Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die überfällige, von Verteidigern wie Staatsanwälten und Richterschaft einhellig geforderte, Reform des §184b StGB angestoßen. Es werden die Strafrahmen wieder so angepasst, dass der Tatbestand kein Verbrechen mehr ist und entsprechend Einstellungen wieder möglich sind: Für Laien ist das nachvollziehbar emotional besetzte Thema schwer zugänglich. Tatsache ist, dass der damals zum…WeiterlesenKinderpornographie: kein Verbrechen mehr?
Rechtsanwalt Ferner, Kategorie: Sexualstrafrecht
Sexualstrafrecht: Das Sexualstrafrecht beinhaltet die strafrechtlich relevanten Normen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung professionell und seriös vertreten
Nach moderner Auffassung dient das Sexualstrafrecht insbesondere dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in den Paragrafen 174 bis 184f im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuchs geregelt:
- Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5, § 5 Nr. 8 StGB)
- Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 bis 4, § 5 Nr. 8 StGB)
- Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6, § 5 Nr. 8 StGB)
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178, § 5 Nr. 8 StGB)
- sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
- Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB)
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
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Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1…WeiterlesenVergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy
Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist.…WeiterlesenKiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht
Unter „Veranlassen“ ist jede Handlung des Täters zu verstehen, die für den Entschluss des Opfers, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen, mitursächlich ist. Der Tatbestand der Zwangsprostitution nach § 232a StGB ist daher nur durch eine Einwirkung des Täters erfüllt, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führt, wobei das Merkmal der „Fortsetzung“ insbesondere Personen betrifft,…WeiterlesenVeranlassung zur Fortsetzung der Prostitution
Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer bei objektiver Betrachtung ein erheblicher Teil seiner Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer schwerwiegenden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, ihm den Ausstieg aus der Prostitution zu erschweren (BGH, 3…WeiterlesenAusbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Der Kläger ist seit 2007 als Lehrkraft bei der Beklagten beschäftigt. Ende 2020 hatte ein Schüler der Schulleitung geschildert, dass der Kläger ihn mehrfach über WhatsApp kontaktiert und ihm Treffen im privaten Bereich und außerhalb der Schule vorgeschlagen habe. Dadurch habe sich der Schüler unwohl gefühlt. Der Kläger räumte in der daraufhin durchgeführten Anhörung ein,…WeiterlesenLehrer wegen eines unangemessenen Nähe-Verhältnisses zu Schülern gekündigt
Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21, beim BVerfG unter 2 BvL 11/22) hat dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt, ob der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nummer 1 StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ahndet, verfassungsgemäß…WeiterlesenVorlage an das BVerfG: Strafrahmen bei Kinderpornografie
Nunmehr konnte sich auch der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) zum, gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners, heimlich ohne Kondom durchgeführten Geschlechtsverkehr (sogenanntes „Stealthing“) äußern. Der BGH fasst seine bisherige Rechtsprechung dabei so zusammen, dass es für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft, auf die konkret vorgenommene Handlung ankommt. Wenn diesbezüglich ersichtlich…WeiterlesenBGH zur Strafbarkeit des Stealthing
Da die krasse Zunahme von Online-Material über die sexuelle Ausbeutung und den Missbrauch von Kindern (CSEM) eine erhebliche Herausforderung für die europäischen Strafverfolgungsbehörden darstellt, geht manchmal unter, welche Herausforderungen hier liegen. EUROPOL weist darauf hin, dass Ermittler, die mit potenziellen Opfer von CSEM interagieren, notwendig ist, dass diese mit den notwendigen Fähigkeiten und Schulungen ausgestattet…WeiterlesenSexueller Missbrauch von Kindern: Leitlinien für Ersthelfer
Bisher wurde in der Rechtsprechung beim Vorwurf einer Vergewaltigung im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten die – an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfende – Erwägung eingestellt, wenn das Tatopfer als Sexarbeiterin (früher: „Prostituierte“) betätigte und sich vor der Tat zum geschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereiterklärt hatte. Hiervon rückt nun ausdrücklich der 6. Senat ab,…WeiterlesenVergewaltigung einer Sexarbeiterin
Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 60/22, hebt hervor, dass es sich bei dem von § 174c Abs. 1 StGB vorausgesetzten Missbrauch des Beratungsverhältnisses um ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal handelt, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt.WeiterlesenSexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis
In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher – um der Strafverfolgung zu entgehen – das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden (so schon BGH, 1…WeiterlesenVerdeckungsabsicht beim Mord
Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Der BGH konnte sich zusammenfassend zu Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften äußern. Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten oder öffentlich zugänglich gemachten und darüberhinausgehenden kinderpornografischen Schriften („Kinderpornographie“) verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat. Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem…WeiterlesenBesitz und Verbreiten von kinderpornografischen Schriften
Der Begriff der sexuellen Handlung ist bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien zu bestimmen, wenn die Tätigkeit objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Darüber hinaus können äußerlich ambivalente Handlungen dann als sexuelle Handlungen eingeordnet werden, wenn diese zwar für sich betrachtet nicht ohne Weiteres sexualbezogen sind, wohl aber aus…WeiterlesenSexuelle Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 STGB
Der Bundesgerichtshof (BGH, 6 StR 241/22) konnte klarstellen, dass Tatmehrheit vorliegt, wenn sich der Beihilfe durch Unterlassen leistende Garant in Ansehung bestimmter Umstände, die jeweils auf eine konkret bevorstehende sexuelle Handlung des Haupttäters hindeuten, zur Passivität entschließt. In solchen Fällen ist dem Garanten die ihn treffende Handlungspflicht nicht nur durchgängig latent bewusst; vielmehr werden an…WeiterlesenBeihilfe durch Unterlassen im Sexualstrafrecht