Schlagwort: Organisierte Kriminalität

Die organisierte Kriminalität ist ein Oberbegriff für systematisch betriebene Straftaten. Organisierte Kriminalität im kriminologischen Sinne ist eine Form der Kriminalität, bei der eine Gruppe von Personen systematisch und dauerhaft Straftaten begeht. Die Gruppe ist hierarchisch organisiert und agiert häufig international. Die Organisationsstruktur ermöglicht es der Gruppe, ihre kriminellen Aktivitäten zu koordinieren und zu verschleiern. Typische Delikte der organisierten Kriminalität sind Drogenhandel, Menschenhandel, Geldwäsche, Schutzgelderpressung, Raub, Prostitution, aber auch Wirtschaftskriminalität.

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts begehen organisierte kriminelle Gruppen typischerweise Delikte wie Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenzdelikte und Urkundenfälschung. Dabei bedienen sie sich oft komplexer Methoden, um die Straftaten zu verschleiern und ihre illegalen Gewinne zu waschen.

In Fällen organisierter Kriminalität ist die Verteidigung oft besonders komplex und erfordert einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Unternehmen und Privatpersonen, die mit organisierten kriminellen Gruppen in Konflikt geraten sind, juristischen Beistand leisten. Er kann beispielsweise bei der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen, der Umsetzung von Compliance-Maßnahmen und der Verteidigung in Strafverfahren behilflich sein. Er kann auch bei der Erstellung von Notfallplänen und der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen behilflich sein, um eine mögliche kriminelle Bedrohung frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

Beachten Sie unsere Tätigkeit im WIrtschaftsstrafrecht

  • Steuerstrafrecht: Umsatzsteuerkarussell und Luxus PKW 2026

    Steuerstrafrecht: Umsatzsteuerkarussell und Luxus PKW 2026

    Aktuelle EPPO-Ermittlungen im Ermittlungsverfahren „Emily“ zeigen, wie anfällig der europäische Binnenmarkt für hochprofessionelle Umsatzsteuerkarusselle ist – und wie schnell aus scheinbar normalen Autogeschäften ein strafbares Organisationsdelikt mit existenzbedrohenden Einziehungsrisiken werden kann.

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  • Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Die Kryptomärkte sind aus der Nische herausgewachsen – und mit ihnen die Kriminalität. 2025 markieren die verfügbaren Daten eine Zäsur: Die absoluten Volumina krimineller Kryptotransaktionen steigen teils sprunghaft, gleichzeitig sinkt der relative Anteil am Gesamtmarkt weiter in den Bereich von rund einem Prozent. Kryptowährungen sind damit kein Sonderphänomen mehr, sondern fester Bestandteil sowohl legaler Wertschöpfung als auch organisierter Kriminalität.

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  • Dark Bank: Geldwäsche für Cyberkriminelle

    Dark Bank: Geldwäsche für Cyberkriminelle

    Die Cyberkriminalität hat schon vor Jahren eine neue Dimension erreicht, wie die jüngsten Enthüllungen der französischen Zeitung Le Monde belegen. Im Mittelpunkt steht ein Mann, der unter dem Namen „Dark Bank“ agierte und eine der größten internationalen Geldwäschenetzwerke organisierte. Laut den Berichten der französischen Ermittlungsbehörden, die Le Monde einsehen konnte, soll der Verdächtige mehr als eine Milliarde Euro gewaschen haben – ein Beweis für die Schattenseiten der digitalen Transformation.

    Inzwischen soll der mutmaßliche Betreiber des Netzwerks, ein US‑Staatsbürger, nach Frankreich ausgeliefert worden sein. Nachdem ein Bundesrichter in Texas bereits im April 2025 die Voraussetzungen für eine Auslieferung bejaht hatte, hat das US-Außenministerium im Oktober 2025 die Übergabe an die französische Justiz genehmigt; er wurde im Februar 2026 nach Frankreich überstellt und dort den zuständigen Untersuchungsrichtern vorgeführt.

