Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az. 4 W 22/23) vom 6. Februar 2024 über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und die damit verbundenen Verfahrenskosten entschieden.
Der Fall betrifft insbesondere die Frage, inwieweit ein Unternehmen bei einem Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten durch eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausschließen kann und welche Kostenregelungen dabei gelten.
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Mitbewerber des Antragsgegners, nahm diesen wegen eines unstreitigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) in seinem Online-Shop auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsgegner hatte auf die Abmahnung des Antragstellers hin den gerügten Verstoß abgestellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Das Landgericht Bochum hatte auf Antrag des Antragstellers eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner erlassen, in der ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, die gesetzlichen Informationspflichten zu verletzen. Der Antragsgegner erkannte die Verfügung in der Sache als endgültige Regelung an, legte jedoch hinsichtlich der Kosten Widerspruch ein, da er der Meinung war, die Wiederholungsgefahr sei bereits durch seine vorprozessuale (nicht strafbewehrte) Unterlassungserklärung entfallen. Hintergrund ist §13a UWG, der vor einigen Jahren im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geschaffen wurde.
Rechtliche Analyse
Wiederholungsgefahr und Unterlassungserklärung
Das OLG Hamm stellte klar, dass eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung bei erstmaliger Abmahnung wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gemäß § 13a Abs. 2 UWG ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn das Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
- § 13a Abs. 2 UWG:
Diese Bestimmung schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung aus, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter hat. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung kleinere Unternehmen vor übermäßigen Abmahnkosten schützen und gleichzeitig sicherstellen, dass Verstöße zügig abgestellt werden. - Wiederholungsgefahr:
Die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn der Antragsgegner den Verstoß abstellt und eine Unterlassungserklärung abgibt, auch wenn diese nicht strafbewehrt ist. Dies gilt insbesondere bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, wie im vorliegenden Fall.
Kostenregelung und Veranlassung zur Verfahrenseinleitung
Das OLG Hamm entschied, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen sind, da der Antragsgegner keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung gegeben hatte. Der Antragsgegner hatte den Verstoß bereits vorgerichtlich abgestellt und eine Unterlassungserklärung abgegeben, wodurch der Antragsteller nicht davon ausgehen durfte, nur durch gerichtliche Inanspruchnahme zu seinem Recht zu kommen.
- § 93 ZPO analog:
Nach dieser Vorschrift trägt der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte sofort anerkennt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner durch sein vorprozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass er den Verstoß abstellen würde, was für die Anwendung von § 93 ZPO entscheidend ist. - Kostenwiderspruch:
Der Widerspruch des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts war zulässig und begründet, da der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung bestand.
Wettbewerbsrechtliche Implikationen
Die Entscheidung des OLG Hamm hat weitreichende Implikationen für das Wettbewerbsrecht und die Praxis der Abmahnungen. Sie verdeutlicht, dass eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung bei erstmaliger Abmahnung ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sofern der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter hat. Diese Entscheidung stärkt den Schutz kleinerer Unternehmen vor übermäßigen Abmahnkosten und betont die Notwendigkeit eines verhältnismäßigen Vorgehens bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm klärt wichtige Fragen zur Anwendbarkeit von § 13a Abs. 2 UWG und den Voraussetzungen für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Sie stellt sicher, dass kleinere Unternehmen bei erstmaligen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht unverhältnismäßig belastet werden und setzt klare Maßstäbe für die Kostenverteilung in einstweiligen Verfügungsverfahren. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit im Wettbewerbsrecht und dient als Leitfaden für die Praxis der Abmahnungen und Unterlassungserklärungen.
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