Schlagwort: Coaching

Coaching-Verträge werfen spezifische rechtliche Fragen auf, etwa zur Abgrenzung von psychologischer Beratung, zur Erfolgsgarantie oder zur Verschwiegenheitspflicht – besonders, wenn es um persönliche oder betriebliche Themen geht. Diese Übersicht zeigt, wie klare Leistungsbeschreibungen, AGB und Dokumentationspflichten Konflikte verhindern, wann Schadensersatzansprüche bei Fehlberatung greifen und wie Coaches ihre Dienstleistungen rechtlich absichern. Besonders relevant wird dies bei Business-Coaching oder digitalen Angeboten.

  • Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Innerhalb weniger Wochen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwischen Januar und Februar 2026 gleich vier Entscheidungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verkündet, die den Markt für Online-Coachings neu vermessen. Die Urteile vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25), vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25 und III ZR 74/25) sowie das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 (III ZR 73/25) fügen sich zu einem zusammenhängenden Regelwerk, an dem Anbieter und Berater künftig nicht mehr vorbeikommen werden, und das die bisherige Rechtsprechung ergänzt.

    Die Entscheidungen setzen nach meiner Lesart die mit den Urteilen vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24, hier im Blog) und 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) eingeschlagene Linie konsequent fort und verfeinern sie. Für die Praxis bedeutet das: Die Abgrenzung verläuft nicht mehr entlang der Frage, ob ein Angebot „Coaching“, „Mentoring“ oder „Ausbildung“ heißt, sondern entlang des konkreten Leistungsspektrums, der Kommunikationsform und der Möglichkeit individueller Rückfragen. Der Senat hat damit die Rechtssicherheit schon irgendwie erhöht – allerdings zulasten eines berechtigten, modernen Geschäftsmodells, das (zu Recht) jahrelang darauf gebaut hatte, mit einem Gesetz von 1976 nichts zu tun zu haben.

    (mehr …)
  • 1. FernUSG-BGH-Urteil zu Online-Coaching

    1. FernUSG-BGH-Urteil zu Online-Coaching

    Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 109/24) bekanntlich das Urteil gefällt, mit dem sich die Branche der Online-Fortbildungen und Business-Coachings nachhaltig verändert hat: Der III. Zivilsenat entschied, dass ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm” ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Dabei ging es um ein Angebot, das sich ausdrücklich an Unternehmer richtete – ein Bereich, in dem man sich bislang in Sicherheit wähnte.

    Diese Entscheidung hat nun weitreichende Folgen für Anbieter von Online-Seminaren, Mentoring-Programmen und digitalen Fortbildungen. Sie betrifft nicht nur klassische Coaching-Angebote, sondern potenziell alle Formate, die Wissen oder Fähigkeiten online vermitteln und sollte daher Ernst genommen werden. Im Folgenden gebe ich dazu eine aktuelle Einordnung.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Dieser Beitrag wurde zuletzt im Februar 2025 aktualisiert – beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • OLG Hamm zu Coaching-Verträgen für Existenzgründer

    OLG Hamm zu Coaching-Verträgen für Existenzgründer

    Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 12 U 63/25) gezeigt, dass die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum FernUSG von den OLG nicht einfach so hingenommen wird – und das erhebliche Risiken im Fall von Klagen bestehen.

    Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsverträgen und Fernunterrichtsverträgen, die Frage der Sittenwidrigkeit von Vergütungsvereinbarungen sowie die Einstufung von Existenzgründern als Verbraucher oder Unternehmer. Besonders relevant ist die Klärung, unter welchen Umständen ein Coaching-Vertrag dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist – selbst wenn der Vertragspartner noch keine geschäftliche Erfahrung besitzt.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • Gerichtsstand bei Streit um Coaching-Vertrag

