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Schlagwort: Arzneimittel

Arzneimittel spielen im deutschen Recht, insbesondere im Strafrecht, eine wichtige Rolle. Die Abgabe, der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln sind in Deutschland streng reglementiert und unterliegen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, wie dem Arzneimittelgesetz (AMG), dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dem Strafgesetzbuch (StGB).

Verstöße gegen diese Vorschriften können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich können beispielsweise Verstöße gegen das BtMG mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Auch die Herstellung und der Vertrieb von gefälschten Arzneimitteln oder Medizinprodukten sind strafbar.

Darüber hinaus gibt es spezielle Vorschriften, die den Vertrieb und die Bewerbung von Arzneimitteln regeln. So müssen Arzneimittel zugelassen und registriert werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist in Deutschland stark reglementiert und unterliegt besonderen Vorschriften.

Auch im Strafrecht spielen Arzneimittel eine wichtige Rolle. So können Vergiftungen oder unerwartete Nebenwirkungen von Arzneimitteln strafrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen haben. In diesen Fällen muss geklärt werden, ob ein Fehler bei der Herstellung oder Verschreibung des Arzneimittels vorliegt oder ob vorsätzliches Handeln vorliegt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Im Frühjahr 2026 sequenzierte der britische Mediziner und Machine-Learning-Spezialist Seth Howes sein eigenes Genom auf dem Küchentisch. Das Gerät kostete bei eBay knapp 3.000 Euro, eine KI führte ihn Schritt für Schritt durch das Verfahren. Wer daraus schließt, dass der nächste Pandemieerreger aus einer Hobbyküche kommt, hat einen Denkschritt zu viel gemacht. Wer daraus schließt, dass nichts passiert ist, hat einen zu wenig.

    Meine These vorweg: Das Zusammenspiel von KI und synthetischer Biologie verdient Aufmerksamkeit, aber es verdient sie nicht in der Schärfe, in der es aus meiner Sicht gerade thematisiert wird. Es verhält sich für mich vielmehr ähnlich wie schon die (schwelende) Diskussion zu Waffen aus dem 3D-Drucker. Technisch nachweisbar, medial dankbar, praktisch bislang randständig, regulatorisch an genau einer Stelle sinnvoll adressierbar. Für Fiktion reicht es allerdings glänzend.

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  • „Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung ist unzumutbare Belästigung

    „Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung ist unzumutbare Belästigung

    Mit Urteil vom 27. März 2026 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 32/26) eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom Deutschland GmbH bestätigt, mit der dem Konzern untersagt wird, die auf den Mobilfunkendgeräten seiner Kunden angezeigte Netzbetreiberkennung „telekom.de“ mittels Over-the-Air-Update durch den werblichen Slogan „Im besten Netz“ zu ersetzen und hierfür personenbezogene Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten.

    Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant: Sie konkretisiert die offene Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG für eine neuartige, technisch vermittelte Werbeform im höchstpersönlichen Lebensbereich und positioniert sich zugleich in der weiterhin ungeklärten Frage, über welche lauterkeitsrechtliche Brücke Datenschutzverstöße in das UWG hineingetragen werden.

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  • Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Bei einer nächtlichen Aktion schalteten sich BKA-Ermittler heimlich auf den Telegram-Account eines Dopinghändlers auf und sicherten dabei monatelange Chatverläufe, darunter Nachrichten, die bis zu vier Monate vor dem richterlichen Beschluss lagen. Das Landgericht Aurich verurteilt den Händler, doch die Revision hat Erfolg.

    Der BGH (3 StR 495/25) stellt nun jedoch auf Basis der neueren Rechtsprechung des BVerfG überraschend klar, dass die Account-Infiltration Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist und keine klassische TKÜ. Die Quellen-TKÜ erfasst jedoch ausschließlich Kommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt. Für den Zugriff auf ältere Nachrichten wäre eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erforderlich gewesen, die jedoch niemand beantragt hatte. Die retrograden Chats unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Die Entscheidung wird unmittelbare praktische Relevanz haben. In der Ermittlungspraxis ist die Sicherung historischer Messenger-Verläufe über Account-Zugriffe weit verbreitet. Der BGH zeigt, dass dies ohne eine Anordnung gemäß § 100b rechtswidrig ist und die Beweise unverwertbar bleiben.

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  • Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG

    Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWG

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az: I-6 U 118/24) Maßstäbe gesetzt, wie Arzneimittelwerbung in sozialen Medien durch Influencer zu gestalten ist – und wer dafür haftet. Die Entscheidung betont nicht nur die Verantwortung von Influencern als Beauftragte im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern präzisiert auch die Anforderungen an Pflichtangaben in audiovisuellen Formaten wie Instagram-Reels. Besonders relevant ist die Frage, wann Influencer als „bekannte Personen“ gelten und welche Konsequenzen dies für die Werbung mit Arzneimitteln hat.

