Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.
(mehr …)Schlagwort: Desinformation
Desinformation ist eine Waffe im Cyberwar und Rechtsanwalt Jens Ferner beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Thema Desinformation: Gezielte Manipulation von Informationen kann Staaten destabilisieren, Wahlen beeinflussen und das Vertrauen in Institutionen untergraben. Cybersecurity-Strategien müssen deshalb nicht nur Netzwerke schützen, sondern auch Informationsflüsse absichern. Cyberkriminelle nutzen diese Dynamik aus: Fake News, Social Engineering und Deepfakes erleichtern Betrug, Identitätsdiebstahl und politische Einflussnahme. Gleichzeitig verschwimmen die Grenzen zwischen staatlich gesteuerten Cyberoperationen und organisierter Kriminalität, da Desinformationskampagnen oft von denselben Methoden und Akteuren profitieren, die auch für klassische Cybercrime-Angriffe verantwortlich sind.
Beachten Sie dazu meinen juristischen Fachaufsatz: „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)“
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)
Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.
Was nun im Jahr 2024 noch ein Verhandlungstext war, ist seit Herbst 2025 ein unterschriebener völkerrechtlicher Vertrag – und damit für Strafverteidigung und IT-Recht keine ferne Brüsseler oder New Yorker Angelegenheit mehr, sondern eine konkrete Perspektive grenzüberschreitender Datenherausgabe. Die UN-Generalversammlung verabschiedete das Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243. Seither hat sich entscheidend etwas bewegt: Der Vertrag wurde am 25. und 26. Oktober 2025 in Hanoi zur Unterzeichnung aufgelegt, weshalb er heute meist schlicht „Hanoi-Konvention“ heißt. In Kraft ist er allerdings noch nicht – und genau in dieser Schwebephase entscheidet sich, wie scharf das Instrument am Ende wird.
Das Abkommen zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.
Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Kommentar bei Beck-Aktuell. Ich habe den Beitrag im Juni 2026 zuletzt aktualisiert.
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Claude Mythos und die NSA: Neue hybride Kriegsführung?
Cyberwar mittels Claude Mythos? Anfang Juni 2026 berichtete die Financial Times (dazu bei TheDecoder und bei Heise), dass das US-amerikanische Unternehmen Anthropic rund sechs eigene Ingenieure – sogenannte „Forward-Deployed Engineers“ – direkt bei der NSA stationiert haben soll, um sein bislang nicht öffentlich zugängliches KI-Modell Claude Mythos für offensive Cyberoperationen gegen China und Iran einzusetzen.
Was auf den ersten Blick wie eine technologische Kuriosität aus dem US-Geheimdienstumfeld wirkt, ist bei näherer Betrachtung eine Zäsur: Zum ersten Mal betreibt ein privates Unternehmen hochfähige KI-Systeme aktiv als verlängerter Arm eines staatlichen Nachrichtendienstes – im Rahmen hybrider Konfliktführung, versteht sich ohne förmliche Kriegserklärung, unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs. Das verdient eine genauere juristische und konzeptionelle Einordnung.
Ich befasse mich als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht seit Jahren publizistisch mit den rechtlichen Dimensionen des Cyberraums – von der strafrechtlichen Einordnung staatlich gesteuerter Cyberangriffe über die Phänomenologie moderner Cyberkriminalität bis hin zu konkreten Angriffsvektoren wie GPS-Jamming. Zuletzt erschienen sind meine Beiträge „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“ (AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2), „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2) sowie „Rechtsfragen des GPS-Jammings“ (AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3), auf die ich im Folgenden an geeigneter Stelle Bezug nehme.
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Cyberfähigkeiten von Israel und Iran
Die Cyberfähigkeiten Israels und Irans haben sich über zwei Jahrzehnte in einer Art stillen Rüstungswettlauf entwickelt. Beide Staaten betrachten den digitalen Raum längst nicht mehr nur als Nebenbühne militärischer oder politischer Auseinandersetzungen, sondern als eigenständiges Operationsfeld mit unmittelbarem Einfluss auf nationale Sicherheit, wirtschaftliche Stabilität und geopolitische Handlungsfreiheit. Dabei spiegelt der Cyberkonflikt zentrale Merkmale ihrer Rivalität wider: hohe wechselseitige Bedrohungswahrnehmung, asymmetrische Taktiken und eine bewusste Nutzung von Ambiguität und Deniability.
