Schlagwort: Bulletproof-Hosting

Bulletproof Hosting bezeichnet das Bereitstellen von Server-Infrastrukturen, die gezielt auf die Bedürfnisse illegaler Aktivitäten zugeschnitten sind und sich durch Ignorieren von Abuse-Meldungen oder Verschleierungstechniken auszeichnen. Strafrechtlich können Betreiber als Gehilfen oder sogar Mittäter von Cyberstraftaten haften, während Nutzer sich der Beihilfe zu Betrug, Datenhehlerei oder anderen Delikten schuldig machen. Diese Übersicht zeigt, wie Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden gegen solche Dienste vorgehen, welche Rolle IT-forensische Beweismittel spielen und wie Betroffene rechtliche Risiken minimieren können. Besonders brisant wird dies bei grenzüberschreitenden Ermittlungen und der Inanspruchnahme durch organisierte Kriminalität.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.

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  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

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  • Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.

    Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3

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  • Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    „Crime as a Service“ und digitale Schattenwirtschaft als Herausforderung: Die Organisierte Kriminalität (OK) in Deutschland entwickelt sich rasant – weg von klassischen Clan-Strukturen, hin zu professionellen Dienstleistern, die ihre kriminellen Fähigkeiten wie ein legales Unternehmen anbieten. Das aktuelle Bundeslagebild des Bundeskriminalamts (BKA) für 2024 zeichnet ein alarmierendes Bild: Kriminelle Banden agieren zunehmend wie Start-ups der Schattenwirtschaft, spezialisieren sich auf Nischen wie Geldwäsche oder Gewaltausübung und vermarkten diese als „Crime as a Service“. Dabei zeigt sich immer deutlicher, wie Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität miteinander verwoben sind.

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  • Bulletproof Hosting im Visier internationaler Ermittler

    Bulletproof Hosting im Visier internationaler Ermittler

    Cybercrime verändert sich zunehmend, nicht nur im Hinblick auf die zunehmend monetarisierte und professionalisierte Vorgehensweise, sondern auch in der Herangehensweise der Ermittler: Wo früher Täter und auch abgrenzbare Täterstrukturen im Fokus standen, sind es heute aus meiner Sicht zunehmend Infrastrukturen, die im Fokus stehen.

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  • Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Ein Wissenschaftsverlag findet seine gerade erst erschienenen Fachartikel auf einem osteuropäischen Portal zum kostenlosen Download wieder, schreibt Abmahnungen, beauftragt Ermittler, erstreitet sogar ein US-Urteil über fünfzehn Millionen Dollar – und steht am Ende mit leeren Händen da, weil niemand greifbar ist, gegen den sich ein deutscher Titel vollstrecken ließe. Genau diese Ohnmacht stand im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (21 O 15007/18) und dem Oberlandesgericht München (29 U 6933/19) als nachfolgende Instanz, in dem mehrere Wissenschaftsverlage einen großen deutschen Internetzugangsanbieter dazu zwingen wollten, den Zugriff auf zwei notorische Schattenbibliotheken per DNS-Sperre zu unterbinden.

    Die beiden Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2021 zeigen exemplarisch, wie das deutsche Recht mit einem Phänomen ringt, das man als professionelle Unauffindbarkeit bezeichnen könnte – und an welcher Stelle die Wege der Instanzen auseinanderlaufen.

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  • Bulletproof-Hosting

    Bulletproof-Hosting

    Unter dem Bulletproof-Hosting wird eine Dienstleistung verstanden, die auf den Schutz vor Entdeckung durch Ermittler ausgerichtet ist. Anders als reguläre Hosting-Anbieter will das Bulletproof-Hosting einem Inhaltsanbieter ermöglichen, Gesetze oder vertraglichen Geschäftsbedingungen zu umgehen, die die Nutzung von Internetinhalten und -diensten in seinem eigenen Land regeln.

    Anbieter eines des Bulletproof-Hostings werben insbesondere damit, dass

    • sie „Nachsicht“ bei der Art des Materials einräumen, das hochgeladen bzw. verbreitet werden darf;
    • eigentlich unerwünschte Aktivitäten durchgeführt werden können, ohne aufgrund von Beschwerden und (formellen) Missbrauchsmeldungen vom Netz genommen zu werden;
    • Daten nur erhoben werden, soweit nötig und Ermittler hierauf selbst bei einem physischen Zugriff, etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung, keinen tatsächlichen Zugriff erhalten;
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  • Cyberbunker: Darknet-Rechenzentrum von Ermittlern ausgehoben – zahlreiche Ermittlungen dürften folgen

    Cyberbunker: Darknet-Rechenzentrum von Ermittlern ausgehoben – zahlreiche Ermittlungen dürften folgen

    Am 27.09.2019 haben Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz auf einer Pressemitteilung von einem Ermittlungserfolg berichtet, der noch einige Jahre nachwirken dürfte: Erstmals scheint es deutschen Ermittlungsbehörden gelungen zu sein, ein als „Bulletproof-Hoster“ bezeichnetes Rechenzentrum auszuheben. Vorausgegangen war ein etwa 5jähriges Ermittlungsverfahren.

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  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§127 StGB): Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021“ (siehe BGBl. I S. 3544), das am 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen geschaffen. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über den Gang der Gesetzgebung. Kritische Anmerkungen von mir wurden auch bei Heise aufgegriffen.

    Update: Der Entwurf ist inzwischen Gesetz.

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