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  • NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    Lachgas-Verbot in Deutschland: Das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) wurde am 12. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 2) und tritt am 12. April 2026 in Kraft. Der Gesetzgeber reguliert damit erstmals Lachgas (Distickstoffmonoxid), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) als „neue psychoaktive Stoffe“ – Industriechemikalien, die zunehmend als Partydrogen bzw. als sogenannte K.O.-Tropfen missbraucht werden. Die Stoffe werden in einer neuen Anlage 2 des NpSG als Einzelstoffe gelistet, da sie chemisch keiner der bisherigen Stoffgruppen in Anlage 1 zugeordnet werden können.

    Es geht beim Thema Lachgas nunmehr um ein umfassendes Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige, ein Verbot des Versand- und Automatenhandels sowie ein generelles Verbot bestimmter Umgangsformen mit diesen Stoffen, etwa bei höher konzentrierten Zubereitungen. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Nutzung zulässig, ebenso die Verwendung im Arzneimittelbereich oder in Produkten mit geringem Wirkstoffgehalt, bei denen ein Missbrauch kaum möglich ist. Ich bin derzeit für einige Unternehmen beratend tätig, deren Geschäftsleitungen die Strafbarkeit abschätzen bzw. im Griff behalten wollen – vor dem Hintergrund habe ich im Februar 2026 den Beitrag nochmals aktualisiert.

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  • Gesetzentwurf: Einschränkungen bei Fernverschreibung und Versand von Medizinalcannabis (2025)

    Gesetzentwurf: Einschränkungen bei Fernverschreibung und Versand von Medizinalcannabis (2025)

    Mit einem Referentenentwurf vom 14. Juli 2025 beabsichtigt das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Nachjustierung des erst zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Hintergrund sind unerwartete Entwicklungen bei der Verschreibung und Verteilung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken, die aus Sicht des Gesetzgebers mit Risiken für die Patientensicherheit verbunden sind.

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  • Werbung für medizinisches Cannabis

    Werbung für medizinisches Cannabis

    OLG Frankfurt zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit arzneimittelbezogener Aussagen: Der therapeutische Einsatz von Cannabis ist seit der Gesetzesänderung 2017 zunehmend Teil medizinischer Praxis. Gleichzeitig werfen Werbung und Außendarstellung entsprechender Produkte komplexe lauterkeitsrechtliche Fragen auf.

    In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az. 6 U 74/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun mehrere Aussagen eines auf medizinisches Cannabis spezialisierten Unternehmens als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch im Umfeld verschreibungspflichtiger Arzneimittel das Heilmittelwerberecht (HWG) strenge Maßstäbe setzt – und dass Verstöße zugleich lauterkeitsrechtlich relevant sind.

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  • Ketamin: AMG oder NpSG?

    Ketamin: AMG oder NpSG?

    BGH zur Einordnung von Ketamin nach AMG oder NpSG: Mit Urteil vom 28. November 2024 (Az. 3 StR 219/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende dogmatische Präzisierung zur strafrechtlichen Bewertung des Wirkstoffs Ketamin vorgenommen.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob Ketamin unter die Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) fällt – und welche Anforderungen an die tatrichterliche Subsumtion unter diese Normen zu stellen sind. Die Entscheidung illustriert exemplarisch die Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Einordnung sog. „Grauzonenstoffe“, die in verschiedenen Regelungssystemen erfasst werden können, und verdeutlicht die daraus resultierende Pflicht zur differenzierten Feststellung durch die Tatsacheninstanz.

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  • Teilnahme an Telemedizinplattform durch Apotheker

    Teilnahme an Telemedizinplattform durch Apotheker

    Die Verzahnung von Telemedizin und Arzneimittelversorgung wirft zunehmend Fragen nach den berufsrechtlichen Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Plattformbetreibern und Apotheken auf. Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 150/25) hatte in seinem Urteil vom 28. Mai 2025 zu prüfen, ob die Teilnahme einer Apotheke an einem telemedizinischen Plattformmodell gegen das Zuweisungsverbot des § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) verstößt.

    Mangels Verstoßes gegen das Zuweisungsverbot lehnte das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung ab. Die Gestaltung des Bestellvorgangs lasse dem Patienten ausreichend Wahlmöglichkeiten, sodass keine unzulässige Umgehung des Apothekenrechts vorliege. Die Entscheidung konkretisiert damit, unter welchen Bedingungen Apotheken mit solchen Plattformen kooperieren dürfen, ohne in unzulässiger Weise die freie Apothekenwahl der Patienten zu beschneiden.

