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Schlagwort: Preiswerbung

Rechtsanwalt für Preiswerbung: Preiswerbung ist eine spezielle Form der Werbung, die sich auf die Preisgestaltung und deren Darstellung konzentriert, um potenzielle Käufer anzuziehen. Ein häufiges Beispiel für Preiswerbung ist die Werbung mit Rabatten oder Sonderangeboten. Ein Produkt wird zu einem reduzierten Preis angeboten und dieser Preisnachlass wird hervorgehoben, um das Interesse der Käufer zu wecken.

Preiswerbung kann sehr effektiv sein, da sie die Wahrnehmung des Kunden in Bezug auf den Wert des Produkts beeinflusst. Sie ist jedoch auch stark reguliert, um unlauteren Wettbewerb und irreführende Praktiken zu verhindern. Werbetreibende müssen sicherstellen, dass ihre Preiswerbung transparent und nicht irreführend ist. Dazu gehört, dass alle zusätzlichen Kosten wie Mehrwertsteuer oder Versandkosten klar angegeben werden und dass der ursprüngliche Preis, von dem der Rabatt abgezogen wird, tatsächlich der reguläre Verkaufspreis war. Bei Verstößen gegen diese Regeln drohen Bußgelder und Abmahnungen.

  • Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

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  • Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 12/25) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Vergleichsportale bezahlte Werbung kennzeichnen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Platzierung von Stromtarifen in hervorgehobenen Positionen („0-Positionen“) auf einer Vergleichsplattform als unzulässige Werbung einzustufen ist, wenn die Kennzeichnung als „Anzeige“ zu unauffällig erfolgt. Das Urteil zeigt, wie streng Gerichte die Transparenzpflichten im digitalen Wettbewerb auslegen – und wo die Grenzen liegen.

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  • Darlegungslast bei stationärem Vertrieb

    Darlegungslast bei stationärem Vertrieb

    Preisvergleich mit UVP im Matratzenhandel: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 (I ZR 168/24) eine wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von lauterkeitsrechtlicher Irreführung (§ 5 UWG), Darlegungslast im Zivilprozess und dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör getroffen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als irreführend zu qualifizieren ist – insbesondere, wenn nicht sicher feststeht, ob die beworbene Ware tatsächlich zu dieser UVP im stationären Handel angeboten wird. Der BGH betont in seiner Entscheidung die verfahrensrechtlichen Grenzen gerichtlicher Substantiierungsanforderungen und hebt ein Urteil des OLG Köln wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG teilweise auf.

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  • Kein Verstoß durch Kaffee-Angebote unter Herstellungskosten

    Kein Verstoß durch Kaffee-Angebote unter Herstellungskosten

    Gericht stoppt Vorwurf des Preis-Dumpings: Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2025, Az. 14d O 14/24) hatte über eine wirtschafts- und kartellrechtlich brisante Streitfrage zu entscheiden: Darf ein Lebensmitteleinzelhändler Kaffeeprodukte unter den eigenen Herstellungskosten verkaufen, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen? Die Klägerin, ein großer Anbieter von Kaffee- und Food-Produkten, sah sich durch die Niedrigpreisaktionen der Beklagten – eines Handelskonzerns mit eigener Kaffeeröstung – massiv benachteiligt und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage ab.

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  • Doppeltarifzähler und Preiswahrheit

    Doppeltarifzähler und Preiswahrheit

    BGH zur Transparenzpflicht bei variabler Strompreisberechnung: In seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 65/22 – „Doppeltarifzähler II“) befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Anforderungen an die Preisangaben bei sogenannten Doppeltarifzählern im Heizstrombereich. Dabei geht es um die Frage, welche Informationen Energieversorger im Rahmen eines Online-Tarifrechners und während des Bestellvorgangs bereitstellen müssen, damit Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen können. Die Entscheidung steht im Kontext der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und klärt zugleich wichtige Fragen des deutschen Lauterkeitsrechts (§§ 5, 5a, 5b UWG).

