Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner: Rechtsanwalt für IT-Recht und Strafrecht im Raum Aachen und Heinsberg mit Sitz in der Stadt Alsdorf. Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner!

Strafverteidiger, Autor, IT-Profi: Ich widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich hauptberuflich Softwareentwickler und habe IT-Projekte betreut. Ich halte Vorträge speziell zu Strafrecht & Cybercrime und bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Spezialisiert auf Strafrecht

Konzentriert auf Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht: Ich bin umfassend im Strafrecht tätig, dabei bin ich sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für IT-Recht. Ich konzentriere mich auf die Strafverteidigung sowie Beratung von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht, ein Schwerpunkt sind dabei Fragen aus der Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht.

Parallel belege ich Seminare zur Kommunikationspsychologie und halte mich als ehemaliger Softwareentwickler in der Programmierung fit.

Rechtsanwalt Jens Ferner - Rechtsanwalt Ferner

Ich biete strafrechtliche Erfahrung im Umgang mit klassischem Cybercrime wie Hacking und war sowohl in kapitalstrafrechtlichen oder urheberstrafrechtlichen Verfahren tätig – wie auch in wirtschaftsstrafrechtlichen Grossverfahren. In IT-Angelegenheiten habe ich diverse IT-Projekte und Softwarehäuser begleitet und speziell Prozesse zu Nutzungsrechten und IT-Vertragsfragen geführt. Ich bin Mitglied in folgenden Vereinigungen:

  • AGen im deutschen Anwaltverein: Strafrecht und IT-Recht
  • Juristische Gemeinschaften: Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V (WisteV), Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe und EDV Gerichtstag Saarbrücken
  • Soziale Vereinigungen: Attac eV, WWF + Amnesty International eV
  • Sonstige: Cyber Allianz Deutschland

Meine Fortbildungen

Fortbildungen sind für mich absolut essenziell, die Vorstellung mich nicht mehr fortzuentwickeln, ist für mich unerträglich. Schon weil ich zwei Fachanwaltschaften habe, bin ich gehalten, jedes Jahr 30 Stunden Fortbildung bei der Anwaltskammer nachzuweisen. Im Schnitt belege ich allerdings alle 2 Monate ein Seminar in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht oder Softwarerecht, womit ich das notwendige Minimum jedes Jahr deutlich überschreite.

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Ich biete Ihnen hier einer Auswahl meiner Fortbildungen für die Jahre 2023, 2022 und 2021/2020 zur Ansicht. Weitere Fortbildungen finden Sie in meinem LinkedIn-Profil.

Weiterhin bilde ich mich fernab des Juristischen laufend fort, denn im Gerichtssaal entscheidet heutzutage nicht das materiell-rechtliche oder prozessuale Wissen allein. Ich belege jährlich Fortbildungen in Rhetorik und Kommunikationswissenschaften, im Jahr 2022 habe ich zudem einen Hochschulkurs zur Krisen-Kommunikation belegt und werde 2023 einen weiteren Hochschulkurs zur IT-Sicherheit durchlaufen. Zusätzlich belege ich fortlaufend IT-Kurse zur Softwareentwicklung.

Publikationen & Vorträge

Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert und hält zu IT- & Strafrecht regelmäßig Vorträge. Er ist als Autor im Graf/StPO-Kommentar tätig, in den Juris Praxisreporten Strafrecht & IT-Recht sowie im „Juris Anwaltzertifikat IT-Recht“. Weiterhin ist er für das OLG Köln Leiter von Referendar-Ausbildungskursen im Revisionsrecht.

