Strafverteidiger, Autor, IT-Profi
Ich widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich hauptberuflich Softwareentwickler und habe IT-Projekte betreut. Aufgewachsen unter Strafverteidigern und seit Kindheit dem Programmieren verbunden, verbinde ich heute als Doppelfachanwalt, was andere trennen: juristische Verteidigung und technisches Verständnis auf Entwicklerebene. Seit einem guten Jahrzehnt bin ich Rechtsanwalt und komme auf eine gut vierstellige Zahl geführter Strafverteidigungen, mehrfach persönlich beim Bundesgerichtshof. Meine Arbeit prägt dabei durchgehend strategisches Denken – die Fähigkeit, komplexe Lagen unter Unsicherheit zu analysieren und Verantwortung zu übernehmen, die sich unmittelbar auf den Umgang mit KI-Systemen und digitalen Risiken überträgt … speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness
Was mich darüber hinaus nie losgelassen hat, ist eine dritte Frage: Wie gehen wir als Gesellschaft mit dem um, was wir technisch können und rechtlich erlauben? Als jemand, der täglich erlebt, was Überwachungsinfrastrukturen, Datenzugriffe und algorithmische Systeme für konkrete Menschen bedeuten, spreche ich auch über die rechtsstaatlichen Grundlagen, auf denen modernes Arbeiten und modernes Menschsein ruhen müssen. Dabei geht es nicht um abstrakte Ethik, sondern um die praktische Verteidigung jener Prinzipien, auf denen unsere europäische Rechtsordnung beruht: Freiheit, Verantwortung, Verhältnismäßigkeit und die Bindung staatlicher wie privater Macht an Recht.
Ich kommentiere u.a. das IT-Strafprozessrecht sowie die Vorratsdatenspeicherung im Beckschen StPO-Kommentar, habe einen Lehrauftrag zu Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance an der FH Aachen inne und publiziere zu KI, Netzpolitik und Strafrecht. Mein Ausgangspunkt bleibt derselbe: Bewusstsein für sich selbst und die eigene digitale Umwelt ist kein schlichter „Soft Skill“ sondern Voraussetzung dafür, dass Verantwortung überhaupt getragen werden kann und ein Rechtsstaat nicht nur auf dem Papier besteht.
Spezialisiert auf Strafrecht & IT-Recht
Konzentriert auf Strafverteidigung und IT-Recht: Ich bin umfassend im Strafrecht tätig, dabei bin ich sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für IT-Recht. Ich konzentriere mich auf die Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht – mit besonderer Spezialisierung auf Fragen aus der Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht, also im Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und der Managerhaftung. Parallel belege ich Seminare zur Kommunikationspsychologie, strategischem Krisenmanagement und halte mich als ehemaliger Softwareentwickler in der Programmierung samt Cybersicherheit fit.
- Fachanwalt für Strafrecht
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht
- Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- zertifizierter Experte für digitale Risiko- & Krisenkommunikation (SRH Hochschule) und Projektmanagement (Fernuni Hagen)
- Zertifizierter Experte in IT-Sicherheit (Fernuni Hagen und SRH Hochschule)
- Zertifiziert in „Compliance: Grundlagen, Realisierung, Management“ (Fernuni Hagen)
- Zertifiziert in der Programmiersprache Python („Grundlagen, Konzepte, Programmierung“ – Fernuni Hagen) und Fachbuchautor zur Programmiersprache PHP
- Autor in einem StPO-Kommentar (BeckOK-StPO) zum IT-Strafprozessrecht – sowie in Fachzeitschriften zum IT-Recht, Strafrecht & Arbeitsrecht
- Umfangreiche prozessuale Erfahrung in Strafprozessen und IT-Prozessen
- Hohe Spezialisierung, keine allgemeine Tätigkeit
- Ständige Fortbildung in Kommunikationspsychologie, angewandter IT-Sicherheit, Spieltheorie und forensischer Informatik
- Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und Mitglied im Ausschuss Medienrecht der Bundesrechtsanwaltskammer
- Tätigkeit in der Juristen-Ausbildung für das OLG Köln im Revisionsrecht
- Vormals Autor im „Lexikon IT-Recht“ (HJR) und „Handbuch IT-Management“ (Hanser)

Lust, mehr von mir kennenzulernen? Zum Thema digitale Beweismittel habe ich mich bislang in zwei Podcasts geäußert: Im Heise Podcast „Auslegungssache“ habe ich mich zum Thema digitale Ermittlungen unterhalten, zu finden hier. Es gibt zudem zahlreiche Beiträge auf Heise, die meine Urteilsbesprechungen aufgreifen.
