Eine strafrechtlich relevante Verleumdung im Sinne des § 187 StGB ist die bewusste Verbreitung oder Behauptung einer unwahren Tatsache über eine Person, die den Ruf dieser Person in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder sie verächtlich macht. Dabei muss der Täter wissen, dass die Behauptung unwahr ist oder er muss dies zumindest für möglich halten und trotzdem handeln. Verleumdung ist ein Straftatbestand gegen die persönliche Ehre und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Die Verleumdung ist verwandt mit der Beleidigung, zur Beleidigung finden Sie hier Beiträge
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Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2026 in zwei Parallelverfahren (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) entschieden, dass ausländische Staaten in Deutschland keinen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen private Medien geltend machen können, wenn sie durch eine Verdachtsberichterstattung in ihrem Ansehen betroffen sind. Kläger war in beiden Fällen das Königreich Marokko, das sich gegen Beiträge von ZEIT ONLINE und der Süddeutschen Zeitung zum Überwachungsskandal um die Spionagesoftware Pegasus gewandt hatte.
Die Beziehung zwischen Presse und Strafverfolgungsbehörden ist von Spannungen geprägt. Während Journalisten auf Auskünfte angewiesen sind, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen, müssen Behörden die Rechte von Beschuldigten wahren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2025 (Az: 2 K 2549/25) wirft grundsätzliche Fragen auf: Darf eine Staatsanwaltschaft journalistische Anfragen an die Verteidigung eines Beschuldigten weiterleiten – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Die Entscheidung zeigt, dass die Weitergabe von Presseanfragen an Dritte ohne Einwilligung des Journalisten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen kann.
Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert.
Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024 ist mit dem Scheitern der Regierung der sachlichen Diskontinuität anheim gefallen, hatte sich also inhaltlich erledigt. Am 05.07.2025 hat der Bundesrat nun erneut das Thema beschlossen und der Bundestag wird sich wieder damit zu beschäftigen haben. Inhaltlich hat sich nichts geändert, es ist exakt die Vorlage die aus dem Mai 2024 bekannt.
Hintergrund: Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert werden. Diese Inhalte bergen erhebliche Gefahren, da sie Täuschungen erzeugen können, die sowohl individuelle Persönlichkeitsrechte als auch den demokratischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen.
Satire unter Verdacht: Mit Urteil vom 8. April 2025 (Az. 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2)) hat das Amtsgericht Bamberg einen Journalisten wegen Verleumdung gemäß § 188 StGB verurteilt. Anlass war ein manipuliertes Bild einer Bundesministerin, das mit dem Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ versehen und über die Plattform X (vormals Twitter) verbreitet wurde. Die Entscheidung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf – nicht nur hinsichtlich der Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Hinblick auf den Umgang mit satirisch zugespitzten Kommentaren in einer digital geprägten Öffentlichkeit.
In seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 2 StR 508/24) setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem ebenso sensiblen wie juristisch anspruchsvollen Thema auseinander: der strafprozessualen Bewertung zulässigen Verteidigungsverhaltens im Rahmen der Entscheidung über eine Sicherungsverwahrung. Die Entscheidung betrifft damit einen Kernbereich der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien, denn sie berührt die Frage, inwieweit sich ein Angeklagter verteidigen darf, ohne dass ihm dies im weiteren Verlauf – etwa bei der Gefährlichkeitsprognose – negativ ausgelegt wird.
Arbeitgeber sehen sich zunehmend anonymen Bewertungen auf Portalen wie Kununu oder Glassdoor ausgesetzt, deren Inhalte mitunter nicht nur kritisch, sondern potenziell rufschädigend sind. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und wie Unternehmen gegen rechtswidrige Bewertungen vorgehen können. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 25 O 9210/24) einen Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG gegen einen E-Mail-Anbieter bejaht – auch dann, wenn die betreffende Bewertung nicht direkt über dessen Dienst verbreitet wurde.
Mit Urteil vom 6. März 2025 (Az. 206 StRR 433/24) hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine gleichermaßen präzise wie wegweisende Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit getroffen.
Im Zentrum stand die Frage, ob die Bezeichnung führender Regierungsmitglieder auf einem Demonstrationsplakat als „Volksschädling“ oder die Verwendung der Formulierung „10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung“ den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt – oder aber als polemische Kritik unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG steht. Das Gericht hat dabei nicht nur die Voraussetzungen der Beleidigung (§ 185 StGB), sondern auch die Anforderungen an die neue Fassung des § 188 Abs. 1 StGB (beleidigende Äußerungen gegenüber Personen des politischen Lebens) rechtsdogmatisch und grundrechtlich sorgfältig analysiert.
