Mit der „Catch-All-Regelung“ des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-VO ist ein Ausführer verpflichtet, die zuständige Behörde – das BAFA – zu unterrichten und deren Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit und ggf. Genehmigung vor einer Ausfuhr abzuwarten, wenn ihm bekannt ist, dass nicht in Anhang I der Dual-Use-VO gelistete Güter, die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für (militärische) Zwecke im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO bestimmt sind. Die Ausfuhr von Gütern ohne Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Feststellung der Genehmigungsfreiheit durch das BAFA führt in einer solchen Konstellation zur Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 AWG.
In subjektiver Hinsicht ist eine positive Kenntnis der vorgenannten Zweckbestimmung erforderlich; ein bloßes Für-Möglich-Halten und billigendes Inkaufnehmen einer Verwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung reicht nicht aus!
Eine eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung („Nullbescheid“) des BAFA ist genau zu prüfen: Denn der Nullbescheid, der die Genehmigungsfreiheit einer Ausfuhr bescheinigt, muss sich auf das tatsächlich durchgeführte Ausfuhrgeschäft mit einer militärischen Endverwendung beziehen. Der Nullbescheid kann eine Ausfuhr an einen anderen Empfänger als den, auf den er sich bezieht, nicht von vornherein legitimieren (was in der Praxis gerne versucht wird). Ob § 18 Abs. 9 AWG auch Nullbescheide erfasst, hat der BGH offen gelassen (BGH, AK 52/21; in der Literatur wird dies wohl bejaht).
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