Schlagwort: YouTube

YouTube ist eine Video-Sharing-Website, auf der Nutzer Videos hochladen, bewerten, kommentieren und teilen können. Es wurde 2005 gegründet und 2006 von Google übernommen. Die Website bietet Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen eine Plattform für die Veröffentlichung und den Austausch verschiedenster Inhalte, von selbstgedrehten Filmclips über Musikvideos bis hin zu Fernsehsendungen und Dokumentarfilmen.

Bei der Erstellung und Verbreitung von Inhalten auf YouTube können verschiedene rechtliche Probleme auftreten:

Urheberrechtsverletzungen: Wenn ein Nutzer ein Video mit Inhalten hochlädt, die nicht seine eigenen sind (z. B. Musik, Filmausschnitte, Fernsehsendungen usw.), kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. YouTube verfügt über ein System namens Content ID, das versucht, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu identifizieren und zu verwalten.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Wenn in einem Video Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung abgebildet oder anderweitig dargestellt werden, kann dies zu rechtlichen Problemen führen. Dies kann auch für Videos gelten, die in Privatwohnungen oder auf Privatgrundstücken gedreht wurden.
Hassreden und verleumderische Inhalte: YouTube hat strenge Regeln gegen Hassreden und verleumderische Inhalte. Nutzer, die gegen diese Regeln verstoßen, können rechtlich belangt und ihre Inhalte entfernt werden.
Werberichtlinien: YouTube hat auch Richtlinien für Werbung und Monetarisierung, die eingehalten werden müssen. Dazu gehören die Offenlegung von gesponserten Inhalten oder Partnerschaften und die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften für Werbung.
Datenschutz: Wenn persönliche Daten von Personen in Videos dargestellt oder offengelegt werden, kann dies zu rechtlichen Problemen aufgrund von Datenschutzgesetzen führen.
Jugendschutz: Inhalte, die für Minderjährige nicht geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann ebenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

All diese rechtlichen Aspekte müssen YouTube-Nutzer bei der Erstellung und Verbreitung von Inhalten beachten. Eine Nichtbeachtung kann zur Löschung von Inhalten, zur Sperrung von Kanälen oder sogar zu rechtlichen Sanktionen führen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Wer als Bürgermeister YouTube-Shorts dreht, TikTok bespielt und dabei politische Gegner als „desaströs“ abkanzelt, steht heute nicht mehr im geschützten Raum privater Meinungsfreiheit. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2026 (OVG 12 S 55/26) zieht eine klare Linie: Wer seinen Social-Media-Kanal sichtbar für amtliche Kommunikation nutzt, spricht dort als Amtsträger – mit allen Konsequenzen für Sachlichkeit und Neutralität.

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  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

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  • Exiljournalismus: Grenzen der Meinungsfreiheit

    Exiljournalismus: Grenzen der Meinungsfreiheit

    Die Rolle von Journalisten im Exil ist oft von besonderer Brisanz geprägt. Sie berichten unter erschwerten Bedingungen über politische und wirtschaftliche Vorgänge in ihren Herkunftsländern, wo Presse- und Meinungsfreiheit häufig eingeschränkt sind. Doch selbst in diesem Kontext gelten strenge rechtliche Maßstäbe, wie das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 27 O 340/25) klarstellt. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Dürfen Exiljournalisten bei ihrer Arbeit geringere Sorgfaltsanforderungen erfüllen, wenn sie über Vorgänge in autoritären Staaten berichten? Und wo liegen die Grenzen zwischen zulässiger Kritik und persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung?

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  • Grenzen der Meinungsfreiheit zwischen Influencern

    Grenzen der Meinungsfreiheit zwischen Influencern

    Auseinandersetzungen zwischen Influencern beschäftigen irgendwie zunehmend die Justiz und im Kern geht es immer um die gleichen Themen: Wo verlaufen die Grenzen zwischen zulässiger Kritik, Persönlichkeitsrechtsschutz und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen in der digitalen Öffentlichkeit?

    Ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17. Juli 2025 (Aktenzeichen 16 U 80/24) zeigt, wie Gerichte die Spannungsfelder zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz und wirtschaftlicher Konkurrenz im Influencer-Marketing bewerten. Besonders relevant ist die Entscheidung für Content-Creator, die sich in öffentlichen Kontroversen bewegen, sowie für juristische Beobachter, die die Entwicklung des Äußerungsrechts in sozialen Medien verfolgen.

