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Schlagwort: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB): Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist in § 201a StGB geregelt. Danach ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugtes Herstellen, Übermitteln, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Bildaufnahmen oder Bildfolgen von Personen, die sich im höchstpersönlichen Lebensbereich befinden, strafbar. Auch der Besitz oder die Verbreitung solcher Aufnahmen kann strafbar sein. Die Strafverfolgung erfolgt in der Regel auf Antrag.

Wir bieten gerade mit unserer Ausrichtung auf digitales Strafrecht eine umfassende Vertretung bei Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. In unserem Blog finden Sie Beiträge und Urteile zum Thema. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich hier frühzeitig vertreten zu lassen – je früher hier ein Strafverteidiger tätig ist, umso grösser das Verteidigungspotential.