Schlagwort: Schätzung

Die richterliche Schätzung im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Verfahren, das angewendet wird, wenn der Wert einer Sache nicht eindeutig bestimmt werden kann. Geht es in einem Rechtsstreit um einen Wert, der nicht eindeutig bestimmt werden kann, kann das Gericht eine Schätzung vornehmen.

In diesem Verfahren beauftragt das Gericht einen Sachverständigen oder Gutachter mit der Schätzung des Wertes oder des Schadens, wenn es nicht selbst nach § 287 ZPO schätzen kann. Der Sachverständige nimmt die Sache in Augenschein und bewertet sie aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung. Das Gericht kann auch Zeugen oder andere Beweismittel heranziehen, um den Wert der Sache zu bestimmen.

Die gerichtliche Schätzung ist ein wichtiges Instrument, um bei Streitigkeiten über den Wert einer Sache zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Änderungen von Streamingdiensten: Prime Video und Grenzen des Verbraucherschutzes

    Änderungen von Streamingdiensten: Prime Video und Grenzen des Verbraucherschutzes

    Wer glaubt, ein „Prime“-Abo sichere auf Dauer werbefreies Streaming in Dolby Vision und mit Watch-Party, wird nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.07.2026 (102 VKl 1/24 e) eines Besseren belehrt. Das Gericht stellt klar: Die massiven Änderungen bei Amazon Prime Video (wohl: Unterbrecherwerbung, schlechtere Bild-/Tonqualität, Wegfall von Watch Party) begründen weder kollektiv einklagbare Schadensersatzansprüche noch einen Mangel des digitalen Produkts.

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  • Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Biowaffen und KI: „Das Szenario“ als (fast) neues Genre

    Im Frühjahr 2026 sequenzierte der britische Mediziner und Machine-Learning-Spezialist Seth Howes sein eigenes Genom auf dem Küchentisch. Das Gerät kostete bei eBay knapp 3.000 Euro, eine KI führte ihn Schritt für Schritt durch das Verfahren. Wer daraus schließt, dass der nächste Pandemieerreger aus einer Hobbyküche kommt, hat einen Denkschritt zu viel gemacht. Wer daraus schließt, dass nichts passiert ist, hat einen zu wenig.

    Meine These vorweg: Das Zusammenspiel von KI und synthetischer Biologie verdient Aufmerksamkeit, aber es verdient sie nicht in der Schärfe, in der es aus meiner Sicht gerade thematisiert wird. Es verhält sich für mich vielmehr ähnlich wie schon die (schwelende) Diskussion zu Waffen aus dem 3D-Drucker. Technisch nachweisbar, medial dankbar, praktisch bislang randständig, regulatorisch an genau einer Stelle sinnvoll adressierbar. Für Fiktion reicht es allerdings glänzend.

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  • Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Wer 16 Eintragungen im Register hat, fünf Tage nach der Entlassung aus der Entziehungsanstalt erneut zuschlägt und dafür Tagessätze bekommt, hat entweder einen hervorragenden Verteidiger … oder ein Urteil erwischt, das die Revision nicht überlebt. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied den zweiten Fall mit Urteil vom 22. Mai 2026 (202 StRR 15/26).

    Das Amtsgericht hatte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung 160 Tagessätze verhängt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen kam das Landgericht bei einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 45 Euro unter Einbeziehung einer Vorstrafe sowie weiteren 30 Tagessätzen an. Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafart und die Zumessungserwägungen, der Senat gab ihr recht und verwies an eine andere Strafkammer zurück.

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  • OWIG: Feststellungsanforderungen bei Geldbuße gegen juristische Person

    OWIG: Feststellungsanforderungen bei Geldbuße gegen juristische Person

    Ein Fahrer spricht kein Deutsch, der Transport rollt trotzdem, und am Ende zahlt das Unternehmen. So einfach funktioniert die Verbandsgeldbuße nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 30. April 2026 (201 ObOWi 287/26) klargestellt hat.