    Gerichtsstand bei Streit um Coaching-Vertrag

    BayObLG zur örtlichen Zuständigkeit bei Fernabsatz-Coachingverträgen mit Verbrauchern: Beim Online-Vertrieb digitaler Dienstleistungen – insbesondere im Bereich Coaching und Beratung – kommt der Frage der örtlichen Zuständigkeit bei gerichtlichen Streitigkeiten eine ganz besondere Bedeutung zu. Vertragsabschlüsse erfolgen heute meist vollständig digital, oft begleitet von automatisierten Kommunikations- und Zahlungssystemen. Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 102 AR 43/25 e) vom 16. Juni 2025 schafft in diesem Kontext mehr Klarheit über den Gerichtsstand bei Klagen gegen Verbraucher und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Verbrauchergerichtsstands nach § 29c ZPO.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • BGH zur Rückabwicklung von Coaching-Verträgen

    BGH zur Rückabwicklung von Coaching-Verträgen

    BGH zur Nichtigkeit eines Online-Mentoring-Vertrags: Zulassungspflicht nach dem FernUSG auch bei Unternehmern! Der Bundesgerichtshof (BGH, III ZR 109/24) hat die längst überfällige, praxisrelevante Klärung zur Rückzahlungspflicht bei online geschlossenen Coaching-Verträgen vorgenommen. Damit können sich jedenfalls nicht (mehr) alle Anbieter hochpreisiger Online-Coachings können sich hinter der Behauptung verstecken, sie betrieben „Mentoring“ statt Unterricht.

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil klargestellt, dass bestimmte digitale Coaching-Programme dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfallen und bei fehlender Zulassung nichtig sind – auch dann, wenn der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird. Die Entscheidung ist ein dogmatisch präziser Beitrag zur rechtlichen Einordnung moderner Weiterbildungsformate, deren Hybridcharakter zunehmend zur Abgrenzungsfrage wird.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • Coachingvertrag als Dienst höherer Art

    Coachingvertrag als Dienst höherer Art

    OLG Celle zur Kündbarkeit von „Masterclass“-Programmen nach § 627 BGB: Coaching-Programme und Unternehmerseminare boomen – nicht selten flankiert von exklusiven Auslandskonzepten, digitalem Begleitmaterial und dem Versprechen nachhaltiger Transformation. Doch was rechtlich häufig als bloßer Unterrichts- oder Beratungsvertrag beginnt, kann sich dogmatisch als Vertrag über Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB entpuppen – mit der Folge, dass der Kunde jederzeit kündigen darf.

    Mit dieser Frage befasste sich jüngst das Oberlandesgericht Celle (5 U 1/25) im Zusammenhang mit der sogenannten „Costa Rica Masterclass“. Die Entscheidung bringt nicht nur mehr Klarheit zur Abgrenzung zwischen einfacher Dienstleistung und höherwertiger Vertrauensleistung, sondern wirft auch ein Schlaglicht auf die Anforderungen an AGB-Klauseln zur Rückzahlung geleisteter Anzahlungen.

    (mehr …)
  • Coaching als freier Beruf? Zur rechtlichen Abgrenzung von Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit

    Coaching als freier Beruf? Zur rechtlichen Abgrenzung von Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit

    Die zunehmende Professionalisierung des Coachings stellt nicht nur gesellschaftlich, sondern auch rechtlich eine Herausforderung dar. Besonders brisant wird die Frage, ob Coaching eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit darstellt, wenn dies über Steuerpflichten, Zulassungen oder sogar berufsrechtliche Verbote entscheidet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (Au 4 K 08.799) vom 23.12.2008 gibt einen aufschlussreichen Einblick in die maßgeblichen Abgrenzungskriterien – mit einer klaren, wenngleich ernüchternden Botschaft für die Coachingbranche.

