IT-Vertragsrecht & AGB-Recht

Ihr Rechtsanwalt für IT-Vertragsrecht: IT-Fachanwalt Jens Ferner ist im IT-Vertragsrecht bundesweit für Unternehmen tätig.

Ihr Rechtsanwalt für IT-Vertragsrecht: Wir beraten und helfen bei IT-Vertragsstreitigkeiten. IT-Verträge sind heute längst standardisiert und von Änderungen des Gesetzgebers abgesehen keinen ernsthaften Turbulenzen mehr ausgesetzt. Rechtsanwalt Jens Ferner ist Ihr IT-Fachanwalt im IT-Vertragsrecht.

Modernes IT-Vertragsrecht setzt darum, so unsere Überzeugung, neue Maßstäbe und versucht Streit zu lösen, bevor Kosten explodieren. Rund um digitale Produkte und Softwareentwicklung sind wir Ihr Ansprechpartner im IT-Vertragsrecht.

Rechtsanwalt für IT-Vertragsrecht in Aachen, Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | itrecht@ferner-alsdorf.de

  • IT-Vertragsrecht vom Fachanwalt für IT-Recht
  • Schwerpunkt: vertragsrechtliche Fragen im Softwarerecht (inkl. KI und Blockchain), zu Batterien und Stromversorgung sowie bei Lieferketten
  • Beratung zu Lizenzen und Softwarenutzung
  • Beratung zur vertraglichen Gestaltung der Nutzung von Ladesäulen und Batterien
  • Umgang mit Sanktionen und Handelsbeschränkungen
  • Moderne Dispute-Resolution
IT-Vertragsrecht & AGB-Recht: Rechtsanwalt für IT-Vertragsrecht in Aachen, Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | 02404 92100

Kein IT-Vertragsrecht von der Stange, sondern klare Konzentration auf moderne, komplexe Themen auf die Art, die uns liegt: Hochqualifiziert, höchstpersönlich, individuell betreut.

Modernes IT-Vertragsrecht

IT-Vertragsrecht - Rechtsanwalt Ferner

Schwerpunkte

Wir setzen im IT-Vertragsrecht klare Schwerpunkte, beraten ausschließlich Unternehmen neben dem Wirtschaftsstrafrecht nur im Bereich Haftung und Vertrag rund um Hanf-Produkte, Batterien, Mikrochips + Software.

IT-Vertragsrecht - Rechtsanwalt Ferner

Dispute Resolution

Es ist ein Fehler, Gerichtsverfahren zur Streitbeilegung einzuplanen: Außer mangelnder Fachkenntnis und viel zu hohen Kosten erhält man im Zweifel ohnehin nur einen schlechten Vergleich. Wir suchen außergerichtliche Lösungen – hart, auf Augenhöhe, aber gesichtswahrend für Gegner.

IT-Vertragsrecht - Rechtsanwalt Ferner

IT & Umwelt

Wir widmen uns der Zukunft: Softwareentwicklung, KI & Cloud, Umgang mit Batterien, Streit in Lieferketten – das sind unsere Themen. In einer Welt, in der Sanktionsrecht Teil des Handels geworden ist. Dabei unterstützen wir speziell Greentech-Unternehmen.

IT-Vertragsrecht & AGB-Recht modern gedacht

Vertragsrecht in einer veränderten Welt

Die Welt hat sich verändert – und damit auch die Bedürfnisse. Lieferketten sind am Limit, der Energiehunger kaum mehr zu stillen und der Streit verlagert sich. Weg von Fragen der Mangelhaftigkeit, hin zu Fragen des (Ressourcen-)Mangels.

Wir haben uns frühzeitig auf Fragen konzentriert, die kein Mainstream waren: Umwelt-Strafrecht, Rechtsfragen von Ressourcen-Mangel in Lieferketten, Rechtsfragen um Batterien sowie KI- & Blockchain-Regulierung. Was lange Zeit nur dogmatische Spielwiese in der hiesigen Kanzlei war, entwickelt sich nun zu unserem zunehmend angefragten Einsatzfeld im IT-Vertragsrecht.

Beratung im IT-Recht: Unterschätztes Vertragsrecht


Das IT-Vertragsrecht steckt im Wandel – und wird bis heute unterschätzt. Ich bin in meinem Alltag in einer schockierenden Häufigkeit damit konfrontiert, dass umsatzstarke Unternehmen mit selbst gebasteltem Vertragsstückwerk an meine Mandanten herantreten. Dabei bietet das IT-Vertragsrecht in der modernen Welt viel mehr als das von früher bekannte Vertragswerk zur Nutzung von Software.

Modernes IT-Vertragsrecht muss sich mit komplexen Problemen auseinandersetzen: Im Fokus steht zwar immer noch regelmäßig Software, vor allem in Form von Cloud-Lösungen; doch man merkt, wie sich die Leitfragen zunehmend in Richtung Hardware, aber auch Daten an sich verschieben. Hinzu kommt eine Verzahnung von datenschutzrechtlichen und IT-sicherheitsrechtlichen Fragen bei der Verwendung von Daten als „Rohstoff“ für eigene Anwendungen oder Dienstleistungen. Es verlangt viel ab, hier Verträge zu schaffen, die – im Rahmen des möglichen – die Haftung begrenzen, aber zugleich das komplexe Zusammenspiel diverser technisch geprägter Aspekte im Blick behalten.

Rechtsanwalt für IT-Vertragsrecht

Im IT-Vertragsrecht (dem Recht der Vertragsgestaltung im IT-Recht) gibt es viele typische vertragsrechtliche Probleme, die insbesondere im Kontext der Erstellung von Software, Websites und der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auftreten können.

Ganz typische Tätigkeitsbereiche im gestaltenden IT-Vertragsrecht sind etwa:

  • Softwareverträge: Bei Verträgen über die Erstellung von Software kann es zu Konflikten kommen, wenn die Anforderungen des Kunden nicht klar definiert sind oder sich im Laufe der Entwicklung ändern. Daher ist es wichtig, dass die Vertragsbedingungen detailliert und präzise formuliert sind und Änderungen nur mit Zustimmung beider Parteien vorgenommen werden.
  • Urheberrecht: Das Urheberrecht spielt im IT-Recht eine wichtige Rolle. Es ist wichtig, dass bei der Erstellung von Software und Webseiten das Urheberrecht beachtet wird und keine fremden Urheberrechte verletzt werden. Wichtig ist auch, dass die Rechte an der Software und den erstellten Werken vertraglich klar geregelt sind.
  • Lizenzverträge: Software wird häufig über Lizenzverträge vertrieben. Es ist wichtig, dass die Lizenzbedingungen klar formuliert sind und der Kunde weiß, was er mit der Software tun darf und was nicht. Wichtig ist auch, dass in den Lizenzbedingungen auf den Urheberrechtsschutz der Software eingegangen wird und geklärt wird, ob und unter welchen Bedingungen der Kunde die Software weiterverkaufen oder verändern darf.
  • Webseiten: Bei der Erstellung von Webseiten ist es wichtig, dass die Vertragsbedingungen im IT-Verragsrecht klar definiert und die Verantwortlichkeiten der Parteien eindeutig festgelegt sind. Wichtig ist auch, dass die Datenschutzbestimmungen und die Impressumspflicht eingehalten werden.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Allgemeine Geschäftsbedingungen können bei Verträgen im IT-Recht eine unterschätzte Bedeutung haben, da dieser gerichtlich auf ihre zulässigkeit und rechtliche Wirksamkeit geprüft werden. Sie sollten klar und verständlich formuliert sein und die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig festlegen. Wichtig ist auch, dass die AGB mit den rechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmen und keine unangemessenen Klauseln enthalten.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im IT-Recht typische vertragsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Erstellung von Software, Webseiten und der Verwendung von AGB auftreten können. Wichtig ist, dass die Vertragsbedingungen detailliert und präzise formuliert sind und den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Bei Unsicherheiten sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner hilft in ausgewählten Bereichen im IT-Vertragsrecht:

  • Software-Lizenzvertrag (Softwarekauf und Softwaremiete)
  • Software-Projektvertrag
  • Software-Pflegevertrag
  • Software-Leasing
  • OEM-Vertrag
  • Agile Software Entwicklung
  • Vertrag über Bereitstellung von Daten für KI/ML
  • Daten-Kaufvertrag
  • Cloud-Lösungen wie SaaS, PaaS
  • Geheimhaltungsvereinbarung
  • Datenschutzrechtliche Vereinbarungen
  • Hardwarekauf und Hardwaremiete
  • Verträge über Schulungen und Gutachten

Was sind AGB, wann liegen allgemeine Geschäftsbedingungen vor: Für AGB gibt es im BGB sehr strenge Prüfkriterien zur Frage, ob eine konkret getroffene Regelung zulässig ist oder nicht. Dabei wird zu selten darüber nachgedacht, was überhaupt AGB sind. Sie finden eine Übersicht hier bei uns. Die weitere Frage, wie man AGB in einen Vertrag einbeschliesst, ist hier bei uns besprochen.