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie und in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Sie gewährleistet jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Gleichzeitig umfasst sie die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Doch dieses Grundrecht ist nicht absolut – es findet seine Grenzen in allgemeinen Gesetzen, dem Jugendschutz und dem Schutz der persönlichen Ehre. Die Balance zwischen Freiheit und Schutz ist essenziell für das gesellschaftliche Miteinander und den Rechtsstaat.
Gerade nach der erschreckenden bis in Teilen peinlichen Rede des US-amerikanischen Vizepräsidenten JD Vance in München im jahr 2025 möchte ich als Jurist hier interessierten ausländischen Lesern erklären, was es mit der Meinungsfreiheit in Deutschland auf sich hat.
Immer weiter wird um Bewertungen von Arbeitgebern auf Bewertungsplattformen gestritten: Nunmehr konnte sich mit dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 W 12/24 e) ein weiteres OLG zur Frage postieren, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen von Betreiberinnen und Betreibern von Arbeitgeberbewertungsportalen die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen können.
Das Gericht stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) nicht dazu dient, die Identität von Bewertenden ohne weiteres offenzulegen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Bewertenden und den Persönlichkeitsrechten des bewerteten Unternehmens erforderlich.
§201a StGB, ein unterschätzter Straftatbestand;: Der § 201a StGB, der die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ unter Strafe stellt, führt in der öffentlichen Diskussion ein Schattendasein.
Während andere Delikte wie Beleidigung oder Verleumdung breit diskutiert werden, bleibt § 201a StGB für viele ein wenig beachteter Straftatbestand. Dabei bietet er nicht nur einen bedeutsamen Schutz für die Privatsphäre, sondern wirft auch zahlreiche juristische Probleme auf. Die Norm ist ein Paradebeispiel für das Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten, Medienfreiheit und strafrechtlicher Bestimmtheit.
Am 15. November 2024 fällte das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 507/23) ein aufsehenerregendes Urteil zu einem Streit zwischen zwei bekannten Influencern. Der Fall beleuchtet die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts in der medial geprägten Online-Welt. Das Gericht hatte zu entscheiden, inwiefern kritische Aussagen, Vorwürfe und polemische Bezeichnungen in Streams und sozialen Medien zulässig sind und wann sie die Grenzen zur unzulässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreiten.
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 196/24) hat in einem Hinweisbeschluss vom 29. Juli 2024 klargestellt, dass ein Ratsmitglied sich auf das Abgeordnetenprivileg berufen kann, wenn es in Ausübung seines Mandates eine Äußerung tätigt, die in einer Ratssitzung gemacht wurde.
Dieser Hinweisbeschluss bezieht sich auf eine Klage wegen einer Äußerung, die während einer Stadtratssitzung in Dortmund fiel und anschließend über einen Livestream im Internet verbreitet wurde. Der Kläger sah sich durch diese Äußerung beleidigt und forderte Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG Köln stellte jedoch fest, dass die Äußerung durch das Abgeordnetenprivileg gedeckt sei, welches Mandatsträger vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt, solange die Äußerungen nicht verleumderisch sind.
Wirtschaftsspionage bezeichnet den Prozess, bei dem vertrauliche Informationen, Technologien oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens oder einer Organisation illegal erlangt werden. Dies kann durch Hacking, Bestechung von Mitarbeitern, Unterwanderung oder andere unethische Methoden geschehen.
Die Wirtschaftsspionage zielt darauf ab, einem Konkurrenten oder einem fremden Staat wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Doch was bedeutet das in der Praxis für Unternehmen? (Hinweis: Der Beitrag wurde im September 2024 nochmals vollständig überarbeitet)
Im Fall „Bosev gegen Bulgarien“ (Requête no 62199/19) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 4. Juni 2024 eine Entscheidung getroffen. Diese betraf die angebliche Voreingenommenheit einer Richterin in einem Strafverfahren gegen den Journalisten Rosen Rosenov Bosev sowie die Frage, ob es ausreichende interne Rechtsmittel gab, um seine behauptete Verletzung der Meinungsfreiheit zu beheben.
In der Forschungsarbeit „Developing An Analytical Definition Of Cybercrime“ von Ajoy P.B., einem Rechtsanwalt am Hohen Gerichtshof von Kerala, wird ein spannender Versuch unternommen, Cyberkriminalität analytisch zu definieren und von herkömmlichen Verbrechen abzugrenzen.
Diese Studie bietet eine Betrachtung der Merkmale, die Cyberverbrechen kennzeichnen, und legt einen Schwerpunkt auf die angelsächsischen Konzepte (hier: mens rea (schuldhafter Vorsatz) und actus reus (Tatbestand)). Das macht es natürlich nur bedingt in unserem Rechtssystem nutzbar, bietet aber gleichwohl einen neuen Blickwinkel und soll daher hier kurz vorgestellt werden.