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Schlagwort: Beleidigung

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre verletzt, indem er ihm vorsätzlich durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Gesichtspunkte Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit bescheinigt. Im strafrechtlichen Sinne ist eine Beleidigung also eine Äußerung, durch die jemand in seiner Ehre verletzt wird. Eine Beleidigung kann sowohl durch Worte als auch durch Gesten oder Verhaltensweisen erfolgen. Es muss sich jedoch um eine herabsetzende Äußerung oder Handlung handeln, die geeignet ist, das Ansehen oder die Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen.

Im Gegensatz zu Verleumdung und übler Nachrede ist bei der Beleidigung keine unwahre Tatsachenbehauptung erforderlich. Bei der Verleumdung wird eine unwahre Tatsachenbehauptung über jemanden verbreitet, während bei der üblen Nachrede eine wahre Tatsachenbehauptung über jemanden in ehrverletzender Weise verbreitet wird.

Beleidigung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Strafbarkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Beleidigung, dem Vorleben des Täters und dem Verhalten des Opfers. In vielen Fällen können Beleidigungsvorwürfe jedoch durch eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien beigelegt werden.

Rechtsanwalt für Beleidigung und Verleumdung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Profi im Strafrecht & Persönlichkeitsrecht, hilft bei Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung und Verleumdung. 

 

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Wer als Tatrichter Vermögenswerte einzieht, ohne genau zu belegen, woher das Geld tatsächlich stammt und wer wirklich darüber verfügen konnte, riskiert, dass die gesamte Einziehungsentscheidung in der Revision zusammenbricht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. 6 StR 435/25) ein Urteil des Landgerichts Verden im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil sowohl die Einziehung des Wertes von Taterträgen als auch die erweiterte Einziehung eines Fahrzeugs auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhten.

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  • Telegram-Kanal statt Vereinigung: Warum 52.000 Abonnenten noch keine kriminelle Vereinigung sind

    Telegram-Kanal statt Vereinigung: Warum 52.000 Abonnenten noch keine kriminelle Vereinigung sind

    Wer einen Telegram-Kanal mit zehntausenden Gefolgsleuten betreibt und von dort aus Behördenmitarbeiter ins Visier nimmt, fühlt sich womöglich als Anführer einer Bewegung – und wird von der Strafjustiz schnell als solcher behandelt. Genau diese Gleichsetzung von Reichweite mit Organisation hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (3 StR 22/25, Vorinstanz LG München I) hat der 3. Strafsenat klargestellt, dass ein loser virtueller Anhängerkreis selbst bei geteilter Ideologie und befolgten Aufrufen noch keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bildet.

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  • Befehlskette und Schreibmaschine: 18-jährige KZ-Sekretärin als Gehilfin des Massenmords

    Befehlskette und Schreibmaschine: 18-jährige KZ-Sekretärin als Gehilfin des Massenmords

    Es ist eine über neunzigjährige Frau betroffen, die als Achtzehnjährige in einem Büro saß, Diktate aufnahm und Briefe tippte. Nun muss sie sich, fast acht Jahrzehnte nach Kriegsende, wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen verantworten. Die Vorstellung, dass eine Stenotypistin durch das saubere Abschreiben fremder Diktate zur Gehilfin eines tausendfachen Mordes wird, mag auf den ersten Blick irritieren. Genau an dieser Irritation entzündet sich der dogmatische Reiz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23). Das Gericht verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe und deklinierte dabei – möglicherweise als eine der letzten höchstrichterlichen Entscheidungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung des NS-Unrechts – die Voraussetzungen der Beihilfe in seltener Verdichtung durch.

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  • Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Mit Beschluss vom 26. März 2026 (2 ORs 13/26) hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung im Straßenverkehr teilweise aufgehoben und zugleich den Anforderungen an ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB präzise Konturen gegeben. Die Entscheidung verzahnt drei dogmatische Linien: die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Tatankündigung im Rahmen des § 241 StGB, die Voraussetzungen einer Nötigung durch dichtes Auffahren und die Wechselbeziehung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bei der Anordnung eines Fahrverbots.

