Schlagwort: Bundesnetzagentur

Rechtsanwalt für Bundesnetzagentur: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist die Regulierungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland für die Bereiche Energie, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Wir verteidigen bei Bußgeldern, die von der Bundesnetzagentur ausgesprochen werden.

Die Bundesnetzagentur wurde 1998 gegründet und hat die Aufgabe, einen fairen Wettbewerb in diesen Sektoren zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen:

  • Im Energiebereich ist die Bundesnetzagentur für die Regulierung der Netzentgelte, den Netzzugang und die Netzintegration erneuerbarer Energien sowie die Durchführung von Ausschreibungen für erneuerbare Energien zuständig.
  • Im Telekommunikationssektor überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben, vergibt Frequenzen und Nummern und ist für den Verbraucherschutz zuständig.
  • Im Postbereich überwacht die BNetzA die Einhaltung der postrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Universaldienstverpflichtungen.
  • Im Eisenbahnbereich ist die Bundesnetzagentur für die Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Schienennetz und die Kontrolle der Entgelte für die Nutzung der Schienenwege zuständig.

Bei Verstößen gegen Regulierungsvorschriften in den genannten Bereichen kann die Bundesnetzagentur Bußgelder verhängen. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und dem jeweiligen Sektor.

  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

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  • KI-Verordnung (2026)

    KI-Verordnung (2026)

    Die KI-Verordnung („KI-VO“, auch „AI-Act“ – VO (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird im Sommer 2026 in ihrer Substanz wirksam. Mit der politischen Einigung zum sogenannten KI-Omnibus vom 7. Mai 2026 verschiebt der Unionsgesetzgeber zentrale Pflichten für Hochrisiko-Systeme; gleichzeitig erweitert er den Verbotskatalog und zieht die Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte vor. Im Folgenden möchte ich die Verordnung in ihrem aktuellen Stand einordnen und beschreiben, was Geschäftsführungen und Compliance-Abteilungen (voraussichtlich) in den nächsten Monaten beachten müssen.

    Hinweis: Der Beitrag wurde im Mai 2026 neu gefasst und hat den Stand 14. Mai 2026, berücksichtigt also die Trilogeinigung zum KI-Omnibus.

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  • NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026

    NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026

    Die EU‑Richtlinie (EU) 2022/2555 („NIS2-Richtlinie“) ist seit Ende 2022 in Kraft und soll in allen Mitgliedstaaten ein hohes, einheitliches Niveau der Cybersicherheit etablieren. Deutschland hat lange gezögert – nun ist zum Jahreswechsel 2025/2026 mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS‑2‑Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2‑RLUG) der große Wurf erfolgt: Das Gesetz wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten.

    Damit endet eine lang anhaltende Phase von Entwürfen und politischen Manövern, inklusive des gescheiterten NIS2UmsuCG, und beginnt eine Phase verbindlicher Pflichten mit spürbaren Aufsichts‑ und Sanktionsrisiken. Für das Management bedeutet dies: NIS2 ist kein Zukunftsthema mehr, sondern ein geltender Rechtsrahmen, der unmittelbar in Strategie, Governance und Budgetplanung abgebildet werden muss.

    Hinweis: Der Beitrag stammt ursprünglich aus dem Juni 2025 und wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert.

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  • LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 23 C 120/25) thematisiert, ob ein indirekter LinkedIn-Kontakt als stillschweigende Einwilligung in Werbe-E-Mails interpretiert werden kann. Und Überraschung: Nein. Doch welche Beweispflichten gelten, wenn der Empfänger die Belästigung durch unerwünschte Nachrichten geltend macht? Man sieht hier, wie streng die Gerichte die Anforderungen an die Einwilligung in elektronische Werbung auslegen – und welche Risiken Unternehmen eingehen, wenn sie die Grenzen des Zulässigen überschreiten.

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  • Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“

    Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“

    Eine immer noch weitgehend unbekannte Norm ist § 8 TDDSG wonach es verboten ist, Gegenstände herzustellen oder zu besitzen, die durch ihre äußere Verkleidung verschleiern, dass sie dazu dienen, andere auszuspionieren. Der Klassiker eines solch betroffenen Verhaltens sind Mikrofon oder Kamera verbaut in einem Kuli. In einem Verfahren, das einen Futterautomat mit integrierter Kamera und Mikrofon betraf, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 1 L 2838/25) über die hier notwendige Abgrenzung zwischen zulässiger technischer Innovation und verbotener Überwachungstechnik – den die Bundesnetzagentur als verbotene Telekommunikationsanlage einstufte.

