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Rechtsanwalt für Geschäftsführer: Ein Geschäftsführer ist eine Person, die für die Leitung und Verwaltung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft verantwortlich ist. Dabei trägt er eine große Verantwortung und unterliegt bestimmten gesetzlichen Pflichten.

Strafrechtlich können Geschäftsführer für verschiedene Delikte, die im Kontext ihrer Geschäftsführertätigkeit stehen, belangt werden. So können unter anderem Verstöße gegen Steuergesetze oder Wirtschaftsdelikte wie Betrug oder Untreue zu einer Anklage führen. Auch bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen können Geschäftsführer persönlich belangt werden.

Weiterhin kann ein Geschäftsführer auch für Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens belangt werden, wenn er als Vorgesetzter seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch die Straftat ermöglicht hat.

Um diesen strafrechtlichen Risiken vorzubeugen, sollten Geschäftsführer eine umfassende Compliance-Strategie implementieren und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen sollten sie zudem schnell und angemessen handeln, um möglichen Schaden vom Unternehmen und von sich selbst abzuwenden. Im Falle einer Anklage können sich Geschäftsführer durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen, der sie im Strafverfahren unterstützt.

In unserer Kanzlei unterstützen wir Geschäftsführer bei ihren strafrechtlichen Problemen. Wir sind im Wirtschaftsstrafrecht tätig, auch zu Vorstandshaftung und Geschäftsführerhaftung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder

    KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder

    KI: Kennzeichnungspflicht, Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.

    Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

    Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, danach um die (durchaus kritische) Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich um Art. 50 KI‑VO und dessen praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im August 2026 unter Berücksichtigung des EU-Verhaltenskodex für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte aktualisiert.

    Genau diese Fragen unterrichte ich Übrigens im Rahmen meines IT-Compliance-Lehrauftrags an der FH Aachen mit den Schwerpunkten KI-Kompetenz und strategisches Denken: Wie ordnet man die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber zu, wo endet der Anwendungsbereich des Art. 50 KI-VO, welche Kennzeichnung ist verhältnismäßig – und wo wird aus einem Transparenzversäumnis ein haftungs- oder gar strafrechtlich relevanter Sachverhalt?

    Die Erfahrung aus den Lehrveranstaltungen deckt sich mit der Beratungspraxis: Nicht die Norm selbst bereitet Schwierigkeiten, sondern ihre Übersetzung in Prozesse, Freigabewege und Zuständigkeiten. Die nach Art. 4 KI-VO ohnehin geschuldete KI-Kompetenz ist deshalb eigentliche Voraussetzung dafür, dass Kennzeichnungspflichten im Alltag überhaupt erfüllt werden können … ein Punkt, den ich sowohl in der Lehre als auch in Inhouse-Schulungen für Unternehmen konsequent an den Anfang stelle.

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  • Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Ein Ehepaar in München, festgenommen wegen des Verdachts der Agententätigkeit für einen chinesischen Geheimdienst. Ein Elite-Forschungszentrum im Saarland, dessen wissenschaftlicher Geschäftsführer freigestellt wird, weil fast alle Mitarbeiter einer Forschungsgruppe aus China stammen. Eine Luft- und Raumfahrtkonferenz an der TU München, auf der deutsche Drohnenforscher gemeinsam mit Wissenschaftlern aus Russland und China über Dual-Use-Technologien sprechen. Drei Fälle, ein Muster: Deutsche Hochschulen sind zum Schauplatz eines Sicherheitsproblems geworden, das die Wissenschaft selbst zu lange verdrängt hat.

    Ich berate Einrichtungen im Umgang mit Wirtschaftsspionage und Wissenschaftsspionage, speziell wenn es um die Strafverteidigung von Mitarbeitern geht und die Einrichtung von belastbaren Compliance-Systemen. Ich habe dazu auch publiziert, etwa in meinem Beitrag zu „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (in Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2) und „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (in: Ferner, AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2).

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  • Wer 3.600 Rupien für eine Gasflasche zahlt, führt keine geopolitische Debatte

    Wer 3.600 Rupien für eine Gasflasche zahlt, führt keine geopolitische Debatte

    Shubham Y., 29, verkauft in Lucknow Samosas. Der Preis seiner Gasflasche hat sich auf 3.600 Rupien verdoppelt, rund 38 Dollar, wobei Indien etwa 60 Prozent seines Flüssiggases importiert, viel davon durch die Straße von Hormus. Verdoppeln kann er seine Preise nicht, also hat er den Samosa um etwa einen Cent verteuert und arbeitet seither an der Marge. Ich fand das Thema auf Anhieb spannend und hatte schnell These: Geopolitik gehört für kleine und mittlere Betriebe ins Risikoregister, gleichrangig mit Forderungsausfall und Personalabgang. Wer sie gedanklich an „die Politik“ delegiert, verliert nicht Weltanschauung, sondern Reaktionszeit. Und Reaktionszeit (im Sinne von Spielraum) ist derzeit die knappste Ressource überhaupt.

