Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (4 ARs 7/25) über eine Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 14 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts auch dann fortbesteht, wenn das ursprüngliche Auslieferungsverfahren bereits endgültig abgeschlossen ist, bevor gegen weitere Beschuldigte wegen derselben Tat Auslieferungsersuchen eingehen. Der 4. Strafsenat beantwortet diese Frage bejahend und stärkt damit die Zuständigkeitskonzentration in sachlich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren.
(mehr …)Schlagwort: Oberlandesgericht Köln
Das Oberlandesgericht Köln ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen. Es ist das höchste Gericht in Zivil- und Strafsachen in seinem Bezirk und fungiert als Rechtsmittelgericht für Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in diesem Bezirk. Der Bezirk des Oberlandesgerichts Köln umfasst die Städte Köln, Bonn, Leverkusen, Aachen und Düsseldorf sowie die angrenzenden Kreise und Gemeinden. Das Gericht ist damit für einen großen Teil der Bevölkerung Nordrhein-Westfalens zuständig. Als Rechtsmittelgericht ist das Oberlandesgericht Köln dafür verantwortlich, dass Entscheidungen untergeordneter Gerichte rechtsstaatlich überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az: I-6 U 118/24) Maßstäbe gesetzt, wie Arzneimittelwerbung in sozialen Medien durch Influencer zu gestalten ist – und wer dafür haftet. Die Entscheidung betont nicht nur die Verantwortung von Influencern als Beauftragte im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern präzisiert auch die Anforderungen an Pflichtangaben in audiovisuellen Formaten wie Instagram-Reels. Besonders relevant ist die Frage, wann Influencer als „bekannte Personen“ gelten und welche Konsequenzen dies für die Werbung mit Arzneimitteln hat.
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Aufnahmen mit Smarten Brillen kein taugliches Beweismittel
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14. März 2025 (6 U 82/24) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für den gewerblichen Rechtsschutz, sondern auch für die allgemeine Beweisführung im Zivilprozess von Bedeutung ist: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob heimlich mit einer als Brille getarnten Kamera angefertigte Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar sind – ein Thema, das angesichts der zunehmenden Verbreitung tragbarer Aufzeichnungstechnologien an Relevanz gewinnt. Der Fall betraf die unberechtigte öffentliche Wiedergabe eines Champions-League-Spiels in einer Gaststätte und wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Interesse an effektiver Rechtsdurchsetzung auf.
Ich kommentiere die Strafbarkeit der Verwendung Smarter Brillen im Rahmen von § 8 TDDDG im BeckOK-StPO: Die Norm wird bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle zu spielen haben, auch wenn die Norm vorliegend mangels Sendefunktion nicht relevant war. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.
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Grenzen sexuell aufreizender Wiedergabe bei § 184b StGB
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (1 ORs 205/25) ging es um die schwierige Abgrenzung zwischen strafbarer Kinderpornografie und neutralen Abbildungen unbekleideter Kinder. Dabei wird deutlich, wie stark die strafrechtliche Bewertung von der Perspektive eines objektiven Betrachters abhängt und wie schnell kulturelle oder dokumentarische Kontexte in den Hintergrund treten, wenn Bildausschnitte isoliert betrachtet werden.
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Kündigung von Unterlassungsverträgen bei Wegfall der Sachbefugnis
Unterlassungsverträge sind ein zentrales Instrument des Wettbewerbsrechts, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Doch was geschieht, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und die Sachbefugnis des Gläubigers – also seine Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen – entfällt? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (I ZR 83/25) klargestellt, dass in solchen Fällen eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Die Entscheidung bestätigt eine langjährige Rechtsprechung und zeigt, wie flexibel das Vertragsrecht auf gesetzgeberische Änderungen reagieren kann. Besonders relevant wird dies vor dem Hintergrund der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die die Anforderungen an die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden verschärft hat.
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Formlose Fristverlängerung im Anwaltsprozess
Anforderungen an Fristverlängerungen bei Widerrufsvergleichen: Prozessvergleiche mit Widerrufsvorbehalt sind ein bewährtes Mittel, um Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich beizulegen, ohne sofort auf eine endgültige Einigung festlegen zu müssen. Doch was gilt, wenn die vereinbarte Widerrufsfrist verlängert werden soll? Muss diese Verlängerung in einer bestimmten Form erfolgen, oder genügt eine informelle Absprache zwischen den Anwälten?
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 11 U 116/24) klargestellt, dass der Anwaltszwang zwar gilt, aber nicht an strenge Förmlichkeiten gebunden ist. Es wird hier deutlich, wie flexibel Prozesshandlungen im Anwaltsprozess gestaltet werden können – solange die wesentlichen Voraussetzungen gewahrt bleiben.
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Fälschung von Kontoverbindung: Risikolast bei unwahrscheinlichen Kausalverläufen
Was passiert, wenn eine Kontoverbindung durch einen unbekannten Dritten manipuliert wird und das Geld auf ein falsches Konto fließt? Wer haftet, wenn die Fälschung auf einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruht – der Gläubiger, der die Daten übermittelt hat, oder der Schuldner, der die Überweisung veranlasst? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2025 (IV ZR 161/24) klargestellt: Bei einer Fälschung, die nicht der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen ist, bleibt das Verlustrisiko beim Schuldner. Es wird hier deutlich, wie eng die Grenzen der Gefahrtragung nach § 270 BGB gezogen sind – und wann Ausnahmen greifen. Die Ausführungen sind auch im Cybercrime von Interesse, wo fehlgeleitete Überweisungen ein Standard-Angriffsszenario sind.