Hinweis: In meiner fachlichen Publikation „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen bei Juris im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich aus juristischer Sicht den Fragen rund um Cyberwar auf den Grund. Der Beitrag wurde zuletzt im März 2026 aktualisiert.
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Polymarket und deutsches Glücksspielrecht
Bei Polymarket, einer Blockchain-basierten Wettplattform, können Menschen mit Kryptowährung auf politische Ereignisse, Wahlen, Kriege und Katastrophen wetten. Was als innovatives Prognoseinstrument vermarktet wird – „die Weisheit der Vielen”, monetarisiert durch Smart Contracts – entpuppt sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Minenfeld und ethischer Abgrund. Die Plattform weigert sich aktuell, über 10,5 Millionen US-Dollar an Venezuela-Wetten auszuzahlen, da eine Militäroperation angeblich „keine Invasion” sei. Gleichzeitig läuft in den USA ein Gesetzgebungsverfahren gegen Insiderhandel auf Prognosemärkten.
In Deutschland ist die Nutzung solcher Plattformen nicht nur verboten, sondern auch strafrechtlich verfolgt. Nach Einschätzung der Glücksspielbehörden ist sie nicht einmal genehmigungsfähig. Dabei sollte man im Blick halten, dass es hier nicht einfach nur um Glücksspiel oder Geschmacklosigkeiten geht! Vielmehr handelt es sich bei Polymarket um ein geschicktes Instrument zur Desinformation für diejenigen, die es zu nutzen wissen.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner wurde im Handelsblatt zu diesem Thema interviewt und der vorliegende Beitrag wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert! Das Thema schlägt auch weiter hohe Wellen, so berichtet die Mitteldeutsche Zeitung unter Bezugnahme auf meine Ausführungen hier von einer Wette auf den Ausgang der Landtagswahl in Sachsen-Anwalt 2026.
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Wirtschaftsspionage und die Wirtschaft: Aufgaben für das Management
Die Wirtschaft steckt mitten in einer digitalen Umbruchphase. Wertvolle Informationen liegen heute nicht mehr in verschlossenen Archiven, sondern in vernetzten Systemen, auf mobilen Endgeräten und in der Cloud. Wer hier Daten verliert, verliert nicht nur Know-how, sondern oft auch Marktposition und Verhandlungsmacht. Wirtschaftsspionage – ob man sie klassisch oder als „eSpionage“ bezeichnet – ist damit kein fernes Szenario mehr, sondern ein sehr konkretes Risiko für jedes Unternehmen, das mit sensiblen Informationen arbeitet.
Die moderne Wirtschaftsspionage ist dabei längst nicht mehr ausschließlich das Werk konkurrierender Unternehmen. Immer häufiger sind staatliche Akteure involviert, die gezielt Informationen aus Unternehmen abziehen – sei es, um die eigene Wirtschaft zu stärken oder geopolitische Ziele zu verfolgen. In diesem Kontext verschwimmen die Grenzen zwischen Wirtschaftsspionage, Cyberwar und staatlich gesteuerten Hackerangriffen.
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Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen
Wer ein Unternehmen führt, muss Desinformation oder Fake News inzwischen als eigenständige Risikokategorie begreifen, wie auch das Handelsblatt titelt: Binnen weniger Stunden kann heute ein anonymer Post Milliardenwerte vernichten – verstärkt durch synthetische Inhalte, die selbst Profis kaum noch von echten Aussagen unterscheiden können. Was früher nach Randphänomen aus Wahlkampagnen klang, trifft inzwischen DAX‑Konzerne, Mittelständler und Hidden Champions gleichermaßen: Desinformation ist vom Kommunikationsrisiko zum marktrelevanten Störfaktor geworden.