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  • Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Preiswerbung mit sogenannten 30-Tage-Bestpreisen

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Preiswerbung mit sogenannten 30-Tage-Bestpreisen

    Das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 460/24 UWG) hat mit Urteil vom 24. September 2024 eine Entscheidung getroffen, die die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Preiswerbung mit sogenannten 30-Tage-Bestpreisen präzisiert. Der Fall betrifft die Werbung eines Lebensmitteldiscounters, der in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ beworben hat und dabei den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, den sogenannten Referenzpreis, nicht korrekt dargestellt hatte.

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  • EUGH zur zur Werbung mit Preisermäßigungen

    EUGH zur zur Werbung mit Preisermäßigungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-330/23) hat in einer Entscheidung vom 26. September 2024 wichtige und dringend benötigte Klarstellungen zur Werbung mit Preisermäßigungen getroffen, die den Verbraucherschutz in der Europäischen Union deutlich stärken. Das Urteil betrifft insbesondere die Preisangaben bei Rabattaktionen und stellt klare Anforderungen an die Transparenz dieser Angaben gemäß Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG.

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  • Irreführung durch Preisangaben für Elektronikprodukte mit enthaltenen Versicherungen

    Irreführung durch Preisangaben für Elektronikprodukte mit enthaltenen Versicherungen

    Das Landgericht Kiel hat am 25.01.2024 (Az. 6 O 86/23) ein Urteil gefällt, das die Irreführung durch Preisangaben bei einem Elektronikmarkt thematisiert. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen eine große Elektronikmarktkette geklagt. Streitpunkt war die Preisgestaltung eines DVD-Players, bei dem die Kosten für eine zusätzliche Plusgarantie nicht klar ausgewiesen waren.

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  • Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

    Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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  • Irreführende Preisangabe auch bei schlichtem Irrtum

    Irreführende Preisangabe auch bei schlichtem Irrtum

    Das OLG Frankfurt (6 U 276/21) hat klargestellt, dass eine irreführende Preisangabe im Sinne des Wettbewerbsrechts auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer nach der Bestellung aufgrund eines Irrtums einen unerwünschten Preis benannt hat – und nach Bestellung nur zu einem höheren Preis lieferbereit ist.

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  • Erkennbarkeit von Angeboten zur Verkaufsförderung nach TMG

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig angegeben werden:

    Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten … Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

    §6 Abs.1 Nr. 3 TMG

    Bei einem zeitlich befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben. Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann solche Angaben zum Zeitraum einer Rabattaktion in den AGB eines Anbieters hinreichend leicht zugänglich bzw. klar und eindeutig sind.

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  • Werbung mit „Black Week“-Rabattaktion

    Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hat – wenig überraschend – ausgeführt, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „Black Week“ wörtlich, d.h. als eine eine Woche dauernde Werbeaktion – und nicht etwa als eine zweiwöchige Werbeaktion – verstünden.

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  • Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

    Das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/222) hat sich zur zusätzlichen Preisangabepflicht bei Preisnachlässen für Waren geäußert und festgestellt, dass § 11 Abs. 1 PAngV nicht zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet. So lautet §11 Abs.1 PAngV:

    Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

    § 11 Abs. 1 PAngV schreibt insoweit die Angabe des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisherabsetzung vor, regelt aber nicht, wie (d.h. in welcher Form) dies zu geschehen hat. Die Norm enthält also keine ausdrückliche Verpflichtung, diesen Preis als solchen zu bezeichnen oder die Preisangabe zu erläutern. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Landgerichts ein Preis regelmäßig bereits dadurch „angegeben“ ist, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird.

    Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder ihn durch eine Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf, wie das LG betont. Denn dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV lässt sich ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich entnehmen, auch wenn er einer solchen Auslegung nicht zwingend entgegensteht.

