„Catch-All-Regelung“ des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-Verordnung

Mit der „Catch-All-Regelung“ des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-VO ist ein Ausführer verpflichtet, die zuständige Behörde – das BAFA – zu unterrichten und deren Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit und ggf. Genehmigung vor einer Ausfuhr abzuwarten, wenn ihm bekannt ist, dass nicht in Anhang I der Dual-Use-VO gelistete Güter, die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für (militärische) Zwecke im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO bestimmt sind. Die Ausfuhr von Gütern ohne Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Feststellung der Genehmigungsfreiheit durch das BAFA führt in einer solchen Konstellation zur Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 AWG.

In subjektiver Hinsicht ist eine positive Kenntnis der vorgenannten Zweckbestimmung erforderlich; ein bloßes Für-Möglich-Halten und billigendes Inkaufnehmen einer Verwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 reicht nicht aus!

Eine eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung („Nullbescheid“) des BAFA ist genau zu prüfen: Denn der Nullbescheid, der die Genehmigungsfreiheit einer Ausfuhr bescheinigt, muss sich auf das tatsächlich durchgeführte Ausfuhrgeschäft mit einer militärischen Endverwendung beziehen. Der Nullbescheid kann eine Ausfuhr an einen anderen Empfänger als den, auf den er sich bezieht, nicht von vornherein legitimieren (was in der Praxis gerne versucht wird). Ob § 18 Abs. 9 AWG auch Nullbescheide erfasst, hat der BGH offen gelassen (BGH, AK 52/21; in der Literatur wird dies wohl bejaht).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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