Aktuelle Festnahmen wegen angeblicher Verstöße gegen das Russland-Embargo zeigen, dass sich die Strafverfolgung im Sanktionsrecht von der Randnotiz zum Kernbereich moderner Wirtschaftsstrafverfahren entwickelt hat. Wer exportiert, finanziert oder berät, steht längst im Fokus spezialisierter Ermittler – mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Risiken.
(mehr …)Schlagwort: Russland-Embargo-VO
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Russland-Embargo-VO und Sanktionsrecht: Die Russland-Embargo-Verordnung bezieht sich auf die Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland als Reaktion auf die Annexion der Krim und die anhaltenden Unruhen in der Ostukraine seit 2014. Die Sanktionen richten sich insbesondere gegen den russischen Finanz-, Energie- und Rüstungssektor (Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014).
Diese Beschränkungen wurden, soweit sie den Handel mit sogenannten Dual-Use-Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können) und damit den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen, durch die Russland-Embargo-Verordnung vom 31. Juli 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Die Maßnahmen umfassen unter anderem ein weitgehendes Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbot für die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Hinweis: Wir verteidigen als Strafverteidiger im gesamten Aussenwirtschafts- und Sanktionsrecht!
Die Sanktionen wurden erstmals im Juli 2014 mit den Verordnungen (EU) Nr. 826/2014 und 827/2014 eingeführt und seitdem mehrfach erweitert und verlängert. Sie umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:
1. Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, sofern sie nicht von den ukrainischen Behörden zertifiziert wurden.
2. Investitionsbeschränkungen auf der Krim und in Sewastopol. EU-Bürger und -Unternehmen dürfen keine neuen Immobilien oder Unternehmen auf der Krim erwerben, keine Finanzmittel bereitstellen und keine Dienstleistungen für Unternehmen auf der Krim erbringen.
3. Verbot für EU-Unternehmen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten auf der Krim zu erbringen.
4. Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien für die Ölindustrie, insbesondere für solche, die für Tiefseebohrungen, die Erkundung der Arktis und die Gewinnung von Schieferöl in Russland verwendet werden können.
5. Beschränkungen bei der Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen, an denen bestimmte staatliche russische Finanzinstitute beteiligt sind. Insbesondere ist es EU-Bürgern und -Unternehmen untersagt, mit diesen Finanzinstituten neue Finanzinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen zu kaufen, zu verkaufen, zu liefern oder zu handeln.
Die Sanktionen sind in der EU verbindlich und gelten für alle EU-Bürger und -Unternehmen, unabhängig davon, wo sie tätig sind. Sie wurden mehrfach verlängert, zuletzt im Dezember 2021, als die EU beschloss, die Wirtschaftssanktionen gegen Russland bis zum 31. Juli 2022 zu verlängern.
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