Schlagwort: Sexueller Missbrauch von Kindern

Sexueller Missbrauch von Kindern: Rechtsanwalt Ferner zum sexuellen Missbrauch von Kindern – der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein Straftatbestand, der in § 176 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Darunter fallen sexuelle Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren oder Personen, die sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einer schutzlosen Lage befinden.

Zum sexuellen Missbrauch von Kindern finden Sie auf unserer Webseite zahlreiche Informationen. Unsere Kanzlei ist im Sexualstrafrecht umfassend aufgestellt, wir bieten eine seriöse Strafverteidigung bei sämtlichen Sexualdelikten. 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern kann verschiedene Handlungen umfassen, wie z.B. Berührungen im Intimbereich, das Zeigen pornografischen Materials oder sexuelle Handlungen an oder vor dem Opfer. Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist ein Verbrechen, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, es steht also eine Haft im Raum. Bei Verdacht mehrfacher Taten, speziell im familiären Umfeld, droht zudem eine frühzeitige Untersuchungshaft! Beachten Sie dazu auch unsere Beiträge zum Thema Kinderpornographie.

  • UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.

    Was nun im Jahr 2024 noch ein Verhandlungstext war, ist seit Herbst 2025 ein unterschriebener völkerrechtlicher Vertrag – und damit für Strafverteidigung und IT-Recht keine ferne Brüsseler oder New Yorker Angelegenheit mehr, sondern eine konkrete Perspektive grenzüberschreitender Datenherausgabe. Die UN-Generalversammlung verabschiedete das Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243. Seither hat sich entscheidend etwas bewegt: Der Vertrag wurde am 25. und 26. Oktober 2025 in Hanoi zur Unterzeichnung aufgelegt, weshalb er heute meist schlicht „Hanoi-Konvention“ heißt. In Kraft ist er allerdings noch nicht – und genau in dieser Schwebephase entscheidet sich, wie scharf das Instrument am Ende wird.

    Das Abkommen zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Kommentar bei Beck-Aktuell. Ich habe den Beitrag im Juni 2026 zuletzt aktualisiert.

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  • KI-Verordnung (2026)

    KI-Verordnung (2026)

    Die KI-Verordnung („KI-VO“, auch „AI-Act“ – VO (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird im Sommer 2026 in ihrer Substanz wirksam. Mit der politischen Einigung zum sogenannten KI-Omnibus vom 7. Mai 2026 verschiebt der Unionsgesetzgeber zentrale Pflichten für Hochrisiko-Systeme; gleichzeitig erweitert er den Verbotskatalog und zieht die Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte vor. Im Folgenden möchte ich die Verordnung in ihrem aktuellen Stand einordnen und beschreiben, was Geschäftsführungen und Compliance-Abteilungen (voraussichtlich) in den nächsten Monaten beachten müssen.

    Hinweis: Der Beitrag wurde im Mai 2026 neu gefasst und hat den Stand 14. Mai 2026, berücksichtigt also die Trilogeinigung zum KI-Omnibus.

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  • Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Vergewaltigungsvorwurf, § 177 StGB: Wenn jede Stunde zählt

    Wer morgens aufwacht und erfährt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet wurde, steht schlagartig vor einer Situation, die das Leben in Sekunden auf den Kopf stellen kann. Beruf, Familie, Freiheit – alles steht auf dem Spiel, noch bevor auch nur ein Richter den Namen des Beschuldigten gelesen hat.

    Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 13.300 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und schwerem sexuellem Übergriff polizeilich erfasst – ein Höchststand seit Jahren und das sechste Jahr in Folge mit steigenden Zahlen. Das Bundeskriminalamt führt den Anstieg unter anderem auf eine höhere Anzeigebereitschaft zurück. Was diese Zahl nicht sagt: Wie viele dieser Verfahren mit Einstellung oder Freispruch enden. Denn die polizeiliche Kriminalstatistik bildet das Hellfeld der Ermittlungen ab, nicht den Ausgang des Strafverfahrens. Wir verteidigen seit Jahrzehnten ebenso soezialisiert wie erfahren in unserer Kanzlei beim Vorwurf Vergewaltigung und wissen nicht nur, was zu tun ist, sondern auch, wie aufgelöst Betroffene sind.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2026 (6 B 27/25) den Eilantrag eines überregionalen Zeitungsverlags zurückgewiesen, der von der Staatsanwaltschaft Flensburg Auskunft über ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen kommunalen Amtsträger sowie die Nennung seines Strafverteidigers begehrte. Die Entscheidung verdichtet die Grundsätze, nach denen sich presserechtlicher Informationszugang und Persönlichkeitsrechte im Vorfeld einer möglichen Hauptverhandlung zueinander verhalten, und markiert zugleich die Grenzen einer an § 4 Abs. 1 PresseG SH orientierten Verdachtsrecherche.