Publikationen 2024

  • Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2)
  • Konformität von KI-Systemen (IWW, Quelle: ID 50204225)
  • Data Act: Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick (IWW, Quelle: ID 50198532)
  • Bewertung der Schuldfähigkeit bei planvollem Vorgehen (Ferner, jurisPR-StrafR 18/2024 Anm. 3)
  • Doppelverwertungsverbot bei Tötungsdelikten (Ferner, jurisPR-StrafR 17/2024 Anm. 3)
  • Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4)
  • Keine Gesetzkonkurrenz zwischen pauschaliertem Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung des Abonnementvertrags und deliktischem Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberrechten (Ferner, jurisPR-ITR 15/2024 Anm. 2)
  • Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2 – zu den Mengen hier bei uns)
  • Annahme krimineller Vereinigung bei Cybercrime und Zurechnung von Handlungen (jurisPR-Strafrecht 12/2024 Anm. 3)
  • Zulässige Kritik polizeilicher Maßnahmen als rassistisch (jurisPR-Strafrecht 14/2024 Anm. 3)

Publikationen 2023

  • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen (Aufsatz in AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3)
  • IT-Sachverständige im Strafverfahren (Aufsatz in AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2)
  • Widerspruch gegen Beweisverwertung (jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Haftung der Geschäftsleitung bei CEO-Fraud (jurisPR-ITR 23/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Einziehung im Steuerstrafverfahren (jurisPR-StrafR 17/2023 Anm. 3 – Entscheidung hier bei uns)
  • Einziehung: Absehen von unverhältnismäßiger Vollstreckung in Altfällen (jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • Haftung im Schneeballsystem (jurisPR-Strafrecht 12/2023, Anmerkung 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Keine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten bei unsicher gespeichertem Passwort (jurisPR-StrafR 16/2023 Anm. 2 – Entscheidung hier bei uns)
  • DNA im Strafprozess (jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1)
  • Greenwashing? Zum Verständnis von Klimaneutralität in der Werbung (jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Bewerbung von Lebensmitteln mit Grundpreis, Preisnachlass und Angabe „zuckerfrei“ (jurisPR-ITR 22/2023 Anm. 6)
  • Agile Softwareentwicklung (jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)
  • Verwertbarkeit von mittels Smartphone-App „Anom“ abgeschöpften Chatprotokollen (jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – Entscheidung hier bei uns)
  • Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Lettershop-Verfahrens (jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 6)
  • Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag (jurisPR-ITR 20/2023 Anm. 5 – Entscheidung hier bei uns)
  • Schadensersatz und Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung (jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6 – Entscheidung hier bei uns)

Vorträge von RA Jens Ferner

Aufgrund mehrerer Schreibprojekte sind aktuell nur wenige Fachvorträge eingeplant: im Jahr 2024 fand ein Vortrag auf dem Aachener Strafrechtstag zum Thema digitale Beweismittel & KI statt – weiterhin sind Beiträge zum Aachener Verkehrsrecht-Symposium 2024 (digitale Beweismittel im PKW) sowie auf dem EDV Gerichtsstag 2024 in Saarbrücken (Modernes IT-Strafrecht & Sicherheitsforschung) geplant.

Im Jahr 2023 stand vor allem eine Vortragsreihe zu Cybercrime und digitalen Beweismitteln für Strafverteidiger im Fokus sowie ein Vortrag bei der Alsberg-Preisverleihung im Dezember 2023; Rechtsanwalt Jens Ferner hielt 2022 fachliche Vorträge, zu den rechtlichen Vorgaben der IT-Sicherheit; aktuelle Rechtsprechung zu Cybercrime + Rechtsfragen zu Bitcoin; Verteidigung bei Cybercrime sowie Rechtsgrundlagen der IT-Forensik. Zudem gab es erstmals einen eigenen Seminarblock zum Thema „digitale Beweismittel“ für die Deutsche Anwaltakademie, in dem Erhebung und Verwertung digitaler Beweismittel Thema waren.

Meine Tätigkeiten

Zu meinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt gehören das Strafrecht und IT-Recht, in denen ich ausschliesslich tätig bin, mit den folgenden Schwerpunkten.