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  • Widerrufsrecht beim Haustermin

    Widerrufsrecht beim Haustermin

    Eine Hauseigentümerin lässt sich vom Malermeister zu Fassadenarbeiten überzeugen, unterschreibt im Wohnzimmer … und entscheidet sich ein Jahr später um. Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.06.2026, 1 O 67/25) macht klar: Wer beim Haustermin den Vertrag erst „fertig verhandelt“, bewegt sich im Widerrufsrecht, auch wenn zuvor ein schriftliches Angebot unterwegs war.

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  • Rückforderung bezahlter Scheinrechnungen

    Rückforderung bezahlter Scheinrechnungen

    Wenn der eigene Projektleiter mit dem Handwerker zusammenarbeitet und Scheinrechnungen durchwinkt, wird es für die Geschäftsführung teuer. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2026 (7 O 281/24) zeigt, wie sich ein Unternehmen solche Zahlungen bereicherungsrechtlich und deliktisch zurückholen kann – und wie Gerichte kollusives Zusammenwirken im Baukontext anhand von Indizien festnageln.

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  • Wirtschaftsstrafrecht: GmbH-Vermögen ist auch für den Alleingesellschafter fremd

    Wirtschaftsstrafrecht: GmbH-Vermögen ist auch für den Alleingesellschafter fremd

    Wer eine GmbH allein beherrscht, neigt zu einem gefährlichen Denkfehler: Was der Gesellschaft gehört, gehört im Ergebnis doch mir, also kann ich damit tun, was ich will. Genau dieser Trugschluss hat eine Porsche-Oldtimer-Händlerin aus dem Ruhrgebiet vor Gericht gebracht, und der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. April 2026 (4 StR 357/24) eine Grundregel des Wirtschaftsstrafrechts bekräftigt, die in der Praxis erstaunlich oft übersehen wird.

    Ich beschäftige mich regelmäßig in meinen Publikationen mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff und Vermögensschaden, so in Ferner, jurisPR-StrafR 5/2026 Anm. 1 („Bemessung des Schadens bei Subventionsbetrug“), Ferner, jurisPR-StrafR 12/2026 Anm. 1 („Kein Vermögensschaden beim Cardsharing„) und Ferner, jurisPR-StrafR 13/2026 Anm. 2 („Strafbarkeit des kontaktlosen Bezahlens„).

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  • Vermögensarrest gegen Umsatzsteuerkarusselle: Millionen bleiben blockiert

    Vermögensarrest gegen Umsatzsteuerkarusselle: Millionen bleiben blockiert

    Wenn ein Unternehmen unwissend oder wissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden wird, kann die Staatsanwaltschaft auf sein gesamtes Vermögen zugreifen, noch bevor überhaupt ein Urteil feststeht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Januar 2026 (Az. 2 Ws 42/25) einen Vermögensarrest in Höhe von rund 3,8 Millionen Euro gegen eine als Drittbegünstigte in Anspruch genommene Gesellschaft bestätigt und damit gezeigt, wie weitreichend die Reichweite dieses strafprozessualen Sicherungsinstruments reicht.

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  • Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Unternehmen müssen jetzt ihre digitale Souveränität organisieren

    Wer als Geschäftsführer oder Compliance-Verantwortlicher in den vergangenen Jahren beruhigt auf das EU-US Data Privacy Framework verwiesen hat, wenn Kunden oder Aufsichtsbehörden nach der Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA fragten, sollte diese Gewissheit spätestens seit dem 29. Juni 2026 überprüfen. An diesem Tag hat der US Supreme Court in der Sache Trump v. Slaughter entschieden, dass die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission, jener Behörde, deren Aufsicht das gesamte transatlantische Datenschutzabkommen trägt, mit der amerikanischen Verfassung nicht vereinbar ist.

    Was zunächst wie ein innenpolitisches Detail des amerikanischen Verwaltungsrechts klingt, entzieht in Wahrheit dem dritten Anlauf für einen funktionierenden Datentransferrahmen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten die rechtliche Grundlage, auf der Unternehmen ihre globalen Datenflüsse organisiert haben.

