Kategorie: Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:

Nicht geringe Menge
Besitz von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Darknet im BTM-Strafrecht

Sie überlegen, welcher Anwalt bei Drogendelikten helfen kann? Wir sind im gesamten BTM-Strafrecht als Strafverteidiger tätig

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Merkmal „nicht geringe Menge“ im KCanG als Strafzumessungsfaktor

    Merkmal „nicht geringe Menge“ im KCanG als Strafzumessungsfaktor

    Wer mit mehreren Tütchen Cannabis erwischt wird, muss sich künftig noch genauer fragen lassen, was davon verkauft und was selbst geraucht werden sollte. Genau an dieser Trennlinie setzt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.2026 (206 StRR 182/26) an und rückt das Merkmal der „nicht geringen Menge“ im KCanG dorthin, wo es hingehört: in die Rechtsfolge, nicht in den Schuldspruch.

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  • Postgeheimnis: eigenmächtig geöffnete Postsendung führt zu Beweisverwertungsverbot

    Postgeheimnis: eigenmächtig geöffnete Postsendung führt zu Beweisverwertungsverbot

    Wer ein Paket bei der Post abholen will und ohne es zu wissen zum Zeugen eines Grundrechtsverstoßes wird, erlebt selten, dass genau dieser Fehler ihn am Ende vor einer Verurteilung bewahrt. Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 7. April 2026 (Az. 5 NBs 26 Js 25093/21) einen Fall entschieden, in dem eine eigenmächtig geöffnete Postsendung mit Kokain zwar zur Entdeckung eines Betäubungsmittelbesitzes führte, wegen einer Verletzung des Postgeheimnisses aber nicht gegen den Angeklagten verwertet werden durfte.

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  • Adressiert heißt nicht bestellt: Wenn die Drogen-Postsendung allein zur Verurteilung nicht reicht

    Adressiert heißt nicht bestellt: Wenn die Drogen-Postsendung allein zur Verurteilung nicht reicht

    Wer im Darknet Drogen bestellt und dabei eine bereits registrierte Adresse angibt, glaubt oft, spätestens beim Zugriff der Ermittler sei die Sache entschieden. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat mit Urteil vom 15. Dezember 2025 (Az. 36/24 7 NBs 11 Js 24973/23) jedoch klargestellt, dass der bloße Fund eines an eine registrierte Postfachadresse gerichteten Betäubungsmittelbriefs allein noch keine Verurteilung trägt, wie ich es bereits in meinem Beitrag zum Drogenkauf im Darknet grundsätzlich beschrieben habe.

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  • Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Wer als Tatrichter Vermögenswerte einzieht, ohne genau zu belegen, woher das Geld tatsächlich stammt und wer wirklich darüber verfügen konnte, riskiert, dass die gesamte Einziehungsentscheidung in der Revision zusammenbricht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. 6 StR 435/25) ein Urteil des Landgerichts Verden im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil sowohl die Einziehung des Wertes von Taterträgen als auch die erweiterte Einziehung eines Fahrzeugs auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhten.

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  • Cannabis-Strafbarkeit 2026: Was nach dem KCanG in Deutschland verboten bleibt

    Cannabis-Strafbarkeit 2026: Was nach dem KCanG in Deutschland verboten bleibt

    Wer im Frühjahr 2024 die Schlagzeilen las, durfte sich für einen Moment befreit fühlen: Cannabis sei legal, hieß es, der Joint im Park kein Fall mehr für die Staatsanwaltschaft. Zwei Jahre später erlebt mancher Mandant das böse Erwachen – die Hausdurchsuchung wegen dreier Pflanzen, das Ermittlungsverfahren wegen einer Tüte, die im falschen Moment weggeworfen wurde, die Anklage wegen einer Erntemenge, die das frisch geltende Recht eigentlich erlauben wollte. Genau hier, im Spalt zwischen gefühlter Freiheit und fortbestehender Strafdrohung, spielt sich heute der praktische Alltag der Cannabis-Verteidigung ab.

    Die Verteidigung in Cannabis- und Betäubungsmittelverfahren gehört zu den festen Schwerpunkten meiner Tätigkeit; zugleich publiziere ich regelmäßig zum Cannabisstrafrecht und zur Ermittlungspraxis – etwa zum Inkrafttreten des KCanG und zu den Mengenbegriffen (Ferner, jurisPR-StrafR 8/2024 Anm. 2) sowie zur Verwertbarkeit von ANOM- und EncroChat-Daten (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4). Meine Ausführungen zu den Mengenbegriffen wurden dabei vom Großen Senat für Strafsachen des BGH in dessen Grundsatzbeschluss zur Mengenberechnung und Einziehung (BGH, Beschl. v. 3.2.2025 – GSSt 1/24) aufgegriffen.