Wann sind AGB eigentlich unwirksam? Natürlich kommt es hier stark auf den Einzelfall an - doch es gibt einige markante Beispiele, die zur Vorsicht mahnen. Informieren Sie sich hier über unwirksame AGB-Klauseln.

Die Suchmaschinenoptimierung ist bis heute ein Geschäftszweig mit dem sich gutes Geld verdienen lässt – wenn man die Regeln beachtet. Gerne übersehen wird, dass eben nicht alles erlaubt ist, was auch möglich ist. Dabei geht es vordergründig gar nicht um Rechtsfragen im Verhältnis zwischen Suchmaschine und Seitenbetreiber. Vielmehr ist an Konkurrenten zu denken, wenn eine Suchmaschinenoptimierung in Auftrag gegeben wird – aber auch vertraglich kann zwischen Kunde und Auftragnehmer schnell Streit entstehen. Hier gibt es einen Überblick. Beachten Sie auch die Hinweise zur vertraglichen Gestaltung eines SEO-Vertrages.

Immer wieder werden „Gewährleistung“ und „Garantie“ bei Kaufverträgen durcheinander gebracht, etwa wenn man etwas von „gesetzlicher Garantie“ lesen darf. Dabei ist der Unterschied alles andere als unbedeutend! Tatsächlich gibt es einige beachtliche Unterschiede, die man kennen sollte, hier bei uns dargestellt.

Abgrenzung von Werklieferungsvertrag und Werkvertrag: Die vertragsrechtlich immer wieder interessante Frage der Unterscheidung von Werkvertrag und Werklieferungsvertrag hat das Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) verständlich und nachvollziehbar behandelt und wird hier besprochen.

Beim OLG Karlsruhe (7 U 214/06) finden sich einige gute Zeilen zur Abgrenzung von Werkvertrag zum Dienstvertrag, die Sie hier nachlesen können.

Die Frage, wann eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist für die Frage der Gewährleistung im Kaufrecht von ganz erheblicher Bedeutung - wir haben die Thematik hier zusammengefasst.

Die spannende Frage, wem die Kundendaten beim Insolvenz eines Newsletter-Betreibers "gehören", wird in diesem Beitrag aufbereitet.

Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man sich mit seinem (Web-)Shop ausschliesslich an Gewerbetreibende oder (auch) an Verbraucher wendet. Beim Verkauf an Verbraucher wird es jedes Mal gleich anstrengend: U.a. die AGB werden engmaschiger kontrolliert, es gibt ein Widerrufsrecht über das zu belehren ist und Einschränkungen der Gewährleistung sind auch nur erschwert möglich. Insofern eine sehr verlockende Vorstellung, den eigenen Shop einfach nur auf Gewerbetreibende auszurichten und damit die ebenso lästigen wie zunehmend undurchsichtigen Regelungen zum Verbraucherschutz los zu werden. Dass das so einfach nicht ist, schildern wir hier. 

Während noch im Jahr 2010 der Begriff „Cloud-Computing“ ein Hype war, ist heute (wohl?) festzustellen, dass „die Cloud“ schlicht Alltag ist. Bei rechtlichen Fragen rund um „die Cloud“ konzentriert man sich immer wieder gerne vor allem auf urheberrechtliche oder datenschutzrechtliche Fragen. Dabei gibt es sehr viel drängendere Themen – sowohl für Anbieter als auch Kunden.

Das Werben mit Kundenreferenzen ist häufig das A&O für viele Agenturen – bietet sich doch die Möglichkeit, gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: So kann man nicht nur zeitgleich damit werben überhaupt schon erfolgreich Kunden betreut zu haben, sondern auch mit besonders namhaften Kunden Werben und zeigen, wie das geleistete aussah. Leider aber gibt es hin und wieder Streit um die Frage, ob ein Kunde sich das „gefallen lassen muss“. Und Agenturen fragen sich, ob sie überhaupt (mehr oder minder ungefragt) mit der Arbeit für Ihre Kunden werden dürfen. Ein Überblick.

Die Haftung von Werbeagenturen ist in unserem Blog in mehreren Beiträgen aufbereitet, in denen wir uns exemplarisch mit ausgewählten, wichtigen Punkten der Agentur-Haftung beschäftigen:

Grundsätzlich wird einen Provider wohl eine Sicherungspflicht treffen, ja - warum das so ist, erkläre ich hier.

Pflichten bei IT-Sicherheitslücke: Welche Pflichten haben Provider bei bekanntwerden einer IT-Sicherheitslücke in eingesetzter Software? Wir haben dazu eine kleine Übersicht.

Die Abkürzung EVB-IT steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“. Daneben ist die Abkürzung „BVB“ von Bedeutung, mit der „Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung DV-technischer Anlagen und Geräte“ gemeint sind. Wer an die öffentliche Hand IT-Systeme oder Software vermittelt, wird unweigerlich mit diesen Vertragswerken konfrontiert werden. Mehr dazu hier.

Wer trägt die Beweislast für geleistete Stunden: Regelmässig gibt es in meinen Fällen Streit um die Frage, ob die abgerechneten Stunden wirklich geleistet wurden. Dabei habe ich in den vergangenen Prozessen quasi als Standardfall beobachten müssen, wie sich Gegner bei der Frage des Streits um abzurechnende Stunden immer mehr in die Bredouille bringen – gleich auf welcher Seite des Prozesses ich stand. Lesen Sie es hier nach. 

Geheimhaltungsvereinbarung: In einem non-disclosure agreement treffen Parteien die vertragliche Übereinkunft, dass man gegenseitig über bestimmte Inhalte stillschweigt. Insbesondere zu Beginn einer Geschäftsbeziehung ist dies notwendig, da man sich nicht kennt, im Zuge der Verhandlungen aber mitunter essentielle Informationen offen legen muss. Das notwendige Vertrauen schafft dann eine Geheimhaltungsvereinbarung, die auch Sanktionen vorsieht für den Fall, dass man sich vertragsbrüchig zeigt und Informationen später doch weiter gibt – oder auch selber für den eigenen Betrieb verwendet. Mehr zur NDA.

Agile Softwareentwicklung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5 U 152/16; Revision beim BGH Anhängig unter dem Aktenzeichen VII ZR 203/17) konnte sich zur vertraglichen Einordnung des SCRUM-Verfahrens äussern. Im Streit stand die bei agiler Softwareentwicklung bisher ungeklärte Frage, ob auf das Vertragsverhältnis das ein Vorgehen im SCRUM-Verfahren zum Gegenstand hatte entweder Dienstvertragsrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Hier finden Sie die Entscheidung bei uns.

Der Internet-System-Vertrag beschäftigt weiterhin die Gerichte, in erster Linie geht es darum, dass jemand aus dem Vertrag aussteigen möchte, weil ihm (bei ungünstigen Vertragskonditionen) die Vertragslaufzeit zu lange erscheint. Vorher ist grundsätzlich die vertragliche Natur des Internet-System-Vertrages zu klären, wobei heute problemlos ein Internet-System-Vertrag anzunehmen ist. Wenn dann die sofortige Kündigung möglich ist, wird schnell Streit um die Kündigungsvergütung geführt.

Inzwischen sollte es zum Alltag gehören, dass Unternehmen, gleich welcher Größe, zumindest irgendwie im „sozialen Internet“ aktiv sind – sei es freiwillig oder unfreiwillig. Vom gezielten Auftritt zu Werbezwecken bis zum Mitarbeiter, der ungewolltes über das eigene Unternehmen verbreitet – die Problematik trifft inzwischen Unternehmen jeglicher Größe. Zum geflügelten Begriff haben sich hierbei die „Social Media Guidelines“ entwickelt, die teilweise wie ein Allheilmittel gepriesen werden. Tatsächlich sollte sich jedes Unternehmen überlegen, derartige Guidelines zu entwickeln, bei uns finden Sie einige rechtliche Überlegungen zur Ausgestaltung.

Aktuell zum IT-Vertragsrecht