Die Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG erfasst zwar nur den Produktionsvorgang als solchen, nicht auch die vorgelagerte Errichtung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen. Eine Strafbarkeit wegen Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG ist daher auch dann nicht gegeben, wenn…WeiterlesenHerstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KrWaffKG
Schlagwort: Kriegswaffenkontrollgesetz
Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Kriegswaffenkontrollgesetz: Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Transport von Kriegswaffen regelt.
Wir verteidigen im Aussenwirtschaftsstrafrecht sowie im Waffenstrafrecht.
Ziel des Gesetzes ist es, Kriegswaffen und verwandte Technologien unter Kontrolle zu halten und ihre Verbreitung zu verhindern. Es ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen und internationalen Sicherheitspolitik.
Das KWKG definiert Kriegswaffen als tödliche Waffen, die zur Führung eines Krieges bestimmt sind, insbesondere Schusswaffen, Munition, Kriegsschiffe, Panzer und Kampfflugzeuge sowie Teile von Kriegswaffen und bestimmte chemische, biologische und nukleare Stoffe.
Das KWKG umfasst mehrere Haupttätigkeiten:
1. Herstellung: Die Herstellung von Kriegswaffen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
2. Handel: Auch der Handel mit Kriegswaffen ist genehmigungspflichtig. Dies gilt sowohl für den Handel innerhalb Deutschlands als auch für die Aus- und Einfuhr von Kriegswaffen.
3. Transport: Der Transport von Kriegswaffen, sowohl innerhalb Deutschlands als auch grenzüberschreitend, ist genehmigungspflichtig.
Verstöße gegen das KWKG werden strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafen und hohen Geldbußen geahndet werden.
Der unbefugte Abschluss eines Vertrages über die Überlassung von Kriegswaffen ist nach § 22a Abs. 1 Nr. 7, 3. Var. KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c und Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG strafbar. Strafbar ist danach der Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder die Überlassung ohne Genehmigung…WeiterlesenUnerlaubter Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen
Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG ist es strafbar, einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderzuhandeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen…WeiterlesenBereitstellungsverbot (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG)
Der Bundesgerichtshof (3 StR 474/19) konnte klarstellen, dass erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz nicht dadurch entfallen, dass sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden: Indem § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKG an eine Genehmigung anknüpft, istdie Vorschrift verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet (…). Verwaltungsrechtlich führt der Umstand, dass der Antragsteller etwa durch unrichtige oder unvollständige…WeiterlesenGenehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz
Am 12.02.2021 hat der Bundestag eine gwwichtige Änderung für das Postgesetz beschlossen: Beschäftigte von Postdienstleistern müssen demnach verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen. Entgegen aufgeregten Presseberichten bedeutet dies…WeiterlesenÄnderung des Postgesetzes im Kampf gegen Drogenversand per Post
Im Waffenstrafrecht immer wieder unterschätzt ist der Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes – gerade bei Munition: So müssen sich die Feststellungen im Urteil dazu verhalten, welche Art von Munition sichergestellt wurde. Denn das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen sind (BGH, 2…WeiterlesenKriegswaffenkontrollgesetz und Munition
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§127 StGB): Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021“ (siehe BGBl. I S. 3544), das am 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen geschaffen. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über den Gang der Gesetzgebung. Update 2022:…WeiterlesenGesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert. Dies hat die 3. Kammer…WeiterlesenErfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen