Strafverteidiger, Autor, IT-Profi: Ich widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich hauptberuflich Softwareentwickler und habe IT-Projekte betreut. Ich halte Vorträge speziell zu Strafrecht & Cybercrime und bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.
Spezialisiert auf Strafrecht
Konzentriert auf Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht: Ich bin umfassend im Strafrecht tätig, dabei bin ich sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für IT-Recht. Ich konzentriere mich auf die Strafverteidigung sowie Beratung von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht, ein Schwerpunkt sind dabei Fragen aus der Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht.
Parallel belege ich Seminare zur Kommunikationspsychologie und halte mich als ehemaliger Softwareentwickler in der Programmierung fit. Anzüge trage ich nicht, sondern kaufe nur noch nachhaltig produzierte und fair gehandelte Kleidung.
- Fachanwalt für Strafrecht
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht
- Umfangreiche prozessuale Erfahrung
- Autor und Dozent zu Strafprozess, IT-Recht und Cybercrime
- Hohe Spezialisierung, keine allgemeine Tätigkeit
- Ständige Fortbildung in Kommunikationspsychologie, angewandter IT-Sicherheit, Spieltheorie und forensischer Informatik; aktuell (seit Dezember 2022): Fernuni-Kurse in IT-Sicherheit, Compliance und Krisen-Kommunikation
- Tätigkeit in der Juristen-Ausbildung für das OLG Köln und Autor in einem StPO-Kommentar sowie zwei Fachzeitschriften zum IT-Recht & Strafrecht
Ich biete strafrechtliche Erfahrung im Umgang mit klassischem Cybercrime wie Hacking und war sowohl in kapitalstrafrechtlichen oder urheberstrafrechtlichen Verfahren tätig – wie auch in wirtschaftsstrafrechtlichen Grossverfahren. In IT-Angelegenheiten habe ich diverse IT-Projekte und Softwarehäuser begleitet und speziell Prozesse zu Nutzungsrechten und IT-Vertragsfragen geführt. Ich bin Mitglied in folgenden Vereinigungen:
- AGen im deutschen Anwaltverein: Strafrecht und IT-Recht
- Juristische Gemeinschaften: Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V (WisteV), Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe und EDV Gerichtstag Saarbrücken
- Soziale Vereinigungen: Attac eV, WWF + Amnesty International eV
- Sonstige: Cyber Allianz Deutschland
Meine Fortbildungen
Fortbildungen sind für mich absolut essenziell, die Vorstellung mich nicht mehr fortzuentwickeln, ist für mich unerträglich. Schon weil ich zwei Fachanwaltschaften habe, bin ich gehalten, jedes Jahr 30 Stunden Fortbildung bei der Anwaltskammer nachzuweisen. Im Schnitt belege ich allerdings alle 2 Monate ein Seminar in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht oder Softwarerecht, womit ich das notwendige Minimum jedes Jahr deutlich überschreite.
Ich biete Ihnen hier einer Auswahl meiner Fortbildungen für 2022 und 2021/2020 zur Ansicht.
Weiterhin bilde ich mich fernab des Juristischen laufend fort, denn im Gerichtssaal entscheidet heutzutage nicht das materiell-rechtliche oder prozessuale Wissen allein. Ich belege jährlich Fortbildungen in Rhetorik und Kommunikationswissenschaften, im Jahr 2022 habe ich zudem einen Hochschulkurs zur Krisen-Kommunikation belegt und werde 2023 einen weiteren Hochschulkurs zur IT-Sicherheit durchlaufen. Zusätzlich belege ich fortlaufend IT-Kurse zur Softwareentwicklung.
Publikationen & Vorträge
Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert und hält zu IT- & Strafrecht regelmäßig Vorträge. Er ist als Autor im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie im „Juris Anwaltzertifikat IT-Recht“. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht.