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  • Einstweiliger Rechtsschutz bei der Sperrung von Social-Media-Kanälen

    Einstweiliger Rechtsschutz bei der Sperrung von Social-Media-Kanälen

    Die Sperrung von Social-Media-Kanälen durch Plattformbetreiber ist ein Thema, das Influencer und Content-Creator zunehmend beschäftigt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat dazu nun mit seinem Urteil vom 28. Juli 2025 (Az: 4 U 62/25 e) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Nutzern gegenüber Plattformbetreibern stärkt. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Sperrung mehrerer Kanäle eines Influencers gerechtfertigt ist und wann ein Verfügungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz vorliegt.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • KI-Deepfakes und Persönlichkeitsrecht: Schutz der eigenen Stimme vor KI-Nachahmung

    KI-Deepfakes und Persönlichkeitsrecht: Schutz der eigenen Stimme vor KI-Nachahmung

    Mit KI ist es längst nicht nur möglich, Gesichter zu klonen, sondern auch Stimmen täuschend echt nachzubilden. Damit rückt eine bislang kaum kodifizierte, aber fundamentale Facette der menschlichen Persönlichkeit ins Zentrum juristischer Auseinandersetzungen: das Recht an der eigenen Stimme.

    Die Rechtsprechung zu Deepfakes in Deutschland hat mit einem Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 2 O 202/24) eine erste Hürde genommen. Demnach ist die Verwendung einer KI-generierten, einer bekannten Stimme täuschend ähnlichen Audioversion – insbesondere zu kommerziellen Zwecken – ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, selbst wenn kein physischer Mitschnitt der Stimme erfolgt ist. Vielmehr genügt bereits die Verwechslungsfähigkeit der künstlichen Stimme, um rechtlichen Schutz auszulösen.

    Hinweis: Zum Thema Deepfakes beachten Sie bitte auch meine juristischen Fachaufsätze „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“ (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2) sowie „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)

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  • Sperrung von Nutzerkonten auf YouTube

    Sperrung von Nutzerkonten auf YouTube

    Die Frage, wie Plattformbetreiber mit vermeintlichen Verstößen gegen Nutzungsbedingungen umgehen dürfen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzungen. Besonders brisant wird es, wenn Nutzerkonten gesperrt oder Inhalte gelöscht werden – Maßnahmen, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Aktenzeichen 21 U 62/23) klare Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe gesetzt.

    Im Mittelpunkt stand der Konflikt zwischen einem YouTube-Nutzer und der Plattformbetreiberin Google LLC, der grundsätzliche Fragen zur Erforderlichkeit vorheriger Anhörungen, zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln und zu den Grenzen datenschutzrechtlicher Löschungsansprüche aufwirft. Die Entscheidung ist nicht nur für Content-Creator von Bedeutung, sondern berührt auch die Auslegung des Digital Services Act (DSA) und die Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sozialen Netzwerken.

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  • Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen

    Plattformhaftung für Urheberrechtsverletzungen

    Die Frage, unter welchen Umständen Betreiber digitaler Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, ist seit Jahren ein zentrales Rechtsproblem des digitalen Zeitalters. Während große Tech-Konzerne wie YouTube oder Facebook oft im Fokus stehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (14 O 343/23), dass auch kleinere Vermittlungsplattformen nicht automatisch vor Haftungsrisiken geschützt sind.

    Im konkreten Fall ging es um eine Flugvermittlungsplattform, die es privaten Piloten ermöglicht, Mitfluggelegenheiten anzubieten. Ein Nutzer hatte dabei ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Fotografen hochgeladen – und die Plattformbetreiberin musste sich nun vor Gericht verantworten. Das Urteil (Az. 14 O 343/23) macht deutlich: Wer als Plattformbetreiber nicht ausreichend gegen Rechtsverstöße vorgeht, kann sich nicht auf das Host-Provider-Privileg berufen. Die Entscheidung ist nicht nur für die Betreiber von Nischenplattformen relevant, sondern unterstreicht allgemeine Grundsätze der Intermediärshaftung, die zunehmend strenger ausgelegt werden.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Gefahren generativer KI für Geist und Umwelt

    Gefahren generativer KI für Geist und Umwelt

    Wenn Sie über die Gefahren generativer KI nachdenken, kommen Ihnen sicherlich auch Themen wie Sicherheit und Datenschutz in den Sinn. Doch während diese Aspekte zweifellos wichtig sind, gibt es noch unmittelbarere und tiefgreifendere Gefahren: die Wirkung von KI auf den Menschen selbst und die Umwelt. Die Nutzung generativer KI, insbesondere von Large Language Models wie ChatGPT, hat messbare Auswirkungen auf unsere kognitiven Fähigkeiten, unseren Sprachgebrauch und die ökologische Bilanz unseres Planeten. Diese Effekte sind nicht nur theoretischer Natur, sondern werden durch aktuelle Studien und empirische Analysen belegt.