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht

Kein „Strafrecht nebenbei“, sondern 100%ige Strafverteidigung auf höchstem Niveau aus Überzeugung: Wir sind eine Strafverteidiger-Kanzlei mit mehreren Strafverteidigern und ich biete als Fachanwalt für Strafrecht folgende Schwerpunkte im Strafrecht:

  • Cybercrime und Technologiestrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Geldwäsche
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Arbeitsstrafrecht & Datenschutzstrafrecht

In der Strafverteidigung steht unsere Kanzlei seit Jahrzehnten in der Region Aachen für solide, überzeugende Arbeit im gesamten Strafrecht – seriös und mit klarer Kante im Gerichtssaal. Ich bin daher auch in erster Linie Strafverteidiger und ergänze dies mit meiner Spezialisierung im IT-Recht.

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für IT-Recht in Aachen und Alsdorf: Ich bin als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und somit Rechtsanwalt für IT-Recht der Profi für Unternehmen und schwerpunktmäßig als IT-Strafverteidiger tätig. Dabei funktioniert mein Arbeitsmodell so, dass ich tatsächlich individuell und persönlich zur Verfügung stehe – natürlich habe ich ein Büro und eigene Mitarbeiter, doch im Softwarerecht sollen mich meine Mandanten unmittelbar erreichen, darum haben Sie meine direkte Durchwahl und Mailadresse.

Meine strafverteidigende Tätigkeit unterstützt meine Beratung im IT-Recht bei sensiblen Bereichen wie im Haftungsrecht und natürlich im Arbeitsrecht, speziell bei der Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter.


Vita von Jens Ferner

In aller Kürze die wichtigen Stationen meines beruflichen Werdegangs („Rechtsanwalt Jens Ferner“):

  • 1997 – Abitur am städtischen Gymnasium der Stadt Alsdorf
  • 1997 bis 1998 – Zivildienst im Bereich Umweltdienste
  • 1999 bis 2004 – Arbeit als selbstständiger Programmierer und Systementwickler, Publikation mehrerer Fachbücher in diesem Zeitraum
  • 14.12.2005 – Geburt der ersten Tochter, ein Jahr Elternzeit genommen und die bisher bestehende IT-Firma aufgegeben
  • 2007 – Aufnahme des Studiums in Bonn
  • 2009 bis 2010 – 1. Juristische Staatsprüfung
  • Mai 2010 bis Juni 2012 – Rechtsreferendariat beim Landgericht Aachen
  • Juli 2012 – Zulassung als Rechtsanwalt
  • Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen (Datenschutz & Urheberrecht, aus gesundheitlichen Gründen damals aufgegeben)
  • November 2015: Verleihung des Fachanwaltstitels IT-Recht durch die Anwaltskammer Köln
  • Seit Dezember 2020: Ausbildende Tätigkeit von Referendaren im Strafrecht (OLG Köln, F-AG Leitung Strafrecht)
  • Seit Februar 2021: Tätigkeit als Dozent im Bereich Strafrecht und Cybercrime
  • Dezember 2021: Verleihung des Fachanwaltstitels Strafrecht durch die Anwaltskammer Köln

Publikationen

Ich war zudem Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen und habe diverse frühere Publikationen vorzuweisen, so u.a. im „Lexikon IT-Recht“, aber auch als Autor verschiedener Handbücher für Programmierer (zur Sprache PHP) und zum Thema IT-Sicherheit.

Nach einer längeren Pause sind ab dem Jahr 2023 wieder Publikationen mit einem Schwerpunkt im Bereich Cybercrime geplant.

IT-Recht ist ein umfassendes Rechtsgebiet mit Schnittmengen im Markenrecht, Urheberrecht und Medienrecht. Nach jahrelanger Tätigkeit mit umfangreicher prozessualer Erfahrung konzentriert sich Rechtsanwalt Jens Ferner heute im IT-Recht auf das digitale Strafrecht, Datenschutzstrafrecht und Softwarerecht.

