Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bargeld auch dann dem Ausfuhrverbot nach der Russland-Sanktionen-Verordnung unterliegt, wenn damit die Bezahlung einer medizinischen Behandlung beabsichtigt ist (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2023, Aktenzeichen 943 Ds 7140 Js 235012/22).WeiterlesenRussland Sanktionen: Keine Ausnahme vom Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland für geplante medizinische Behandlungen
Rechtsanwalt Ferner, Schlagwort: Russland-Embargo-VO
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Russland-Embargo-VO und Sanktionsrecht: Die Russland-Embargo-Verordnung bezieht sich auf die Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland als Reaktion auf die Annexion der Krim und die anhaltenden Unruhen in der Ostukraine seit 2014. Die Sanktionen richten sich insbesondere gegen den russischen Finanz-, Energie- und Rüstungssektor (Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014).
Diese Beschränkungen wurden, soweit sie den Handel mit sogenannten Dual-Use-Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können) und damit den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen, durch die Russland-Embargo-Verordnung vom 31. Juli 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Die Maßnahmen umfassen unter anderem ein weitgehendes Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbot für die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Hinweis: Wir verteidigen als Strafverteidiger im gesamten Aussenwirtschafts- und Sanktionsrecht!
Die Sanktionen wurden erstmals im Juli 2014 mit den Verordnungen (EU) Nr. 826/2014 und 827/2014 eingeführt und seitdem mehrfach erweitert und verlängert. Sie umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:
1. Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, sofern sie nicht von den ukrainischen Behörden zertifiziert wurden.
2. Investitionsbeschränkungen auf der Krim und in Sewastopol. EU-Bürger und -Unternehmen dürfen keine neuen Immobilien oder Unternehmen auf der Krim erwerben, keine Finanzmittel bereitstellen und keine Dienstleistungen für Unternehmen auf der Krim erbringen.
3. Verbot für EU-Unternehmen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten auf der Krim zu erbringen.
4. Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien für die Ölindustrie, insbesondere für solche, die für Tiefseebohrungen, die Erkundung der Arktis und die Gewinnung von Schieferöl in Russland verwendet werden können.
5. Beschränkungen bei der Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen, an denen bestimmte staatliche russische Finanzinstitute beteiligt sind. Insbesondere ist es EU-Bürgern und -Unternehmen untersagt, mit diesen Finanzinstituten neue Finanzinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen zu kaufen, zu verkaufen, zu liefern oder zu handeln.
Die Sanktionen sind in der EU verbindlich und gelten für alle EU-Bürger und -Unternehmen, unabhängig davon, wo sie tätig sind. Sie wurden mehrfach verlängert, zuletzt im Dezember 2021, als die EU beschloss, die Wirtschaftssanktionen gegen Russland bis zum 31. Juli 2022 zu verlängern.
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Der Verstoß gegen das Verkaufsverbot des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Russland-Embargo-Verordnung; veröffentlicht im ABl. L 229 vom 31. Juli 2014), ist strafbar. Diese dient der Umsetzung des Sanktionsbeschlusses 2014/512/GASP des Europäischen Rates…WeiterlesenVerstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Russlandembargo-Verordnung