Mit KI ist es längst nicht nur möglich, Gesichter zu klonen, sondern auch Stimmen täuschend echt nachzubilden. Damit rückt eine bislang kaum kodifizierte, aber fundamentale Facette der menschlichen Persönlichkeit ins Zentrum juristischer Auseinandersetzungen: das Recht an der eigenen Stimme.
Die Rechtsprechung zu Deepfakes in Deutschland hat mit einem Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 2 O 202/24) eine erste Hürde genommen. Demnach ist die Verwendung einer KI-generierten, einer bekannten Stimme täuschend ähnlichen Audioversion – insbesondere zu kommerziellen Zwecken – ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, selbst wenn kein physischer Mitschnitt der Stimme erfolgt ist. Vielmehr genügt bereits die Verwechslungsfähigkeit der künstlichen Stimme, um rechtlichen Schutz auszulösen.
Hinweis: Zum Thema Deepfakes beachten Sie bitte auch meine juristischen Fachaufsätze „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“ (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2) sowie „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)
Der Fall: Satire, Kommerz und KI-Stimme
Der Kläger, ein prominenter deutscher Synchron- und Hörbuchsprecher, hatte gegen den Betreiber eines reichweitenstarken YouTube-Kanals geklagt. Dieser hatte zwei satirisch-politische Videos veröffentlicht, in denen eine durch KI erzeugte Stimme zum Einsatz kam, die der bekannten Synchronstimme des Klägers – ohne dessen Einwilligung – stark ähnelte. Der Kanal ist kommerziell ausgerichtet und bewirbt am Ende der Videos einen angeschlossenen Online-Shop.
Auch wenn es sich um eine synthetische Nachahmung handelt, wurde die Stimme von vielen Zuschauer:innen als die des Klägers identifiziert. Das Gericht hielt in seiner Begründung fest, dass eine „Zuordnungsverwirrung“ beim Publikum ausgelöst wurde – mit der Folge, dass der Eindruck entstand, der Kläger habe seine Stimme bewusst für diese Inhalte zur Verfügung gestellt oder sich mit deren politischem Inhalt identifiziere.
Die Stimme im Lichte des Persönlichkeitsrechts
Die dogmatische Verankerung des Schutzes der Stimme ist in der deutschen Rechtsordnung nicht spezialgesetzlich geregelt – anders als etwa der Bildnisschutz gemäß §§ 22 ff. KUG. Dennoch erkennt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Stimme als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG an – und zunehmend auch als ein vermögenswertes Gut.
In der juristischen Diskussion hierzu lassen sich verschiedene Linien erkennen: Einige Autoren fordern eine Analogie zum KUG, andere sprechen von einem eigenständigen Recht an der Stimme oder fassen die Stimme als besonders kennzeichnendes Persönlichkeitsmerkmal auf. Besonders klar formuliert dies die Auffassung, mit der es sich bei der Stimme um ein schützenswertes Identitätsmerkmal handelt, das zunehmend Objekt ökonomischer Verwertung wird – und damit auch rechtlichen Schutz beanspruchen muss.
Das LG Berlin schließt sich dieser Linie an und bejaht die Schutzfähigkeit auch dann, wenn es sich nicht um eine Originalaufnahme handelt, sondern um eine durch KI erzeugte Imitation. Maßgeblich sei nicht die technische Herkunft, sondern die Wirkung auf das Publikum – und die damit verbundene Zuordnung zur Person:
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst, auch wenn es – anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22ff. KUG – spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (…).
In der Rechtsprechung bleibt die dogmatische Herleitung zumeist offen. Zum Teil wird in der Literatur auf eine analoge Anwendung der §§ 22ff. KUG abgestelit, zum Teil ein besonderes Persönlichkeitsrecht angenommen oder der Schutz über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht (…). Diese Frage kann aber auch hier offen bleiben, denn auch der BGH geht davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen auch vermögenswerte Interessen der Person schützen und dass der Abbildung, dem Namen, aber auch sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Die Persönlichkeitsrechte sollen danach die dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name – entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale – den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird (…).
Allerdings sollte man sich nicht vertun – der vorliegende Fall lebt sehr davon, dass es um einen bekannten Synchronsprecher geht, dessen Stimme äußerst bekannt ist, so dass eine Zuordnungsverwirrung entstehen kann:
Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wird angesichts der Ähnlichkeit der in den Videos verwendeten Stimme mit der vom Kläger als Synchronstimme für den Schauspieler genutzten Stimme davon ausgehen, dass der Kläger als Synchronstimme von … den Kommentar zu den Videos gesprochen hat (…) Entscheidend ist die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen hervorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Betrachter denken können, der Synchronsprecher der deutschen Stimme von … habe der Verwendung seiner Stimme für die Vertonung der Videos zugestimmt.
Wenn eine Stimme eine solche Bekanntheit nicht mitbringt, wird es schwieriger, auch wenn persönlichkeitsrechtliche Ansprüche bestehen werden.
Kein Freibrief für KI-Nutzer: Satire und Kunstfreiheit als Schranken?
Besonders spannend ist der Umgang des Gerichts mit den Verteidigungsstrategien des Beklagten. Dieser berief sich auf die Kunst- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG – immerhin seien seine Videos satirisch-politisch motiviert gewesen. Doch das Gericht stellte fest: Die Stimme des Klägers war nicht Gegenstand der Satire, sondern wurde lediglich genutzt, um Aufmerksamkeit zu generieren und kommerzielle Interessen zu verfolgen:
Zwar mag den Videos ein satirischer Gehalt nicht abgesprochen werden können. Der Ersteller macht sich über die aus seiner Sicht bestehende Inkompetenz der damaligen Regierung lustig. Es geht jedoch – anders als etwa in den Fällen der satirischen Verwendung von Bildnissen oder des Namens von Prominenten zu Werbezwecken (…) – nicht um eine satirische Auseinandersetzung mit dem Verhalten (oder der Stimme) des Klägers oder von s, sondern die Bekanntheit der Stimme des Klägers soll die Videos attraktiver machen und so möglichst viele Internetnutzer anziehen. Davon soll der Web-Shop des Beklagten, auf den am Ende der Videos jeweils verwiesen wird, profitieren. Die Verwendung der Stimme des Klägers dient damit letztlich der Steigerung von Klickzahlen und Umsatz des Beklagten, so dass die kommerzielle Nutzung im Vordergrund steht.
Hier zieht das Gericht eine scharfe Trennlinie zwischen kritischer Satire (die sich auf die betroffene Person bezieht) und instrumentalisierender Satire, bei der ein prominentes Persönlichkeitsmerkmal – wie die Stimme – bloß Mittel zum Zweck ist. Für diese Nutzung bedürfe es einer Einwilligung. Dass der Beklagte eine entsprechende Stimm-KI „legal erworben“ habe, sei unerheblich – entscheidend sei allein die fehlende Zustimmung des Rechteinhabers zur konkreten Nutzung.
Diese Argumentation knüpft unmittelbar an die Überlegungen von Lennartz („Digitale Puppenspieler“ in NJW 2023, 3543) an, der betont, dass der freie Zugriff auf digitale Körper- oder Stimmzweitkörper nicht zu einem rechtsfreien Raum führen darf. Vielmehr muss es eine vertragliche und kontrollierbare Lizenzierungsmöglichkeit geben.
Fiktive Lizenz und wirtschaftlicher Schaden
Das Gericht spricht dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.000 Euro pro Video zu. Diese Höhe sei marktüblich und beruhe auf der glaubhaften Aussage eines Branchenvermittlers. Zudem komme der Stimme des Klägers – als langjähriger und prominenter Sprecher – ein erheblicher kommerzieller Wert zu. Der wirtschaftliche Schaden wurde somit nicht pauschal angenommen, sondern unter Anwendung der anerkannten Grundsätze zur Berechnung fiktiver Lizenzgebühren (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) konkret geschätzt.
Die Argumentation orientiert sich an gefestigter Rechtsprechung zur Bildnutzung und weitet sie auf den audiobasierten Bereich aus – eine notwendige Entwicklung angesichts der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung synthetischer Medieninhalte. Allerdings spielt auch hier die Bekanntheit der Stimme eine Rolle, eine unbekannte(re) Stimme dürfte kein derartiges Entgelt erwarten dürfen.

Neue Medienrealität
Mit seinem Urteil hat das Landgericht Berlin ein klares Signal gesetzt. Die Stimme ist nicht nur ein persönliches Ausdrucksmittel, sondern auch ein rechtlich geschütztes Gut – insbesondere im Zeitalter künstlicher Replikation. Wer sich dieser Stimme – sei es real oder synthetisch – ohne Zustimmung bedient, um wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, verletzt das Persönlichkeitsrecht mit allen zivilrechtlichen Konsequenzen. Dies habe ich bereits im letzten Jahr in meinem Aufsatz „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes” deutlich gemacht (Ferner, AnwZert ITR 20/2024, Anm. 2).
Unsere Realität verändert sich in einem drastischen Maße. Damit meine ich nicht nur die schlichte Möglichkeit des digitalen Klonens von Personen bis hin zur Stimme, sondern vor allem die leichte Zugänglichkeit zu diesen Möglichkeiten. Vor diesem Hintergrund ist die getroffene Entscheidung ein wichtiger erster Baustein für die Fortentwicklung des Persönlichkeitsrechts: Die juristische Landschaft muss sich jedoch weiter anpassen – etwa durch spezielle Regelungen zur Lizenzierung von Voice Clones, zur Kennzeichnungspflicht von synthetischem Audio (vgl. Art. 52 Abs. 3 KI-VO) und zur Schaffung klarer zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen.
Datenschutzrecht und DS-GVO: Ergänzender Schutz
Das LG Berlin streift in seiner Begründung auch das Datenschutzrecht. Die Stimme sei – soweit sie Rückschlüsse auf eine identifizierbare natürliche Person zulasse – ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Ihre Verarbeitung sei daher nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig. Auch hier ergibt sich im Ergebnis eine klare Rechtswidrigkeit, da es an jeglicher Rechtsgrundlage für die Nutzung fehlte – weder Art. 6 Abs. 1 lit. f) noch Art. 85 DS-GVO fanden Anwendung.
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