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  • Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Ein aktueller Fall an einem deutschen Gymnasium ist erschütternd, aber er ist kein Einzelfall: Zwei Lehrer missbrauchten über mehr als ein Jahrzehnt Schülerinnen sexuell, und an der Schule schritt niemand ein – obwohl es Gerüchte gab, obwohl Kolleginnen offenbar Verdacht hegten, obwohl eine Lehrerin nach der Verhaftung erleichtert sagte: „Gott sei Dank ist das endlich aus.“ Der Vorsitzende Richter brachte es auf den Punkt, als er eine aktuelle Studie der Aufarbeitungskommission des Bundes zitierte: Lehrer, die von Missbrauch wussten, hätten die Kollegialität vor den Schutz der Kinder gestellt, Übergriffe ignoriert oder vertuscht, um den Ruf der Schule zu schützen. Der Schulleiter reagierte auf einen konkreten Hinweis einer Betroffenen mit Desinteresse.​

    Wer sich mit Compliance-Management in Unternehmen auskennt, erkennt in diesem Versagen sofort strukturelle Parallelen. Es sind dieselben Mechanismen, die auch in Wirtschaftsskandalen immer wieder auftreten: eine Kultur des Wegsehens, fehlende Meldekanäle, Loyalität gegenüber Kollegen statt gegenüber den Schutzbedürftigen, und eine Leitung, die Probleme nicht wahrhaben will. Der Unterschied: In der Wirtschaft hat man in den letzten zwanzig Jahren ein ausdifferenziertes Instrumentarium entwickelt, um genau diese Mechanismen zu durchbrechen. Schulen stehen hier noch am Anfang.

    Mein Beitrag hier plädiert dafür, die bewährten Grundsätze aus Compliance, Whistleblower-Schutz und Internal Investigations auf den schulischen Kontext zu übertragen – nicht als bürokratisches Pflichtprogramm, sondern als gelebte Haltung, die den Schutz von Kindern in den Mittelpunkt stellt. Ich schreibe dabei aus der Praxis, mit Erfahrung aus der Verteidigung zahlreicher Missbrauchsfälle, in denen ich seit über einem Jahrzehnt die immer gleichen Fehler in Institutionen sehe. Dabei sind selbst aktuelle Schutzkonzepte (siehe nur hier und hier) mit dem Blick eines Praktikers eher Kontrapdoduktiv – sie kranken daran, offensichtlich aus dem Elfenbeinturm nicht-betroffener heraus entwickelt worden zu sein und sind teilweise sogar kontraproduktiv, da sie typische Rechtfertigungsmuster von Tätern nicht nur ausblenden, sondern verstärken. Ohne schmerzhafte Selbsterkenntnis wird das aber nichts.

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  • Red Notice

    Red Notice

    Was ist eine „Red Notice“: Die „Red Notice“ ist ein weltweites, über Interpol gesteuertes Ersuchen an die nationalen Strafverfolgungsbehörden, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen, die sich in Erwartung einer Auslieferung, Übergabe oder eines ähnlichen Gerichtsverfahrens befindet. Kurz beschrieben: Eine „Red Notice“ ist eine internationale Fahndungsmeldung, aber kein Haftbefehl.