Im Podcast „Rechtsbelehrung“ habe ich mich etwas technischer zur digitalen Forensik und Beweisführung unterhalten – zu finden hier.
Ich biete strafrechtliche Erfahrung im Umgang mit klassischem Cybercrime wie Hacking und war sowohl in kapitalstrafrechtlichen oder urheberstrafrechtlichen Verfahren tätig als auch in wirtschaftsstrafrechtlichen Großverfahren. In IT-Angelegenheiten habe ich diverse IT-Projekte und Softwarehäuser begleitet und speziell Prozesse zu Nutzungsrechten und IT-Vertragsfragen geführt. Ich bin Mitglied in folgenden Vereinigungen:
- AGen im deutschen Anwaltverein: Strafrecht und IT-Recht
- Juristische Gemeinschaften: Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V (WisteV), Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe und EDV Gerichtstag Saarbrücken
- Soziale Vereinigungen: Attac eV, WWF + Amnesty International eV
- Sonstige: Cyber Allianz Deutschland
Meine Fortbildungen
Fortbildungen sind für mich absolut essenziell, die Vorstellung, mich nicht mehr fortzuentwickeln, ist für mich unerträglich. Schon weil ich zwei Fachanwaltschaften habe, bin ich gehalten, jedes Jahr 30 Stunden Fortbildung bei der Anwaltskammer nachzuweisen. Im Schnitt belege ich allerdings alle 2 Monate ein Seminar in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht oder Softwarerecht, womit ich das notwendige Minimum jedes Jahr deutlich überschreite.

Ich biete Ihnen hier eine Auswahl meiner Fortbildungen für die Jahre 2025, 2024, 2023, 2022 und 2021/2020 zur Ansicht. Weitere Fortbildungen finden Sie in meinem LinkedIn-Profil.
Weiterhin bilde ich mich fernab des Juristischen laufend fort, denn im Gerichtssaal entscheidet heutzutage nicht das materiell-rechtliche oder prozessuale Wissen allein. Ich belege jährlich Fortbildungen in Rhetorik und Kommunikationswissenschaften, im Jahr 2022 habe ich zudem einen Hochschulkurs zur Krisen-Kommunikation belegt und dann 2023 einen weiteren Hochschulkurs zur IT-Sicherheit sowie 2024 zum Krisenmanagement. Aktuell im Jahr 2026 belege ich einen Kurs zur professionellen Kommunikation. Zusätzlich belege ich fortlaufend IT-Kurse zur Softwareentwicklung.