Rechtsanwalt für IT-Recht

Meine Ausrüstung als Ihr Strafverteidiger

Achten Sie nicht auf markige Worte, sondern auf die Ausrüstung Ihres Anwalts: Wenn ein Sachverhalt mit einem Umfang von mehreren Tausend Seiten zu bearbeiten ist und ihr Rechtsanwalt die technischen Mittel nicht bereithält, um diesen Sachverhalt aufzubereiten, wird es im Prozess hart. Ebenso, wenn man an der Fachliteratur spart – bei mir ist das undenkbar:

  • Fachlich auf höchstem Niveau ist meine Arbeit abgesichert, mit eigener umfangreicher Präsenzbibliothek (die über die Standardliteratur hinaus geht), ausgewählten Online-Modulen der Fachverlage, jährlichen Fortbildungen und selbst abonnierten Fachzeitschriften.
  • Technisch biete ich eine vollständige Ausstattung: Ich arbeite u.a. mit iPad und MacBook, Verschlüsselungsmöglichkeiten sind immer genutzt. Auf Reisen verwende ich Funksignale-blockierende Transporttaschen.
  • Bei Software setze ich auf moderne professionelle Lösungen: Eine eigene voll verschlüsselte Nextcloud-Instanz und Mailverschlüsselung per GPG. Keine Billig-Software bei PDFs. Es wird die digitale Zusammenarbeit über eine eigene Open Source-Cloudlösung in verschlüsseltem Container mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geboten

News von Rechtsanwalt Jens Ferner

KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 2024 (1 StR 276/24) beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Bewertung von Cannabisbesitz in Bezug auf die Freigrenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Cannabisgesetzes (KCanG). Kernpunkt ist die Frage, ob gleichzeitig an unterschiedlichen Orten aufbewahrte Cannabismengen zusammenzurechnen sind. Der BGH entschied, dass dies…

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BVerfG zu Encrochat: Keine generellen Beweisverwertungsverbote

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 1. November 2024 (2 BvR 684/22) entschieden, dass die Verwertung von EncroChat-Daten in deutschen Strafverfahren nicht gegen die Verfassung verstößt. Diese Entscheidung fügt sich in die bestehende Rechtsprechung ein und setzt einen wichtigen Akzent in der Diskussion um digitale Beweismittel und Beweisverwertungsverbote. (mehr …) „BVerfG zu Encrochat: Keine…

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„Operation Passionflower“ – Schlag gegen kriminellen Kryptomessenger MATRIX

In einem großangelegten internationalen Einsatz, der unter dem Codenamen „Operation Passionflower“ lief, haben europäische Strafverfolgungsbehörden den verschlüsselten Kryptomessenger MATRIX abgeschaltet. Der Messenger war ein Werkzeug für Cyberkriminelle und diente der Koordination von Drogen- und Waffenhandel sowie Geldwäsche. Wichtig: Dieses MATRIX hat nichts mit dem Open-Source-Protokoll Matrix.org zu tun, das sicher und legal genutzt werden kann.…

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NATO stärkt Reaktion auf Sabotage und hybride Kriegsführung

In einer Konferenz der NATO-Außenminister am 4. Dezember 2024 in Brüssel stand die wachsende Bedrohung durch Sabotageakte und hybride Kriegsführung im Bündnisgebiet im Mittelpunkt. Die Beratungen fanden vor dem Hintergrund einer zunehmenden Aggression Russlands statt, die durch gezielte Sabotage, Cyberangriffe und Energieerpressung flankiert wird. NATO-Generalsekretär Mark Rutte betonte: „Russland und China versuchen, unsere Länder zu…

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Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 197/24) beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung und wirtschaftsstrafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Das Urteil hebt insbesondere die Anforderungen an die Vermögensabschöpfung hervor und liefert eine detaillierte Analyse der Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung sowie der Einziehung nach § 73 StGB. (mehr …) „Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften“

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Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen

In aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 156/24) geht es um ein komplexes Zusammenspiel zwischen strafrechtlicher Verantwortung und sozialrechtlicher Abrechnung ärztlicher Leistungen. Der Fall bezieht sich auf einen Vertragsarzt, der durch vermeintlich gezielte Scheingestaltungen versucht haben soll, steuerliche und rechtliche Verpflichtungen zu umgehen. Der BGH bestätigte hierbei den Freispruch des Landgerichts, betonte jedoch, dass…

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