    (mehr …)
  • Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Das OLG Stuttgart (Az.: 6 U 46/24) hatte über die rechtliche Einordnung eines „Mentoring-Programms“ zur Gründung einer Online-Marketing-Agentur zu befinden. Im Zentrum stand die Frage, ob es sich dabei um einen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zulassungspflichtigen Fernunterricht handelte – mit weitreichenden Konsequenzen: Bei fehlender Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

    Die Entscheidung befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Coaching und strukturiertem Fernunterricht sowie mit dem Begriff des „Verbrauchers“ im Kontext von Existenzgründung. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte den Vertrag für nichtig. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge und zur Freistellung von Anwaltskosten verpflichtet. Die Revision wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen – insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf hybride Gründungs-Coachings.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • Widerrufsrecht bei Online-Coaching-Angeboten? Zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coaching-Angebote

    Widerrufsrecht bei Online-Coaching-Angeboten? Zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coaching-Angebote

    Widerrufsrecht bei Online-Coaching-Angeboten? Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wurde geschaffen, um Teilnehmer von Fernunterricht zu schützen. Ziel ist es, Verbraucher vor unzureichender Qualität und unklaren Vertragsbedingungen zu bewahren. Es definiert Fernunterricht als die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Die Anbieter solcher Fernlehrgänge benötigen eine behördliche Zulassung (§ 12 FernUSG), und Verträge ohne diese Zulassung sind nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).

    Mit der Zunahme von Online-Coaching-Programmen, die oftmals Elemente wie Videos, Live-Calls, Gruppencoachings und Lernplattformen kombinieren, ist die Frage aufgekommen, ob solche Angebote unter das FernUSG fallen. Diese Frage hat eine Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten ausgelöst, da sich die Anbieter von Online-Coachings häufig dagegen wehren, als Anbieter von Fernunterricht eingestuft zu werden.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • Online-Kurs als Fernunterricht: Unternehmerin scheitert mit Berufung

    Online-Kurs als Fernunterricht: Unternehmerin scheitert mit Berufung

    Mit Urteil vom 24. September 2024 (Az.: 13 U 20/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Berufung einer Anbieterin von Online-Coachings zurückgewiesen und festgestellt, dass auch bei Verträgen zwischen Unternehmern das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zur Anwendung kommen kann. Der Fall betrifft das aktuell relevante Spannungsfeld zwischen digitalen Bildungsangeboten, Unternehmertum und Verbraucherschutzrecht.

    Das OLG Celle hat dabei die Berufung der Anbieterin zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts Verden bestätigt. Der Vertrag über den Online-Kurs wurde wegen Verstoßes gegen das FernUSG als nichtig eingestuft. Die Rückzahlungspflicht des Kursentgelts wurde bekräftigt. Die Revision wurde zugelassen.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • FernUSG: Kein Rückzahlungsanspruch bei Buchung eines Coachings zum Business-Aufbau

    FernUSG: Kein Rückzahlungsanspruch bei Buchung eines Coachings zum Business-Aufbau

    In einem bemerkenswerten Beschluss vom 16. Mai 2024 setzte sich das OLG München (Az. 3 U 984/24e) mit der Frage auseinander, ob Teilnehmer eines hochpreisigen Coaching-Programms nachträglich Gebühren zurückfordern können, wenn das Angebot nicht den gewünschten Erfolg bringt.

    Der Fall betrifft einen Coaching-Vertrag über 20.000 Euro, abgeschlossen nach einem kostenlosen Workshop und einem Kennenlern-Call. Die Entscheidung wirft wichtige Fragen im Vertragsrecht, Fernunterrichtsrecht sowie im Hinblick auf Sittenwidrigkeit und Verbraucherschutz auf.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

    (mehr …)
  • Auch Spinnereien können teuer werden: Abmahnung wegen Verweis auf „Königreich Deutschland“

    Auch Spinnereien können teuer werden: Abmahnung wegen Verweis auf „Königreich Deutschland“

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 UKl 6/23, Urteil vom 23. Mai 2024) hatte über einen kuriosen Fall zu entscheiden: Der Betreiber einer Kampfsportschule nutzte auf seiner Website den Hinweis, dass seine Dienstleistungen angeblich unter der Gerichtsbarkeit des fiktiven „Königreich Deutschland“ stünden. Zusätzlich war im Impressum das „Königreich Deutschland“ als Aufsichtsbehörde angegeben:

    Wir weisen darauf hin, daß Sie für die Dauer der Interaktion/Geschäftsbeziehung (Anbahnung, Abschluß, Dienstleistung, Training, Coaching, Lieferung Rechnungslegung,
    Bezahlung) inkl. einer evt. Gewährleistungszeit, eine temporäre Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD) besitzen. Sie nutzen damit die Verfassung, die Gesetze und die Gerichtsbarkeit des KRD, die Sie bei rechtlichen Streitigkeiten erstrangig zu wählen haben. Es entstehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

    Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Angaben als irreführend und klagte erfolgreich auf Unterlassung.

    (mehr …)
  • Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Das OLG Hamburg (5 U 65/22) hat in seinem Urteil die Frage des „fliegenden Gerichtsstands“ nach §14 UWG behandelt und dabei die Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptungen berücksichtigt. Zunächst wurde festgestellt, dass der „fliegende Gerichtsstand“ es einem Kläger ermöglicht, den Gerichtsstand frei zu wählen, was zu Missbrauch führen kann. Daher wurde eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands vorgenommen, die sich auf Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien beschränkt.

    (mehr …)
  • Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Zwei Juristen – drei Meinungen, der Spruch ist bekannt und alles andere als falsch. Allerdings sind Laien auch nicht besser, insbesondere wenn juristische Laien ein Urteil lesen und darüber öffentlich berichten – etwa in Webforen oder in Blogs – offenbaren sich mitunter Abgründe. Das ist bei weitem nicht mehr nur unschön, sondern sorgt auch schnell für juristischen Streit, gerade bei Brennpunkten.

    Ein schönes Beispiel gab es vor einiger Zeit im Bereich der „Abo-Fallen“ (gekürzte Darstellung): Ein Zivilgericht sah bei einem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Beihilfe zum Betrug beim „Eintreiben“ der entsprechenden Forderungen. Daraufhin häuften sich Berichte in Blogs, der entsprechende Rechtsanwalt wäre „wegen Beihilfe verurteilt worden“, was falsch war, da die zivilrechtliche Beurteilung keine strafrechtliche Verurteilung ist. Der entsprechende Rechtsanwalt soll gegen manche Webseiten mit einer Abmahnung vorgegangen sein.

    Nun ist es üblich, dass Urteilsanalysen von persönlicher Sichtweise und auch Deutung geprägt sind, wobei manches gerichtliches Urteil geradezu dazu zwingt, „zwischen den Zeilen“ zu lesen. Das Landgericht Oldenburg (5 O 3151/09) war nun auch mit einer solchen Analyse (durch einen Laien) beschäftigt. Es ging um ein Urteil an dem ein Dienstleister beteiligt war – und über das ein anderer Dienstleister der gleichen Sparte berichtet hat. Nach dem Verweis auf das Urteil schrieb dieser abschließend:

    „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt. […]“

    Allerdings wurde in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln an keiner Stelle der Vorwurf der üblen Nachrede gemacht. Der Betroffene Dienstleister sah sich somit zum einen geschmäht – immerhin wurde ihm ein strafbares Verhalten unterstellt, das gerichtlich nicht festgestellt wurde – und zum anderen wurde eine unwahre Tatsachenbehauptung gesehen.

    Das Landgericht hat diese Sichtweise zu Recht abgelehnt:

    Der Beklagte bezieht sich bei dem Vorwurf der üblen Nachrede auf das Urteil des OLG Köln. Unwahre Tatsachen trägt die Beklagte weder durch den Verweis auf dieses Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung vor. Die Behauptung, das Verhalten der Klägerin sei vom OLG Köln als strafbares Verhalten gewertet worden, liegt in der beanstandeten Veröffentlichung nicht. Mit der Bewertung des Verhaltens der Klägerin als „üble Nachrede“ hat die Beklagte lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Bereits durch die schlussfolgernde Formulierung „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ wird klargestellt, dass die Beklagte hiermit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen will.