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  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2026)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2026)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge): Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor (§30a II Nr.2 BtmG). Was dabei wenig bekannt ist, ist wie rigide diese Regelung Anwendung findet. Für Cannabisfälle gilt das bewaffnete Handeltreiben inzwischen eigenständig in § 34 Abs. 4 KCanG, während für alle übrigen Betäubungsmittel weiterhin § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG maßgeblich bleibt.

    Aufhänger für Diskussionen beim bewaffneten Handeltreiben ist regelmäßig das „Mitsichführen“ der Waffe. Der Bundesgerichtshof hat hier inzwischen eine sehr dezidierte Rechtsprechung entwickelt, die einige Grundsätze beinhaltet: So genügt eine allgemeine räumliche Nähe alleine nicht, regelmäßig wird auf das „griffbereite“ Mitführen abgestellt, wobei hier aber dann wiederum die Zugriffsmöglichkeit in irgendeinem Stadium für ein bewaffnetes Handeltreiben genügt. So sind im Einzelfall etwa Waffen im verschlossenen Waffenschrank anders zu behandeln, als der Teleskopschlagstock im Handschuhfach des Autos.

    Hinweis: Ich war in einer Vielzahl von Fällen als Strafverteidiger tätig, in denen Angeklagte in eher harmlosen Konstellationen letztlich vor der grossen Kammer gelandet sind wegen des exorbitant hohen Strafrahmens – dabei zeigt sich, dass ein zielgerichtetes Entscheiden direkt zu Beginn, ob man den minder schweren Fall oder die Verneinung des Tatbestandes avisiert, viel Wert ist. Der Rat kann nur sein, sich sofort einen Strafverteidiger zu suchen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • CBD-Hanf und der Grenzwert der nicht geringen Menge

    CBD-Hanf und der Grenzwert der nicht geringen Menge

    Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 1 ORs 218/25) eine Frage offengelassen, die seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes mit erheblicher Spannung erwartet wurde: ob der für Tetrahydrocannabinol (THC) etablierte Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g auch dann gilt, wenn der sichergestellte Stoff sogenannter CBD-Hanf ist, also Cannabis mit dominierendem Cannabidiol-Anteil und nur geringem THC-Gehalt. Der Senat verwarf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft – und zwar nicht etwa, weil er der Auffassung der Strafkammer in der Sache folgte, sondern weil er ausschloss, dass sich ein etwaiger Rechtsfehler des Landgerichts auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

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  • Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Mit Beschluss vom 17. März 2026 (201 ObOWi 151/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zwei Kernfragen des jungen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geklärt: Die bußgeldbewehrten und strafrechtlichen Besitztatbestände stehen im Verhältnis strikter Alternativität, und die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG verlangt aktives Handeln – bloßes Vertrauen auf die Rücksichtnahme von Mitbewohnern und Gästen genügt nicht.

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  • KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    Konsumcannabis ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, aber der Umgang damit bleibt in vielen Konstellationen strafbar – und die Rechtsprechung hat die ersten offenen Flanken des KCanG inzwischen erstaunlich schnell geschlossen. Wer sich auf die vermeintliche „Legalisierung“ verlässt, riskiert deshalb nach wie vor Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen, Einziehungen und Freiheitsstrafen.

    Beachten Sie, dass wir als grenznahe Kanzlei seit Jahren im Bereich des Drogenstrafrechts und speziell bei Cannabis tätig sind. Ich habe im Jahr 2024 zum Erscheinen des KCanG einen juristischen Fachaufsatz geschrieben „Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe“ (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2), der vom grpßen Senat des Bundesgerichtshofs zitiert wurde in GSSt 1/24

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  • Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Eine Verbrechensverabredung gemäß § 30 Absatz 2 StGB setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen, die zur Tat entschlossen sind, darüber einigen, ein konkretisiertes Verbrechen gemeinsam zu begehen. Eine mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt. In diesem Fall muss der Tatbeitrag des Mittäters einen Teil der Tätigkeit aller darstellen und das Handeln der anderen muss eine Ergänzung seines Tatbeitrags sein.

    Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (BGH, 5 StR 537/25).

  • NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    Lachgas-Verbot in Deutschland: Das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) wurde am 12. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 2) und tritt am 12. April 2026 in Kraft. Der Gesetzgeber reguliert damit erstmals Lachgas (Distickstoffmonoxid), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) als „neue psychoaktive Stoffe“ – Industriechemikalien, die zunehmend als Partydrogen bzw. als sogenannte K.O.-Tropfen missbraucht werden. Die Stoffe werden in einer neuen Anlage 2 des NpSG als Einzelstoffe gelistet, da sie chemisch keiner der bisherigen Stoffgruppen in Anlage 1 zugeordnet werden können.