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  • Databroker Files & ADINT: Smartphones als frei verfügbares Spionagewerkzeug

    Databroker Files & ADINT: Smartphones als frei verfügbares Spionagewerkzeug

    Aktuelle Enthüllungen, die französische, deutsche und internationale Journalisten im Dezember 2025 unter dem Titel Databroker Files veröffentlicht haben, zeigen ein Sicherheitsproblem von historischer Dimension: Sie belegen in krasser Form, wie Werbe- und Standortdaten, eigentlich für „personalisiertes Marketing“ erhoben, eingesetzt werden könnten, um Geheimdienstmitarbeiter, Militärangehörige und selbst das unmittelbare Umfeld von Präsident Emmanuel Macron bis an die private Haustür zu verfolgen.

    Es geht nicht mehr nur um die Gefährdung der Privatsphäre Einzelner, sondern um die nationale und europäische Sicherheit insgesamt. Speziell durch ADINT. werden immer mehr Überwachungen möglich. und fernab der Öffentlichkeit hat sich hier ein für Geheimdienste und Ermittler. lohnendes Grenzgebiet Überwachungsmarktplatz gebildet. etabliert. Darin kann man auch ein Musterbeispiel für den Irrtum über die vermeintlich „langweiligen Daten“ des Einzelnen erkennen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 nochmals aktualisiert.

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  • Cybercrime-as-a-Service: SIM-Farmen im Fokus der Ermittler

    Cybercrime-as-a-Service: SIM-Farmen im Fokus der Ermittler

    Am 10. Oktober 2025 schlugen europäische Ermittler in Lettland zu und beendeten damit eine wohl recht aufwendige Operation gegen organisierte Cyberkriminalität: Unter dem Codenamen „SIMCARTEL“ wurde ein hochprofessionelles Netzwerk zerschlagen, das Kriminellen weltweit die Infrastruktur für Betrug, Identitätsdiebstahl und andere schwere Straftaten bereitstellte. Die Dimensionen des Falls zeigen, wie sehr sich Cyberkriminalität industrialisiert hat – und warum internationale Zusammenarbeit heute unverzichtbar ist.

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  • Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    „Crime as a Service“ und digitale Schattenwirtschaft als Herausforderung: Die Organisierte Kriminalität (OK) in Deutschland entwickelt sich rasant – weg von klassischen Clan-Strukturen, hin zu professionellen Dienstleistern, die ihre kriminellen Fähigkeiten wie ein legales Unternehmen anbieten. Das aktuelle Bundeslagebild des Bundeskriminalamts (BKA) für 2024 zeichnet ein alarmierendes Bild: Kriminelle Banden agieren zunehmend wie Start-ups der Schattenwirtschaft, spezialisieren sich auf Nischen wie Geldwäsche oder Gewaltausübung und vermarkten diese als „Crime as a Service“. Dabei zeigt sich immer deutlicher, wie Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität miteinander verwoben sind.

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  • Russische Hacker und ihre Aktivitäten

    Russische Hacker und ihre Aktivitäten

    Russische Hackergruppen sind weltweit für ihre hochentwickelten und weitreichenden Cyberangriffe bekannt. Oft werden diese Gruppen mit staatlicher Unterstützung in Verbindung gebracht. Sie verfolgen eine Vielzahl von Zielen, darunter politische Manipulation, Spionage, wirtschaftliche Sabotage und Desinformation. Insofern sind sie auch längst Teil einer hybriden Kriegsführung. Seit dem großflächigen Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 hat Russland diese Form der Kriegsführung weiter ausdifferenziert.

