Schlagwort: Bitcoin

Bitcoin ist eine digitale Währung („Kryptowährung“), die auf der dezentralen Blockchain-Technologie basiert und ohne zentrale Kontrollinstanz auskommt. Die Kryptowährung ermöglicht den Nutzern Peer-to-Peer-Zahlungen ohne Zwischenschaltung einer Bank oder eines Zahlungsdienstleisters.

Aus steuerrechtlicher Sicht ergeben sich im Umgang mit Bitcoin besondere Probleme, da die Besteuerung von Kryptowährungen in vielen Ländern noch nicht einheitlich geregelt ist. In Deutschland werden Kryptowährungen wie Bitcoin steuerlich als „private Veräußerungsgeschäfte“ behandelt, was bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins nach Ablauf einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei sind. Innerhalb eines Jahres erzielte Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins müssen jedoch in der Steuererklärung angegeben und entsprechend versteuert werden. Auch bei der Besteuerung von Einkäufen mit Bitcoins können sich besondere Herausforderungen ergeben.

Auch im Strafrecht gibt es im Zusammenhang mit Bitcoin besondere Herausforderungen. Aufgrund der Anonymität von Bitcoin-Transaktionen können Kryptowährungen für illegale Aktivitäten wie Geldwäsche oder Drogenhandel genutzt werden. Es gibt auch Fälle von Bitcoin-Betrug oder -Diebstahl, bei denen Kriminelle anderen Nutzern Kryptowährungen stehlen oder ihnen falsche Versprechungen machen, um sie um ihr Geld zu bringen.

Auch die Softwareentwicklung steht im Zusammenhang mit Bitcoin vor besonderen Herausforderungen. Die dezentrale Natur der Blockchain-Technologie, auf der Bitcoin basiert, erfordert ein hohes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit, um Manipulationen oder Angriffe zu verhindern. Darüber hinaus stellen sich rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung von Kryptowährungen und der Einhaltung von Datenschutz- und Verbraucherschutzbestimmungen.

Rund um Bitcoin übernehmen wir Strafverteidigungen und beraten Unternehmen in der Softwareentwicklung sowie im Wirtschaftsstrafrecht!

  • Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.

    Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3

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  • Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Die Einziehung von Bitcoins und anderen Kryptowerten ist inzwischen ein Standardthema in Cybercrime‑Verfahren. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von materieller Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, strafprozessualer Sicherung nach den §§ 111b ff. StPO und den praktischen Grenzen der Vollstreckung bei fehlenden Private Keys oder volatilen Kursen. Gerade in Mining‑Konstellationen, bei Ransomware‑Lösegeldzahlungen oder beim Handel über Börsenwallets stellt sich die Frage, ob der Staat konkrete Kryptowerte oder nur deren Wert einziehen darf – und wie diese Werte bis zur Verwertung gesichert werden.

    Einziehung von Bitcoins und Kryptowährungen: Die Kehrseite von Cybercrime sind zivilrechtliche Forderungen, Straftäter können hier schnell erheblich belastet sein. Beim illegalen Crypto-Mining erscheint das auf den ersten Blick schwer – hier geht es darum, dass unbemerkt Rechner von Opfern genutzt werden, um etwa Bitcoins zu schürfen. Dabei einen Schaden zu beziffern ist recht schwer: Rechnerzeit, verbrauchter Strom … wie will man das beziffern? Es scheint so, als würde man hier am Ende seinen Erlös behalten können. Doch weit gefehlt, der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass derart erlangte Bitcoins einzuziehen sind.

