Die strafrechtliche Bewertung von Jugendpornographie nach § 184c StGB wirft komplexe Fragen auf – von der Altersabgrenzung bis zur Einordnung digitaler Inhalte. Entscheidend ist nicht nur der Besitz oder die Verbreitung, sondern auch die Abgrenzung zu Kunst, Wissenschaft oder erzieherischen Zwecken. Diese Übersicht beleuchtet die aktuellen Maßstäbe der Gerichte, die Rolle technischer Beweismittel in Ermittlungsverfahren und zeigt auf, wie Betroffene durch gezielte rechtliche Argumentation ihre Position sichern können. Besonders relevant wird dies bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder Vorwürfen im Zusammenhang mit digitalen Kommunikationsplattformen.
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Es gibt Karrieren, die alles richtig zu machen scheinen: 13 Punkte in der letzten Beurteilung, Beförderung zum Rechtspflegerat, Leistungsprämien über mehr als ein Jahrzehnt, zuletzt eine Führungsposition als Gruppenleiter. Und doch kann ein einziger Bereich des Privatlebens diese gesamte berufliche Existenz zum Einsturz bringen – nämlich dann, wenn ausgerechnet der Hüter des Rechts sich selbst über das Strafrecht hinwegsetzt. Das Verwaltungsgericht München hatte mit Urteil vom 17. Februar 2025 (M 19L DK 23.699) über einen solchen Fall zu befinden und erkannte auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme: die Entfernung eines Rechtspflegers aus dem Beamtenverhältnis wegen des Sich-Verschaffens und Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie.
Die gerichtliche Kontrolle behördlicher Eingriffe zur Durchsetzung des Jugendschutzes, wie etwa die Anordnung von Netzsperren, gewinnt inzwischen erhebliche Bedeutung. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2025 (Az. 2 B 10576/25.OVG) betrifft einen prominenten Fall: eine international tätige Betreiberin pornografischer Internetangebote wollte per Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine an einen deutschen Access-Provider gerichtete Sperrverfügung erwirken. Der Antrag blieb erfolglos – und das aus gleich mehreren juristisch gewichtigen Gründen, die das Gericht in seltener Deutlichkeit benennt.
Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert.
Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024 ist mit dem Scheitern der Regierung der sachlichen Diskontinuität anheim gefallen, hatte sich also inhaltlich erledigt. Am 05.07.2025 hat der Bundesrat nun erneut das Thema beschlossen und der Bundestag wird sich wieder damit zu beschäftigen haben. Inhaltlich hat sich nichts geändert, es ist exakt die Vorlage die aus dem Mai 2024 bekannt.
Hintergrund: Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert werden. Diese Inhalte bergen erhebliche Gefahren, da sie Täuschungen erzeugen können, die sowohl individuelle Persönlichkeitsrechte als auch den demokratischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen.
BGH zur Mittäterschaft bei jugendpornographischen Schriften: In einem sensiblen und rechtlich vielschichtigen Bereich hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 5. Juni 2024 (Az. 5 StR 441/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch mehrere Beteiligte auch bei Eigenabbildung des jugendlichen Täters strafbar bleibt. Die Entscheidung konkretisiert damit nicht nur das Verständnis der Mittäterschaft, sondern auch die Reichweite des Privilegierungstatbestandes des § 184c Abs. 4 StGB.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. 2 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben, das den Angeklagten unter anderem wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die juristisch und tatsächlich anspruchsvolle Gratwanderung zwischen effektiver Strafverfolgung im besonders sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts einerseits und den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine tragfähige Überzeugungsbildung andererseits.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, wie Gerichte mit umfangreichem, digitalem Beweismaterial – etwa Bild- und Videodateien mit strafbarem Inhalt – umgehen dürfen, wenn sie sich dabei maßgeblich auf die Einschätzung von Sachverständigen stützen. Der BGH fordert in bemerkenswerter Deutlichkeit eine sorgfältigere, nachvollziehbarere Urteilsbegründung – nicht etwa, weil er Zweifel am Sachverhalt hegt, sondern weil die tragenden Elemente der richterlichen Überzeugung nicht transparent genug dargelegt wurden.
Die zunehmende Verbreitung von künstlicher Intelligenz (KI) bringt nicht nur bahnbrechende Fortschritte, sondern auch beunruhigende Herausforderungen mit sich. Ein erschreckendes Beispiel dafür sind KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch, die weder reale Opfer noch direkten physischen Missbrauch involvieren, aber dennoch erhebliches strafrechtliches Gewicht haben. Die internationale Operation „Cumberland“, koordiniert von Europol, brachte diese neue Form der digitalen Kriminalität ins Rampenlicht und markiert einen Wendepunkt im Kampf gegen kinder- und jugendpornografische Inhalte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (6 StR 449/23) entschieden, dass eine Bandenabrede im Sinne des § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB auch zwischen Personen möglich ist, die sich nicht persönlich kennen und ausschließlich unter Pseudonymen im virtuellen Raum agieren. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit von Handlungen im Bereich der Cyberkriminalität, insbesondere bei der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte.
In der Entscheidung vom 19. März 2024 (3 StR 349/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 2022 (3 KLs 3100 Js 15219/18 jug) entschieden. Der Angeklagte war unter anderem wegen Erwerbs jugendpornografischer Schriften, Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 2024 in der Strafsache 4 StR 198/23 bietet wichtige rechtliche Einblicke in die Behandlung des Postens von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten.
Dieser Fall betrifft speziell die Unterscheidung zwischen den Delikten der Drittbesitzverschaffung und des öffentlichen Zugänglichmachens dieser Inhalte, was wesentliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit der betreffenden Handlungen hat.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 31/19 und 2 BvR 886/19 befasst sich mit der Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) durch eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 der Strafprozessordnung (StPO).
Das BVerfG stellt fest, dass die Durchsuchungsanordnung und die damit verbundene Sicherstellung von Datenträgern das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung verletzt haben, da sie unverhältnismäßig und auf unzureichender Begründung eines Auffindeverdachts basierten.
Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:
Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.
Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).
Unser Strafverteidiger-Notrufunter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
Notwendige Feststellungen und Beweiswürdigung im Strafurteil: Ein Klassiker beim Bundesgerichtshof sind Urteile, die sich zu ausschweifend zur Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung verhalten. Entgegen einer häufig verbreiteten Auffassung gilt beim Schreiben eines Strafurteils nämlich tatsächlich: Es kann auch zu viel sein.
Zum Thema Beweiswürdigung im Strafprozess beachten Sie bei uns:
Der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Videos kann das dringende Bedürfnis schaffen, im Wege einstweiliger Anordnung Regelungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Maßgeblich ist, ob der Besitz der Videos Anlass zu der Annahme gibt, dass bei dem Betreffenden pädophile Neigungen vorliegen oder zumindest die Gefahr begründet ist, dass die Videos im Beisein eines Kindes angeschaut und diesem hierbei zugänglich gemacht werden. Das hat der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 4.6.2020, Az. 7 UF 201/20) und damit die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.