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Schlagwort: Vorabentscheidungsersuchen

Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über den Rechtsstreit im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Marktmanipulation durch Anlagewerbung: BGH legt EuGH zentrale Fragen zur EU-Marktmissbrauchsverordnung vor

    Marktmanipulation durch Anlagewerbung: BGH legt EuGH zentrale Fragen zur EU-Marktmissbrauchsverordnung vor

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (1 StR 527/24) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dies ist für die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts von erheblicher Bedeutung. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, konkret die Frage, unter welchen Voraussetzungen werbende Stellungnahmen zu Finanzinstrumenten als Marktmanipulation zu qualifizieren sind, wenn die Werbenden selbst Positionen in den beworbenen Unternehmen halten.

    Die Entscheidung betrifft sowohl die strafrechtliche Bewertung solcher Handlungen als auch die Reichweite von Einziehungsmaßnahmen gegen die erzielten Gewinne. Dabei werden grundlegende Fragen zur Transparenzpflicht und zum Tatbestand der Marktmanipulation aufgeworfen.

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  • Vorabentscheidungsersuchen und Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Vorabentscheidungsersuchen und Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, C-288/24) vom 4. Juli 2024 behandelt die Frage, wie nationale Gerichte mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen und der Pflicht zum Abwarten eines Vorabentscheidungsurteils umgehen müssen. Der Fall beleuchtet insbesondere die Auswirkungen eines solchen Ersuchens auf Strafverfahren, die eine inhaftierte Person betreffen, und den Umgang mit Vorwürfen der Befangenheit gegen Richter.

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  • Art. 9a DVO und die Plattformfiktion: EuGH bestätigt die Intermediärs-Vermutung (OnlyFans)

    Art. 9a DVO und die Plattformfiktion: EuGH bestätigt die Intermediärs-Vermutung (OnlyFans)

    In einer Entscheidung vom 28. Februar 2023 (Große Kammer, C-695/20 „Fenix/OnlyFans“) bestätigt der EuGH die Gültigkeit von Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen über Schnittstellen/Portale gilt grundsätzlich die Fiktion, dass der Plattformbetreiber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters tätig wird – mit klar konturierten Voraussetzungen und Grenzen.

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  • Klagebefugnis von Verbänden im Datenschutzrecht

    Klagebefugnis von Verbänden im Datenschutzrecht

    Am 11. Juli 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-757/22 ein bedeutendes Urteil gefällt, das sich mit den Rechten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den entsprechenden Informationspflichten der Verantwortlichen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst.

    Dieses Urteil klärt insbesondere die Voraussetzungen für Verbandsklagen und die Informationspflichten der Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung.

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  • DSGVO-Schadensersatz

    Die bloße Verletzung der DSGVO begründet keinen
    Schadenersatzanspruch, wie der EUGH (C-300/21) nun klarstellen konnte! Der Schadenersatzanspruch ist aber nicht davon abhängig, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt, leider aber nur der erste, vieles bleibt ungeklärt und offen.

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  • DSGVO: Umfang des Rechts auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO)

    DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe aller dieser Daten ausgehändigt wird – so nun der EUGH (C-487/21).

    Dieses Recht beinhaltet mit dem EUGH das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder sogar von ganzen Dokumenten oder von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn dies unerlässlich ist, damit die betroffene Person die ihr durch die DSGVO gewährten Rechte wirksam ausüben kann.

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  • Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Anlässlich des Holzhandels konnte sich der BGH mit den Embargo-Maßnahmen zu Birma/Myanmar befassen. Dabei geht es um relevante Fragen der Auslegung, wie folgt:

    • Ist der Begriff „Ursprung in Birma/Myanmar“ des Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass keine der nachfolgend aufgeführten Bearbeitungen von in Myanmar gewachsenen Teakholzstämmen in einem Drittstaat (hier: Taiwan) einen Ursprungswechsel bewirkte, sodass es sich bei entsprechend bearbeiteten Teakhölzern weiterhin um „Güter mit Ursprung in Birma/ Myanmar“ handelte;
    • Ist der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 a) ii) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, sodass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden?
    • Ist Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass ein von einem Drittstaat (hier: Taiwan) ausgestelltes Ursprungszeugnis, wonach zersägte beziehungsweise zugesägte und aus Myanmar stammende Teakholzstämme durch diese Bearbeitung im Drittstaat den Ursprung dieses Staates erlangt hätten, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 der EG-Verordnung 194/2008 nicht bindend ist?

