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Schlagwort: Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht im Rahmen des Produkthaftungsrechts ist ein wichtiger Bestandteil des europäischen und deutschen Rechts. Sie verpflichtet Hersteller und Händler, ihre Produkte mit bestimmten Informationen zu versehen, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen Gefahren und Schäden zu schützen.

Im EU-Recht ist die Kennzeichnungspflicht im Produkthaftungsrecht in der Richtlinie 85/374/EWG geregelt. Diese Richtlinie verpflichtet die Hersteller, ihre Produkte mit bestimmten Informationen zu versehen, unter anderem mit Hinweisen auf die Gefahren, die mit der Verwendung des Produkts verbunden sein können.

Das deutsche Produkthaftungsrecht regelt die Kennzeichnungspflicht im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Hier sind die Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht noch spezifischer geregelt. Das ProdHaftG verlangt unter anderem, dass das Produkt mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sein muss, die die Feststellung des Herstellers oder Importeurs ermöglicht. Außerdem müssen die Produkte mit Hinweisen zur sicheren Verwendung versehen sein.

Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht können Hersteller und Händler haftbar gemacht werden. Verbraucherinnen und Verbraucher haben dann das Recht, Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller oder Händler geltend zu machen.

  • KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI-Transparenz betrifft Unternehmen unmittelbar

    Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.

    Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

    Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, dann die – durchaus kritische – Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich den Kern: Art. 50 KI‑VO und seine praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im Juni 2026 unter Berücksichtigung des EU-Verhaltenskodex für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte aktualisiert.

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  • Deutschland bekommt ein KI-Gesetz: Bündelung der nationalen KI-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur

    Deutschland bekommt ein KI-Gesetz: Bündelung der nationalen KI-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur

    Mit dem am 10. Juni 2026 vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Annahme empfohlenen und sodann beschlossenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 schafft der Bund die nationale Vollzugsarchitektur für den AI Act. Kernstück des Artikelgesetzes ist Artikel 1, mit dem das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI‑MIG) geschaffen wird und das die Bundesnetzagentur (BNetzA) zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle bestimmt … und zugleich ein verschachteltes System sektoraler und föderaler Zuständigkeiten konserviert.

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  • KI-Verordnung (2026)

    KI-Verordnung (2026)

    Die KI-Verordnung („KI-VO“, auch „AI-Act“ – VO (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird im Sommer 2026 in ihrer Substanz wirksam. Mit der politischen Einigung zum sogenannten KI-Omnibus vom 7. Mai 2026 verschiebt der Unionsgesetzgeber zentrale Pflichten für Hochrisiko-Systeme; gleichzeitig erweitert er den Verbotskatalog und zieht die Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte vor. Im Folgenden möchte ich die Verordnung in ihrem aktuellen Stand einordnen und beschreiben, was Geschäftsführungen und Compliance-Abteilungen (voraussichtlich) in den nächsten Monaten beachten müssen.

    Hinweis: Der Beitrag wurde im Mai 2026 neu gefasst und hat den Stand 14. Mai 2026, berücksichtigt also die Trilogeinigung zum KI-Omnibus.

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  • Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    KI-manipulierte Bilder als Instrument staatlicher Propaganda

    Wieder einmal aus den USA wird deutlich gemacht, wie die (noch bestehende) Grenze zwischen authentischer Dokumentation und synthetischer Fiktion zunehmend in einer Weise verschwimmt, die demokratiepolitisch hochproblematisch ist: ein aktueller Vorfall aus den Vereinigten Staaten illustriert dies mit beunruhigender Deutlichkeit: Das Weiße Haus verbreitete über seine offiziellen Social-Media-Kanäle ein Foto der Bürgerrechtsaktivistin Nekima Levy Armstrong, das mittels Künstlicher Intelligenz manipuliert worden war.