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  • „Geh putzen“ – OLG Hamm zur Strafbarkeit politischer Kritik im Netz

    „Geh putzen“ – OLG Hamm zur Strafbarkeit politischer Kritik im Netz

    Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (5 ORs 94/25) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Entscheidung präzisiert gleich auf zwei Ebenen, wie sensibel Strafgerichte mit Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken gegen Amtsträger umzugehen haben: Sie verlangt eine umfassende grundrechtliche Abwägung bereits auf Tatbestandsebene des § 185 StGB und darüber hinaus konkrete Feststellungen zur Eignung der Äußerung, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.

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  • Duzen als Beleidigung

    Duzen als Beleidigung

    Die Frage, ob das Duzen einer Person eine strafbare Beleidigung darstellen kann, ist nicht neu, gewinnt jedoch in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung und zunehmender Sensibilität für Respekt und Anredeformen an Brisanz. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (1 ORs 13/25) hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 22. Dezember 2025 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei klare Maßstäbe gesetzt, wann das bewusste Ignorieren gesellschaftlicher Anredekonventionen den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt. Die Entscheidung bietet Anlass, die rechtlichen Grenzen zwischen berechtigter Machtkritik und persönlicher Herabwürdigung auszuloten – und zu bemerken, wie selbst in Hamburg Obrigkeitsdenken wieder modern wird, wobei man das auch anders sehen kann.

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  • Russmedia-Urteil des EuGH: Ende des Internet?

    Russmedia-Urteil des EuGH: Ende des Internet?

    Am 2. Dezember 2025 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil, das auf den ersten Blick wie ein Sieg für den Datenschutz aussieht, bei genauerer Betrachtung jedoch tiefgreifende Konsequenzen für die Struktur des Internets hat. Im Fall C-492/23 ging es um die Frage, inwiefern Betreiber von Online-Marktplätzen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Nutzeranzeigen verantwortlich sind. Das Ergebnis: Plattformen wie publi24.ro müssen künftig nicht nur reagieren, wenn rechtswidrige Inhalte gemeldet werden, sondern proaktiv prüfen, ob Anzeigen sensible Daten enthalten, die Identität der Nutzer verifizieren und technische Maßnahmen ergreifen, um die Weiterverbreitung solcher Daten zu verhindern.

    Was wie eine logische Konsequenz aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirkt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als ein weiterer Schritt in Richtung eines überwachten, fragmentierten und weniger freien Internets. Die Entscheidung wirft fundamentale Fragen auf: Wie viel Kontrolle ist notwendig, um Missbrauch zu verhindern? Und ab wann wird aus Schutz eine Zensurinfrastruktur, die das Netz in seiner bisherigen Form zerstört? (Dazu auch auf LinkedIn von mir)

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  • Minder schwerer Fall des Totschlags nach Misshandlung oder schwerer Beleidigung

    Minder schwerer Fall des Totschlags nach Misshandlung oder schwerer Beleidigung

    Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die unter objektiver Betrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind. Dabei dürfen die Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden. Maßgebend sind der konkrete Geschehensablauf, die Persönlichkeit und der Lebenskreis der Beteiligten, die konkrete Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie die tatauslösende Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (BGH, 3 StR 29/25).

  • Namensnennung von Amtspersonen in sozialen Netzwerken

    Namensnennung von Amtspersonen in sozialen Netzwerken

    Die Frage, wann die Nennung von Namen und personenbezogenen Daten in sozialen Netzwerken strafbar ist, gewinnt in einer zunehmend digitalisierten und emotional aufgeladenen Öffentlichkeit an Brisanz. Das Landgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil (63 NBs 2/25) klargestellt, dass die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit nach § 126a StGB begründet. Die Entscheidung setzt ein wichtiges Signal für die Abgrenzung zwischen legitimer Kritik und strafwürdiger Gefährdung – und unterstreicht dabei den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit.

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  • BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    Digitalisierung und Strafverfolgung im Spannungsfeld der Grundrechte: Während Kommunikationsdienste wie Messenger, Cloud-Speicher und Voice-over-IP-Telefonie für Nutzer selbstverständlich geworden sind, sehen sich Ermittlungsbehörden mit einer wachsenden Herausforderung konfrontiert: Verschlüsselung. Wo früher Telefonate oder E-Mails noch im Klartext abgehört werden konnten, liefern Provider heute oft nur noch unlesbare Datenströme.

