittlungen zurückgehen: Auf der Plattform wurden Token erworben, um verbotene Inhalte zu erwerben – gezahlt wurde natürlich mit Kryptowährungen. Polizeiliche Ermittlungen haben sich dann darauf konzentriert, den Weg der – öffentlich einsehbaren! – Transaktionen zurückzuverfolgen, etwa zu legalen Krypto-Handelsplattformen, über die man User dann identifiziert.

    Hinweis: Ich bin echter Cybercrime-Profi, halte jährlich Fortbildungen und Vorträge für Anwälte, publiziere fortlaufend und berichte hier im Blog fortlaufend zu Cybercrime. Zu Cybercrime gehören auch und gerade die Fälle strafbarer Inhalte im Internet – auch wenn natürlich niemand etwas davon hören will: Es handelt sich um ein strafbares Verhalten, dass sich quer durch die Gesellschaft zieht und für das es zu wenig präventive Angebote gibt. Wir haben darum frühzeitig ein Netzwerk aufgebaut, um eben nicht nur juristisch, sondern in insgesamter Hinsicht Anbindung und Hilfe zu ermöglichen, speziell auch mit Blick auf die Familie. Denn im Moment der Hausdurchsuchung wachen fast alle auf und suchen Hilfe – die ohne professionelle Hilfe für Laien nur schwer zu koordinieren ist.

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  • Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.

    Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.

    Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

    Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.

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  • Zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO bei Scraping-Fällen

    Zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO bei Scraping-Fällen

    Ein zentrales datenschutzrechtliches Problem stellt längst das sogenannte Scraping dar: der automatisierte Abgriff öffentlich zugänglicher Nutzerdaten durch Dritte. Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil (36 U 1368/24) klargestellt, dass Plattformbetreiber wie Facebook eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn es um die zeitliche Einordnung von Datenschutzvorfällen geht. Die Entscheidung betont, dass Betreiber als „Herr der Technik“ detailliert vortragen müssen, wann genau ein Datenleak stattfand, um die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu klären. Dies ist besonders relevant, da die DSGVO erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und viele Verstöße in einer rechtlichen Grauzone zwischen alter und neuer Rechtslage liegen.

    Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann haftet ein soziales Netzwerk für unzureichende Sicherheitsvorkehrungen? Welche Pflichten ergeben sich aus dem Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen? Und wie ist der immaterielle Schaden zu bemessen, wenn Nutzerdaten durch Scraping in Umlauf geraten? Das Urteil zeigt, dass Gerichte zunehmend strenge Maßstäbe an die Transparenz und technische Absicherung von Plattformen anlegen – selbst wenn die Daten theoretisch öffentlich einsehbar waren.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • DSGVO und Auftragsverarbeitung: BGH zur Haftung bei Datenlecks nach Vertragsende

    DSGVO und Auftragsverarbeitung: BGH zur Haftung bei Datenlecks nach Vertragsende

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt hohe Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten – doch was passiert, wenn ein Auftragsverarbeiter die Daten nach Vertragsende nicht wie vereinbart löscht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11. November 2025 (VI ZR 396/24) klargestellt, dass Verantwortliche auch nach Beendigung einer Auftragsverarbeitung sicherstellen müssen, dass keine personenbezogenen Daten beim Dienstleister verbleiben. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, selbst wenn die Daten bereits zuvor kompromittiert wurden. Man sieht hier die strengen Pflichten von Unternehmen, die externe Dienstleister mit der Datenverarbeitung beauftragen, und setzt ein deutliches Signal für die Praxis.

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  • Auftragsverarbeitung: Datenschutz nach Auftragsende

    Auftragsverarbeitung: Datenschutz nach Auftragsende

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Verantwortliche und Auftragsverarbeiter vor strenge Anforderungen – nicht nur während der Datenverarbeitung, sondern auch bei deren Beendigung. Mit seinem Urteil vom 11. November 2025 (VI ZR 396/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Pflichten zur Löschung oder Rückgabe personenbezogener Daten nach Ende eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses keine Formalie sind. Wer hier nachlässig agiert, haftet für die Folgen – selbst wenn die Daten bereits zuvor kompromittiert wurden. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Kontrollverlust über persönliche Daten allein bereits einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet und dass Verantwortliche aktiv sicherstellen müssen, dass ihre Auftragsverarbeiter die Daten tatsächlich und vollständig löschen.

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