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  • LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    Die Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch private Anbieter steht zunehmend im Spannungsfeld medien- und urheberrechtlicher Regelungen. Das Landgericht München I hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 37 O 2223/25) entschieden, dass die nicht autorisierte Integration einer öffentlich-rechtlichen Mediathek in das Basisangebot einer kommerziellen Streaming-Plattform rechtswidrig ist. Es geht um zentrale Klarstellungen zur Reichweite von § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV, zur Schutzgesetzqualität dieser Norm und zur Reichweite des urheberrechtlich zulässigen „Embedding“.

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  • BGH zu den Haftungsmaßstäben bei Online-Verkaufsplattformen

    BGH zu den Haftungsmaßstäben bei Online-Verkaufsplattformen

    Plattformhaftung reloaded: Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (Az. I ZR 112/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Online-Plattformen für rechtsverletzende Inhalte weiterentwickelt und dabei die Grundsätze der sogenannten Sharehosting-Haftung auf Verkaufsplattformen übertragen.

    Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Anbieter wie Amazon, eBay oder ähnliche Online-Marktplätze für von Dritten begangene Rechtsverletzungen – etwa Markenverletzungen – haften. Die Entscheidung konkretisiert zugleich die Anforderungen an Prüfpflichten und markiert die Abgrenzung zwischen neutraler Vermittlung und haftungsauslösender Mitwirkung.

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  • Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.02.2025 – 6 U 107/24) hatte über eine urheberrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung eines Fernsehbeitrags – hier wohl auf der Plattform YouTube – zu entscheiden. Dabei ging es nicht nur um die Frage der Rechtsverletzung an sich, sondern insbesondere um die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Antragsgegners – ein Thema von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für Geschäftsführer und mediennahe Unternehmer, die nicht selten für Handlungen „ihrer“ Unternehmen haftbar gemacht werden sollen.

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  • Schlag gegen Garantex

    Schlag gegen Garantex

    Erheblicher Schlag gegen Kryptokriminalität, aber das letzte Kapitel ist noch nicht geschrieben: Am 6. März 2025 schlugen internationale Strafverfolgungsbehörden zu: Die russisch geführte Kryptobörse Garantex wurde vom Netz genommen, Domains und Server beschlagnahmt, Wallets mit über 28 Millionen Dollar eingefroren. Die Plattform, über die laut US-Justizministerium Transaktionen im Wert von mindestens 96 Milliarden US-Dollar liefen, war ein zentraler Knotenpunkt für Geldwäsche, Ransomware-Erlöse und illegale Finanzströme.

    Zwei Administratoren, darunter Aleksej Besciokov, wurden in den USA angeklagt – unter anderem wegen Verschwörung zur Geldwäsche, Verstoßes gegen US-Sanktionen und des Betriebs eines nicht lizenzierten Finanzdienstes.

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  • Unberechtigte Urheberrechtsbeschwerden auf Streaming-Plattformen

    Unberechtigte Urheberrechtsbeschwerden auf Streaming-Plattformen

    Die digitale Verwertung von Musik hat sich in den letzten Jahren stark verändert: Streaming-Plattformen dominieren den Markt, doch mit neuen Vertriebswegen entstehen auch neue Herausforderungen. Eine davon ist der Missbrauch von Urheberrechtsbeschwerden, sogenannter „Copyright-Strikes“.

    Das Landgericht Köln (Urteil vom 9. Januar 2025, Az. 14 O 387/24) hat nun entschieden, dass unberechtigte Urheberrechtsbeschwerden gegenüber Streaming-Diensten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Künstlers darstellen. Die Entscheidung überträgt die BGH-Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf das digitale Umfeld und könnte weitreichende Konsequenzen für die Musikbranche und Content-Plattformen haben.

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  • Strafbarkeit des Weiterleitens eines Gewaltvideos nach § 201a StGB

    Strafbarkeit des Weiterleitens eines Gewaltvideos nach § 201a StGB

    Digitale Verbreitung von Gewaltaufnahmen – ein rechtliches Minenfeld: Die Verbreitung von Gewaltaufnahmen über digitale Kanäle ist ein Phänomen, das sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich kontrovers diskutiert wird. Ein solches Szenario kann sich in vielerlei Kontexten abspielen – ob durch Überwachungskameras, Dashcams oder private Handyaufnahmen. Doch was passiert, wenn eine solche Aufnahme weitergeleitet wird?

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