Der Verstoß gegen das Verkaufsverbot des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Russland-Embargo-Verordnung; veröffentlicht im ABl. L 229 vom 31. Juli 2014), ist strafbar. Diese dient der Umsetzung des Sanktionsbeschlusses 2014/512/GASP des Europäischen Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229/13).
Nach Art. 2 Abs. 1 der Russland-Embargo-Verordnung ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder an einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Russland-Embargo-Verordnung sind gemäß Art. 1 lit. a) der Russland-Embargo-Verordnung (ausschließlich) die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güter und Technologien. Die Russland-Embargo-Verordnung verbietet damit den – ansonsten nach der Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtigen – Verkauf von Gütern, die in der Dual-Use-Verordnung gelistet sind.
Dies gilt allerdings nur, soweit der gelistete Gegenstand im konkreten Fall ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverwender bestimmt ist oder bestimmt sein kann. Voraussetzung der Strafbarkeit ist daher, dass in objektiver Hinsicht zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Verwendung zu militärischen Zwecken oder durch einen militärischen Endnutzer vorliegen und der Täter bei der Tatbegehung subjektiv eine solche Verwendung zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, also mit bedingtem Vorsatz handelt (AK 52/21).
Das Tatbestandsmerkmal des Verkaufs ist mit dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrages über einen gelisteten Gegenstand erfüllt. Rechtlich unerheblich ist insoweit, ob es zur Erfüllung des Kaufvertrages, d.h. zur Ausfuhr des betreffenden Gutes nach Russland, kommt.
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