Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 1 ORs 218/25) eine Frage offengelassen, die seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes mit erheblicher Spannung erwartet wurde: ob der für Tetrahydrocannabinol (THC) etablierte Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g auch dann gilt, wenn der sichergestellte Stoff sogenannter CBD-Hanf ist, also Cannabis mit dominierendem Cannabidiol-Anteil und nur geringem THC-Gehalt. Der Senat verwarf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft – und zwar nicht etwa, weil er der Auffassung der Strafkammer in der Sache folgte, sondern weil er ausschloss, dass sich ein etwaiger Rechtsfehler des Landgerichts auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
(mehr …)Schlagwort: CBD
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Cannabis: Preise, Wirkstoffmenge und Beschlagnahmen in der EU
Die durch die Behörden beschlagnahmten Cannabismengen bewegen sich in der EU weiter auf sehr hohem Niveau: 2023 wurden rund 551 Tonnen Cannabisresin und 201 Tonnen pflanzliches Cannabis sichergestellt – jeweils in Hunderttausenden einzelner Sicherstellungen.
Spanien spielt dabei eine Schlüsselrolle und zeichnet allein für etwa 68 % der in der EU sichergestellten Harzmenge, 30 % der herbalen Cannabismenge und 73 % der beschlagnahmten Cannabispflanzen verantwortlich. Wobei man der Grafik der EUDA (vormals: EMCDDA) auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt die für Strafverfahren wichtigen Werte verteilen:
- Wirkstoffgehalt: Bei in der EU sichergestelltem Cannabis lag der durchschnittliche THC‑Gehalt 2023 bei etwa 11 % für pflanzliches Cannabis und 23 % für Cannabisresin; die Werte schwanken aber teils deutlich je nach Land und Produkt.
- Preis in DE: Von 5 Euro bis 20 Euro pro Gramm, im Schnitt 8-13 Euro;
- Preisniveau in der EU: Auf europäischer Ebene bewegen sich die Straßenpreise für Cannabis seit Jahren in einem vergleichsweise stabilen Bereich; auffällig ist, dass höhere THC‑Gehalte heute oft ohne proportional höheren Endkundenpreis angeboten werden.
- Konsumverhalten: Schätzungen zufolge haben in der EU rund 15,4 % der 15‑ bis 34‑Jährigen (15,5 Millionen Menschen) im letzten Jahr Cannabis konsumiert; bei den 15‑ bis 24‑Jährigen sind es 18,6 %. Etwa 1,5 % aller Erwachsenen (4,3 Millionen Menschen) gelten als tägliche oder nahezu tägliche Konsumenten, also Konsum an 20 oder mehr Tagen im letzten Monat.
- Nicht geringe Menge Cannabis: 7,5 Gramm

Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction Diese Werte im Durchschnitt entsprechen auch sehr genau dem Bereich, den ich in Strafverfahren immer wieder in Deutschland erlebe, jedenfalls für unseren Bereich dürften diese Zahlen sehr repräsentativ sein. Ausnahme: Nicht professionell vorgehaltene kleine Pflanzen für den Eigenkonsum, hier erlebe ich häufig noch die 3-5% Wirkstoffgehalt, die vor Jahrzehnten mal dem üblichen Markt entsprachen. Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:
- Das Wirkstoffgutachten im BTM-Strafrecht
- Schätzung des Wirkstoffgehalts im BTM-Strafverfahren
- Kauf von Drogen im Internet
- Wir vertreten erfahren im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht
- Wichtige statistische Daten zu Drogen: Heroin, Kokain, Amphetamin und Cannabis

Kokain: Preise, Wirkstoffgehalt, Konsumverhalten und Beschlagnahmen in der EU
Preise & Wirkstoffgehalt von Kokain: Die Menge des in der EU beschlagnahmten Kokains befindet sich inzwischen seit Jahren auf Rekordniveau: 2023 wurden in der EU rund 419 Tonnen Kokain in etwa 95 000 Sicherstellungen beschlagnahmt – der höchste Wert im siebten Jahr in Folge. Belgien (123 Tonnen), Spanien (118 Tonnen) und die Niederlande (59 Tonnen, unvollständige Daten) vereinen dabei rund 72 % der sichergestellten Gesamtmenge auf sich; Deutschland meldete 2023 Rekordmengen von 43 Tonnen.
Wobei man der Grafik der EUDA (vormals: EMCDDA) auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt – die für Strafverfahren – wichtigen Werte verteilen:
- Wirkstoffgehalt: Der Wirkstoffgehalt von Kokain auf Straßenebene lag 2023 im europäischen Vergleich im Durchschnitt in vielen Staaten zwischen etwa 66 % und 81 %, mit einer Spannbreite von rund 17 % bis 96 % und seit 2013 insgesamt deutlich gestiegener Reinheit.
