Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§127 StGB): Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021“ (siehe BGBl. I S. 3544), das am 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen geschaffen. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über den Gang der Gesetzgebung.
Update 2022: Der erste Änderungswunsch ist da!
Die Idee des §127 StGB
Bundesrat
Ursprünglich aus dem Bundesrat kam der Gesetzentwurf des Landes NRW, mit dem damals ein neuer §126a StGB mit dem Titel „Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten“ geschaffen werden sollte. Das Ziel war ausdrücklich „ein härteres strafrechtliches Vorgehen gegen Darknet-Betreiber“. Der Gesetzentwurf sah folgenden Text vor:
§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
§ 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
§§ 29 Absatz 1 Nr. 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
§ 52 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes,
§ 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes, §§19 Absatz1, 20 Abs.1, 20a Absatz1, 22a Absatz1 Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
§§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Abs.1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft,
Entwurf eines §126a StGB – BR-Drs 33/19
wer die Tat gewerbsmäßig begeht.
Bereits überraschend war, beim ersten Blick auf den Gesetzestext und dann einen Blick in die Beschreibung bei „Bundesrat Kompakt“, dass der Gesetzestext von einer zielgerichteten Tätigkeit spricht, während man in Bundesrat Kompakt in der Beschreibung schon nur noch von der „Ermöglichung“ liest:
Danach wäre das Anbieten von Diensten im Darknet strafbar, wenn sie eine Straftat wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen. Höchststrafe wäre ein dreijähriger Freiheitsentzug.
Bundesrat Kompakt, Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 974. Sitzung am 15.02.2019, dort TOP9
Mit solchen Kleinigkeiten beginnt es häufig, wenn man Gesetzentwürfe liest – die Art und der Inhalt der Kommunikation eines Gesetzentwurfs verraten durchaus einiges zur Initiative. Und dass man hierzulande zunehmend ein Problem mit anonymer Kommunikation hat, ist nichts Neues.
Das BMJV bessert nach
Auch im BMJV sah man akuten Handlungsbedarf und man kannte den Regelungsvorschlag in Form des oben erwähnten, am 18. Januar 2019 vom Bundesrat beschlossenen Entwurfs (Bundesratsdrucksache 33/19). Die Bundesregierung fand den Ansatz ausdrücklich gut, wollte aber unbedingt einen eigenen Weg gehen (dazu den RefE, dort auf Seite 2 unter „Alternativen“).
Überarbeitungen des BR-Ausschusses
Die oben zitierte Bundesrats-Fassung wurde bereits durch den Rechtsausschuss des Bundesrates überarbeitet. Wobei man sich auch hier wohl an der „Ermöglichung“ störte, tatsächlich wurde die Überschrift geändert. Im Übrigen wurde es aber nur noch schlimmer. Nach Übernahme der dortigen Vorschläge dürfte es sich so lesen:
§ 126a Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten
(1) Wer eine internetbasierte Leistung zugänglich macht und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen, zu fördern oder zu erleichtern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten im Sinne dieser Vorschrift verbunden hat, begeht.(4) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, wenn die Begehung von Straftaten nur einen Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt, oder die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen.
Entwurf eines §126a StGB unter Berücksichtigung der Ausschussempfehlungen – BR-Drs 33/19
Auswirkungen eines solchen Gesetzes
Ich habe bewusst die ursprüngliche Fassung und sodann die Überarbeitungen erwähnt – man stellt sofort fest, dass das Kriterium „Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt“ entfernt wurde. Dieses Kriterium war ursprünglich eingefügt, um gerade Darknet-Angebote abzugrenzen. Dass damit jegliches Internetangebot in den Tatbestand fallen kann ist dem Ausschuss auch bekannt, dies ist sogar gerade gewollt. So führt man aus, hier würde
jegliche internetbasierte Zugänglichmachung von Leistungen [erfasst]. Der Begriff „internetbasiert“ ist hierbei technikbezogen auszulegen und erfasst alle Dienste, die auf der Netzwerkschicht des OSI-Referenzmodells über das Internet-Protokoll (IP) vermittelt werden. Über den allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff „Internet“ hinaus fallen damit nicht nur solche Dienste in den Anwendungsbereich der Norm, die zum Beispiel über das World Wide Web oder per E-Mail erbracht werden, sondern auch per Voice- over-IP Dienste. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf auf technische Weise zugangsbeschränkte Internetplattformen wäre demgegenüber nicht sachgerecht, würde doch gerade derjenige, der solche Dienste offen und für jeden zugänglich feilbietet, insoweit straflos bleiben. Die Dreistigkeit des unverdeckt Handelnden würde damit belohnt werden.
Begründung des Ausschusses, Seite 7
Ich lasse die prägnante Sprache, der der Gesetzgeber – und nicht irgendein Redakteur – hier nutzt aussen vor: Grundlage der Gesetzesinitiative war ursprünglich einmal der Gedanke, dass gerade die versteckt agierenden „nicht zu packen“ sind und man hier Vorsatzprobleme hat. Dies war die zweifelhafte Idee, mit der bereits der Betrieb der Plattform unter Strafe gestellt werden soll. Und während im ursprünglichen Entwurf noch konkrete Straftaten benannt wurden, hat der Ausschuss dies gleich ganz heraus gestrichen. Dabei hatte man zu Beginn noch Sorge wegen einer gewissen Verhältnismässigkeit:
Im Sinne einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigten Beschränkung er- fasst § 126a StGB-E nur bestimmte, als für das geschützte Rechtsgut besonders gefährlich einzustufende szenetypische Delikte (…)
Begründung des ursprünglichen Entwurfs, Seite 8
Derartige Bedenken waren dann mal flott weg im Ausschuss. Stattdessen möchte man bis zum Ehrschutz alles erfasst haben:
Zum anderen ist die Zugänglichmachung jedes internetbasierten Angebots, das auf die Begehung jeglicher Straftaten gerichtet ist, gleichermaßen strafwürdig. Dies gilt zum Beispiel auch für Plattformen, welche auf die Begehung von Äußerungsdelikten gerichtet sind.