    Ihre Kryptowerte wurden beschlagnahmt? Das ist die Verteidigerperspektive.
    Wir verteidigen ausschließlich auf der Beschuldigtenseite – es geht uns nicht um Opfervertretung, sondern um die Abwehr bzw. Begrenzung der staatlichen Vermögensabschöpfung. Drei Fragen sind aus Verteidigersicht entscheidend: War die Sicherstellung der Wallet rechtmäßig? Ist die Einziehung sauber tenoriert (konkrete Wallet-Adresse und Stückzahl statt pauschaler Euro-Beträge)? Und war eine Notveräußerung nach § 111p StPO bei volatilem Kurs überhaupt vertretbar? Genau hier setzen wir an. Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert fortlaufend zu Fragen der Einziehung und Sicherung von Kryptowerten im Strafverfahren:

    • Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls — Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6
    • Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO — Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6
    • Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten — Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4
    • Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung — Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1

    Hinweis: Der Beitrag ist erstmals 2022 erschienen und wurde von mir zuletzt im Juni 2026 aktualisiert. Ich habe zudem auch dazu publiziert, einmal zur „Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten“ (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4) und dann zu „Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls“ (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6″).

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  • Cybercrime Bundeslagebild 2025: Deutschland im Stresstest

    Cybercrime Bundeslagebild 2025: Deutschland im Stresstest

    Der Cybercrime-Befund für Deutschland fällt 2025 ernüchternd aus: Die Fallzahlen bleiben hoch, die Professionalisierung der Täter nimmt weiter zu, und mit der breiten Nutzung von KI verschiebt sich die Bedrohungslage qualitativ wie quantitativ. Gleichzeitig wächst der Erwartungsdruck auf Politik und Sicherheitsbehörden, mit neuen Befugnissen die Lücke zwischen Angriffs- und Verteidigungsfähigkeit zu schließen. Im Gesamtbild aller verfügbaren Informationen zeigt sich die wahre Gefährdungslage – und warum der Gesetzgeber ganz aktuell versucht, eine Vielzahl neuer Cybercrime-Gesetze durchzubringen.

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  • Schlag gegen Kryptomixer im Raum Stuttgart

    Schlag gegen Kryptomixer im Raum Stuttgart

    Ermittler feiern gerade einen großen Schlag gegen einen Kryptomixer-Anbieter im Raum Stuttgart – für Verteidiger ist der Fall ein Lehrstück, wie schnell aus einem „bloßen Service für mehr Privatsphäre“ ein umfassender Geldwäsche- und Finanzermittlungsfall mit existenzbedrohender Vermögensabschöpfung wird.

    Ich beschäftige mich seit Jahren mit der Verquickung von Kryptowährungen und Cybercrime und war einer der ersten, der sich fachlich mit Fragen der Einziehung beschäftigt hat – zuletzt sind Fachbeiträge von mir rund um die Einziehung von Kryptowährungen im Strafverfahren erschienen in Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6, Ferner, AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2, Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4 und Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6.

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  • Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 46/25) hatte über die Rechtmäßigkeit eines Vermögensarrestes zu entscheiden, der wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Bitcoin-Transferkette angeordnet worden war. Konkret geht es um das zunehmend praktisch relevante Problem, dass man in der Aufbereitung der Krypto-Historie (lockere) Verbindungen zu früheren Darknet-Bezügen. herstellen konnte. Lässt sich auf derartige „Infektionen“, die jeden treffen können, ein Anfangsverdacht stützen?

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  • Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Die Kryptomärkte sind aus der Nische herausgewachsen – und mit ihnen die Kriminalität. 2025 markieren die verfügbaren Daten eine Zäsur: Die absoluten Volumina krimineller Kryptotransaktionen steigen teils sprunghaft, gleichzeitig sinkt der relative Anteil am Gesamtmarkt weiter in den Bereich von rund einem Prozent. Kryptowährungen sind damit kein Sonderphänomen mehr, sondern fester Bestandteil sowohl legaler Wertschöpfung als auch organisierter Kriminalität.

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  • Steuerliche Einordnung von Erträgen aus Krypto-Lending

    Steuerliche Einordnung von Erträgen aus Krypto-Lending

    Die Frage, wie Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten – dem sogenannten Krypto-Lending – steuerlich zu behandeln sind, beschäftigt nun langsam die Gerichte und mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) hat das Finanzgericht Köln eine klare Position bezogen: Erträge aus dem Verleihen von Bitcoin unterfallen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.