    Während das Originalbild Armstrong nach ihrer Festnahme bei einem Protest gegen die US-Einwanderungsbehörde ICE mit gefasster Miene zeigte, fügte die bearbeitete Version Tränen hinzu, dunkelte ihren Hautton und inszenierte sie als emotional zusammengebrochene Person. Die offizielle Reaktion auf die Kritik an dieser Manipulation fiel denkbar lapidar aus: „The memes will continue.“

    Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Skandal im Strom digitaler Empörung erscheinen mag, markiert tatsächlich eine Zäsur in der Geschichte staatlicher Kommunikation. Erstmals setzt eine westliche Regierung KI-Deepfake-Technologie offen und ohne Kennzeichnung ein, um eine politische Gegnerin zu diskreditieren.

    Die auf der Hand liegende Frage reicht weit über den Einzelfall hinaus: Welche rechtlichen Grenzen gelten – von unserem europäischen Rechtskontext ausgehend – für staatliche Akteure, wenn sie mittels generativer KI reale Aufnahmen zu Propagandazwecken manipulieren? Und welche Konsequenzen ergeben sich aus europäischer Rechtsperspektive, wenn das institutionelle Vertrauen in visuelle Evidenz systematisch untergraben wird?

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  • Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 12/25) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Vergleichsportale bezahlte Werbung kennzeichnen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Platzierung von Stromtarifen in hervorgehobenen Positionen („0-Positionen“) auf einer Vergleichsplattform als unzulässige Werbung einzustufen ist, wenn die Kennzeichnung als „Anzeige“ zu unauffällig erfolgt. Das Urteil zeigt, wie streng Gerichte die Transparenzpflichten im digitalen Wettbewerb auslegen – und wo die Grenzen liegen.

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  • KI-Deepfakes und Persönlichkeitsrecht: Schutz der eigenen Stimme vor KI-Nachahmung

    KI-Deepfakes und Persönlichkeitsrecht: Schutz der eigenen Stimme vor KI-Nachahmung

    Mit KI ist es längst nicht nur möglich, Gesichter zu klonen, sondern auch Stimmen täuschend echt nachzubilden. Damit rückt eine bislang kaum kodifizierte, aber fundamentale Facette der menschlichen Persönlichkeit ins Zentrum juristischer Auseinandersetzungen: das Recht an der eigenen Stimme.

    Die Rechtsprechung zu Deepfakes in Deutschland hat mit einem Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 2 O 202/24) eine erste Hürde genommen. Demnach ist die Verwendung einer KI-generierten, einer bekannten Stimme täuschend ähnlichen Audioversion – insbesondere zu kommerziellen Zwecken – ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, selbst wenn kein physischer Mitschnitt der Stimme erfolgt ist. Vielmehr genügt bereits die Verwechslungsfähigkeit der künstlichen Stimme, um rechtlichen Schutz auszulösen.

    Hinweis: Zum Thema Deepfakes beachten Sie bitte auch meine juristischen Fachaufsätze „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“ (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2) sowie „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)

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  • Produktkennzeichnungspflichten und der Spielzeugbegriff im Produktsicherheitsrecht

    Produktkennzeichnungspflichten und der Spielzeugbegriff im Produktsicherheitsrecht

    Einordnung einer Holzratsche als „Spielzeug“: In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. Februar 2025 hatte das VG Stuttgart (5 K 3117/22) über die Einstufung einer Holzratsche als „Spielzeug“ im Sinne des Produktsicherheitsrechts zu befinden.

    Der Rechtsstreit entzündete sich an einem Gebührenbescheid, den die Marktüberwachungsbehörde wegen fehlender CE-Kennzeichnung und unzureichender Herstellerangaben erlassen hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klägerin die Ratsche als Spielzeug in Verkehr gebracht hatte – mit weitreichenden Konsequenzen hinsichtlich Kennzeichnungspflichten und Konformitätsbewertung.

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  • Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert.

    Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024 ist mit dem Scheitern der Regierung der sachlichen Diskontinuität anheim gefallen, hatte sich also inhaltlich erledigt. Am 05.07.2025 hat der Bundesrat nun erneut das Thema beschlossen und der Bundestag wird sich wieder damit zu beschäftigen haben. Inhaltlich hat sich nichts geändert, es ist exakt die Vorlage die aus dem Mai 2024 bekannt.


