Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (I ZR 109/22 – Botanicals II) entschieden, dass für pflanzliche Stoffe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) weder spezielle noch allgemeine gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, solange die Europäische Kommission die Prüfung der zugehörigen Claims nicht abgeschlossen hat und keine zulässige Übergangsvorschrift greift. Das Verfahren ist geprägt von einer Vorabentscheidung des EuGH (C-386/23 – Novel Nutriology), die den unionsrechtlichen Rahmen klarstellt und die bislang in der Praxis umstrittene Rechtslage zu „Botanicals“ präzisiert.
(mehr …)Schlagwort: Nahrungsergänzungsmittel
Rechtsanwalt für Nahrungsergänzungsmittel: Nahrungsergänzungsmittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, den Bedarf an bestimmten Nährstoffen zu decken oder bestimmte Wirkungen auf den Körper zu erzielen. Sie werden als Ergänzung zur normalen Ernährung verwendet und sind in verschiedenen Formen wie Tabletten, Kapseln, Pulver oder Flüssigkeiten erhältlich.
Aus rechtlicher Sicht sind mit Nahrungsergänzungsmitteln verschiedene Themen verbunden. So sind die Herstellung, der Vertrieb und die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln durch zahlreiche Verordnungen und Vorschriften geregelt. Dazu zählen insbesondere die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel sowie die Health-Claims-Verordnung.
Ein wichtiger Aspekt bei Nahrungsergänzungsmitteln ist die Kennzeichnung, die bestimmte Angaben zu Inhaltsstoffen, Dosierung, Anwendung und Hinweise auf mögliche Risiken oder Nebenwirkungen enthalten muss. Verstöße gegen diese Kennzeichnungsvorschriften können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auch die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel unterliegt bestimmten Regeln, insbesondere im Hinblick auf Aussagen zu Wirkung und Nutzen. So ist es beispielsweise verboten, mit irreführenden oder nicht wissenschaftlich belegten Aussagen für Nahrungsergänzungsmittel zu werben.
Rechtliche Konsequenzen können auch drohen, wenn Nahrungsergänzungsmittel mit verbotenen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen oder in zu hoher Dosierung hergestellt werden.

Einordnung von CBD-Öl als neuartiges Lebensmittel
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 (Az. 3 MB 12/24) eine bedeutende Entscheidung zur Einordnung von CBD-Öl als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/2283) getroffen.
Der Beschluss bestätigt die behördliche Untersagung des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels mit CBD-Gehalt, solange keine Zulassung gemäß der Novel-Food-VO vorliegt. Diese Entscheidung unterstreicht die inzwischen etablierte Rechtsprechung in dem Bereich.
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OVG Schleswig bestätigt Inverkehrbringungsverbot für nicht zugelassenes CBD-Öl
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 (3 MB 12/24) die Beschwerde gegen das Inverkehrbringungsverbot eines CBD-Öls zurückgewiesen. Diese Entscheidung befasst sich mit der Einstufung von CBD-Produkten als neuartige Lebensmittel gemäß der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/2283) und den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen.
(mehr …)CBD-Tropfen sind Funktionsarzneimittel
Das Verwaltungsgericht Köln (7 K 954/20) hat entschieden, dass CBD-Tropfen als Funktionsarzneimittel einzustufen sind. Das bedeutet, dass man sich nunmehr entweder im Bereich der Novel-Food-Verordnung bewegt oder im Bereich des Arzneimittelgesetzes – oder im Umfeld des TabakerzG.
(mehr …)Zum Thema Arzneimittel auch bei uns:
- Was ist ein Arzneimittel (AMG)
- Abgrenzung Lebensmittel – Arzneimittel
- Abgrenzung Medizinprodukt – Arzneimittel
- Wann ist ein Medikament Zulassungspflichtig
- Legal-High (Spice) unterfallen nicht dem AMG
- CBD-Tropfen sind Funktionsarzneimittel
- Arzneimittel aus dem Urlaub im Ausland mit nach Deutschland bringen?
Markenrecht: Zur Unterscheidungskraft einer beschreibenden Wortmarke
Der Bundesgerichtshof (I ZB 3/13) hat klar gestellt, dass eine beschreibende Wortmarke nicht dadurch mehr Qualität gewinnt, dass sie mit einem gewissen „Interpretationsaufwand“ durch den Betrachter verbunden ist:
(mehr …)Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.