    Hinweis: Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 hat der Rat der Europäischen Union mit Wirkung zum 3. Mai 2013 die bis dahin geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitgehend aufgehoben. Die bisher zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008, um die es hier geht, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt. Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) 2018/647 die Sanktionsmaßnahmen erneut verschärft. Diese betreffen die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie die Ausfuhr bestimmter Software des Anhangs III. Neben der Embargo-Problematik sind auch die weiteren kritischen Probleme beim Handel mit Hölzern zu beachten!

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  • Mogelpackung Quick-Freeze (?)

    Mogelpackung Quick-Freeze (?)

    Quick-Freeze statt Vorratsdatenspeicherung: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzes-Entwurf für einen Weg fernab einer Vorratsdatenspeicherung und hin zu einem Quick-Freeze vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nicht öffentlich gemacht (ich zeige gleich auf, dass es gute Gründe dafür gibt), doch bei Netzpolitik stellt man ihn zur Verfügung.

    Die Berichterstattung bisher konzentriert sich darauf, dass endlich ein Ende der Vorratsdatenspeicherung im Raum steht. Doch das greift zu kurz, das Paket erweist sich in eklatanter Hinsicht als Mogelpackung. Nicht nur, dass plötzlich nicht mehr Tatverdächtige sondern Kommunikationspartner per se im Fokus stehen – darüber hinaus ist die Kommunikation mit Ärzten, Suchtberatern und Journalisten allenfalls mit einem Schutz zweiter Klasse versehen.

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  • EUGH 2022: Umfassende Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unzulässig

    Am 5.4.2022 hat der EUGH seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung bestätigt, mit welcher das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegensteht.
    Auch kann ein nationales Gericht die Wirkungen einer Ungültigerklärung nationaler Rechtsvorschriften,
    die eine solche Speicherung vorsehen, nicht zeitlich begrenzen.

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  • EUGH: Generalanwalt zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung 2021

    Die Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell mal wieder beim EUGH (verbundene Rechtssachen C-339/20 VD und C-397/20 SR) und in seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt wiederholt betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist. DIe deutschen Regelungen stehen damit erneut in schlechtem Licht.

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  • EUGH: Privacy Shield nicht ausreichend

    Der EUGH (C-311/18, „Schrems II“) hat den Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig erklärt – zugleich aber festgehalten, dass der Beschluss 2010/87 der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung
    personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gültig ist.

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  • DSGVO & UWG: BGH sieht die Möglichkeit dass Verfolgung nicht durch Verbände möglich ist

    Zumindest die Möglichkeit, dass die DSGVO eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zulässt, sieht der BGH:

    Beschluss vom 11. April 2019 – I ZR 186/17 
    Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein bei ihm anhängiges Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem diesem vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt (…) Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (Beschluss vom 19. Januar 2017 – I-20 U 40/16) ausgesetzt. Das Oberlandesgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Verfahren, in dem es um den „Gefällt mir“-Button von Facebook geht, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die – wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG – gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen. Diese Frage ist auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu beantworten. Möglicherweise lässt die Datenschutz-Richtlinie eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zu.

    Quelle: Pressemitteilung des BGH

    Damit steht im Raum, dass nunmehr erst einmal abschliessend geklärt wird, wer für die Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO berufen ist – Abmahnen sollten sich vor diesem Hintergrund eher bedeckt halten (ausser man ist für den Betroffenen selber tätig!).

  • Störerhaftung: EUGH zur Sicherung eines freien WLAN

    Der EUGH (C‑484/14) hat sich in einer lange erwarteten Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb eines offenen („freien“) WLAN geäußert. Dabei stellte der EUGH entgegen früheren Erwartungen fest, dass eine Sicherung des WLANs notwendig ist. Dies ist so zu verstehen, dass einem Anbieter eines WLAN-Zugangs durch ein Gericht untersagt werden kann, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern oder wohl besser zu erschweren, indem er Schutzmaßnahmen vorsieht die die konkrete Rechtsverletzung unterbinden.