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  • Finanzagent oder Warenagent

    Finanzagent oder Warenagent

    Wer als „Finanzagent“ agiert hat, bewegt sich in einem strafbaren Umfeld – auch wenn man zu Beginn arglos gewesen ist! Doch was ist ein Finanzagent?

    Bei einem Finanzagenten oder Warenagenten handelt es sich im Kern um einen Mittelsmann: Der Täter im Hintergrund versucht durch betrügerisches Agieren an Gelder oder Waren zu kommen. Damit der Hintermann nicht direkt zu finden ist, beauftragt er Dritte, für ihn Geld oder Waren anzunehmen und später an den Täter weiterzuleiten.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2017 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?

    Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?

    Die „Währung“ Bitcoins sorgt immer wieder für Schlagzeilen: Mal als neue Währung der Zukunft, mal als Internetblase verschrien, ist zurzeit eines schon klar: Es steckt genug echtes Geld dahinter, um als Angriffsziel interessant zu sein. Das Thema „Bitcoins“ ist dabei auch juristisch von höchstem Interesse, zumal sich hier die Gelegenheit bietet, Fragen aufzuwerfen, die es so bisher wirklich bislang nicht gab. Und eine davon sorgt bereits seit Längerem für Streit: Was sind Bitcoins eigentlich? Handelt es sich um eine Währung, um Geld? Oder ist es doch nur ein (digitales) Tauschgut, eine Ware?

    Mit der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCAR“) und der inzwischen gefestigten Verwaltungspraxis der BaFin werden Bitcoins heute nicht als gesetzliche Währung, sondern als Kryptowerte beziehungsweise Finanzinstrumente behandelt. Zivilrechtlich bleibt es im Kern bei einem Tausch- beziehungsweise Kaufgeschäft, aufsichtsrechtlich stehen dagegen die Einordnung als Rechnungseinheit und die daran anknüpfenden Erlaubnispflichten im Vordergrund. Für die in der Öffentlichkeit dominierende Rede von „Währung“ oder „Geldanlage“ ist das eine wichtige Korrektur: Juristisch geht es eher um die Behandlung eines neuartigen, digital verkörperten Vermögensguts als um die Einführung einer alternativen Währung.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2011 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Rechtsschutz bei Krypto-Vermögensverlusten: Sachmangel einer Hardware-Wallet

    Rechtsschutz bei Krypto-Vermögensverlusten: Sachmangel einer Hardware-Wallet

    Die Digitalisierung des Vermögens wirft neue rechtliche Fragen auf – insbesondere, wenn technische Sicherheitslücken zu erheblichen finanziellen Schäden führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (7 U 80/24) entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer an einen bindenden Stichentscheid gebunden ist, selbst wenn dieser von einem vorbefassten Anwalt des Versicherungsnehmers stammt. Der Fall betrifft den Verlust von Bitcoin im Wert von über 769.000 Euro, der auf einen angeblichen Sachmangel einer Hardware-Wallet zurückgeführt wird.

    Es geht hier also nicht nur die Anforderungen an Stichentscheide in der Rechtsschutzversicherung, sondern auch die schwierige Abgrenzung zwischen technischen Sicherheitsrisiken und rechtlich relevanten Mängeln. Für Versicherer und Versicherungsnehmer gleichermaßen ist die Frage zentral, unter welchen Umständen eine Deckungsablehnung unwirksam wird und wann ein Stichentscheid seine Bindungswirkung entfaltet.

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  • Abschaltung von Cryptomixer.io

    Abschaltung von Cryptomixer.io

    Vom 24. bis 28. November 2025 führten deutsche und schweizerische Strafverfolgungsbehörden, unterstützt von Europol und Eurojust, eine großangelegte Operation gegen den Krypto-Mixing-Dienst Cryptomixer.io durch. Drei Server in der Schweiz wurden beschlagnahmt, die Domain gesperrt und Kryptowährungen im Wert von rund 25 Millionen Euro sichergestellt. Zudem fielen über 12 Terabyte an Daten in die Hände der Ermittler.