    Das Amtsgericht hatte gegen eine Spedition polnischen Rechts 520 Euro festgesetzt, weil bei einer Fahrt am 16. Januar 2025 die Auflage einer Ausnahmegenehmigung missachtet wurde: Bei einer über vier Meter hohen Ladung musste eine sachkundige, der deutschen Sprache mächtige Person mitfahren. Sie fehlte. Das Amtsgericht bezeichnete die juristische Person durchgängig als „Betroffene“, was schon terminologisch danebenliegt, denn im Bußgeldverfahren kann sie nur Nebenbeteiligte sein. Auf die Rechtsbeschwerde hob der Senat das Urteil auf und verwies zurück, wobei die Feststellungen zum objektiven Auflagenverstoß bestehen blieben.

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  • A7A5: Stablecoin als geopolitische kriminelle Infrastruktur

    A7A5: Stablecoin als geopolitische kriminelle Infrastruktur

    A7A5 zeigt, wie sich Cybercrime, Sanktionsumgehung und hybride Einflussnahme miteinander verbinden. Der rubelgebundene Stablecoin ist weniger ein neues Spekulationsobjekt als eine gezielt aufgebaute Zahlungsinfrastruktur außerhalb westlich kontrollierter Finanzwege. Dabei geht es nicht nur um Geldwäsche oder verbotene Geschäfte, sondern auch um die Finanzierung digitaler Infrastruktur, politischer Einflussoperationen und womöglich nachrichtendienstlich relevanter Aktivitäten.

    Die ARD-Dokumentation „Kryptokrieg – Wie Putin uns mit Bitcoins bekämpft“ hat das Thema inzwischen einem größeren Publikum zugänglich gemacht. Schon der Titel ist allerdings etwas irreführend: Im Kern geht es weniger um Bitcoin als um die strategische Nutzung unterschiedlicher Kryptowerte – insbesondere von Stablecoins. A7A5 ist hierfür ein bemerkenswertes Beispiel, weil sich an diesem Projekt mehrere Entwicklungen der gegenwärtigen Kryptokriminalität gleichzeitig beobachten lassen.

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  • Merkmal „nicht geringe Menge“ im KCanG als Strafzumessungsfaktor

    Merkmal „nicht geringe Menge“ im KCanG als Strafzumessungsfaktor

    Wer mit mehreren Tütchen Cannabis erwischt wird, muss sich künftig noch genauer fragen lassen, was davon verkauft und was selbst geraucht werden sollte. Genau an dieser Trennlinie setzt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.2026 (206 StRR 182/26) an und rückt das Merkmal der „nicht geringen Menge“ im KCanG dorthin, wo es hingehört: in die Rechtsfolge, nicht in den Schuldspruch.

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  • Durchsicht sichergestellter Datenträger ist Teil der Durchsuchung

    Durchsicht sichergestellter Datenträger ist Teil der Durchsuchung

    Nach einer Wohnungsdurchsuchung sind Computer, Handy und USB-Stick weg, und die Ermittler nehmen sich Wochen oder Monate Zeit, um die Datenmengen auszuwerten. Für den Betroffenen fühlt sich diese Phase wie ein rechtsfreier Schwebezustand an, in dem seine gesamte digitale Existenz beim Staat liegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (StB 37/26) daran erinnert, dass genau diese Durchsicht keine eigene Welt ist, sondern rechtlich Teil der Durchsuchung bleibt, mit allen Folgen für die Kontrolle ihrer Zulässigkeit.

    Ich beschäftige mich in meinen Publikationen regelmässig mit digitalen Beweismitteln, so unter anderem zur heimlichen Beweissicherung mittels Smart Glasses im Zivilprozess (Ferner, jurisPR-ITR 11/2026 Anm. 6), zum Anspruch der Verteidigung auf unüberwachte Überlassung eines amtlich verwahrten Mobiltelefons (Ferner, jurisPR-StrafR 10/2026 Anm. 1), zur strafprozessualen Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung (Ferner, jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2), mit der Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4) oder auch den rechtlichen Voraussetzungen der IT-Forensik (Ferner, AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3).

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  • Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?)

    Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?)