    Neben klassischen Cyberangriffen durch Gruppen wie Fancy Bear oder Sandworm nutzt der Kreml zunehmend kriminelle Netzwerke als „Force Multiplier“. Dies hat zur Folge, dass laut aktuellen Erhebungen über 27 % der für russische Sabotageakte in Europa identifizierten Personen Vorstrafen haben – von Kleinkriminalität bis zu organisierter Kriminalität. Diese als „Spook-Gangster-Nexus“ bezeichnete Symbiose zwischen Geheimdiensten und kriminellen Akteuren ermöglicht es Moskau, Angriffe plausibel abzustreiten und gleichzeitig operative Flexibilität zu gewinnen. Diese Hacker-Aktivitäten haben, wie zu erwarten, erhebliche Auswirkungen auf die globale Cybersicherheit und stellen eine ernsthafte Bedrohung für staatliche und private Organisationen dar.

    Das russische Hacker-Ökosystem ist als komplexes und vielseitiges Netzwerk von Akteuren, Plattformen und Methoden wahrzunehmen, das sowohl für finanziell motivierte als auch staatlich unterstützte Cyberangriffe genutzt wird. Die enge Verknüpfung zwischen kriminellen Akteuren und staatlichen Stellen macht dieses Ökosystem besonders gefährlich und schwer zu bekämpfen.

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  • „Hafeninsider-Fälle“ im Betäubungsmittelstrafrecht

    „Hafeninsider-Fälle“ im Betäubungsmittelstrafrecht

    Ein besonders Themenfeld im Themenkomplex des internationalen Handels mit Betäubungsmitteln sind Fälle, in denen Täter oder Gehilfen als sogenannte „Hafeninsider“ agieren – also Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse über Hafenabläufe oder ihrer beruflichen Stellung in Seehäfen die Bergung oder den Transport von Drogen ermöglichen.

    Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren eine Reihe von Grundsatzentscheidungen zu dieser Thematik getroffen, die nicht nur die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme klären, sondern auch die strafrechtliche Bewertung logistischer Unterstützungshandlungen präzisieren. Die Rechtsprechung zeigt, wie komplex die Einordnung solcher Tätigkeiten sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob jemand als Täter oder lediglich als Gehilfe einzustufen ist.

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  • „Operation Calypso“ der EU-Staatsanwaltschaft

    „Operation Calypso“ der EU-Staatsanwaltschaft

    Die Schlagzeilen sind spektakulär: 2.435 beschlagnahmte Container, 800 Millionen Euro Steuerschaden, Festnahmen in vier Ländern. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) hat mit der „Operation Calypso“ einen der größten Schläge gegen organisierte Zoll- und Steuerkriminalität in der Geschichte der EU geführt. Im Mittelpunkt steht ein mutmaßlich von chinesischen Netzwerken gesteuertes System, das seit Jahren Zölle und Mehrwertsteuer in industriellem Ausmaß umging.

    Doch hinter den großen Zahlen und den Bildern von beschlagnahmten E-Bikes und Textilien verbergen sich komplexe rechtliche Fragen – insbesondere für Unternehmen, Spediteure und Importeure, die plötzlich im Visier der Ermittler stehen. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Steuerstrafrecht und Kommentator der Arbeit der europäischen Staatsanwaltschaft sehe ich in diesem Fall nicht nur ein Beispiel für effektive Strafverfolgung, sondern auch ein Warnsignal für alle, die im internationalen Handel tätig sind. Vor allem die Einziehung von Vermögenswerten – ein Instrument, das in solchen Fällen oft rigoros eingesetzt wird – birgt erhebliche Risiken, aber auch Verteidigungspotenzial.

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  • Organisierter Sozialbetrug

    Organisierter Sozialbetrug

    In den vergangenen Monaten ist das Thema „organisierter Sozialbetrug“ in den Fokus der politischen Diskussion geraten. Schlagzeilen über eine angebliche „Bürgergeld-Mafia“ prägen die Debatte, verbunden mit Forderungen nach härteren Kontrollen und schärferen Sanktionen. Hintergrund sind Fälle, in denen kriminelle Strukturen Menschen aus Osteuropa nach Deutschland bringen, um sie hier mit fingierten Arbeitsverträgen und Meldeadressen als Leistungsempfänger auftreten zu lassen. Die Betroffenen sehen sich gezwungen, erhaltene Bürgergeld-Leistungen an die Hintermänner abzuführen und leben oftmals selbst in prekären Verhältnissen.