Was lange wie ein Randphänomen aus der politischen Sphäre wirkte, entwickelt sich damit – neben dem gesellschaftlichen Sprengstoff insgesamt – zu einem milliardenschweren Geschäftsrisiko; befeuert durch leicht verfügbare KI-Werkzeuge, skalierbare Kampagneninfrastruktur und eine Medienökonomie, die Aufmerksamkeit belohnt, nicht Wahrheit. Parallel verschärft sich der regulatorische Rahmen: Mit dem EU‑KI‑Gesetz und dem Digital Services Act geraten Unternehmen zunehmend in die Pflicht, nicht nur ihre eigenen Systeme, sondern auch die Informationsumgebung rund um Produkte und Geschäftsmodelle im Blick zu behalten – Fehler können schnell einer Frage Frage von Compliance und persönlicher Haftung werden.
Ich beschäftige mich hier im Blog seit Jahren mit dem Thema Desinformation, wobei ich dies in den Kontext von Cyberkriminalität packe. Wichtig ist mir das Herausarbeiten, dass Desinformation nicht irgendein Randbereich ist, der irgendwie die Politik betrifft, sondern dass es um ein konkret eingesetztes Instrument geht, um Gesellschaft und Wirtschaft negativ zu stören. Beachten Sie dazu auch meine bisherigen Publikationen in AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2 und AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2. Mein Faible für Kommunikationspsychologie ist, neben meiner Arbeit zum strategischen Denken, mit der Grund, warum ich das Thema immer wieder aufgreife. Im Rahmen meiner Lehraufträge vermittle ich Studenten den Umgang mit diesen modernen Themen, die nur scheinbar fernab klassischer Compliance liegen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert mit Blick auf eine Veröffentlichung im Harvard Business Manager.
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Haftung von Suchmaschine für KI-generierte Suchergebnisse?
Beim Landgericht Frankfurt findet sich ein Urteil vom 10. September 2025 (Az: 2-06 O 271/25) mit einer beachtlichen Entscheidung zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern für falsche KI-generierte Informationen: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen für unzutreffende, durch KI erstellte Übersichten in Suchergebnissen haftbar gemacht werden kann – und ob darin ein Missbrauch der Marktstellung liegt. Es ging also vor allem um kartellrechtliche Fragen.
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Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung
KI-manipulierte Bilder als Instrument staatlicher Propaganda
Wieder einmal aus den USA wird deutlich gemacht, wie die (noch bestehende) Grenze zwischen authentischer Dokumentation und synthetischer Fiktion zunehmend in einer Weise verschwimmt, die demokratiepolitisch hochproblematisch ist: ein aktueller Vorfall aus den Vereinigten Staaten illustriert dies mit beunruhigender Deutlichkeit: Das Weiße Haus verbreitete über seine offiziellen Social-Media-Kanäle ein Foto der Bürgerrechtsaktivistin Nekima Levy Armstrong, das mittels Künstlicher Intelligenz manipuliert worden war.
Während das Originalbild Armstrong nach ihrer Festnahme bei einem Protest gegen die US-Einwanderungsbehörde ICE mit gefasster Miene zeigte, fügte die bearbeitete Version Tränen hinzu, dunkelte ihren Hautton und inszenierte sie als emotional zusammengebrochene Person. Die offizielle Reaktion auf die Kritik an dieser Manipulation fiel denkbar lapidar aus: „The memes will continue.“
Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Skandal im Strom digitaler Empörung erscheinen mag, markiert tatsächlich eine Zäsur in der Geschichte staatlicher Kommunikation. Erstmals setzt eine westliche Regierung KI-Deepfake-Technologie offen und ohne Kennzeichnung ein, um eine politische Gegnerin zu diskreditieren.
Die auf der Hand liegende Frage reicht weit über den Einzelfall hinaus: Welche rechtlichen Grenzen gelten – von unserem europäischen Rechtskontext ausgehend – für staatliche Akteure, wenn sie mittels generativer KI reale Aufnahmen zu Propagandazwecken manipulieren? Und welche Konsequenzen ergeben sich aus europäischer Rechtsperspektive, wenn das institutionelle Vertrauen in visuelle Evidenz systematisch untergraben wird?