Publikationen & Vorträge von Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert regelmäßig wissenschaftliche Beiträge – und hält zu IT- und Strafrecht regelmäßig fachliche Vorträge. Er ist als Autor zum IT-Strafprozessrecht im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie in den Juris Anwaltzertifikaten IT-Recht und Arbeitsrecht. Dazu kommen Publikationen in weiteren Fachmedien. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht sowie Lehrbeauftragter an der FH Aachen (IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht)
Publikationen 2026
- Notwendigkeit des Vorhaltens eines Kündigungsbuttons (Ferner, jurisPR-ITR 7/2026 Anm. 6)
- Memorisierung in Large Language Models: Technische Grundlagen und urheberrechtliche Bewertung der Memorisierung bei LLM (Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3)
- Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von Emails mit angehängten Rechnungen im Geschäftsverkehr (Ferner, jurisPR-ITR 5/2026 Anm. 6)
- Die Risiken von Hinweisgebern außerhalb der Meldekanäle des HinSchG (Ferner, AnwZert ArbR 5/2026 Anm. 2)
- Bemessung des Schadens bei Subventionsbetrug (Ferner, jurisPR-StrafR 5/2026 Anm. 1)
- Haftung des Steuerberaters für Geldauflage im Zuge einer Einstellung nach § 153a StPO (Ferner, jurisPR-StrafR 5/2026 Anm. 3)
- IT-Sicherheit im Arbeitsverhältnis – Cybersicherheit im Betrieb (Ferner, AnwZert ArbR 4/2026 Anm. 2)
- Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO (Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6)
- Prozessualer Umgang mit voreingenommenem Staatsanwalt (Ferner, jurisPR-StrafR 3/2026 Anm. 4)
- eEvidence-Verordnung (Ferner, Strafrechtsreport 02/26, S.5ff)
- Softwaredrosselung von Batteriespeichern durch Updates (Ferner, jurisPR-ITR 2/2026 Anm. 6)
- Rechtsfragen des GPS-Jammings (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3)
- Unbeachtlicher Identitätsirrtum bei Sprengfalle (Ferner, jurisPR-StrafR 1/2026 Anm 3)
Publikationen 2025
- Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel in „Überzeugung und Zweifel – Festschrift für Ralf Neuhaus”.
- LLM-Hacking (Künstliche Intelligenz und Recht, 10/2025, S.374)
- Strafbarkeit bei Verbreitung personenbezogener Daten (Ferner, jurisPR-StrafR 20/2025 Anm. 3)
- Notwendige Feststellungen bei Sachverständigengutachten – hier bei Stimmvergleichsgutachten (Ferner, jurisPR-StrafR 19/2025 Anm. 3)
- Zur vernehmungsersetzenden Einführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen richterlicher Vernehmungen (Ferner, jurisPR-StrafR 18/2025 Anm. 3)
- Bibliothek muss wertenden Hinweis zu präsentiertem Medium unterlassen (Ferner, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 3)
- Zulässiges Verteidigungsverhalten ist kein Faktor der Strafzumessung (Ferner, jurisPR-StrafR 17/2025 Anm. 4)
- Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4)
- Rechtliche Grundlagen von Softwareupdates & -upgrades (Ferner, AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3)
- Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“) (Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3)
- Einordnung eines Software-Vertrages (Ferner, jurisPR-ITR 16/2025 Anm. 6)
- Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung (Ferner, jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2)
- Urheberrechtliche Ansprüche bei unverhältnismäßiger Vergütung (Ferner, jurisPR-ITR 15/2025 Anm. 3)
- Zulässigkeit eines Vorhalts im Strafprozess (Ferner, jurisPR-StrafR 14/2025 Anm. 4)
- Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6)
- Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit (Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4)
- Der Streitgegenstand im Zivilprozessrecht: Grundlagen, Herausforderungen und aktuelle Entwicklungen in IT-Prozessen (Ferner, AnwZert ITR 11/2025 Anm. 3)
- Das aktuelle Recht der Cyberversicherungen (Ferner, Kommunikation & Recht, Heft 6/2025, S.373)
- Hackerparagraph abschaffen (Ferner, Zeitschrift für Rechtspolitik ZRP, Heft 4/2025, S.127)
- Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis (Ferner, „Die Polizei“, Heft 5/2025, S. 159ff.)
- Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe (Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2)
- Mitverschulden des Empfängers von per CEO-Fraud gefälschten Rechnungen (Ferner, jurisPR-ITR 2/2025 Anm. 6)
- Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung (Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1)
- Wirksamkeit einer technischen Maßnahme zum Schutz entsprechend § 95a UrhG (Ferner, jurisPR-ITR 3/2025 Anm. 6)
- Halterhaftung und Datenerhebung bei E-Scooter-Vermietung (Ferner, jurisPR-StrafR 2/2025 Anm. 3)
Publikationen 2024
Metaverse im rechtlichen Überblick (Ferner, AnwZert ITR 25/2024 Anm. 2)
Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2)
AI Act in 5 Minuten erklärt (IWW: Quelle: ID 50254742)
Konformität von KI-Systemen (IWW, Quelle: ID 50204225)
Data Act: Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick (IWW, Quelle: ID 50198532)
Bewertung der Schuldfähigkeit bei planvollem Vorgehen (Ferner, jurisPR-StrafR 18/2024 Anm. 3)
Doppelverwertungsverbot bei Tötungsdelikten (Ferner, jurisPR-StrafR 17/2024 Anm. 3)
Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4)
Keine Gesetzkonkurrenz zwischen pauschaliertem Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung des Abonnementvertrags und deliktischem Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberrechten (Ferner, jurisPR-ITR 15/2024 Anm. 2)
Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2 – zu den Mengen hier bei uns | vom Bundesgerichtshof zitiert in GSSt 1/24)
Annahme krimineller Vereinigung bei Cybercrime und Zurechnung von Handlungen (jurisPR-Strafrecht 12/2024 Anm. 3)
Zulässige Kritik polizeilicher Maßnahmen als rassistisch (jurisPR-Strafrecht 14/2024 Anm. 3)
Publikationen 2023
IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (Aufsatz in AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
IT-Sachverständige im Strafverfahren (Aufsatz in AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
Haftung der Geschäftsleitung bei CEO-Fraud (jurisPR-ITR 23/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Einziehung im Steuerstrafverfahren (jurisPR-StrafR 17/2023 Anm. 3 – Entscheidung hier bei uns)
Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
Keine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten bei unsicher gespeichertem Passwort (jurisPR-StrafR 16/2023 Anm. 2 – Entscheidung hier bei uns)
DNA im Strafprozess (jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1)
Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Bewerbung von Lebensmitteln mit Grundpreis, Preisnachlass und Angabe „zuckerfrei“ (jurisPR-ITR 22/2023 Anm. 6)
Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns | vom Bundesgerichtshof zitiert in BGH 1 StR 54/24)
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)
Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag (jurisPR-ITR 20/2023 Anm. 5 – Entscheidung hier bei uns)
Schadensersatz und Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung (jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
Frühere Vorträge von RA Jens Ferner
Auch das Jahr 2025 war voller Events: Vorträge auf dem Strafrechtstag in Aachen, dem Deutschen Anwaltstag in Berlin sowie dem Anwaltstag und IT-Rechtstag in Köln – außerdem ein 5h langes Fortbildungsupdate für Rechtsanwälte rund um Cybercrime und digitale Beweismittel bei der deutschen Anwaltakademie. Den Abschluss bildete mein Beitrag in München auf dem Herbstkolloquium zum Thema „Cybercrime-Ermittlungen“.
Im Jahr 2024 fand ein Vortrag auf dem Aachener Strafrechtstag zum Thema digitale Beweismittel & KI statt – weiterhin sind Beiträge zum Aachener Verkehrsrecht-Symposium 2024 (digitale Beweismittel im Pkw) sowie auf dem EDV-Gerichtstag 2024 in Saarbrücken (modernes IT-Strafrecht & Sicherheitsforschung) geplant. In früheren Jahren standen vorwiegend eine Vortragsreihe zu Cybercrime und digitalen Beweismitteln für Strafverteidiger im Fokus sowie ein Vortrag bei der Alsberg-Preisverleihung im Dezember 2023; zudem fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik.
Meine Tätigkeiten
Zu meinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt gehören das Strafrecht und IT-Recht, in denen ich ausschliesslich tätig bin, mit den folgenden Schwerpunkten.
Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht
Kein „Strafrecht nebenbei“, sondern 100%ige Strafverteidigung auf höchstem Niveau aus Überzeugung: Wir sind eine Strafverteidiger-Kanzlei mit mehreren Strafverteidigern und ich biete als Fachanwalt für Strafrecht folgende Schwerpunkte im Strafrecht:
- Cybercrime und Technologiestrafrecht
- Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Geldwäsche
- Arbeitsstrafrecht & Datenschutzstrafrecht
In der Strafverteidigung steht unsere Kanzlei seit Jahrzehnten in der Region Aachen für solide, überzeugende Arbeit im gesamten Strafrecht – seriös und mit klarer Kante im Gerichtssaal. Ich bin daher auch in erster Linie Strafverteidiger und ergänze dies mit meiner Spezialisierung im IT-Recht.