    Aber: Der Diensteanbieter muss die Wahl haben, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen. Ausdrücklich ausreichend ist es wenn man sich alleine auf die Maßnahme zurückzieht, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können. Es ist davon auszugehen, dass die aktuelle Haftungsfreistellung im Telemediengesetz noch diesen Anforderungen angepasst werden wird.
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  • Werberecht: Lebensmittel muss bebilderten Inhalt auch vorweisen

    Der EUGH (C‑195/14) hat am 4. Juni 2015 einem Kernelement der Lebensmittelwerbung den Todesstoß versetzt: Es ist nicht mehr zulässig, Lebensmittel mit Bildern eines Inhalts zu bewerben, der gar nicht drin ist. Wenn also auf dem Sprudel mit Aroma eine Erdbeere und Himbeere abgebildet ist, aber lediglich „natürliche Aromen“ zugesetzt sind (also gerade keine Erdbeere oder Himbeere, sondern nur entsprechender Geschmack) ist dies eine unzulässige Werbung:

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (…) sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.

    Das besondere: Es ist ausdrücklich auch dann unzulässig, wenn sich die tatsächlichen Inhaltsstoffe aus der Zutatenliste ergeben. Die Werbe- und Lebensmittelindustrie dürfte nach dieser – richtigen! – Entscheidung in den nächsten Wochen einiges zu tun haben. Und einige weitere Abmahnungen erleben.

    Um einen solchen Klassiker ging es auch beim EUGH, der Sachverhalt insoweit:

    Im vorliegenden Fall befinden sich zum einen auf der Verpackung des Früchtetees u. a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ sowie ein grafisch gestaltetes Siegel „nur natürliche Zutaten“.

    Zum anderen enthält der Tee nach dem auf einer Seite der Verpackung angebrachten Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bezweifelt werden, natürliche Aromen mit „Vanillegeschmack“ und „Himbeergeschmack“. Es ist also unstreitig, dass der Tee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnenen Aromen enthält.

    Diese Werbepraxis wird dementsprechend nunmehr äußerst problematisch und wohl regelmäßig unzulässig sein. Es verbleibt aber natürlich dabei, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob auch tatsächlich eine Irreführung erfolgt. Die Aussagen des EUGH sind aber zugleich sehr eindeutig und wenn Bilder von Obst oder Gemüse erfolgen und dies dann nicht enthalten ist, dann wird der Verbraucher regelmäßig irregeführt, da er eben nicht nur entsprechende Aromen, sondern zumindest Spuren dieser Angaben erwartet.

    Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Die jeweils damit befassten Gerichte müssen somit in Zukunft in einer Gesamtschau entscheiden, ob die Hervorhebung einzelner Angaben so irreführend ist, dass am Ende durch das Zutatenverzeichnis keine Richtigstellung erfolgen kann und es bei einer Irreführung verbleibt. Ob dazu im Einzelfall eine verkleinerte bzw. abgeschwächte Darstellung angeblich vorhandener Zutaten ausreicht wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen.

    Beachten Sie dazu auch bei uns:

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  • VG Sigmaring: Keine Veröffentlichung von Hygienemängeln in Gaststätte

    Das Verwaltungsgericht Sigmaring (2 K 4346/12) hat sich gegen die Veröffentlichung von Hygienemängeln bei einer Gaststätte durch die Behörde im Internet ausgesprochen. Dies mit einer im Vergleich zur sonstigen Rechtsprechung abweichenden Begründung: Die Verordnung (EG) 178/2002 könnte die Publikation solcher Mängel abschliessend regeln, so dass die gesetzliche Grundlage in Deutschland unzulässig wäre. Letztlich lässt das Gericht die Frage aber offen und begründet das Schutzbedürfnis Betroffener damit, dass diese Frage umstritten ist und dieser Streit schon ausreicht, um eine Veröffentlichung zu verhindern.

    Letztlich im Ergebnis ist, wenn auch mit abweichender Begründung, eine erneute Entscheidung zu erkennen, die sich gegen Veröffentlichungen von Hygienemängeln ausspricht. Insgesamt ist weiterhin die Möglichkeit für Betroffene als sehr gut zu bezeichnen, wenn diese sich gegen behördliche Veröffentlichungen bei Hygienemängeln in Gaststätten oder Betriebsstätten (wie Bäckereien) wehren möchte.


    Aus den Gründen:

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