Schlagwort: Kriegswaffenkontrollgesetz

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Kriegswaffenkontrollgesetz: Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Transport von Kriegswaffen regelt.

Wir verteidigen im Aussenwirtschaftsstrafrecht sowie im Waffenstrafrecht.

Ziel des Gesetzes ist es, Kriegswaffen und verwandte Technologien unter Kontrolle zu halten und ihre Verbreitung zu verhindern. Es ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen und internationalen Sicherheitspolitik.

Das KWKG definiert Kriegswaffen als tödliche Waffen, die zur Führung eines Krieges bestimmt sind, insbesondere Schusswaffen, Munition, Kriegsschiffe, Panzer und Kampfflugzeuge sowie Teile von Kriegswaffen und bestimmte chemische, biologische und nukleare Stoffe.

Das KWKG umfasst mehrere Haupttätigkeiten:

1. Herstellung: Die Herstellung von Kriegswaffen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

2. Handel: Auch der Handel mit Kriegswaffen ist genehmigungspflichtig. Dies gilt sowohl für den Handel innerhalb Deutschlands als auch für die Aus- und Einfuhr von Kriegswaffen.

3. Transport: Der Transport von Kriegswaffen, sowohl innerhalb Deutschlands als auch grenzüberschreitend, ist genehmigungspflichtig.

Verstöße gegen das KWKG werden strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafen und hohen Geldbußen geahndet werden.

  • Waffentechnologie im juristischen Blick

    Waffentechnologie im juristischen Blick

    Die fortschreitende Entwicklung moderner Waffentechnologien stellt die internationale Rechtsordnung ebenso vor nie dagewesene Herausforderungen, wie der Zeitenwechsel, den wir derzeit erleben und der absehbar zu einer Militarisierung des europäischen Kontinents führt.

    Insbesondere die zunehmende Autonomie von Waffensystemen sowie die Rolle unbemannter Systeme wie bewaffneter Drohnen werfen grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten auf. Dabei sind die rechtlichen Probleme keineswegs isoliert zu betrachten, sondern bewegen sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Sicherheitspolitik, Menschenrechten und internationalen Verpflichtungen.

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  • Biotechnologie: BiotechCrime als Schnittstelle von Biotechnologie und Strafrecht

    Biotechnologie: BiotechCrime als Schnittstelle von Biotechnologie und Strafrecht

    Biotechnologie reicht von der klassischen Gentechnik über die Entwicklung personalisierter Medizin bis hin zur synthetischen Biologie, die biologische Systeme nach Baukastenprinzip verändert. Dank CRISPR-Cas9 kann DNA gezielt editiert werden, während biotechnologische Verfahren zunehmend in die industrielle Produktion einfließen – sei es zur Herstellung von Medikamenten, künstlichen Organismen oder sogar Drogen. Doch wo Innovationen sprießen, gibt es auch rechtliche und ethische Fallstricke.

    Die Biotechnologie eröffnet nicht nur ungeahnte medizinische und wirtschaftliche Chancen, sondern birgt auch erhebliche Risiken, insbesondere im Bereich der Kriminalität. Diese neue Dimension strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von mir unter dem Schlagwort „BiotechCrime“ zusammengefasst.

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  • Bundesgerichtshof zum Waffenstrafrecht: Abgrenzung von Tathandlungen und Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz

    Bundesgerichtshof zum Waffenstrafrecht: Abgrenzung von Tathandlungen und Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz

    Am 14. August 2024 (Az. 4 StR 135/24) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision eines Angeklagten, der wegen zahlreicher Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG) und das Waffengesetz (WaffG) verurteilt worden war. Der Fall wirft grundlegende Fragen zum Umgang mit Kriegswaffen und Waffenrecht auf, darunter die Abgrenzung verschiedener Tathandlungen, die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und die Behandlung von Scheingeschäften mit verdeckten Ermittlern.

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  • Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG)

    Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG)

    In seinem Beschluss vom 14. August 2024 (4 StR 135/24) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der strafrechtlichen Bewertung von Konkurrenzfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Handel von Kriegswaffen sowie verbotenen Waffen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist besonders für die Abgrenzung von strafbaren Tatbeständen innerhalb des Kriegswaffenkontrollgesetzes und Waffengesetzes von Bedeutung, da sie Präzision bei der Anwendung mehrerer Straftatbestände in einem einzigen Handlungsablauf fordert.

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  • Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG

    Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG

    Die Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG erfasst zwar nur den Produktionsvorgang als solchen, nicht auch die vorgelagerte Errichtung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen. Eine Strafbarkeit wegen Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG ist daher auch dann nicht gegeben, wenn sich eine Unterstützungshandlung auf die Errichtung einer Anlage zur Herstellung chemischer Waffen bezieht, ohne dass in der Anlage zumindest mit dem Versuch der Herstellung chemischer Waffen begonnen worden ist (AK 52/21).

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  • Unerlaubter Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen

    Unerlaubter Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen

    Der unbefugte Abschluss eines Vertrages über die Überlassung von Kriegswaffen ist nach § 22a Abs. 1 Nr. 7, 3. Var. KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c und Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG strafbar.