    Auch eine Schmähkritik vermochte das Landgericht nicht zu erkennen:

    Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig ist. Zu diesem Anliegen hat die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist.

    Interessant ist dabei die letzte Feststellung des Landgerichts, die (scheinbar!) ein Privileg bietet:

    Außerdem können die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nehmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.

    Im Fazit bleibt festzustellen, dass es aus verschiedensten Gründen ein hohes Interesse der Menschen gibt, sich mit Urteilen auch als Laien auseinander zu setzen und diese zu analysieren. Wer persönliche Rechtsauffassungen und Meinungen äußert, wird darauf achten müssen, dies in der Gesamtdarstellung auch deutlich werden zu lassen, jedenfalls ist es tunlichst zu vermeiden, dass die eigene Auffassung dem objektiven Leser als Aussage des Gerichts erscheinen muss. Die Vergangenheit zeigt dabei, dass Unternehmer – dank Dienste wie Google Alerts oder myON-iD – sehr aktiv gegen unliebsame Darstellungen auch auf unbekannteren Webseiten vorgehen.

    Der abschließende Hinweis des Landgerichts zum Verweis auf das Gerichtsurteil scheint einleuchtend, hat aber einen Haken: Wer in der Tat unsauber und letztlich falsch berichtet, wird sich bei einem Link gerade entgegenhalten lassen müssen, dass er das entsprechende Urteil im Volltext kannte und seine Aussagen hätte gegenprüfen können.

    (mehr …)

  • Vergleich im Prozess um Vergütung für Kartenlegen

    Vergleich im Prozess um Vergütung für Kartenlegen

    Der Rechtsstreit um die Vergütung für das Kartenlegen (in der Variante der Voraussage der Zukunft) hat nun durch einen Vergleich ein Ende gefunden. Kurz zur Historie, der Sachverhalte stellte sich laut OLG Stuttgart wie folgt dar:

    Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung „Lifecoaching“ insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte die Klägerin den Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000,– €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen (insgesamt 217 telefonische Beratungsgespräche, teilweise bis zu 15 Gespräche täglich) verlangte die Klägerin mit ihrer Klage weitere ca. 7.000,– €. Darüber hinaus forderte sie für weitere Tätigkeiten im Jahr 2009 nochmals ca. 25.000,– € vom Kläger.

    Das ging nun gerichtlich folgenden Weg:

    1. LG Stuttgart (19 O 101/09) und OLG Stuttgart (7 U 191/09) verneinten einen Vergütungsanspruch wegen der objektiv unmöglichen Leistung der Weissagung (Besprechung hier)
    2. Der BGH (III ZR 87/10) lehnte dieses Argument letztlich ab, da man auch über objektiv unmögliche Leistungen Verträge abschliessen könne. So sei es durchaus denkbar, dass man eine Weissagung als eine Art „Entertainment“ bucht. Die Sache wurde zum OLG Stuttgart zurückverwiesen, das die genauen Vertragsumstände und die Sittenwidrigkeit eingehend prüfen sollte (besprochen hier)

    Mit Datum vom 05.05.2011 haben sich nun beide Parteien vor dem OLG Stuttgart (Aktenzeichen nun 7 U 35/11) verglichen, nachdem das Gericht laut Pressemitteilung des Gerichts einen Hinweis gegeben hat,

    dass der Beklagte sich nach dem Vorbringen beider Parteien erkennbar über einen langen Zeitraum in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die ihn zur Inanspruchnahme der klägerischen Dienste in einem solchen Umfang veranlasst habe, der nicht nur Honorarforderungen in außergewöhnlicher Höhe zur Folge hatte, sondern auch auf einen erheblichen Verlust des Vertrauens in die eigene Urteilsfähigkeit schließen lässt, so dass eine sittenwidrige Ausnutzung dieser psychischen Notlage nicht fern liege.