    Hintergrund: Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert werden. Diese Inhalte bergen erhebliche Gefahren, da sie Täuschungen erzeugen können, die sowohl individuelle Persönlichkeitsrechte als auch den demokratischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen.

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  • KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    Die zunehmende Verbreitung von künstlicher Intelligenz (KI) bringt nicht nur bahnbrechende Fortschritte, sondern auch beunruhigende Herausforderungen mit sich. Ein erschreckendes Beispiel dafür sind KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch, die weder reale Opfer noch direkten physischen Missbrauch involvieren, aber dennoch erhebliches strafrechtliches Gewicht haben. Die internationale Operation „Cumberland“, koordiniert von Europol, brachte diese neue Form der digitalen Kriminalität ins Rampenlicht und markiert einen Wendepunkt im Kampf gegen kinder- und jugendpornografische Inhalte.

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  • Verdeckte Werbung durch Influencer

    Verdeckte Werbung durch Influencer

    Eine Entscheidung zu den Grenzen der Werbekennzeichnungspflicht bei Influencern verdeutlicht die aktuelle Situation: Im Mittelpunkt des Falls beim Oberlandesgericht Hamburg (5 U 18/22) stand die Frage, ob eine Influencerin gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, indem sie Instagram-Posts nicht als Werbung gekennzeichnet hat.

    Das Urteil bekräftigt, dass Influencer sich an strenge Kennzeichnungsregeln halten müssen, insbesondere wenn sie zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Das Gericht entschied, dass selbst unbezahlte oder aus Gefälligkeit erstellte Posts als Werbung gelten können, wenn der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar erkennbar ist. Zudem wurden die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Unterlassungserklärung sowie die Grenzen einer nachträglichen Anfechtung wegen Täuschung präzisiert.

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  • Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten von Kleinbetrieb

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten von Kleinbetrieb

    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az. 4 W 22/23) vom 6. Februar 2024 über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und die damit verbundenen Verfahrenskosten entschieden.

    Der Fall betrifft insbesondere die Frage, inwieweit ein Unternehmen bei einem Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten durch eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausschließen kann und welche Kostenregelungen dabei gelten.

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  • Gefahr von durch Künstliche Intelligenz hergestelltem kinderpornografischen Material im Internet

    Gefahr von durch Künstliche Intelligenz hergestelltem kinderpornografischen Material im Internet

    Die Bundesregierung hat zu der zunehmenden Gefahr von durch Künstliche Intelligenz (KI) hergestelltem kinderpornografischen Material im Internet Stellung genommen (BT-Drucksache 20/11301). Diese Thematik wird immer relevanter, da moderne KI-Tools wie Stable Diffusion, die ohne Sicherheitsmechanismen auskommen, für die Erstellung solcher verstörenden Inhalte missbraucht werden. Hier ist ein umfassender Überblick über die Stellungnahme der Bundesregierung und die rechtlichen Konsequenzen.

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  • CE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?

    CE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?

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    CE-Kennzeichnung: Immer wieder sorgt das „CE-Kennzeichen“, die CE-Kennzeichnung, für einige Verwirrung, weil gerade Verbraucher glauben, es handelt sich hier um ein Qualitätsmerkmal.

    Dabei handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen gerade um kein Qualitätsmerkmal, sondern alleine um eine „Konformitätsbescheinigung“. Grundlage ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008, der man im Artikel 30 auch den Sinn des CE-Kennzeichens entnehmen kann:

    Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. […] Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.

    EU-Verordnung zur CE-Kennzeichnung
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  • Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Das OLG Hamburg (5 U 65/22) hat in seinem Urteil die Frage des „fliegenden Gerichtsstands“ nach §14 UWG behandelt und dabei die Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptungen berücksichtigt. Zunächst wurde festgestellt, dass der „fliegende Gerichtsstand“ es einem Kläger ermöglicht, den Gerichtsstand frei zu wählen, was zu Missbrauch führen kann. Daher wurde eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands vorgenommen, die sich auf Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien beschränkt.

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  • Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

    Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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