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für IT-Recht in Aachen und Alsdorf: Ich bin als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und somit Rechtsanwalt für IT-Recht der Profi für Unternehmen und schwerpunktmäßig als IT-Strafverteidiger tätig. Dabei funktioniert mein Arbeitsmodell so, dass ich tatsächlich individuell und persönlich zur Verfügung stehe – natürlich habe ich ein Büro und eigene Mitarbeiter, doch im Softwarerecht sollen mich meine Mandanten unmittelbar erreichen, darum haben Sie meine direkte Durchwahl und Mailadresse.
- Softwarerecht inkl. künstliche Intelligenz und Quantum-Computing
- IT-Sicherheitsrecht
- Kreatives Recht
- Weltraumrecht & Greentech
- IT-Prozessführung & digitale Beweismittel
- IT-Compliance & IT-Sanktionsrecht
Meine strafverteidigende Tätigkeit unterstützt meine Beratung im IT-Recht bei sensiblen Bereichen wie im Haftungsrecht und natürlich im Arbeitsrecht, speziell bei der Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter.
Vita von Jens Ferner
In aller Kürze die wichtigen Stationen meines beruflichen Werdegangs („Rechtsanwalt Jens Ferner“):
- 1997 – Abitur am städtischen Gymnasium der Stadt Alsdorf
- 1997 bis 1998 – Zivildienst im Bereich Umweltdienste
- 1999 bis 2004 – Arbeit als selbstständiger Programmierer und Systementwickler, Publikation mehrerer Fachbücher in diesem Zeitraum
- 14.12.2005 – Geburt der ersten Tochter, ein Jahr Elternzeit genommen und die bisher bestehende IT-Firma aufgegeben
- 2007 – Aufnahme des Studiums in Bonn
- 2009 bis 2010 – 1. Juristische Staatsprüfung
- Mai 2010 bis Juni 2012 – Rechtsreferendariat beim Landgericht Aachen
- Juli 2012 – Zulassung als Rechtsanwalt
- Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen (Datenschutz & Urheberrecht, aus gesundheitlichen Gründen damals aufgegeben)
- November 2015: Verleihung des Fachanwaltstitels IT-Recht durch die Anwaltskammer Köln
- Seit Dezember 2020: Ausbildende Tätigkeit von Referendaren im Strafrecht (OLG Köln, F-AG Leitung Strafrecht)
- Seit Februar 2021: Tätigkeit als Dozent im Bereich Strafrecht und Cybercrime
- Dezember 2021: Verleihung des Fachanwaltstitels Strafrecht durch die Anwaltskammer Köln
Publikationen
Ich war zudem Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen und habe diverse frühere Publikationen vorzuweisen, so u.a. im „Lexikon IT-Recht“, aber auch als Autor verschiedener Handbücher für Programmierer (zur Sprache PHP) und zum Thema IT-Sicherheit.
Nach einer längeren Pause sind ab dem Jahr 2023 wieder Publikationen mit einem Schwerpunkt im Bereich Cybercrime geplant.
IT-Recht ist ein umfassendes Rechtsgebiet mit Schnittmengen im Markenrecht, Urheberrecht und Medienrecht. Nach jahrelanger Tätigkeit mit umfangreicher prozessualer Erfahrung konzentriert sich Rechtsanwalt Jens Ferner heute im IT-Recht auf das digitale Strafrecht, Datenschutzstrafrecht und Softwarerecht.

Meine Ausrüstung als Ihr Strafverteidiger
Achten Sie nicht auf markige Worte, sondern auf die Ausrüstung Ihres Anwalts: Wenn ein Sachverhalt mit einem Umfang von mehreren Tausend Seiten zu bearbeiten ist und ihr Rechtsanwalt die technischen Mittel nicht bereithält, um diesen Sachverhalt aufzubereiten, wird es im Prozess hart. Ebenso, wenn man an der Fachliteratur spart – bei mir ist das undenkbar:
- Fachlich auf höchstem Niveau ist meine Arbeit abgesichert, mit eigener umfangreicher Präsenzbibliothek (die über die Standardliteratur hinaus geht), ausgewählten Online-Modulen der Fachverlage, jährlichen Fortbildungen und selbst abonnierten Fachzeitschriften.