    Zwar ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass immer dann, wenn neben dem beworbenen Angebotspreis ein weiterer Preis genannt wird, für den Betrachter erkennbar sein muss, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der Referenzpreis ist. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Referenzpreis in einer bestimmten Form bezeichnet oder verbal erläutert werden muss. Vielmehr kann sich der Werbende auch bloßer Schlagworte oder nonverbaler gestalterischer Mittel bedienen, um kenntlich zu machen, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der diesem zu Vergleichszwecken gegenübergestellte Preis ist. Aus der Systematik der PAngV ergibt sich mit dem LG im Übrigen keine Verpflichtung, den Preis in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder zu erläutern:

    Die Regelungen der PAngV legen im Wesentlichen fest, welche Angaben dem Verbraucher bereitzustellen sind. Wie dies zu geschehen hat, wird in § 1 Abs. 3 PAngV allgemein vorgegeben und in § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV für bestimmte Angaben näher konkretisiert. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Händlers, die ihm vorgeschriebenen Angaben zu definieren oder zu erläutern, stellen weder diese Regelungen noch sonstige Vorschriften der PAngV auf. So ist der Unternehmer beispielsweise Verbrauchern gegenüber gem. § 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, wobei mit Gesamtpreis der Preis einschließlich der Umsatzsteuer gemeint ist, § 2 Nr. 4 PAngV. Grundsätzlich nicht gehalten ist der Unternehmer demgegenüber, seine (Gesamt-)Preisangabe als solche zu betiteln oder sie zu erläutern und den Verbraucher darüber zu informieren, dass der ihm genannte Preis die Umsatzsteuer einschließt. Eine solche Pflicht besteht nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Anordnung, nämlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für Fernabsatzgeschäfte.

    Eine dem vergleichbare, über die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hinausgehende Informationspflicht stellt die PAngV nicht auf … Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.

    LG Düsseldorf, 38 O 144/222

    Das OLG Hamburg (3 W 38/22) teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem Referenzpreis um den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich ist. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 11 PAngV:

    Zweck des § 11 PAngV ist die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden. Die Vorschrift bildet das preisangaberechtliche Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen und steht komplementär neben § 5 UWG (Sosnitza, GRUR 2022, 794, 796).

    Der Wortlaut von § 11 PAngV macht keine Vorgaben, wie der Referenzpreis angegeben werden soll. Auch die Gesetzesbegründung sieht eine solche zusätzliche Pflicht ausdrücklich nur vor, wenn durch weitere Angaben (z. B. weitere Preise) bei der Preisauszeichnung unklar wird, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen Referenzpreis handelt (BR-Drucksache 669/21 v. 25.08.2021, S. 40). Artikel 6a RL 98/6/EG [Preisangaben-Richtlinie] macht nach dem Wortlaut ebenfalls keine solche Vorgabe: „(1)Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.[…].“

  • UWG: Gesonderte Ausweisung von Flaschenpfand zulässig?

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 135/20, hier zum Vorverfahren) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen dazu vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss.

    Update: Der EUGH hat nun entschieden, Pfand muss nicht separat ausgewiesen werden. Der BGH hat Ende 2023 entsprechend entschieden.

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  • Werberecht: Preisangaben einschliesslich Umsatzsteuer

    Das Landgericht Berlin (16 O 301/10) hat etwas selbstverständliches festgestellt, was aber leider bis heute nicht jeden erreicht hat: Wer gegenüber Verbrauchern mit konkreten Preisangaben wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (so der deutliche Wortlaut des §1 Preisangabenverordnung).

    Wer dagegen verstösst – und das tut man, wenn man einen Preis mit dem Zusatz „+MWSt“ angibt oder dass „die Mehrwertsteuer noch hinzu komme – sieht sich einem Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ausgesetzt. Sprich: Es kommt (irgendwann) die Abmahnung.

    Dabei ist die Mehrwertsteuer das wohl beliebteste, aber nicht einzige Problem: Man beachte die Hinweispflicht bzgl. „sonstiger Preisbestandteile“, was sehr weit gehen kann. So ist es z.B. für einen Makler, der wirbt mit „X Euro + Garage“ problematisch, da hier der Endpreis gerade nicht genannt wird.

    Insofern bleibt die Mahnung, sich bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der diversen Pflichten bewusst zu sein (hier willkürlich eine kleine Übersicht). Dass im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall auch noch ausgerechnet ein Rechtsanwalt diesen Fehler begangen hat, zeigt wie schnell eine Verstrickung in diesen Fallen für jedermann möglich ist.