    Die Antwort des Gesetzgebers darauf waren die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ, § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), die beide einen direkten Zugriff auf informationstechnische Systeme (IT-Systeme) ermöglichen. Doch diese Maßnahmen werfen tiefgreifende verfassungsrechtliche Fragen auf: Dürfen Ermittler heimlich in private Geräte eindringen, um Verschlüsselung zu umgehen? Wo liegen die Grenzen zwischen effektiver Strafverfolgung und unzulässiger Grundrechtsbeeinträchtigung?

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  • Lobbynutte als zulässige Äußerung in Internet-Posts

    Lobbynutte als zulässige Äußerung in Internet-Posts

    Meinungsfreiheit vor Strafbarkeit: Mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (BayObLG, Beschl. v. 16.07.2025 – 206 StRR 205/25) hat das Bayerische Oberste Landesgericht die strafgerichtlichen Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Äußerungsschädigung in bemerkenswerter Schärfung neu justiert, beim Streit um … die Bezeichnung von Bundestagsabgeordneten als „Lobbynutten“.

    Die Entscheidung betrifft die Auslegung von Aussagen im Kontext politischer Debatten, insbesondere bei polemischen Wortmeldungen in sozialen Medien. Im Fokus stehen die Anforderungen an die Tatbestände der §§ 185, 188 StGB (Beleidigung, Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens) sowie der §§ 86, 86a StGB (Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen).

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  • „Duzen“ ist keine Beleidigung

    „Duzen“ ist keine Beleidigung

    Grenzen nachbarschaftlicher Meinungsäußerung: Das gesellschaftliche Zusammenleben in verdichteten Wohnverhältnissen erfordert Rücksichtnahme – und ist doch häufig Kristallisationspunkt zwischenmenschlicher Spannungen. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Heidelberg eskalierte ein solcher Konflikt in Form lautstarker Auseinandersetzungen über das Einparkverhalten, die schließlich ihren Weg in die Justiz fanden. Der Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 26. Mai 2025 (3 U 28/24) verdeutlicht auf bemerkenswerte Weise, dass auch polemische, überspitzte und mitunter grobe Kritik im nachbarschaftlichen Alltag von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann – selbst wenn der Tonfall emotional, die Formulierung verletzend und die persönliche Beziehung belastet ist.

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  • Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert.

    Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024 ist mit dem Scheitern der Regierung der sachlichen Diskontinuität anheim gefallen, hatte sich also inhaltlich erledigt. Am 05.07.2025 hat der Bundesrat nun erneut das Thema beschlossen und der Bundestag wird sich wieder damit zu beschäftigen haben. Inhaltlich hat sich nichts geändert, es ist exakt die Vorlage die aus dem Mai 2024 bekannt.


    Hintergrund: Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert werden. Diese Inhalte bergen erhebliche Gefahren, da sie Täuschungen erzeugen können, die sowohl individuelle Persönlichkeitsrechte als auch den demokratischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen.

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  • Strafprozess: Keine Rückwirkung geänderten Verfahrensrechts

    Strafprozess: Keine Rückwirkung geänderten Verfahrensrechts

    BGH zur zeitlichen Anwendbarkeit der erleichterten elektronischen Strafantragstellung: Mit Beschluss vom 21. August 2024 (Az. 3 StR 97/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass neue Regelungen zum Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 keine Rückwirkung entfalten. Die Entscheidung berührt grundlegende Fragen des intertemporalen Prozessrechts und konkretisiert, wann ein prozessuales Geschehen als „abgeschlossen“ zu gelten hat – mit weitreichenden Folgen für die Verfolgbarkeit antragsabhängiger Delikte.

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  • Unzulässigkeit einer Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

    Unzulässigkeit einer Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

    Die Revision im Strafprozess unterliegt strengen Formerfordernissen und Fristen. Dass diese Bindungen nicht nur den Verfahrensbeteiligten, sondern ebenso dem Gericht auferlegt sind, zeigt der Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 14. Mai 2025 (1 ORs 9/25) auf eindrucksvolle Weise. Darin hebt das Gericht eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO auf, die das Landgericht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erlassen hatte – und klärt zugleich die prozessuale Konsequenz für die Fortführung des Revisionsverfahrens.

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