    In der Entscheidung werden grundlegende Fragen zur Auslegung des § 8 des Telekommunikations-Digitaldienstegesetzes (TDDDG) erörtert. Deutlich wird dabei, wie schwer sich Rechtsprechung und Verwaltung mit der Einordnung moderner „Smart Devices“ tun. Ich selbst kommentiere die Strafbarkeit nach § 8 TDDDG im BeckOK-StPO, wobei ich vom Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung auch als Fundstelle herangezogen werde. Die Norm wird auch bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle spielen, was ich ebenfalls kommentiere. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.

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  • Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wenn Regulierung die UWG-Klage überholt: Die Frage, wann eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entfällt, ist im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) klargestellt, dass eine bestandskräftige Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur die Begehungsgefahr für wettbewerbswidriges Verhalten beseitigen kann – vorausgesetzt, der Verpflichtete beruft sich ausdrücklich auf die behördliche Entscheidung. Es wird hier in einem seltenen Fall deutlich, wie behördliche Regulierung und zivilrechtliche Ansprüche ineinandergreifen.

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  • Mehrseitige Märkte im Fokus: Klarstellung des BGH zur Reichweite des § 18 Abs. 3a GWB

    Mehrseitige Märkte im Fokus: Klarstellung des BGH zur Reichweite des § 18 Abs. 3a GWB

    Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 (Az. KVB 61/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wettbewerbsrechtlich relevante Grundsatzfrage zur Anwendbarkeit von § 18 Abs. 3a GWB beantwortet: Wann liegt ein „mehrseitiger Markt“ im Sinne dieser Norm vor? Die Entscheidung beleuchtet nicht nur die ökonomischen Grundlagen dieser Marktstruktur, sondern auch deren Bedeutung für die marktbezogene Wettbewerbsanalyse – insbesondere im Kontext digitaler Plattformen.

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  • Keine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht im Infrastrukturatlas

    Keine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht im Infrastrukturatlas

    Die Verpflichtung zur Lieferung und Veröffentlichung von Infrastrukturdaten im sogenannten Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur wirft in der Praxis immer wieder Fragen zum Spannungsverhältnis zwischen Transparenzanforderungen und Sicherheitsinteressen auf. Das Verwaltungsgericht Köln (1 K 6109/21) hatte mit Urteil vom 25. April 2025 über die Reichweite der Ausnahmetatbestände des § 79 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu entscheiden. Konkret stritt eine kommunale Netzbetreiberin mit der Bundesnetzagentur darüber, ob bestimmte Netzbestandteile aus Sicherheitsgründen nicht im Infrastrukturatlas aufgenommen werden dürfen. Die Entscheidung liefert eine instruktive Konkretisierung der gesetzlichen Schutzmechanismen und der Anforderungen an den Darlegungsmaßstab für eine Ausnahme.

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  • Referentenentwurf zum Daten-Governance-Gesetz (DGG)

    Referentenentwurf zum Daten-Governance-Gesetz (DGG)

    Am 16. Mai 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Referentenentwurf für ein neues Gesetz vorgelegt, das die Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Verordnung (EU) 2022/868) regelt. Dieses Gesetz, das Daten-Governance-Gesetz (DGG), zielt darauf ab, die Vorschriften der EU-Verordnung in nationales Recht zu überführen und deren Umsetzung in Deutschland sicherzustellen.

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  • Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance

    Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance

    Die Digitalisierung hat tiefgreifende Auswirkungen auf unsere Gesellschaft und Wirtschaft. Im Mittelpunkt steht dabei der Umgang mit Daten und datengetriebene Innovationen. Die EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Rechtsakt) zielt darauf ab, einen einheitlichen, grenzfreien digitalen Binnenmarkt zu schaffen und das Vertrauen in den Datenaustausch zu stärken.

    Dies soll durch klare Regelungen und Mechanismen erreicht werden, die die Datenverfügbarkeit erhöhen und technische Hindernisse für die Weiterverwendung von Daten abbauen.

