“Catch-All-Regelung” des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-Verordnung

Mit der “Catch-All-Regelung” des Art. 4 Abs. 2 Dual-Use-VO ist ein Ausführer verpflichtet, die zuständige Behörde – das BAFA – zu unterrichten und deren Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit und ggf. Genehmigung vor einer Ausfuhr abzuwarten, wenn ihm bekannt ist, dass nicht in Anhang I der Dual-Use-VO gelistete Güter, die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für (militärische) Zwecke im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO bestimmt sind. Die Ausfuhr von Gütern ohne Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Feststellung der Genehmigungsfreiheit durch das BAFA führt in einer solchen Konstellation zur Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 AWG.

In subjektiver Hinsicht ist eine positive Kenntnis der vorgenannten Zweckbestimmung erforderlich; ein bloßes Für-Möglich-Halten und billigendes Inkaufnehmen einer Verwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung reicht nicht aus!

Eine eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung (“Nullbescheid”) des BAFA ist genau zu prüfen: Denn der Nullbescheid, der die Genehmigungsfreiheit einer Ausfuhr bescheinigt, muss sich auf das tatsächlich durchgeführte Ausfuhrgeschäft mit einer militärischen Endverwendung beziehen. Der Nullbescheid kann eine Ausfuhr an einen anderen Empfänger als den, auf den er sich bezieht, nicht von vornherein legitimieren (was in der Praxis gerne versucht wird). Ob § 18 Abs. 9 AWG auch Nullbescheide erfasst, hat der BGH offen gelassen (BGH, AK 52/21; in der Literatur wird dies wohl bejaht).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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