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  • Berichterstattung: bewusst einseitig ist schon unwahr

    Wer in einer politischen Auseinandersetzung öffentlich an den Pranger gestellt wird, erlebt die Folgen meist ganz konkret: Geschäftsbeziehungen brechen weg, Kontakte frieren ein, ein über Jahre aufgebauter Ruf als Unternehmer und Kommunalpolitiker steht plötzlich im Raum als „extrem rechts“. Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) an – und zieht die Grenze zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässiger Verzerrung bei der Berichterstattung neu und sehr klar.

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  • Auftrag oder Beihilfe: Wo die berufliche Alltagshandlung zur Straftat wird

    Auftrag oder Beihilfe: Wo die berufliche Alltagshandlung zur Straftat wird

    Wer im Baugewerbe einen Subunternehmer beauftragt, ihm Unterkünfte vermietet und einen Steuerberater empfiehlt, tut zunächst nichts anderes als sein Tagesgeschäft – auch dann, wenn er ahnt, dass der Geschäftspartner es mit den Sozialabgaben nicht genau nimmt. Wann aber kippt dieses berufsübliche Verhalten in strafbare Beihilfe um? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24, Vorinstanz LG Münster) für ein System aus wechselnden Subunternehmer-Gesellschaften präzisiert und dabei die Grenzlinie zwischen neutraler Alltagshandlung und Solidarisierung mit dem Täter nachgezeichnet.

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  • LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

    Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

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  • Betriebsdurchsuchung ohne Tatzeit, Anfangsverdacht: Wie weit der Beschluss reichen darf

    Betriebsdurchsuchung ohne Tatzeit, Anfangsverdacht: Wie weit der Beschluss reichen darf

    Es klingelt morgens an der Tür, draußen stehen Ermittler, und in der Hand halten sie einen Beschluss, der schlicht „Geschäftsunterlagen … die Rückschlüsse auf die Aufträge sowie die Arbeitnehmer zulassen“ durchsuchen lässt – ohne jede zeitliche Eingrenzung. Für jeden Unternehmer ist das ein Albtraum, weil ein solcher Beschluss aussieht, als dürften die Beamten praktisch alles mitnehmen. Genau gegen diese Weite wehrte sich eine als Geschäftsführerin eingetragene Schülerin, deren Garten- und Landschaftsbau-GmbH wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ins Visier geraten war.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2026 (Az. 1 BvR 1409/25) nicht zur Entscheidung angenommen – und dabei klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Durchsuchungsbeschluss im Betrieb auch ohne genannten Tatzeitraum verfassungsgemäß ist.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Vorsatzverurteilung, Versicherungsschutz: Wenn die Rechtsschutzversicherung 279.000 Euro zurückverlangt

    Vorsatzverurteilung, Versicherungsschutz: Wenn die Rechtsschutzversicherung 279.000 Euro zurückverlangt

    Man stellt sich die Rechtsschutzversicherung gern als Schutzschild vor: Sie zahlt die Verteidigung, man konzentriert sich auf den Prozess, und am Ende ist die Sache erledigt. Genau dieses Bild zerbricht in dem Moment, in dem ein Schuldspruch wegen einer Vorsatztat rechtskräftig wird – denn dann kommt die Versicherung zurück und holt sich das Geld wieder. Im Fall, den das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 5. Dezember 2025 (Az. I-20 U 117/25) entschieden hat, ging es um 279.454,21 Euro an Strafverteidigerkosten, die ein verurteilter Mitgeschäftsführer nach jahrelanger Deckung vollständig erstatten musste. Der Fall führt vor Augen, warum gerade im Strafrecht eine Standard-Rechtsschutzversicherung trügerischen Schutz bietet.

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  • Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Strafanzeige für Unternehmen: Warum geschädigte Unternehmen den Strafprozess nicht der Staatsanwaltschaft überlassen sollten

    Von der Strafanzeige bis zur Hauptverhandlung: Wie Unternehmen ihre Verletztenrechte aktiv nutzen – und warum sich daraus oft auch ein Hebel für zivilrechtliche Vergleiche ergibt.

    Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat – durch einen untreuen Geschäftsführer, einen Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse verkauft, oder durch Betrug und Cyberangriffe –, herrscht im Management häufig dieselbe Annahme: „Wir erstatten Anzeige, und ab dann macht der Staat das schon.“ Diese Annahme ist verständlich, aber teuer. Wer das Strafverfahren passiv laufen lässt, verschenkt Einflussmöglichkeiten, die das Recht dem Verletzten ausdrücklich einräumt – und die sich gerade für Unternehmen erheblich auswirken.

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