- Preis: Während die Straßenpreise für Kokain in Europa in den letzten zehn Jahren insgesamt relativ stabil geblieben sind, ist die Reinheit im selben Zeitraum um rund ein Drittel gestiegen; in deutschen Verfahren sehe ich typischerweise Preise um 80 Euro pro Gramm bei hoher Reinheit.
- Konsumverhalten: Kokain ist nach Cannabis weiterhin die zweithäufigste illegale Droge in Europa; Schätzungen zufolge haben rund 2,7 Millionen 15‑ bis 34‑Jährige in der EU im letzten Jahr Kokain konsumiert. Dabei konsumiert etwa ein viertel täglich, wobei die Hauptkonsummethode das Sniffen ist und über 80 % der erstmals in Behandlung aufgenommenen Kokainklienten berichten, Kokain überwiegend als Pulver zu sniffen; weniger als 1,5 % geben Injizieren als Hauptkonsummethode an.
- Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
Drogen im Blog

In unserem Strafverteidiger-Blog gibt es einige Informationen zum Thema Drogenstrafrecht und wir sind als Strafverteidiger rund um BtMG und KCanG tätig:
- Nicht geringe Menge BTM
- Besitz von Betäubungsmitteln
- Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Cannabidiol strafbar?
- Das Wirkstoffgutachten im BTM-Strafrecht
- Schätzung des Wirkstoffgehalts im BTM-Strafverfahren
- Kauf von Drogen im Internet
- Wichtige statistische Daten zu Drogen: Heroin, Kokain, chemische Drogen und Cannabis
Gesundheitliche Risiken und Behandlungsbedarf
Kokain ist inzwischen die am häufigsten genannte Substanz bei akuten Drogentoxizitäten in europäischen Notaufnahmen: In Euro‑DEN‑Plus‑Sentinel‑Kliniken war Kokain 2023 in rund einem Viertel der erfassten akuten Drogennotfälle beteiligt. Wo Daten vorliegen, war etwa die Hälfte dieser Fälle mit gleichzeitigem Alkoholkonsum verbunden. Die nüchternen Daten sprechen dabei eine deutliche Sprache: Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 43.070 Kilogramm Kokain sichergestellt – doppelt so viel wie im Jahr zuvor. Dabei handelt es sich nur um die entdeckte Menge. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen. Die europäische Drogenagentur (EUDA) schätzt, dass 2,5 Millionen junge Erwachsene in der EU im vergangenen Jahr Kokain konsumiert haben. In deutschen Großstädten lässt sich der steigende Konsum auch an den Rückständen im Abwasser ablesen. In Dortmund etwa wurde ein deutlicher Anstieg des Wirkstoffmetaboliten Benzoylecgonin gemessen – ein untrüglicher Indikator für den Konsum in der Bevölkerung.
Dieser Boom ist nicht allein durch veränderte Nachfrage zu erklären. Die Preise für Kokain sind in den letzten Jahren drastisch gefallen – von ehemals über 100 US-Dollar auf aktuell etwa 44 US-Dollar pro Gramm. Und mit der Preisreduktion geht eine enorme Ausweitung der Verfügbarkeit einher. Laut Bundesdrogenbeauftragtem Blienert war es „noch nie so leicht“, an Kokain zu gelangen – ganz gleich, ob auf dem Land oder in der Stadt. Dienste wie das „Koks-Taxi“, das per Chat-Nachricht bestellt werden kann, sind längst kein Großstadtphänomen mehr.
Kokain: Wirkstoffgehalt
Diese Werte im Durchschnitt entsprechen fast dem Bereich, den ich in Strafverfahren in Deutschland erlebe, jedenfalls für unseren Bereich dürften diese Zahlen eher unter-repräsentativ sein. Ich habe eher Wirkstoffgehalte um die 80% und mehr erlebt bei Preisen um die 80 Euro bis etwas mehr. Ausnahme: Wenn das Zeug zu sehr gestreckt ist (was sich schnell rumspricht und den Preis dann automatisch drückt).

Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (2021) Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:
- Das Wirkstoffgutachten im BTM-Strafrecht
- Schätzung des Wirkstoffgehalts im BTM-Strafverfahren
- Kauf von Drogen im Internet
- Wir vertreten erfahren im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht
- Wichtige statistische Daten zu Drogen: Heroin, Kokain, Amphetamin und Cannabis

Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen
Durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) floriert inzwischen der Handel mit Produkten, bei denen die Hoffnung besteht, dass sie legal vertrieben werden können. Insbesondere Tankstellen haben immer häufiger Aufsteller, in denen verschiedene Produkte auf Basis von Cannabis oder zum Thema Cannabis angeboten werden. Dabei zeigt die Praxis in unserer Kanzlei, dass alleine die Legalisierung nicht bedeutet, dass man keinen Ärger hat. Tankstellenbetreiber sollten insoweit vorsichtig sein.