    Ein Forschungsinstitut entwickelt eine Plattform, auf der Wissenschaftler Papiere austauschen, Daten gemeinsam auswerten oder Software erproben können. Zunächst läuft das Projekt im Kollegenkreis. Dann kommen externe Hochschulen hinzu, später Unternehmen. Spätestens jetzt trägt das Institut Verantwortung für Inhalte, Daten, Verfügbarkeit und Sicherheit eines Dienstes, dessen rechtliche Konstruktion oft noch aus einer Datenschutzerklärung und einigen technischen Nutzungsregeln besteht.

    Doch das reicht nicht: Wer eine digitale Plattform betreibt, stellt keine neutrale Infrastruktur bereit. Er organisiert fremde Kommunikation, verarbeitet Daten, entscheidet über Zugänge, moderiert Inhalte und verspricht eine technische Leistung. Wird die Lösung für Dritte geöffnet oder als Produkt angeboten, kommen Vertragsrecht, Plattformregulierung und Produkthaftung hinzu. Gerade wissenschaftliche Einrichtungen unterschätzen diesen Rollenwechsel, weil das Projekt aus Forschung, Lehre oder Technologietransfer entstanden ist. Das Recht interessiert sich für diese Entstehungsgeschichte nur begrenzt.

    Ich berate seit Jahren solche Projekte mit dem Ziel, eigene Plattformen zu schaffen, speziell von Universitäten betrieben. Vor der Öffnung einer Plattform für externe Nutzer sollten Betreiberrolle, Diensteeinordnung, Datenflüsse, Rechtekette, Moderationsverfahren, Sicherheitskonzept und Vertragsstruktur gemeinsam geprüft werden. Bei bereits laufenden Angeboten empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme, bevor neue Partner, Funktionen oder Vertriebsmodelle hinzukommen.

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  • Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Wenn die Ausschussmehrheit der Minderheit die Akten verweigert

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Wenn die Ausschussmehrheit der Minderheit die Akten verweigert

    Wer als Oppositionsfraktion in einem Untersuchungsausschuss sitzt, kennt das Gefühl der Ohnmacht, wenn die eigene Beweisantragstellung an der Mehrheit aus Regierungsfraktionen scheitert und man sich fragt, ob das Aufklärungsinteresse des Parlaments gerade zur Verhandlungssache der stärkeren Fraktionen wird. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH 6/25 und 60/25) hat am 30. Juni 2026 in zwei Organstreitverfahren zwischen der SPD/FDP-Minderheit und der CDU/Grünen-Mehrheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V zum Solingen-Anschlag genau diese Frage entschieden und dabei die Rechte der Ausschussminderheit deutlich gestärkt.

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  • Einziehung: Drittwiderspruch gegen Wertersatzeinziehung

    Einziehung: Drittwiderspruch gegen Wertersatzeinziehung

    Wenn nach einer strafrechtlichen Einziehung plötzlich ein Familienmitglied auftaucht und Eigentum an den gepfändeten Wertgegenständen behauptet, prüfen Gerichte solche Angaben besonders kritisch. Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 5 AR 1/26) die Einwendung eines Vaters gegen die Verwertung einer bei seinem verurteilten Sohn gepfändeten Luxusuhr und eines Bargeldbetrags zurückgewiesen und dabei zugleich eine praktisch bedeutsame Zuständigkeitsfrage der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung geklärt.

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  • KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)

    Nur wenige Kilometer von Alsdorf entfernt entsteht in Jülich vielleicht – so die ganz grosse Hoffnung – in naher Zukunft ein Stück europäischer Digitalgeschichte: Der Supercomputer Jupiter, bereits heute der größte öffentliche Rechner außerhalb der USA, könnte zum Kern einer der ersten KI-Gigafabriken der EU werden. Warum das nicht nur eine technische, sondern auch eine rechtliche Chance ist.

    Update im Juni 2026: Irgendwie läuft es nicht rund (siehe unten …)

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  • Adressiert heißt nicht bestellt: Wenn die Drogen-Postsendung allein zur Verurteilung nicht reicht

    Adressiert heißt nicht bestellt: Wenn die Drogen-Postsendung allein zur Verurteilung nicht reicht

    Wer im Darknet Drogen bestellt und dabei eine bereits registrierte Adresse angibt, glaubt oft, spätestens beim Zugriff der Ermittler sei die Sache entschieden. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat mit Urteil vom 15. Dezember 2025 (Az. 36/24 7 NBs 11 Js 24973/23) jedoch klargestellt, dass der bloße Fund eines an eine registrierte Postfachadresse gerichteten Betäubungsmittelbriefs allein noch keine Verurteilung trägt, wie ich es bereits in meinem Beitrag zum Drogenkauf im Darknet grundsätzlich beschrieben habe.

