Schlagwort: Zwischenverfahren

Das strafprozessuale Zwischenverfahren ist der Teil des Strafverfahrens zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung vor Gericht. Es umfasst das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und die Entscheidungen des Gerichts über die Zulassung der Anklage und die Durchführung des Hauptverfahrens.

Im Zwischenverfahren werden alle für die Entscheidung des Gerichts relevanten Tatsachen ermittelt und gewürdigt. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Anklage zugelassen werden soll. Das Gericht prüft, ob die Anklage formell und materiell ordnungsgemäß erhoben wurde und ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll. Im Zwischenverfahren können auch Beweise erhoben werden, z.B. Zeugenaussagen, Gutachten oder Sachverständigenbeweise.

Das Zwischenverfahren ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Maßgeblich sind vor allem die §§ 151 bis 205 StPO. Die StPO regelt dabei unter anderem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (§§ 160 bis 170 StPO), das Zwischenverfahren vor Gericht (§§ 200 bis 210 StPO), die Anklageschrift (§§ 200, 201 StPO) sowie das Urteil (§§ 260 bis 276 StPO). Die StPO stellt sicher, dass das Zwischenverfahren rechtsstaatlich durchgeführt wird und den Beteiligten ausreichende Rechte und Schutz gewährt werden.

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  • Deutschland bekommt ein KI-Gesetz: Bündelung der nationalen KI-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur

    Deutschland bekommt ein KI-Gesetz: Bündelung der nationalen KI-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur

    Mit dem am 10. Juni 2026 vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Annahme empfohlenen und sodann beschlossenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 schafft der Bund die nationale Vollzugsarchitektur für den AI Act. Kernstück des Artikelgesetzes ist Artikel 1, mit dem das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI‑MIG) geschaffen wird und das die Bundesnetzagentur (BNetzA) zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle bestimmt … und zugleich ein verschachteltes System sektoraler und föderaler Zuständigkeiten konserviert.

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  • Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Die Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte durch das selbständige Einziehungsverfahren ist ein zentrales und existenzvernichtendes Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Doch die prozessualen Anforderungen an dieses Verfahren sind hoch – und werden von den Gerichten zunehmend streng ausgelegt. Mit einem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 5 Ws 148/25) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten nicht durch überstürzte oder intransparente Entscheidungen unterlaufen werden dürfen.

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  • Anklageschrift erhalten

    Anklageschrift erhalten

    Sie haben eine Anklageschrift erhalten. Anklage erhalten – was nun? Ignorieren Sie das Schreiben auf keinen Fall – wenn Sie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten haben, steht eine strafrechtliche Hauptverhandlung bevor. Das bedeutet, dass Sie angeklagt wurden und der Vorwurf vor Gericht verhandelt werden soll.

    Im Zweifel werden Sie bereits gewusst haben, dass ein Ermittlungsverfahren lief – etwa, weil Sie von der Polizei zur Vernehmung geladen wurden. Nun hat das Ermittlungsverfahren sein Ende gefunden: Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, dass Anlass für eine Anklageerhebung vorlag, und hat eine Anklageschrift bei Gericht eingereicht.

    Dazu auch:

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Zuständigkeitsbegründung im Jugendstrafverfahren

    Zuständigkeitsbegründung im Jugendstrafverfahren

    Zuständigkeitsfragen sind im Jugendstrafverfahren nicht bloß formaler Natur, sondern berühren zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen – insbesondere das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In seinem Beschluss vom 5. März 2025 (3 StR 230/24) hatte der Bundesgerichtshof über die revisionsgerichtliche Kontrolle einer Eröffnungsentscheidung zu befinden, bei der eine große Jugendkammer durch analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG ihre Zuständigkeit begründet hatte – obwohl die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

    Der BGH weist die Revisionen zurück, grenzt sich aber deutlich vom Vorgehen des Landgerichts Trier ab. Die Entscheidung bietet damit Gelegenheit zur dogmatischen Klärung der Funktion und Reichweite der Zuständigkeitsregelungen des Jugendgerichtsgesetzes und ihrer verfassungsrechtlichen Einbettung.

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  • BGH kippt Nichteröffnungsbeschluss im NSU-Komplex: Zur Bedeutung des hinreichenden Tatverdachts bei § 129a StGB

    BGH kippt Nichteröffnungsbeschluss im NSU-Komplex: Zur Bedeutung des hinreichenden Tatverdachts bei § 129a StGB

    In einer bemerkenswerten Entscheidung vom 16. April 2025 (Az. StB 69/24) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung teilweise abgelehnt hatte. Die Entscheidung stellt nicht nur die prozessualen Anforderungen an die Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO in den Fokus, sondern verdeutlicht auch die dogmatischen Anforderungen an das subjektive Tatbestandsmerkmal bei § 129a StGB im Kontext ideologisch motivierter Unterstützungsdelikte. Der Beschluss entfaltet Bedeutung über den Einzelfall hinaus – insbesondere für die Bewertung von Indizienlagen im Zwischenverfahren bei Staatsschutzdelikten.

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  • BGH zur Eröffnungsentscheidung: Hinreichender Tatverdacht im Zwischenverfahren

    BGH zur Eröffnungsentscheidung: Hinreichender Tatverdacht im Zwischenverfahren

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24) zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen eine mutmaßliche Unterstützerin des NSU-Trios betrifft eine zentrale dogmatische Frage des Strafprozessrechts: Wann ist ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO anzunehmen, und in welchem Umfang darf das Gericht des Zwischenverfahrens eine eigene Beweiswürdigung anstellen?