Publikationen 2023
- IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
- IT-Sachverständige im Strafverfahren (AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
- Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
- Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
- Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
- Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
- Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
- Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns)
- Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)
Vorträge 2023
Im Jahr 2023 steht vor allem eine Vortragsreihe zum Cybercrime im Fokus. Aufgrund mehrerer Schreibprojekte sind für dieses Jahr nur wenige Fachvorträge eingeplant. Rechtsanwalt Jens Ferner hielt 2022 zudem fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik. Zudem gab es erstmals einen eigenen Seminarblock zum Thema „digitale Beweismittel“ für die Deutsche Anwaltakademie, in dem Erhebung und Verwertung digitaler Beweismittel Thema waren.
Meine Tätigkeiten
Zu meinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt gehören das Strafrecht und IT-Recht, in denen ich ausschliesslich tätig bin, mit den folgenden Schwerpunkten.
Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht
Kein „Strafrecht nebenbei“, sondern 100%ige Strafverteidigung auf höchstem Niveau aus Überzeugung: Wir sind eine Strafverteidiger-Kanzlei mit mehreren Strafverteidigern und ich biete als Fachanwalt für Strafrecht folgende Schwerpunkte im Strafrecht:
- Cybercrime und Technologiestrafrecht
- Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Geldwäsche
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Arbeitsstrafrecht & Datenschutzstrafrecht
In der Strafverteidigung steht unsere Kanzlei seit Jahrzehnten in der Region Aachen für solide, überzeugende Arbeit im gesamten Strafrecht – seriös und mit klarer Kante im Gerichtssaal. Ich bin daher auch in erster Linie Strafverteidiger und ergänze dies mit meiner Spezialisierung im IT-Recht.
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für IT-Recht in Aachen und Alsdorf: Ich bin als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und somit Rechtsanwalt für IT-Recht der Profi für Unternehmen und schwerpunktmäßig als IT-Strafverteidiger tätig. Dabei funktioniert mein Arbeitsmodell so, dass ich tatsächlich individuell und persönlich zur Verfügung stehe – natürlich habe ich ein Büro und eigene Mitarbeiter, doch im Softwarerecht sollen mich meine Mandanten unmittelbar erreichen, darum haben Sie meine direkte Durchwahl und Mailadresse.
- Softwarerecht inkl. künstliche Intelligenz und Quantum-Computing
- Batterierecht
- Kreatives Recht
- Weltraumrecht & Greentech
- IT-Prozessführung & digitale Beweismittel
- IT-Compliance & IT-Sanktionsrecht
Meine strafverteidigende Tätigkeit unterstützt meine Beratung im IT-Recht bei sensiblen Bereichen wie im Haftungsrecht und natürlich im Arbeitsrecht, speziell bei der Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter.
Vita von Jens Ferner
In aller Kürze die wichtigen Stationen meines beruflichen Werdegangs („Rechtsanwalt Jens Ferner“):
- 1997 – Abitur am städtischen Gymnasium der Stadt Alsdorf
- 1997 bis 1998 – Zivildienst im Bereich Umweltdienste
- 1999 bis 2004 – Arbeit als selbstständiger Programmierer und Systementwickler, Publikation mehrerer Fachbücher in diesem Zeitraum
- 14.12.2005 – Geburt der ersten Tochter, ein Jahr Elternzeit genommen und die bisher bestehende IT-Firma aufgegeben
- 2007 – Aufnahme des Studiums in Bonn
- 2009 bis 2010 – 1. Juristische Staatsprüfung
- Mai 2010 bis Juni 2012 – Rechtsreferendariat beim Landgericht Aachen
- Juli 2012 – Zulassung als Rechtsanwalt
- Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen (Datenschutz & Urheberrecht, aus gesundheitlichen Gründen damals aufgegeben)
- November 2015: Verleihung des Fachanwaltstitels IT-Recht durch die Anwaltskammer Köln
- Seit Dezember 2020: Ausbildende Tätigkeit von Referendaren im Strafrecht (OLG Köln, F-AG Leitung Strafrecht)
- Seit Februar 2021: Tätigkeit als Dozent im Bereich Strafrecht und Cybercrime
- Dezember 2021: Verleihung des Fachanwaltstitels Strafrecht durch die Anwaltskammer Köln
Publikationen
Ich war zudem Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen und habe diverse frühere Publikationen vorzuweisen, so u.a. im „Lexikon IT-Recht“, aber auch als Autor verschiedener Handbücher für Programmierer (zur Sprache PHP) und zum Thema IT-Sicherheit.