    Es geht beim Thema Lachgas nunmehr um ein umfassendes Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige, ein Verbot des Versand- und Automatenhandels sowie ein generelles Verbot bestimmter Umgangsformen mit diesen Stoffen, etwa bei höher konzentrierten Zubereitungen. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Nutzung zulässig, ebenso die Verwendung im Arzneimittelbereich oder in Produkten mit geringem Wirkstoffgehalt, bei denen ein Missbrauch kaum möglich ist. Ich bin derzeit für einige Unternehmen beratend tätig, deren Geschäftsleitungen die Strafbarkeit abschätzen bzw. im Griff behalten wollen – vor dem Hintergrund habe ich im Februar 2026 den Beitrag nochmals aktualisiert.

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  • Was ist eine Cannabispflanze: BayObLG zu Stecklingen im KCanG

    Was ist eine Cannabispflanze: BayObLG zu Stecklingen im KCanG

    Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat nicht nur neue Freiheiten geschaffen, sondern auch komplexe Rechtsfragen aufgeworfen. Besonders brisant ist die Abgrenzung zwischen erlaubtem Eigenanbau und strafbarem Verhalten – eine Thematik, die das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. 206 StRR 315/25) aufgreift. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Cannabispflanze als solche gilt und welche Konsequenzen sich daraus für Hausdurchsuchungen, Einziehungen und die Annahme eines Verbotsirrtums ergeben.

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  • KCanG: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis

    KCanG: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis

    In seinem Beschluss vom 20.07.2022 (5 StR 459/25) hat der BGH das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG nochmals festgehalten. Der Qualifikationstatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe mit sich führt. Die Schusswaffe muss sich dabei in der räumlichen Nähe des Täters befinden, sodass er sie jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – nutzen kann. Es genügt, wenn dieser qualifizierende Umstand lediglich bei einem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllenden Einzelakt verwirklicht ist. Tatbestandlich erfasst ist deshalb auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen, etwa das Vorhalten der Handelsmenge oder Zahlvorgänge.

  • Cannabis: Preise, Wirkstoffmenge und Beschlagnahmen in der EU

    Cannabis: Preise, Wirkstoffmenge und Beschlagnahmen in der EU

    Die durch die Behörden beschlagnahmten Cannabismengen bewegen sich in der EU weiter auf sehr hohem Niveau: 2023 wurden rund 551 Tonnen Cannabisresin und 201 Tonnen pflanzliches Cannabis sichergestellt – jeweils in Hunderttausenden einzelner Sicherstellungen.

    Spanien spielt dabei eine Schlüsselrolle und zeichnet allein für etwa 68 % der in der EU sichergestellten Harzmenge, 30 % der herbalen Cannabismenge und 73 % der beschlagnahmten Cannabispflanzen verantwortlich. Wobei man der Grafik der EUDA (vormals: EMCDDA) auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt die für Strafverfahren wichtigen Werte verteilen:

    • Wirkstoffgehalt: Bei in der EU sichergestelltem Cannabis lag der durchschnittliche THC‑Gehalt 2023 bei etwa 11 % für pflanzliches Cannabis und 23 % für Cannabisresin; die Werte schwanken aber teils deutlich je nach Land und Produkt.
    • Preis in DE: Von 5 Euro bis 20 Euro pro Gramm, im Schnitt 8-13 Euro;
    • Preisniveau in der EU: Auf europäischer Ebene bewegen sich die Straßenpreise für Cannabis seit Jahren in einem vergleichsweise stabilen Bereich; auffällig ist, dass höhere THC‑Gehalte heute oft ohne proportional höheren Endkundenpreis angeboten werden.
    • Konsumverhalten: Schätzungen zufolge haben in der EU rund 15,4 % der 15‑ bis 34‑Jährigen (15,5 Millionen Menschen) im letzten Jahr Cannabis konsumiert; bei den 15‑ bis 24‑Jährigen sind es 18,6 %. Etwa 1,5 % aller Erwachsenen (4,3 Millionen Menschen) gelten als tägliche oder nahezu tägliche Konsumenten, also Konsum an 20 oder mehr Tagen im letzten Monat.
    • Nicht geringe Menge Cannabis: 7,5 Gramm
    Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction

    Diese Werte im Durchschnitt entsprechen auch sehr genau dem Bereich, den ich in Strafverfahren immer wieder in Deutschland erlebe, jedenfalls für unseren Bereich dürften diese Zahlen sehr repräsentativ sein. Ausnahme: Nicht professionell vorgehaltene kleine Pflanzen für den Eigenkonsum, hier erlebe ich häufig noch die 3-5% Wirkstoffgehalt, die vor Jahrzehnten mal dem üblichen Markt entsprachen. Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:

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  • Kokain: Preise, Wirkstoffgehalt, Konsumverhalten und Beschlagnahmen in der EU