Cannabidiol (CBD) als neuartiges Lebensmittel
Das OVG NRW (9 B 1574/20) hat klargestellt, dass man beim Vertrieb CBD-haltiger Nahrungsergänzungsmittel vorher hinsichtlich ihrer Eigenschaft, als Novel-Food, zu prüfen sind. Hier ist zu erinnern, dass entsprechend der Novel-Food-VO „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel sind, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen.
(mehr …)Wettbewerbsverhältnis bei Nahrungsergänzungsmitteln
Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Liegt offensichtlich kein Wettbewerbsverhältnis vor, ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich.
(mehr …)Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform
Das OLG Celle (13 U 31/19) konnte sich zur verpflichtenden Angabe des Grundpreises bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform äußern und feststellen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel, welches sich aus verschiedenen Komponenten – insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen – zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, nach der Verkehrsanschauung stückweise abgegeben wird.
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Das bedeutet, in einem solchen Fall besteht keine Pflicht, einen Grundpreis anzugeben. Hier liegt auch ein Unterschied zu Kaffeekapseln: Denn es kann hier nicht zwischen dem Kapselinhalt als Lebensmittel und der Kapsel selbst als bloßer Verpackung unterschieden werden, wenn bei einem solchen Präparat auch die Kapsel selbst mit verzehrt wird.
Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Stärkung des Immunsystems
Das Kammergericht (5 U 132/15) konnte sich zur Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Slogan „Stärkung des Immunsystems“ äußern. Eine solche Werbeaussage soll dabei Art.13 HCVO und nicht Art.14 HCVO unterfallen:
Vorliegend umschreibt das in der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Immunsystem nur ganz allgemein die körpereigene Abwehr von gesundheitlichen Risiken, ohne bestimmte Krankheiten anzusprechen.
Eine Stärkung der körpereigenen Abwehr kann zwar auch das Risiko einer (wenn nicht gar fast jeder) Erkrankung mindern. Solange aber nicht eine bestimmte Erkrankung erkennbar wird, bezieht sich eine Stärkung des Immunsystems im Wesentlichen nur auf eine Erhaltung der bestehenden Gesundheit. Mangels eines konkreten Bezugs zu einer bestimmten Erkrankung ist weder die Gefahr einer (vorbeugend möglicherweise gebotenen) Fehlbehandlung durch den von der Werbung angesprochenen Verbraucher gegeben noch nutzt die Werbung die Angst der Verbraucher vor einer bestimmten drohenden Erkrankung aus.
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Im Weiteren macht das Gericht deutlich, dass alleine wegen der Zugabe von Vitamin B12 keine Stärkung des Immunsystems behauptet werden darf: „Die zugelassene Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“ unterscheidet sich erheblich von der hier streitgegenständlichen, weitergehenden Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“. Diese Werbung ist aus der maßgeblichen Verbrauchersicht nicht gleichbedeutend mit dem Inhalt der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben.“
Abgrenzung von Lebensmittel zu Arzneimittel
Abgrenzung Arzneimittel zu Lebensmittel: Im Lebensmittelrecht spielt die Abgrenzung der Lebensmittel zu den Arzneimittel, speziell bei Nahrungsergänzungsmitteln, eine besondere Rolle. Dabei gilt mit §2 Abs.3 Nr.1 AMG scheinbar einfach:
Arzneimittel sind nicht (…) Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (…)
Doch wirklich hilft das auch nicht weiter, letztlich ist hier die Rechtsprechung im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften heran zu ziehen. Dabei kann sich ein Arzneimittel über zwei Wege ergeben: Als Präsentationsarzneimittel oder als Funktionsarzneimittel.
(mehr …)Abgrenzung: Medizinprodukt oder Arzneimittel
Ein häufiger Streit liegt in der Abgrenzung eines Arzneimittels zu einem Medizinprodukt oder Kosmetikprodukt. Medizinprodukte sind gemäß der Definition in § 3 Nr. 1 a MPG auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird.
Damit ist der Begriff des stofflichen Medizinprodukts teilidentisch mit dem Begriff des Präsentationsmittels, weil beide Produktgruppen stets Stoffe sind, die eine therapeutische Zweckbestimmung haben.
(mehr …)Zum Thema Arzneimittel auch bei uns:
- Was ist ein Arzneimittel (AMG)
- Abgrenzung Lebensmittel – Arzneimittel
- Abgrenzung Medizinprodukt – Arzneimittel
- Wann ist ein Medikament Zulassungspflichtig
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- CBD-Tropfen sind Funktionsarzneimittel
- Arzneimittel aus dem Urlaub im Ausland mit nach Deutschland bringen?