Nach einer längeren Pause sind ab dem Jahr 2023 wieder Publikationen mit einem Schwerpunkt im Bereich Cybercrime geplant.
IT-Recht ist ein umfassendes Rechtsgebiet mit Schnittmengen im Markenrecht, Urheberrecht und Medienrecht. Nach jahrelanger Tätigkeit mit umfangreicher prozessualer Erfahrung konzentriert sich Rechtsanwalt Jens Ferner heute im IT-Recht auf das digitale Strafrecht, Datenschutzstrafrecht und Softwarerecht.
Meine Ausrüstung als Ihr Strafverteidiger
Achten Sie nicht auf markige Worte, sondern auf die Ausrüstung Ihres Anwalts: Wenn ein Sachverhalt mit einem Umfang von mehreren Tausend Seiten zu bearbeiten ist und ihr Rechtsanwalt die technischen Mittel nicht bereithält, um diesen Sachverhalt aufzubereiten, wird es im Prozess hart. Ebenso, wenn man an der Fachliteratur spart – bei mir ist das undenkbar:
- Fachlich auf höchstem Niveau ist meine Arbeit abgesichert, mit eigener umfangreicher Präsenzbibliothek (die über die Standardliteratur hinaus geht), ausgewählten Online-Modulen der Fachverlage, jährlichen Fortbildungen und selbst abonnierten Fachzeitschriften.
- Technisch biete ich eine vollständige Ausstattung: Ich arbeite u.a. mit iPad und MacBook, Verschlüsselungsmöglichkeiten sind immer genutzt. Auf Reisen verwende ich Funksignale-blockierende Transporttaschen.
- Bei Software setze ich auf moderne professionelle Lösungen: Eine eigene voll verschlüsselte Nextcloud-Instanz und Mailverschlüsselung per GPG. Keine Billig-Software bei PDFs. Es wird die digitale Zusammenarbeit über eine eigene Open Source-Cloudlösung in verschlüsseltem Container mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geboten
News von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien
Das Recycling von Batterien ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung von Umweltverschmutzung und zur Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft. Allerdings ist das Thema nicht nur aus ökologischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht komplex. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns auf die rechtlichen Fragen konzentrieren, die beim Recycling von Batterien auftreten können, insbesondere im Kontext des Strafrechts…
Continue Reading Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien
Beratung im IT-Recht
Beratung im IT-Recht: nicht nur bei Streitigkeiten sinnvoll! IT-Recht: Lieber Beraten als Streiten In der heutigen digitalisierten Welt ist das IT-Recht nicht mehr nur ein Nischenthema, sondern ein integraler Bestandteil des Geschäftsalltags. Viele Unternehmen denken jedoch, dass die Konsultation eines Fachanwalts für IT-Recht nur dann notwendig ist, wenn bereits rechtliche Probleme oder Streitigkeiten aufgetreten sind.…
Schätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung
Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Steuerart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Auch hierzu bedarf es hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die…
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Subventionsbetrug: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?
Subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aF ist das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Subventionsgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16, aaO, Rn. 80 und 88). Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach § 4 Absatz 1 Satz 3 SubvG insbesondere dann anzunehmen, wenn die…
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Konkurrenzen bei Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen
Erfolgt der Anbau von Marihuanapflanzen zu dem Zweck, die geernteten Pflanzen später gewinnbringend zu veräußern, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in die Bewertungseinheit des Handeltreibens ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils…
Begrenzung der Abmahnkosten nach §97a Abs.3 UrhG
Zur Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG konnte der BGH (I ZR 108/20) klarstellen: Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, wonach für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten…
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