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Rechtliche Lage bei Hackbacks in Deutschland
Hackbacks, auch als „aktive Cyberabwehr“ bezeichnet, sind Maßnahmen, bei denen ein Angriff auf IT-Systeme aktiv beantwortet wird, indem das Zielsystem des Angreifers selbst angegriffen wird.
Ziel eines Hackbacks ist es, den ursprünglichen Angreifer zu stoppen, Daten wiederherzustellen oder weitere Schäden zu verhindern. Dies kann durch das Eindringen in die IT-Infrastruktur des Angreifers, das Löschen schädlicher Software oder sogar die physische Beeinträchtigung von Hardware erfolgen. Hinweis: Der Beitrag aus dem September 2024 wurde im Januar 2026 aktualisiert.
In meinem juristischen Fachaufsatz „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich Fragen rund um gesellschaftspolitische, aber auch juristische Probleme bei Hackbacks, Cyberwar und Desinformation auf den Grund.
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OLG FFM: Öffentliches Interesse an chinesischer Einflussnahme
Die Frage, inwieweit ausländische Regierungen versuchen, das eigene Bild im Ausland zu prägen, ist nicht nur politisch, sondern zunehmend auch rechtlich brisant. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 16 W 52/25) hat in einem aktuellen Beschluss vom 18. November 2025 klargestellt, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über mögliche Einflussnahmen der chinesischen Regierung auf das China-Bild in Deutschland besteht.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein in Deutschland lebender, gebürtiger Chinese gegen eine wissenschaftliche Stiftung klagte, die ihn in einer Studie als Beispiel für die sogenannte „X-Arbeit“ nannte – ein Konzept, das die gezielte Einbindung chinastämmiger Personen in politische Diskurse im Ausland beschreibt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Wissenschaftsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
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Cyber, KI und Lieferketten: Die wichtigsten Geschäftsrisiken 2026 im Überblick
Cybervorfälle bleiben auch 2026 das wichtigste Geschäftsrisiko – doch inzwischen rückt ein weiterer Treiber nach vorne: Künstliche Intelligenz. Während Cyberangriffe ganze Lieferketten lahmlegen können, verschärfen KI-Systeme Haftungsrisiken, Compliance-Druck und Desinformationsgefahren.
Unternehmen müssen ihre Risikostrategie deshalb neu justieren – weg von Einzelrisiken, hin zu einem integrierten Blick auf Cyber, KI, Betriebsunterbrechungen und Klimaauswirkungen. Die Allianz Risk Barometer für die Jahre 2025 und 2026 präsentieren die größten Herausforderungen, denen sich Unternehmen in einem zunehmend komplexen und vernetzten Risikoumfeld gegenübersehen. Hinweis: Der Beitrag aus dem Januar 2025 wurde im Januar 2026 aktualisiert.
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Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)
Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet ist, die Wahrheit in einem Fall zu finden, der von gezielten Täuschungen, geopolitischen Interessen und der Unberechenbarkeit moderner Geheimdienstoperationen geprägt ist.
Die jüngste Kritik an der einseitigen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft auf ukrainische Verdächtige, aktuell bei der FAZ zusammengefasst, wirft grundsätzliche Zweifel auf: Kann ein Gerichtssaal der richtige Ort sein, um einen Sachverhalt zu klären, der möglicherweise Teil einer russischen Desinformationsstrategie ist? Und was bedeutet das für die Fairness eines Verfahrens, in dem die Angeklagten am Ende nur Bausteine in einem größeren, undurchsichtigen Spiel sein könnten?
Update, Januar 2026: Der BGH hat sich im Rahmen einer Haftentscheidung erstmals mit dem Thema beschäftigt. Die Entscheidung wurde in einer inhaltlichen Analyse hier aufgenommen. Der Beitrag erschien erstmals am 28. November 2025. Die Deutsche Welle berichtet dazu auch und hat sich dazu mit mir unterhalten.
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