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Befangenheit des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 (Aktenzeichen 5 W 28/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann – und wann ein entsprechender Antrag schlicht zu spät kommt. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Zivilprozessordnung die Fristen handhabt und dass nicht jede Kritik am Gutachten oder an der Wortwahl des Sachverständigen automatisch zu dessen Ablehnung führt. Für Parteien und ihre Anwälte ist die Entscheidung eine wichtige Erinnerung daran, dass gerade solche prozessuale Rechte zeitnah geltend gemacht werden müssen.
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E-Zigaretten mit Display: Wenn Dampfen zum Verkehrsverstoß wird
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 (Aktenzeichen 1 ORbs 139/25) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsrechts entschieden: Kann eine E-Zigarette mit Display als elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten – und damit ihre Nutzung während der Fahrt ein Bußgeld nach sich ziehen? Die Antwort lautet: ja. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO reicht und welche Konsequenzen selbst scheinbar harmlose Handlungen am Steuer haben können.
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Verjährungshemmung durch Streitverkündung
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17. September 2025 (Aktenzeichen 11 U 118/23) klargestellt, unter welchen formalen Voraussetzungen eine Streitverkündung die Verjährung von Regressansprüchen hemmt – und wann formelle Mängel zur Unwirksamkeit führen. Die Entscheidung betrifft einen typischen Fall aus dem Baurecht, in dem ein Architekt nach erfolgreicher Inanspruchnahme durch den Bauherrn versucht, sich bei den ausführenden Unternehmen schadlos zu halten. Der Fall zeigt, wie hoch die Hürden für eine wirksame Streitverkündung sind und welche Konsequenzen drohen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden.
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OLG Köln zur Bezeichnung „Dubai Chocolate“
Herkunftsangaben zwischen Werbewirkung und Irreführung: Die Anziehungskraft geografischer Herkunftsangaben auf Verbraucher ist ein altbekanntes Phänomen im Marketing – sie schaffen Assoziationen mit Qualität, Exotik oder Exklusivität. Doch wo endet legitime werbliche Gestaltung und wo beginnt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln (6 U 52/25) in einem Urteil auseinanderzusetzen, das die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung beleuchtet die dogmatischen Voraussetzungen geographischer Herkunftsangaben im Kontext von Irreführung (§ 5 UWG) und verdeutlicht, unter welchen Umständen Hersteller bei der Produktvermarktung auf sprachliche Grenzüberschreitungen verzichten sollten.
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OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms
Urheberrecht, Eigentum und Schadensersatz im Lizenzrahmen: Die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms durch eine Fotoagentur war Anlass für eine differenzierte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 23.5.2025 – 6 U 61/24). Die Entscheidung präzisiert dogmatisch tragfähige Maßstäbe zur Abgrenzung von urheberrechtlichen und eigentumsrechtlichen Positionen, zur Berechnung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zur Haftung von Plattformbetreibern bei struktureller Rechtsverletzung.
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Kabotage im Fokus: Persönliche Haftung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
OLG Köln zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Logistikfirma: Mit Beschluss vom 24. April 2025 (Az. 1 ORbs 30/25) hat das Oberlandesgericht Köln in einem bußgeldrechtlichen Verfahren grundlegende Aussagen zur Auslegung des Begriffs der Kabotage nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1072/2009 getroffen und dabei zugleich die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers als natürliche Person beleuchtet.
Die Entscheidung ragt insbesondere deshalb heraus, weil sie die individuelle Haftung eines Organs bei Verstößen gegen europarechtlich determinierte Marktordnungsregeln des Güterkraftverkehrs zum Gegenstand macht – ein Thema, das in der Praxis hochrelevant, rechtlich aber nicht durchgängig geklärt ist.
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OLG Köln: Meta darf Daten für KI-Training auf Opt-Out-Basis verwenden
Meta und das OLG Köln: Ein datenschutzrechtlicher Dammbruch? Am 23. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht Köln im einstweiligen Rechtsschutz entschieden (AZ: 15 UKl 2/25 – Volltext der Entscheidung steht noch aus; danke an die Kollegen von TaylorWessing für den Bericht aus der Verhandlung), dass Meta – also der Betreiber von Facebook, Instagram und Whatsapp – vorerst Nutzerdaten aus öffentlich gestellten Profilen für das Training von KI-Modellen verwenden darf.
Der Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Diese Entscheidung fügt sich ein in eine Serie datenschutzrechtlicher Grenzverschiebungen, die im Lichte der technologischen Dynamik, aber auch der politischen und wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zu bewerten sind.
Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz „Memorisierung in Large Language Models: Technische Grundlagen und urheberrechtliche Bewertung der Memorisierung bei LLM“ erschienen in Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3
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OLG Köln zur Einziehung bei unerlaubtem Zahlungsdienst
Eingriff in fremde Vermögenssphären braucht klare Grenze: Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 3 Ws 33/24) hat das Oberlandesgericht Köln über die Reichweite einer Vermögensabschöpfung bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB entschieden. Konkret ging es um die Frage, ob Vermögenswerte, die bei einem mutmaßlich unerlaubt betriebenen Zahlungsdienstleister liegen, vollständig der Einziehung unterliegen können, oder ob eine Differenzierung zwischen Taterträgen und bloßen Tatobjekten geboten ist. Die Entscheidung ist ein instruktives Beispiel für die restriktive Handhabung der Einziehung bei Drittbeteiligten und verdeutlicht die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung strafprozessualer Zugriffsbefugnisse.
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