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  • Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Unternehmen müssen jetzt ihre digitale Souveränität organisieren

    Wer als Geschäftsführer oder Compliance-Verantwortlicher in den vergangenen Jahren beruhigt auf das EU-US Data Privacy Framework verwiesen hat, wenn Kunden oder Aufsichtsbehörden nach der Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA fragten, sollte diese Gewissheit spätestens seit dem 29. Juni 2026 überprüfen. An diesem Tag hat der US Supreme Court in der Sache Trump v. Slaughter entschieden, dass die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission, jener Behörde, deren Aufsicht das gesamte transatlantische Datenschutzabkommen trägt, mit der amerikanischen Verfassung nicht vereinbar ist.

    Was zunächst wie ein innenpolitisches Detail des amerikanischen Verwaltungsrechts klingt, entzieht in Wahrheit dem dritten Anlauf für einen funktionierenden Datentransferrahmen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten die rechtliche Grundlage, auf der Unternehmen ihre globalen Datenflüsse organisiert haben.

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  • KI-Einsatz durch Behörden bei Auswertung von Luftbildern bleibt begrenzt

    KI-Einsatz durch Behörden bei Auswertung von Luftbildern bleibt begrenzt

    Wenn die Kommune das eigene Wohngrundstück aus der Luft befliet und dabei digitale Orthofotos erzeugt, ist das Unbehagen greifbar: Wer schaut da eigentlich in den Garten – und was passiert mit diesen Bildern, wenn Künstliche Intelligenz ins Spiel kommt? Genau diese Befürchtung einer Grundstückseigentümerin hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 16 B 169/25Vorinstanz hier bei uns im Blog) aufgegriffen und im Ergebnis verneint: Der bloße Umstand, dass Luftbildaufnahmen theoretisch mit KI „geschärft“ werden können, hebt eine in sich geringe Eingriffsintensität nicht automatisch in einen schweren Grundrechtseingriff.

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  • Untersagung kritischer Komponenten: § 41 BSIG im neuen Cybersicherheitsrecht

    Untersagung kritischer Komponenten: § 41 BSIG im neuen Cybersicherheitsrecht

    Am 23. Juni 2025 legte ein simpler Wartungsfehler am Bahnfunk den gesamten deutschen Zugverkehr lahm, und innerhalb weniger Stunden stand eine ganz andere Forderung im Raum: ein Verbot chinesischer Komponenten in kritischer Infrastruktur. Dabei zeigt der Vorfall vor allem eines, nämlich dass es keinen nachgewiesenen Angriff und keinen Bezug zum Herkunftsland einer Komponente braucht, damit ein Betreiber plötzlich vor einer Untersagungsverfügung nach § 41 BSIG und Millionenkosten für den erzwungenen Ausbau steht.

    Wer in kritischen Infrastrukturen tätig ist, kennt das Thema schon aus dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 von 2021: Bestimmte IKT-Produkte können vom Bundesministerium des Innern (BMI) verboten werden, wenn ihr Einsatz die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik gefährdet. Früher war das in § 9b BSIG a.F. geregelt, nun – nach dem NIS-2-Umsetzungsgesetz vom 2. Dezember 2025 – findet es sich in § 41 BSIG n.F. Kommentarliteratur zur neuen Fassung ist noch kaum vorhanden.

    Das bedeutet aber nicht, dass die inhaltliche Behandlung von vorn beginnen müss: Die zur Vorgängernorm § 9b BSIG a.F. erschienene Kommentarliteratur dürfte in wesentlichen Teilen ihre Relevanz behalten, weil der neue § 41 BSIG strukturell und inhaltlich stark an die Vorgängernorm anknüpft.

    Hinweis: Ich kommentiere im BeckOK-StPO zum Thema kritische Komponenten im Bereich der Telekommunikation.

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