- Technisch biete ich eine vollständige Ausstattung: Ich arbeite u.a. mit iPad und MacBook, Verschlüsselungsmöglichkeiten sind immer genutzt. Auf Reisen verwende ich Funksignale-blockierende Transporttaschen.
- Bei Software setze ich auf moderne professionelle Lösungen: Eine eigene voll verschlüsselte Nextcloud-Instanz und Mailverschlüsselung per GPG. Keine Billig-Software bei PDFs. Es wird die digitale Zusammenarbeit über eine eigene Open Source-Cloudlösung in verschlüsseltem Container mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geboten
News von Rechtsanwalt Jens Ferner
Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?)
Ein Forschungsinstitut entwickelt eine Plattform, auf der Wissenschaftler Papiere austauschen, Daten gemeinsam auswerten oder Software erproben können. Zunächst läuft das Projekt im Kollegenkreis. Dann kommen externe Hochschulen hinzu, später Unternehmen. Spätestens jetzt trägt das Institut Verantwortung für Inhalte, Daten, Verfügbarkeit und Sicherheit eines Dienstes, dessen rechtliche Konstruktion oft noch aus einer Datenschutzerklärung und einigen technischen…
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Missbrauchsanleitung: Strafbarkeit fiktiver Inhalte nach § 176e StGB
Reine Fiktion bleibt im Kinderpornografiestrafrecht des § 184b StGB in weiten Teilen straflos, weil dieser Tatbestand an die Wiedergabe eines realen oder realitätsnahen Geschehens anknüpft. Wer daraus aber folgert, ein bloß erdachter Text sei strafrechtlich unangreifbar, verkennt die eigenständige Funktion des § 176e StGB. Genau diese Trennung arbeitet das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom…
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Lichtbildschutz und KI-Bearbeitung: reduzierter Schutzumfang beim einfachen Foto
Wer als Kleinunternehmer sein Produkt auf eBay verkauft, macht schnell ein Foto, lädt es hoch und glaubt, damit sei die Sache (urheber-)rechtlich abgesichert. Wie das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Az. 2-06 O 347/25) in einem Streit zweier Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen gezeigt hat, kann das aber obskure Formen…
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Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?
Gewerbsmäßiger Betrug: Gerade in Zeiten des Internets ist der gewerbsmäßige Betrug keine Seltenheit mehr. Verkaufsplattformen ermöglichen zu leicht das massenhafte Verkaufen nicht vorhandener Ware. Ebenso im wirtschaftsstrafrechtlichen Umfeld, wo wirtschaftlich standardisierte Prozesse zu einem wiederholten Vorgehen bei betrügerischen Handlungen einladen. Ich bin im Schwerpunkt als Strafverteidiger tätig und verteidige zielführend beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.…
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Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Wenn die Ausschussmehrheit der Minderheit die Akten verweigert
Wer als Oppositionsfraktion in einem Untersuchungsausschuss sitzt, kennt das Gefühl der Ohnmacht, wenn die eigene Beweisantragstellung an der Mehrheit aus Regierungsfraktionen scheitert und man sich fragt, ob das Aufklärungsinteresse des Parlaments gerade zur Verhandlungssache der stärkeren Fraktionen wird. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH 6/25 und 60/25) hat am 30. Juni 2026 in zwei…
Einziehung: Drittwiderspruch gegen Wertersatzeinziehung
Wenn nach einer strafrechtlichen Einziehung plötzlich ein Familienmitglied auftaucht und Eigentum an den gepfändeten Wertgegenständen behauptet, prüfen Gerichte solche Angaben besonders kritisch. Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 5 AR 1/26) die Einwendung eines Vaters gegen die Verwertung einer bei seinem verurteilten Sohn gepfändeten Luxusuhr und eines Bargeldbetrags zurückgewiesen und…
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