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  • NIS2-Umsetzung: Zugriffe auf Daten bei Providern

    NIS2-Umsetzung: Zugriffe auf Daten bei Providern

    Im NIS2-Umsetzungsgesetz sind Regelungen vorgesehen, die gewährleisten sollen, dass das BSI in Fällen erheblicher Gefahren für die IT- und Kommunikationssicherheit auf die erforderlichen Daten zugreifen kann, um die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Kommunikationsdienste zu schützen.

    Die Zugriffsrechte sind dabei durch strenge Bedingungen und Abstimmungsverfahren geregelt, um den Datenschutz und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sicherzustellen. Im Folgenden ein kurzer Überblick zur Orientierung.

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  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

    Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

    Das Digitale-Dienste-Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und führt zu wesentlichen Änderungen im deutschen Recht.

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  • Keine namentlichen Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur bei Bußgeldbescheiden

    Keine namentlichen Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur bei Bußgeldbescheiden

    Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 17. November 2023 entschieden.

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  • Keine Veröffentlichung von verfahrenseinleitender Antragsschrift durch Bundesnetzagentur

    Das Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1095/23, hat klargestellt, dass die Praxis der Bundesnetzagentur, in laufenden Beschlusskammerverfahren die verfahrenseinleitende Antragsschrift auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, keine Rechtsgrundlage hat. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht befugt, die Antragsschrift zu veröffentlichen, wenn ein Hauptbeteiligter dem widerspricht.

    Ob die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Hauptbeteiligten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 213 Abs. 2 TKG offenbaren darf, ist im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu beurteilen. Dies wurde hier bejaht:

    Aus den §§ 211 ff. TKG kann die Kammer keine Befugnis der Antragsgegnerin entnehmen, schon die Antragsschrift, die ein Beschlusskammerverfahren bei der Bundesnetzagentur einleitet, zu veröffentlichen, sofern … ein Hauptbeteiligter widerspricht.

    Auf Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) kann sich die Antragsgegnerin für die Veröffentlichung von Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten nicht berufen. Nach dieser Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen. Eine Antragsschrift ist jedoch noch keine Information, die zu einem offenen wettbewerbsorientierten Markt beiträgt. Das kann erst das Ergebnis des Verfahrens oder der Regulierung der Antragsgegnerin sein.

    Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Information über anhängige Verfahren auch keinen speziellen gesetzlichen Auftrag außerhalb ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit. Der Umstand, dass nach § 213 Abs. 2 Nr. 3 TKG Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, auf Antrag beizuladen sind, begründet keine Befugnis der Antragsgegnerin, den verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Zwar ist es für Personen und Personenvereinigungen, die einen Beiladungsantrag stellen wollen, praktisch und unkompliziert, sich über die Internetseite der Bundesnetzagentur einen fundierten Einblick in laufende Verfahren zu verschaffen. Jedoch kann die in § 213 Abs. 2 Nr. 3 TKG angesprochene Fachöffentlichkeit auch anders als durch Veröffentlichung der Antragsschrift über neue Verfahren informiert werden, um ihnen die Prüfung eines Beiladungsantrags zu ermöglichen, etwa durch Pressemitteilungen oder geschützte Bereiche.47

    Die Veröffentlichung einer vollständig anonymisierten Fassung der Antragsschrift der … GmbH kommt ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts der geringen Zahl von nur vier netzwerkbetreibenden Mobilfunkanbietern würde eine anonymisierte Fassung an der Erkennbarkeit der Antragstellerin wenig ändern.

    Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Vorgenannte nicht auf die Entscheidungsdatenbank der Bundesnetzagentur übertragbar ist. Mit dieser kommt sie ihrem gesetzlichen Auftrag als Regulierungsbehörde nach, ihre Regulierungsentscheidungen transparent darzustellen und damit zur Wettbewerbsförderung beizutragen.

  • BVerwG: Gesetzliche Verpflichtung der TK-Anbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

    BVerwG: Gesetzliche Verpflichtung der TK-Anbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

    Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

    Hinweis: RA Jens Ferner kommentiert §175 TKG im BeckOK-StPO, die Entscheidung wird dort zur nächsten Veröffentlichung berücksichtigt werden

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