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Einordnung von CBD-Öl als neuartiges Lebensmittel
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 (Az. 3 MB 12/24) eine bedeutende Entscheidung zur Einordnung von CBD-Öl als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/2283) getroffen.
Der Beschluss bestätigt die behördliche Untersagung des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels mit CBD-Gehalt, solange keine Zulassung gemäß der Novel-Food-VO vorliegt. Diese Entscheidung unterstreicht die inzwischen etablierte Rechtsprechung in dem Bereich.
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OVG Schleswig bestätigt Inverkehrbringungsverbot für nicht zugelassenes CBD-Öl
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 (3 MB 12/24) die Beschwerde gegen das Inverkehrbringungsverbot eines CBD-Öls zurückgewiesen. Diese Entscheidung befasst sich mit der Einstufung von CBD-Produkten als neuartige Lebensmittel gemäß der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/2283) und den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen.
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CBD-Anbau: Schlussanträge des EUGH-Generalanwalts
In der Rechtssache C-793/22 zwischen der Biohemp Concept SRL und der Direcția pentru Agricultură Județeană Alba geht es um die rechtliche Bewertung des Anbaus von Hanf (Cannabis sativa L.) in geschlossenen Räumen unter Verwendung hydroponischer Systeme im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU. Die Vorlagefragen betreffen insbesondere die Auslegung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und Nr. 1308/2013 sowie deren Vereinbarkeit mit nationalen Verboten.
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Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024
Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten („Hanf“): Mit der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 kommen natürlich die Wünsche nach einem legalen Vertrieb von Hanfprodukten auf. Auf den ersten Blick ist das auch möglich, doch es zeigt sich bei näherem Hinsehen: So einfach ist und wird das nichts.
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Werbung für Cannabis
Darf man Werbung für Cannabis machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.
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CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)
Mit dem Cannabisgesetz soll nicht nur Cannabis (teil-)legalisiert werden, sondern auch die weiteren Formen von Cannabis reguliert werden. So auch Cannabidiol (CBD), wobei die im August vom Bundeskabinett beschlossene Regelung stark von der ursprünglichen Ministerial-Fassung abweicht.
Hinweis: Dies ist nur die kurze Fassung, zur Übersichtlichkeit findet sich die Besprechung von CBD in dem fortlaufend aktualisierten Artikel zur Cannabis-Legalisierung hier bei uns.
So wird nun in §1 Nr.3 CanG definiert:
Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;
Weiterhin wird Nutzhanf definiert in §1 Nr.9:
Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (…) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt (…)
Ich stelle dies bewusst vorn an, denn wenn man dann liest, was Cannabis im Sinne des Cannabisgesetzes ist, erkennt man das Gesamtbild:
Cannabis: Pflanzen, Blüten, und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;
Man darf die mangelnde Zeichensetzung ignorieren (es steht tatsächlich so im beschlossenen Entwurf) – zumindest sollte man den Witz zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber ernsthaft so schlecht Deutsch beherrscht, dass er definieren möchte „Cannabis ist Cannabis, mit Ausnahme von Cannabis“.
Jedenfalls gibt es keine weitere Regelung zu Cannabidiol, der Hintergrund dürfte sein, dass ein zweites Gesetz zur Regelung des Verkaufs im Allgemeinen angekündigt wurde, sicherlich findet sich hier mehr. Jedenfalls wird man annehmen können, dass CBD, da vom Cannabisbegriff nicht umfasst und auch sonst nicht reguliert, frei verkehrsfähig ist. Soweit dann eine geringe Menge THC möglicherweise im Einzelfall mit enthalten ist, wäre dies bei einem Wirkstoffgehalt bis 0.3% als Nutzhanf einzustufen, somit wiederum verkehrsfähig. Das Gesetz regelt in Kapitel 5 nämlich allein den Anbau von Nutzhanf und reguliert diesen im Übrigen gar nicht.
Im Fazit wird nach derzeitigem Stand anzunehmen sein, dass Cannabidiol mit bis zu 0.3% THC Anteil als freie Verkehrsware mit dem Cannabisgesetz einzustufen sein wird.
CBD-Blüten sind Suchtstoffe
Erneut konnte der BGH (5 StR 490/21) klarstellen, dass der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit für CBD-Blüten nicht eröffnet ist – weil es sich bei CBD-Blüten um „Betäubungsmittel“ im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 handelt. Schon deshalb könne Art. 34 AEUV aus Sicht des BGH nicht verletzt sein.