Nichtbenutzungseinrede im Markenrecht: Berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung der Marke
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 131/15) konnte sich mit der Frage der Nichtbenutzung und dem vorliegen berechtigter Gründe beschäftigen, dabei hat es die allgemeinen Voraussetzungen kurz dargelegt:
Die Marke wurde unstreitig nicht benutzt. Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung (…) liegen nicht vor. Die Klägerin ist für die Ausnahme der berechtigten Gründe darlegungs- und beweispflichtig (…) Die Bestimmung ist eng auszulegen (…) Als berechtigte Gründe gelten Hindernisse, die die Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen. Sie müssen einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sein (…) Die Gründe dürfen also nicht innerhalb des Gestaltungswillens des Markeninhabers liegen. Unter Umständen kann es sogar zumutbar sein, zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Unternehmensstrategie zu ändern (…) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind im Streitfall keine hinreichenden Gründe für die Nichtbenutzung dargetan.
HCVO: Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Wirksamkeit im Prozess kein ausreichender Beweis
Das OLG Köln (6 U 66/15) konnte am Rande klarstellen, dass bei der Bewerbung von Wirkungen eines Präparats etwa in einem Nahrungsergänzungsmittel nicht damit gearbeitet werden kann, im Streitfall vor Gericht überhaupt erst einmal ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass den Werbenden die Beweislast dahin gehend trifft, dass die Wirksamkeit eines Stoffes auch wirklich vorliegt:
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirkung des Präparates der Beklagten und/oder ihrer Behauptung, aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich in Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze die Wahrheit der Werbeaussagen, kommt nicht in Betracht.
Es fehlt bereits an einer Darlegung der konkreten Wirkung der Substanzen in der speziellen Zubereitung (…) und damit an den zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten. Außerdem muss bei einer gesundheitsbezogenen Werbung bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben gemacht werden, der Wirksamkeitsnachweis als solcher vorliegen, d.h. bei der von der Beklagten geforderten Gesamtschau verschiedener Einzeluntersuchungen bereits eine entsprechende, den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Auswertung.
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Diese Ausführungen wirken auf mich korrekt und verdeutlichen zugleich am Rande, wie wichtig sauberer gerichtlicher Vortrag in derartigen Streitfällen ist. Einfach nur „Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens“ nach dem Erbringen allgemeiner Ausführungen zu Wirkstoffen führt ins Leere. Letztlich aber muss darauf geachtet werden, dass die Produktwerbung auf den wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Werbung abgestimmt ist – dies wird gerne übersehen.
HCVO und Nahrungsergänzungsmittel: Wann sind spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beigefügt“?
Wer etwa ein Nahrungsergänzungmittel mit einer nichtspezifischen Angabe im Sinne der HCVO bewirbt, der muss spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beifügen“, wie sie in der Liste nach Art. 13 HCVO enthalten sind. Doch wann liegt ein solches beifügen überhaupt vor.
Inzwischen konnte die Rechtsprechung klären, dass der Begriff „beifügen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowohl eine materielle als auch eine visuelle Dimension hat:
- In seiner materiellen Dimension erfordert das „beifügen“ eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.
- Die visuelle Dimension des Erfordernisses des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.
Wenn die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung dargestellt werden können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise auch durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden.
Links zu gesundheitsbezogenen Werbeaussagen:
- Lebensmittelwerbung – ein Rundblick zur Bewerbung von Lebensmitteln und Urteilen dazu
- Health-Claims-Verordnung (HCVO): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
- Lebensmittelinformationsverordnung: Allergenkennzeichnung und Informationspflichten zu Zusatzstoffen
- Wann sind gesundheitsbezogene Angaben beigefügt?
- Lebensmittelwerberecht beim BGH
- Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten
Voraussetzung ist mit dem BGH allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (siehe dazu BGH, I ZR 162/16).
(mehr …)Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit allgemeinen nichtspezifischen Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels nach HCVO
Das OLG Düsseldorf (15 U 8/15) konnte sich zur Werbung mit allgemeinen nichtspezifischen Vorteilen des Nährstoffs oder Lebensmittels nach HCVO befassen und hierbei sehr umfangreich zur Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben referieren.
Im Kern findet sich hier die Meinung der Literatur bestätigt, derzufolge Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit dann vorliegen, wenn die Wirkung für die Gesundheit nicht durch Benennung der jeweiligen konkreten Körperfunktion angegeben wird.
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