    Strafbar ist danach der Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder die Überlassung ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 KrWaffKG, also sog. Auslandskriegswaffengeschäfte, sofern der Beteiligte vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus handelt. § 4a Abs. 2 KrWaffKG normiert eine Genehmigungspflicht für einen „Vertrag über die Überlassung von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden“ (BGH, AK 10/23).

    Für das Zustandekommen ist der wirksame Abschluss des Überlassungsvertrages erforderlich, selbst wenn der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sein sollte (BGH, 1 StR 339/93). Dagegen ist es für die Annahme der Vollendung unerheblich, ob der verbindlich geschlossene Vertrag auch tatsächlich durch die Lieferung der Waffen erfüllt wurde (BGH, 3 StR 374/95).

  • Bereitstellungsverbot (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG)

    Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG ist es strafbar, einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderzuhandeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (vgl. zum Begriff des Bereitstellens BT-Drucks. 17/11127 S. 27 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 17).

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  • Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 474/19) konnte klarstellen, dass erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz nicht dadurch entfallen, dass sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden:

    Indem § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKG an eine Genehmigung anknüpft, ist
    die Vorschrift verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet (…). Verwaltungsrechtlich führt der Umstand, dass der Antragsteller etwa durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung erschleicht, zwar zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Genehmigung (s. § 44 VwVfG). Diese liegt bis zur etwaigen Rücknahme oder zum Widerruf vor (vgl. §§ 48 f. VwVfG). Der Inhaber einer Genehmigung, der von dieser Gebrauch macht, handelt nicht ohne eine solche. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die strafrechtliche Bewertung entscheidend (…)

    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der in Rede stehende Umgang
    mit Kriegswaffen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt mit der zwingenden Folge, dass die Genehmigung den Tatbestand entfallen lässt (…) oder aber einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt mit einer lediglich rechtfertigenden Wirkung der Genehmigung (…) Denn ungeachtet der Rechtsnatur des Verbots lässt jedenfalls im vorliegenden Fall die rechtsmissbräuchliche Erlangung der Genehmigung die Strafbarkeit nicht entfallen (…)

    Hierfür spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften (…) die erschlichene Genehmigung ausdrücklich dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn das rechtsmissbräuchliche Erlangen einer Genehmigung dieser generell ihre rechtfertigende Wirkung nähme. Gerade in Fällen der Ausfuhr von Kriegswaffen, für die Genehmigungen sowohl nach dem Außenwirtschaftsgesetz als auch nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegen müssen, stellt zwar § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF), nicht aber § 22a KrWaffKG das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung dem genehmigungslosen gleich. Dass der Gesetzgeber trotz der seit Jahren wissenschaftlich geführten Diskussionen eine gleichstellende Regelung im Kriegswaffenkontrollgesetz nicht geschaffen hat, steht einer Abweichung von der strengen Verwaltungsakzessorietät entgegen. Vielmehr liefe die Annahme, auch das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung erfülle den Tatbestand des § 22a KrWaffKG, auf eine gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verstoßende rechtsanaloge Anwendung der § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 9 AWG hinaus. Eine mögliche Regelungslücke zu schließen, um den Gleichlauf mit der Regelung des § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF) herzustellen, wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers (…)

    Es gilt dann mit dem Leitsatz der Entscheidung: Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden

  • Änderung des Postgesetzes im Kampf gegen Drogenversand per Post

    Am 12.02.2021 hat der Bundestag eine gwwichtige Änderung für das Postgesetz beschlossen: Beschäftigte von Postdienstleistern müssen demnach verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen.

    Entgegen aufgeregten Presseberichten bedeutet dies aber nicht, dass Postboten Briefe öffnen dürfen.

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  • Kriegswaffenkontrollgesetz und Munition

    Im Waffenstrafrecht immer wieder unterschätzt ist der Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes – gerade bei Munition: So müssen sich die Feststellungen im Urteil dazu verhalten, welche Art von Munition sichergestellt wurde. 

    Denn das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen sind (BGH, 2 StR 351/07 und 4 StR 372/20). Solche „Detail“-Entscheidungen machen deutlich, wie wichtig es ist, in diesen Bereich konkret Tatobjekte beurteilen und rechtlich einordnen zu können. Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht empfindliche Freiheitsstrafen vor und gerade bei der Munition passieren (wie in der hier zu Grunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Bielefeld) erhebliche Fehler.

  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§127 StGB): Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021“ (siehe BGBl. I S. 3544), das am 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen geschaffen. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über den Gang der Gesetzgebung. Kritische Anmerkungen von mir wurden auch bei Heise aufgegriffen.

    Update: Der Entwurf ist inzwischen Gesetz.

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  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen

    Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.

    Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines solchen Diensteanbieters nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich schützenswerte Anliegen, ein datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell anzubieten, nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden kann. (BVerfG; Beschluss vom 20. Dezember 2018, 2 BvR 2377/16).

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  • 3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

    3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

    Mit 3D Druckern kann man die verschiedensten -und immer ausgefeiltere! – Produkte herstellen. Selbst der Ausdruck von (Schuss-)Waffen ist technisch kein Problem mehr. Zugleich stellt sich aber die Frage, ob dies überhaupt zulässig, also rechtlich erlaubt, ist. Ein sehr kurzer Blick auf das deutsche Recht, wobei Kerninstrument das Waffengesetz mit seiner restriktiven Regelung zur Herstellung von Schusswaffen ist.

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