    Kokain: Preise, Wirkstoffgehalt, Konsumverhalten und Beschlagnahmen in der EU

    Preise & Wirkstoffgehalt von Kokain: Die Menge des in der EU beschlagnahmten Kokains befindet sich inzwischen seit Jahren auf Rekordniveau: 2023 wurden in der EU rund 419 Tonnen Kokain in etwa 95 000 Sicherstellungen beschlagnahmt – der höchste Wert im siebten Jahr in Folge. Belgien (123 Tonnen), Spanien (118 Tonnen) und die Niederlande (59 Tonnen, unvollständige Daten) vereinen dabei rund 72 % der sichergestellten Gesamtmenge auf sich; Deutschland meldete 2023 Rekordmengen von 43 Tonnen.

    Wobei man der Grafik der EUDA (vormals: EMCDDA) auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt – die für Strafverfahren – wichtigen Werte verteilen:

    • Wirkstoffgehalt: Der Wirkstoffgehalt von Kokain auf Straßenebene lag 2023 im europäischen Vergleich im Durchschnitt in vielen Staaten zwischen etwa 66 % und 81 %, mit einer Spannbreite von rund 17 % bis 96 % und seit 2013 insgesamt deutlich gestiegener Reinheit.
    • Preis: Während die Straßenpreise für Kokain in Europa in den letzten zehn Jahren insgesamt relativ stabil geblieben sind, ist die Reinheit im selben Zeitraum um rund ein Drittel gestiegen; in deutschen Verfahren sehe ich typischerweise Preise um 80 Euro pro Gramm bei hoher Reinheit.
    • Konsumverhalten: Kokain ist nach Cannabis weiterhin die zweithäufigste illegale Droge in Europa; Schätzungen zufolge haben rund 2,7 Millionen 15‑ bis 34‑Jährige in der EU im letzten Jahr Kokain konsumiert. Dabei konsumiert etwa ein viertel täglich, wobei die Hauptkonsummethode das Sniffen ist und über 80 % der erstmals in Behandlung aufgenommenen Kokainklienten berichten, Kokain überwiegend als Pulver zu sniffen; weniger als 1,5 % geben Injizieren als Hauptkonsummethode an.
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm

    Gesundheitliche Risiken und Behandlungsbedarf

    Kokain ist inzwischen die am häufigsten genannte Substanz bei akuten Drogentoxizitäten in europäischen Notaufnahmen: In Euro‑DEN‑Plus‑Sentinel‑Kliniken war Kokain 2023 in rund einem Viertel der erfassten akuten Drogennotfälle beteiligt. Wo Daten vorliegen, war etwa die Hälfte dieser Fälle mit gleichzeitigem Alkoholkonsum verbunden. Die nüchternen Daten sprechen dabei eine deutliche Sprache: Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 43.070 Kilogramm Kokain sichergestellt – doppelt so viel wie im Jahr zuvor. Dabei handelt es sich nur um die entdeckte Menge. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen. Die europäische Drogenagentur (EUDA) schätzt, dass 2,5 Millionen junge Erwachsene in der EU im vergangenen Jahr Kokain konsumiert haben. In deutschen Großstädten lässt sich der steigende Konsum auch an den Rückständen im Abwasser ablesen. In Dortmund etwa wurde ein deutlicher Anstieg des Wirkstoffmetaboliten Benzoylecgonin gemessen – ein untrüglicher Indikator für den Konsum in der Bevölkerung.

    Dieser Boom ist nicht allein durch veränderte Nachfrage zu erklären. Die Preise für Kokain sind in den letzten Jahren drastisch gefallen – von ehemals über 100 US-Dollar auf aktuell etwa 44 US-Dollar pro Gramm. Und mit der Preisreduktion geht eine enorme Ausweitung der Verfügbarkeit einher. Laut Bundesdrogenbeauftragtem Blienert war es „noch nie so leicht“, an Kokain zu gelangen – ganz gleich, ob auf dem Land oder in der Stadt. Dienste wie das „Koks-Taxi“, das per Chat-Nachricht bestellt werden kann, sind längst kein Großstadtphänomen mehr.

    Kokain: Wirkstoffgehalt

    Diese Werte im Durchschnitt entsprechen fast dem Bereich, den ich in Strafverfahren in Deutschland erlebe, jedenfalls für unseren Bereich dürften diese Zahlen eher unter-repräsentativ sein. Ich habe eher Wirkstoffgehalte um die 80% und mehr erlebt bei Preisen um die 80 Euro bis etwas mehr. Ausnahme: Wenn das Zeug zu sehr gestreckt ist (was sich schnell rumspricht und den Preis dann automatisch drückt).

    Kokain: Preise, Wirkstoffgehalt, Konsumverhalten und Beschlagnahmen in der EU
    Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (2021)

    Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:

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