Zwei Juristen – drei Meinungen, der Spruch ist bekannt und alles andere als falsch. Allerdings sind Laien auch nicht besser, insbesondere wenn juristische Laien ein Urteil lesen und darüber öffentlich berichten – etwa in Webforen oder in Blogs – offenbaren sich mitunter Abgründe. Das ist bei weitem nicht mehr nur unschön, sondern sorgt auch schnell für juristischen Streit, gerade bei Brennpunkten.
Ein schönes Beispiel gab es vor einiger Zeit im Bereich der „Abo-Fallen“ (gekürzte Darstellung): Ein Zivilgericht sah bei einem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Beihilfe zum Betrug beim „Eintreiben“ der entsprechenden Forderungen. Daraufhin häuften sich Berichte in Blogs, der entsprechende Rechtsanwalt wäre „wegen Beihilfe verurteilt worden“, was falsch war, da die zivilrechtliche Beurteilung keine strafrechtliche Verurteilung ist. Der entsprechende Rechtsanwalt soll gegen manche Webseiten mit einer Abmahnung vorgegangen sein.
Nun ist es üblich, dass Urteilsanalysen von persönlicher Sichtweise und auch Deutung geprägt sind, wobei manches gerichtliches Urteil geradezu dazu zwingt, „zwischen den Zeilen“ zu lesen. Das Landgericht Oldenburg (5 O 3151/09) war nun auch mit einer solchen Analyse (durch einen Laien) beschäftigt. Es ging um ein Urteil an dem ein Dienstleister beteiligt war – und über das ein anderer Dienstleister der gleichen Sparte berichtet hat. Nach dem Verweis auf das Urteil schrieb dieser abschließend:
„Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt. […]“
Allerdings wurde in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln an keiner Stelle der Vorwurf der üblen Nachrede gemacht. Der Betroffene Dienstleister sah sich somit zum einen geschmäht – immerhin wurde ihm ein strafbares Verhalten unterstellt, das gerichtlich nicht festgestellt wurde – und zum anderen wurde eine unwahre Tatsachenbehauptung gesehen.
Das Landgericht hat diese Sichtweise zu Recht abgelehnt:
Der Beklagte bezieht sich bei dem Vorwurf der üblen Nachrede auf das Urteil des OLG Köln. Unwahre Tatsachen trägt die Beklagte weder durch den Verweis auf dieses Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung vor. Die Behauptung, das Verhalten der Klägerin sei vom OLG Köln als strafbares Verhalten gewertet worden, liegt in der beanstandeten Veröffentlichung nicht. Mit der Bewertung des Verhaltens der Klägerin als „üble Nachrede“ hat die Beklagte lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Bereits durch die schlussfolgernde Formulierung „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ wird klargestellt, dass die Beklagte hiermit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen will.
Auch eine Schmähkritik vermochte das Landgericht nicht zu erkennen:
Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig ist. Zu diesem Anliegen hat die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist.
Interessant ist dabei die letzte Feststellung des Landgerichts, die (scheinbar!) ein Privileg bietet:
Außerdem können die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nehmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.
Im Fazit bleibt festzustellen, dass es aus verschiedensten Gründen ein hohes Interesse der Menschen gibt, sich mit Urteilen auch als Laien auseinander zu setzen und diese zu analysieren. Wer persönliche Rechtsauffassungen und Meinungen äußert, wird darauf achten müssen, dies in der Gesamtdarstellung auch deutlich werden zu lassen, jedenfalls ist es tunlichst zu vermeiden, dass die eigene Auffassung dem objektiven Leser als Aussage des Gerichts erscheinen muss. Die Vergangenheit zeigt dabei, dass Unternehmer – dank Dienste wie Google Alerts oder myON-iD – sehr aktiv gegen unliebsame Darstellungen auch auf unbekannteren Webseiten vorgehen.
Der abschließende Hinweis des Landgerichts zum Verweis auf das Gerichtsurteil scheint einleuchtend, hat aber einen Haken: Wer in der Tat unsauber und letztlich falsch berichtet, wird sich bei einem Link gerade entgegenhalten lassen müssen, dass er das entsprechende Urteil im Volltext kannte und seine Aussagen hätte gegenprüfen können.
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