Begründung des ursprünglichen Entwurfs, Seite 6
Bedeutung?
Allgemeines zur Lesart des Gesetzes
Kriminelle Handelsplätze im Darknet verbieten – das ist nun nicht zwingend ein schlechtes Ziel. Doch der Tatbestand macht es. Es geht um den Verkauf von nicht dual-user fähigen kriminellen Aktivitäten, Waffenhandel und Drogenhandel. Das ist nun nicht sonderlich schwer konkret zu fassen, zumal die Einzeltatbestände längst strafbare Handlungen darstellen.
Anstelle das Problem an der Wurzel zu packen, geht man nun den Weg, dass jegliches Internetangebot („internetbasierte Leistung„), das auch nur irgendwie zu einer wie auch immer gearteten rechtswidrigen Tat geführt hat („ ermöglichen, fördern oder zu erleichtern„) strafbar ist, wenn „deren Zweck oder Tätigkeit hierauf ausgerichtet ist“. Weiterhin anzumerken ist, dass durch die Änderung des Wortes „Anbieten“ zum „Zugänglichmachen“ strafwürdige Leistungen technischer Dienstleister viel umfassender erfasst werden, da bereits jegliche technische Unterstützung hilft. Der Entwurf verweist etwa dazu: „So stellt zum Beispiel der Betrieb eines sogenannten „bulletproof hosters“, der keine eigenen Angebote online stellt, sondern lediglich den Speicherplatz und das Routing für (kriminelle) Dritter zur Verfügung stellt, ein Fall des „Zugänglichmachens“ dar“. Es gibt also nur noch ein Korrektiv im Tatbestand – und das sieht auch der Ausschuss-Entwurf so, in dessen Begründung klargestellt wird, dass man quasi die Ausrichtung des Angebotes als einziges Kriterium heran ziehen möchte:
Eine Abgrenzung zu den nicht dem Tatbestand unterfallenden legalen Handelsplattformen gelingt über das Tatbestandsmerkmal der Ausrichtung des Zwecks oder der Tätigkeit unter Heranziehung der entwickelten Kriterien zu § 202c Absatz 1 Nummer 2 StGB sowie ferner über eine Anwendung des Tatbestandsauschlusses nach §126a Absatz4 Nummer 1 StGB-E.
Begründung des ursprünglichen Entwurfs, Seite 11
Das läuft dann darauf hinaus, dass die Prüfung der Ausrichtung einer Online-Plattform im Einzelfall erfolgt und – entsprechend der Vorgabe des verkorksten §202c StGB – nach objektiven Kriterien bestimmt wird. Das bedeutet, ein eventuell subjektives Motiv „ich wollte das nicht“ tritt nach hinten und es werden die objektiv feststellbaren Kriterien gewertet und gerichtet. Der ursprüngliche Entwurf führte hier als Bewertungskriterien auf Seite 8 an:
- das tatsächlich vorhanden Angebot einer Online-Plattform,
- der Umgang mit Hinweisen auf Handel mit illegalen Waren und Dienstleistungen und auch
- die etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Vorgaben.
In der Empfehlung des Ausschusses auf Seite 14 wird dabei deutlich, dass man ausdrücklich auch Plattformen im Blick hat, die im offenen Internet betrieben werden, derer man aber nicht habhaft wird. Befremdlich ist, dass man hier etwa mit Crimenetwork.biz argumentiert, wo doch gerade dies vor einiger Zeit Gegenstand einer Grossrazzia war.
Konkrete Vermutungen zu den Auswirkungen des Gesetzes
Die Darknet-Online-Marktplätze sind aus meiner Sicht vorgeschoben. Der Gesetzgeber geht hier konkret eine allgemeine Strafbarkeit an mit Blick auf die Betreiber technischer Infrastrukturen, dies unter Rückgriff auf beliebige Begriffe wie insbesondere dem „erleichtern“ krimineller Taten, was schon begrifflich weit mehr als ein Fördern ist. Soweit zur Abgrenzung auf Absatz 4 verwiesen wird, demzufolge keine Strafbarkeit im Raum stehen soll, wenn die Handlung „nur einen Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt“ bin ich eher skeptisch: Auch dies ist eine wertende Betrachtung, die sich erst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens aufklären lässt (so auch der Entwurf, siehe dort auf Seite 7).
Das bedeutet, wer bereits Ermittlungsmaßnahmen nicht auslösen möchte muss jegliche potentiell kriminelle Handlung im Keim ersticken – etwa indem eine proaktive Filterung auf Marktplätzen stattfindet. Ebenso wäre denkbar schon der Betrieb eines TOR-Zugangsknotens vom Tatbestand grundsätzlich erfasst und erst über die Feststellung des Zwecks seines Betriebes dann aus dem Tatbestand wieder herausgehoben – die bereits bekannten Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von TOR-Zugangsknoten würden damit eine ganz andere Basis bekommen. Ich bin insgesamt vorsichtig, aber der Verdacht, dass hier dem „Darknet“ insgesamt der Hahn abgedreht wird liegt durchaus auf der Hand.
Update 2022: Verschärfung bei Kinderpornografie
Im Jahr 2022 kam der erste Änderungsvorschlag, der eine erhöhte Mindestfreiheitsstrafe vorsieht:
„(5) Abweichend von Absatz 1, 3 und 4 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten nach § 184b mit kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu ermöglichen oder zu fördern.“
BR-Drucksache, 102/22
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