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  • UWG: Keine Unterlassung ohne Marktteilnahme

    UWG: Keine Unterlassung ohne Marktteilnahme

    OLG Frankfurt zur fehlenden Aktivlegitimation im Lauterkeitsrecht: Mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 6 U 188/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb nicht zugelassener Krebsarzneimittel aufgehoben. Der Grund: Die antragstellende pharmazeutische Gesellschaft stand zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin – sie war lediglich potenzielle Mitbewerberin. Die Entscheidung verdeutlicht die Konsequenzen der mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verschärften Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und stärkt zugleich die Konturen des Begriffs des Mitbewerbers.

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  • Fahrerlaubnisentzug wegen altem Cannabisrecht

    Fahrerlaubnisentzug wegen altem Cannabisrecht

    VG Ansbach gibt Eilantrag wegen Treu und Glauben statt: Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 (Az. AN 10 S 24.2731) hat das Verwaltungsgericht Ansbach einer Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht gegeben, der im März 2024 entzogenen Fahrerlaubnis wurde die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder zuerkannt.

    Der Fall illustriert die Brisanz von Übergangsfragen im Fahrerlaubnisrecht nach der zum 1. April 2024 erfolgten Neufassung der Anlage 4 zur FeV, insbesondere im Hinblick auf regelmäßigen Cannabiskonsum. Das Gericht wertete die Weiterverfolgung eines nach altem Recht formell rechtmäßigen Fahrerlaubnisentzugs als treuwidrig, da unter der neuen Rechtslage eine sofortige Neuerteilung geboten wäre.

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  • BGH zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortung bei Datenschutzverstößen

    BGH zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortung bei Datenschutzverstößen

    Mit seinen beiden Urteilen vom 27. März 2025 (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Verantwortung von Apothekern im digitalen Arzneimittelvertrieb präzisiert und zugleich das Zusammenspiel zwischen Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht neu justiert.

    Die Entscheidungen betreffen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über den Amazon-Marktplatz – und zwar unter dem besonderen Aspekt, ob der Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründet. Im Fokus steht somit nicht nur die datenschutzrechtliche Konformität, sondern vor allem auch die Frage, wie tief das Datenschutzrecht in die Marktordnung eingreift.

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  • Vollziehung und Haftung bei späterem Wegfall des Verfügungsgrundes

    Vollziehung und Haftung bei späterem Wegfall des Verfügungsgrundes

    Die einstweilige Verfügung und der Preis vorläufigen Rechtsschutzes: Mit seinem Urteil vom 13. März 2025 (Az. IX ZR 201/23) hat der Bundesgerichtshof eine zentral wichtige Entscheidung zur haftungsrechtlichen Risikoverteilung bei einstweiligen Verfügungen im Patentrecht getroffen. Im Fokus steht § 945 ZPO, der den Ersatz von Schäden regelt, die einem Schuldner durch eine unberechtigte einstweilige Verfügung entstehen.

    Dabei präzisiert der BGH insbesondere die Voraussetzungen der Vollziehung bei Sicherheitsleistungen, grenzt die Reichweite bereicherungsrechtlicher Herausgabeansprüche ab und befasst sich mit der Frage der Drittschadensliquidation bei konzerninternen Umstrukturierungen. Die Entscheidung ist damit ein Meilenstein für das Verhältnis von vorläufigem Rechtsschutz und materiell-rechtlicher Verantwortlichkeit – nicht nur im Patentrecht, sondern auch im Verfahrensrecht.

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  • Darknet-Drogenhandel: Apotheker mischt mit

    Darknet-Drogenhandel: Apotheker mischt mit

    Die Ermittler haben erneut im Darknet zugeschlagen – diesmal mit einem Paukenschlag: Fünf Männer zwischen 26 und 49 Jahren, darunter ein Apotheker, wurden festgenommen. Der Vorwurf: Organisierter Handel mit Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über das Darknet und einen Messengerdienst. Über ein Jahr lang hatten Ermittlungsbehörden in Rheinland-Pfalz verdeckt recherchiert, bevor es nun zur großangelegten Razzia kam – inklusive Zugriff in Nordrhein-Westfalen und Belgien, durch mehr als 160 Einsatzkräfte, darunter 60 Spezialkräfte.

    Was auf den ersten Blick wie ein filmreifer Coup klingt, offenbart ein gravierendes Problem: Die zunehmende Professionalisierung des Drogenhandels im digitalen Untergrund – und die Illusion, dass dieser „unsichtbar“ und damit auch sicher sei.

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  • Strafbarkeit von Ketamin

    Strafbarkeit von Ketamin

    In seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. 5 StR 134/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zum materiellen Betäubungsmittelstrafrecht, zur Qualifikation von Stoffen wie Ketamin und Cannabis sowie zur Einziehung von Taterträgen einer vertieften Prüfung unterzogen.

    Der Fall berührt nicht nur die aktuelle Rechtslage nach der Cannabisreform, sondern auch die komplexe Abgrenzung zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG). Darüber hinaus thematisiert der Beschluss in bemerkenswerter Weise Defizite bei der richterlichen Begründung von Vermögensabschöpfungen.

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