    Die Bedeutung der Entscheidung liegt weit über den konkreten Fall hinaus. Sie präzisiert das Verhältnis zwischen Vorprüfung und Beweiswürdigung, zwischen dem Erfordernis der richterlichen Prognose und der Unschuldsvermutung sowie zwischen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden und der eigenständigen Rolle des Gerichts im Zwischenverfahren.

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  • OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei ANOM-Chatprotokollen

    OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei ANOM-Chatprotokollen

    Die digitale Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden und die Frage der Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse im Strafverfahren sind hochaktuelle und umstrittene Themen. Insbesondere der Einsatz von manipulierten Kommunikationsplattformen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität wirft grundlegende verfassungs- und strafprozessrechtliche Fragen auf.

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 1 Ws 141/24) setzt sich mit der Frage auseinander, ob Chatprotokolle der von US-Behörden initiierten und überwachten Kommunikationsplattform „ANOM“ als Beweismittel im deutschen Strafprozess verwertet werden dürfen.

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  • OVG NRW zur Pressemitteilung über ein Gerichtsverfahren

    OVG NRW zur Pressemitteilung über ein Gerichtsverfahren

    Das OVG NRW (4 B 1380/20) hat zur Zulässigkeit hinsichtlich gerichtlicher Pressemitteilungen zu erhobenen Anklagen festgestellt:

    1. Gerichtliche Pressemitteilungen, die in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreifen, bedürfen regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber der Presse verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter in ihrem Anwendungsbereich die Landespressegesetze (abweichend noch OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 – 4 E 664/00 –).
    2. Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Gerichtsverwal- tung. Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht, bei der keine journalistische Relevanzprüfung stattfindet, sind stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten und die Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn Auskünfte der Gerichts- verwaltung der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren dienen.
    3. Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen.
    4. Auch jenseits der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB darf durch eine wesentliche Teile der Anklageschrift zusammenfassend wiedergebende Presseinformation der Justizverwaltung, die den „Eindruck amtlicher Authentizität“ erweckt, die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand nicht in Frage gestellt werden.
    5. Die Justizverwaltung hat bei Auskunftserteilung über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren in besonderer Weise die staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht sowie das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten und Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung gebietet Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (hier verneint bezogen auf Informationen über neue, in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Details aus der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage und einer etwaigen Eröffnung der Hauptverhandlung).
    6. Bei Ausübung des behördlichen Ermessens ist es in Fällen dieser Art regelmäßig geboten, Art und Umfang der Auskunftserteilung orientierend auch an den für die Presse durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auszurichten. Schon unmittelbar nach Anklageerhebung kann es danach zulässig sein, ausschließlich die Presse wahrheitsgemäß unter Namensnennung über eine Anklageerhebung und den genauen Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall eine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Verhaltens für die Öffentlichkeit auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt.
    7. Schon kraft Verfassungsrechts ist nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen.
    8. Die Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse nach § 4 PresseG NRW rechtfertigt keine in Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen aus einem Strafverfahren an Dritte über den Kreis der Medienvertreter hinaus, denen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt. Hiervon zu unterscheiden ist die auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage bestehenden Rechtspflicht zur allgemeinen Publikation von Gerichtsentscheidungen in ihrem amtlichen Wortlaut oder einer damit korrespondierenden Pressemitteilung, die in gleicher Weise auch über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.
  • Haftbeschwerde: Beurteilung des dringenden Tatverdachts

    Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in einem sehr eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.

    Denn: Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist.

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  • Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf

    Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

    Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.

    Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.

    Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten
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  • DDOS-Angriff: Bericht aus einer Strafverhandlung

    Meinem Mandanten wurde ein DDoS-Angriff vorgeworfen. Er hatte – freilich ohne dazu beauftragt worden zu sein – eine Webseite auf Sicherheitslöcher „prüfen“ wollen, indem er ein Penetrationstool (wie Acunetix) eingesetzt hat. Der etwas betagte Server ging in die Knie und brach letztlich ganz zusammen. Der Betreiber erstattete Strafanzeige, letztlich wurde Anklage erhoben wegen einer begangenen Computersabotage entsprechend §303b StGB. Mit der Anklageschrift kam ich ins Spiel.
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  • Roxin/Schünemann – Strafverfahrensrecht

    Zur Zeit ändert sich langsam die Welt der juristischen Literatur, viele große Namen verschwinden, manche plötzlich, andere langsam. Wir haben letztes Jahr erlebt, wie Brox, Jescheck und Rudolphi verstorben sind. Und Roxin macht sich langsam auf den Weg, seine Werke zu übergeben.

    Sein Buch zum Strafverfahrensrecht ist in der letzten 25. Auflage mit Stand 1998 (!) ziemlich in die Jahre gekommen – umso größer ist die Auszeichnung, die dieses Buch dadurch erfahren hat, dass es selbst 2009 noch in Aufsätzen und aktueller Literatur zitiert wurde. Entsprechend auch mein Eindruck aus Lehre und Praxis: Das Buch habe ich sowohl (hoch geschätzt) bei Studenten, Referendaren und Strafverteidigern gefunden.

    Eine Besprechung dieses Buches ist eher Formalie: Das Urteil, dass es sich um ein herausragendes Werk handelt, steht längst fest.

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