    Cryptomixer.io galt seit 2016 als einer der größten Bitcoin-Mixer, der Transaktionen anonymisierte, indem er Coins verschiedener Nutzer vermischte und in kleiner Stückelung an neue Adressen ausgab. Diese Methode unterbricht die Transaktionskette und erschwert die Nachverfolgbarkeit – ein Service, der vor allem in der Underground Economy und bei der Verschleierung krimineller Finanzströme genutzt wurde.

    Die Plattform war sowohl über das Clear Web als auch über das Darknet zugänglich und hatte Umsätze in Milliardenhöhe, die größtenteils auf illegale Aktivitäten wie Ransomware-Angriffe, Drogen- und Waffenhandel oder Betrug zurückzuführen sind. Die Ermittler platzierten nach der Beschlagnahmung einen Hinweis auf der Website, wonach jeder, der die Dienste nutzt, mit Ermittlungen rechnen muss. Ob diese Warnung pauschal gilt oder differenziert betrachtet werden sollte, ist eine zentrale Frage für Betroffene.

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  • Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    „Crime as a Service“ und digitale Schattenwirtschaft als Herausforderung: Die Organisierte Kriminalität (OK) in Deutschland entwickelt sich rasant – weg von klassischen Clan-Strukturen, hin zu professionellen Dienstleistern, die ihre kriminellen Fähigkeiten wie ein legales Unternehmen anbieten. Das aktuelle Bundeslagebild des Bundeskriminalamts (BKA) für 2024 zeichnet ein alarmierendes Bild: Kriminelle Banden agieren zunehmend wie Start-ups der Schattenwirtschaft, spezialisieren sich auf Nischen wie Geldwäsche oder Gewaltausübung und vermarkten diese als „Crime as a Service“. Dabei zeigt sich immer deutlicher, wie Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität miteinander verwoben sind.

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  • Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Ein Ransomware-Angriff, die Zahlung eines Lösegelds in Bitcoin und schließlich die Sicherstellung von Solana-Coins durch die Strafverfolgungsbehörden: Eine Entscheidung des Landgerichts Verden (2 Qs 35/25) verdeutlicht die aktuellen Herausforderungen im strafprozessualen Umgang mit Kryptowerten. Zentrale Frage war: Kann eine geschädigte Gesellschaft im Ermittlungsverfahren die Herausgabe digitaler Vermögenswerte verlangen, die durch staatliche Sicherstellungsmaßnahmen beschlagnahmt wurden? Die Antwort des Landgerichts ist ebenso klar wie restriktiv und folgt einer konsequent formalen Auslegung des geltenden Rechts.

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  • movie2k-Bitcoins veräußert

    movie2k-Bitcoins veräußert

    Strafrecht trifft Kryptomarkt: Im Schatten des Strafverfahrens zum Streamingportal movie2k.to hat sich in Sachsen ein Vorgang abgespielt, der sowohl juristisch als auch wirtschaftlich bemerkenswert ist: Fast 50.000 Bitcoins wurden zwischen Juni und Juli 2024 im Wege einer sogenannten Notveräußerung zu Geld gemacht. Der Freistaat Sachsen sicherte damit rund 2,64 Milliarden Euro – ein Vorgang von bislang einzigartiger Dimension in der deutschen Rechtsgeschichte.

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  • Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO

    Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO

    Mit Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 1 Qs 10/25) hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau eine praxisrelevante Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Verwertung von Kryptowährungen im strafprozessualen Kontext getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Kryptowerte, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren, zum Zwecke des Werterhalts veräußert werden dürfen – gegen den ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Eigentümers. Das Landgericht bejaht dies und positioniert sich damit klar zugunsten einer funktionalen, risikoaversen Strafverfolgungspraxis.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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