(mehr …)
Hexahydrocannabinol (HHC)
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD, auch EMCDDA) hat sich mit einer relativ neuen Substanz aus dem „Hanfkomplex“ befasst: Es handelt sich um Hexahydrocannabinol (HHC), das aus Cannabidiol (CBD) synthetisiert wird, das bekanntlich aus Cannabispflanzen (Hanf) mit niedrigem THC-Gehalt gewonnen wird. Nach Angaben der EU-Drogenbehörde ist es das erste halbsynthetische Cannabinoid, über das in der EU berichtet wurde.
(mehr …)CBD-Verkauf: Irrtum muss nachvollziehbar sein
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 269/22) zur Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabidiol (CBD) geäußert. Die Entscheidung ist auf den ersten Blick wenig spannend, macht aber insgesamt deutlich, wie kritisch der Umgang mit CBD ist – und dass die bisherige, gerne genutzte, Linie des Irrtums nicht pauschal verfängt.
(mehr …)BtMG auf dem Prüfstand: BVerfG liegt Anfrage zur verfassungswidrigkeit vor
Bereits im Juni 2021 hat das Amtsgericht Pasewalk (307 Ds 159/21) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Kernnormen des BTM-Strafrechts überhaupt (noch) mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Konkret wurde mit dieser Frage „hochgegeben“:
Die Sache wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 (hier Handlungsalternative: Besitz von Marihuanablüten sowie Haschisch), § 29 a und § 31 a i. V. m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (…) mit Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sind.
Die Vorlage nimmt sich sehr viel Zeit im Bereich der Zulässigkeit der Vorlage und hat sich wohl – für mich offenkundig – an dem früheren Beschluss des BVerfG orientiert, mit dem eine Anfrage des AG Düren mangels Zulässigkeit abgelehnt wurde (BVerfG, 2 BvL 8/11 – anfragend AG Düren, 13 Ls-102 Js 39/11-64/11). Die Anfrage aus Düren war übrigens sehr zeitgemäß und es ist bis heute traurig, dass es beim BVerfG nicht durchdringen konnte: Es ging darum, gegen das AG die Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Zweifel gezogen hat „im Hinblick auf den Umstand, dass die Grenzen in einem zusammenwachsenden Europa kaum noch eine Rolle spielen und es deshalb als willkürlich erscheint, dass der Grenzübertritt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren führt“. Lässt sich hören, war aber seiner Zeit weit voraus.
Die Vorlage aus Pasewalk nun geht eine andere Stoßrichtung – das Gericht hat Bedenken, dass die diffuse und aus hiesiger Sicht an Willkür grenzende Einstellungspraxis in der Bundesrepublik auf den Prüfstand gehört:
In seiner Entscheidung vom 9. März 1994 hat das BVerfG insbesondere darauf verwiesen, dass die Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten deswegen nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoße, da der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen nach den §§ 29 Abs. 5 und 31 a BtMG aber auch nach den §§ 153, 153 a StPO ermöglicht habe, im Einzelfall durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen (…). Ausgangspunkt der Entscheidung ist dabei die Feststellung, dass der Straftatbestand bei einer Verurteilung des Gelegenheitskonsumenten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen würde. Eine solche Verurteilung ist nicht mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der schuldangemessenen Bestrafung vereinbar. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, klare und einheitliche Vorgaben für das Vorliegen einer geringen Menge zum Eigenbedarf festzulegen, um zu einer einheitlichen Einstellungspraxis zu gecornen (…).
Dies ist nicht geschehen. Anders als in anderen Bundesländern gibt es für Mecklenburg-Vorpommern schon gar keine Verordnung oder andere abstraktgenerelle Vorgabe für die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Nicht hinreichend dürfte insofern der Verweis auf eine – vermeintlich – bestehende allgemeine Praxis im Bundesland bzw. die Fach – und Dienstaufsicht der Generalstaatsanwaltschaft sein.
BVerfG, 2 BvL 5/21Tatsächlich muss man sagen, dass etwa §29 V BtMG kaum in der Praxis existiert – und dass das Gefälle zwischen Süddeutschland und NRW teilweise so krass ist, dass man es einem normal intelligenten Bürger nicht mehr erklären kann. Während zugleich, das füge ich hinzu, seitens der Politik über eine Legalisierung von bis zu 30 Gramm Cannabis diskutiert wird – wobei derzeit CBD-Zubereitungen mit bis zu 0,2 % THC verfolgt werden, als ginge es um eine harte Droge.
Gleich welche Einstellung man zu Cannabis oder der – nicht mehr als solche ernsthaft zu bezeichnenden – Drogenpolitik in diesem Land hat: Die Ungleichbehandlung der nicht geringen Menge Cannabis bei der Frage der Einstellung ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Die Vorlage aus Pasewalk ist überfällig, wichtig und richtig. Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG sich nicht vor dieser Aufgabe drückt – naheliegend ist es leider, da sich seit einigen Jahren das höchste deutsche Gericht mit einer gewissen Mutlosigkeit präsentiert.