    Während einige Städte im Ruhrgebiet von systematischem Missbrauch berichten und Kommunalpolitiker von „mafiösen Strukturen“ sprechen, weisen andere Stimmen auf die dünne Datenbasis hin. Tatsächlich gab es 2024 bundesweit 421 eingeleitete Verfahren wegen bandenmäßigen Leistungsmissbrauchs – eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr, aber angesichts von Millionen Leistungsbeziehern ein zahlenmäßig überschaubarer Anteil. Zudem münden viele Verfahren nicht in Verurteilungen, sodass der tatsächliche Umfang des Problems ebenso schwer zu erfassen ist wie die Größe des Dunkelfeldes.

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  • BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    Digitalisierung und Strafverfolgung im Spannungsfeld der Grundrechte: Während Kommunikationsdienste wie Messenger, Cloud-Speicher und Voice-over-IP-Telefonie für Nutzer selbstverständlich geworden sind, sehen sich Ermittlungsbehörden mit einer wachsenden Herausforderung konfrontiert: Verschlüsselung. Wo früher Telefonate oder E-Mails noch im Klartext abgehört werden konnten, liefern Provider heute oft nur noch unlesbare Datenströme.

    Die Antwort des Gesetzgebers darauf waren die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ, § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), die beide einen direkten Zugriff auf informationstechnische Systeme (IT-Systeme) ermöglichen. Doch diese Maßnahmen werfen tiefgreifende verfassungsrechtliche Fragen auf: Dürfen Ermittler heimlich in private Geräte eindringen, um Verschlüsselung zu umgehen? Wo liegen die Grenzen zwischen effektiver Strafverfolgung und unzulässiger Grundrechtsbeeinträchtigung?

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  • Wenn Jugendliche zu Auftragskillern werden: Die dunkle Realität des „Violence-as-a-Service“

    Wenn Jugendliche zu Auftragskillern werden: Die dunkle Realität des „Violence-as-a-Service“

    Digital organisierte Teenager-Auftragskiller unter uns? Europa, Australien – und mittendrin: Kinder und Jugendliche, die über soziale Netzwerke zu Mördern gemacht werden. Ein aktueller Schlag gegen die organisierten Strukturen hinter diesen Taten zieht sich quer durch Kontinente und zeigt, wie tiefgreifend Kriminalität sich digitalisiert hat – eine Entwicklung, die sich zunehmend auch für geopolitische Zwecke instrumentalisieren lässt. Es klingt wie ein Krimi, doch schrecken derzeit immer mehr Meldunden dazu auf.

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  • Organisierte Täuschung im transnationalen Raum: OLG Hamm zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitendem gewerbsmäßigem Betrug

    Organisierte Täuschung im transnationalen Raum: OLG Hamm zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitendem gewerbsmäßigem Betrug

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 (Az. 1 Ws 90/25) hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aufsehenerregenden Einziehungsverfahren entschieden, dass deutsches Strafrecht auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn ein Teil der betrügerischen Handlung im Ausland verübt wurde – vorausgesetzt, der Taterfolg tritt (teilweise) im Inland ein.

    Im konkreten Fall ging es um einen millionenschweren, grenzüberschreitenden Betrug im Zusammenhang mit sogenannten „Schulungspaketen“, die in Wahrheit dem Vertrieb einer nicht existenten Kryptowährung dienten. Die Entscheidung ist dogmatisch besonders bemerkenswert, weil sie die Kategorie des „uneigentlichen Organisationsdelikts“ heranzieht, um das gesamte Verhalten als eine einzige einheitliche Tat im Sinne des deutschen Strafrechts zu qualifizieren.

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