    Eine Red Notice bedeutet in der Praxis: Sie können an einer Grenze, auf einem Flughafen oder bei einer einfachen Polizeikontrolle plötzlich festgenommen werden – oft, ohne jemals offiziell informiert worden zu sein, dass Sie international gesucht werden.​ Viele Mandanten erfahren erst von der Ausschreibung, wenn sie bereits in Haft sitzen oder die Einreise verweigert wird; wer sich in dieser Situation befindet, benötigt eine klare Strategie, keine Panik und vor allem einen Verteidiger, der sowohl Auslieferungsrecht als auch Interpol‑Mechanismen versteht.

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  • Online-Netzwerk „764“: Digitale Gewalt als System

    Online-Netzwerk „764“: Digitale Gewalt als System

    Die Aufdeckung des Netzwerks „764“ erschüttert gegenwärtig die internationale Öffentlichkeit. Was zunächst wie ein obskures Online-Phänomen wirkte, offenbart sich bei näherer Betrachtung als ein systematisch operierendes, ideologisch aufgeladenes Täterkollektiv, das Minderjährige gezielt psychisch zersetzt, sexuell ausbeutet und in Einzelfällen bis in den Suizid treibt. Die aktuellen Ermittlungen in den USA und Deutschland zeigen nicht nur das erschütternde Ausmaß der dokumentierten Straftaten, sondern auch die strukturelle Herausforderung, die solche Netzwerke für moderne Strafverfolgung, den Schutz von Menschen und Cyberprävention allgemein darstellen.

    Update im Dezember 2025: Der Beitrag aus dem Juli 2025 wurde um aktuelle Entwicklungen aktualisiert.

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  • KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    Die zunehmende Verbreitung von künstlicher Intelligenz (KI) bringt nicht nur bahnbrechende Fortschritte, sondern auch beunruhigende Herausforderungen mit sich. Ein erschreckendes Beispiel dafür sind KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch, die weder reale Opfer noch direkten physischen Missbrauch involvieren, aber dennoch erhebliches strafrechtliches Gewicht haben. Die internationale Operation „Cumberland“, koordiniert von Europol, brachte diese neue Form der digitalen Kriminalität ins Rampenlicht und markiert einen Wendepunkt im Kampf gegen kinder- und jugendpornografische Inhalte.

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  • Missbrauch von Kindern sowie Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften

    Missbrauch von Kindern sowie Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2024 (2 StR 461/23) behandelt schwerwiegende Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Dieses Urteil korrigiert und ergänzt die vorherige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2023 (5/04 KLs 10/22).

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  • Gefährliche Körperverletzung durch Cetirizin?

    Gefährliche Körperverletzung durch Cetirizin?

    In der Entscheidung vom 19. März 2024 (3 StR 349/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 2022 (3 KLs 3100 Js 15219/18 jug) entschieden. Der Angeklagte war unter anderem wegen Erwerbs jugendpornografischer Schriften, Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

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  • EUROPOL vs. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

    EUROPOL vs. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

    Ganz aktuell wurde von Europol unter Verweis auf die „europäischen Polizeichefs“ eine deutliche Stellungnahme zur Einführung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durch Technologieunternehmen wie Meta abgegeben. Diese Form der Verschlüsselung verhindert, dass außer den Kommunikationsteilnehmern jemand anderes, einschließlich der Plattformbetreiber, Zugang zu den Inhalten der Nachrichten hat. Und sie ist immer wieder Ziel von Bestrebungen von Ermittlern, hier Löcher in den Schutz zu bohren.

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  • KiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht

    Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist. Der Beschluss wird hier zur Dokumentation aufgenommen.

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  • Sexueller Missbrauch von Kindern: Leitlinien für Ersthelfer

    Da die krasse Zunahme von Online-Material über die sexuelle Ausbeutung und den Missbrauch von Kindern (CSEM) eine erhebliche Herausforderung für die europäischen Strafverfolgungsbehörden darstellt, geht manchmal unter, welche Herausforderungen hier liegen. EUROPOL weist darauf hin, dass Ermittler, die mit potenziellen Opfer von CSEM interagieren, notwendig ist, dass diese mit den notwendigen Fähigkeiten und Schulungen ausgestattet sind, um schnell im Interesse des Kindes handeln zu können.

    Um diese Ersthelfer zu unterstützen, hat EUROPOL einen neuen Schulungsleitfaden veröffentlicht: Die Leitlinien sollen den Ersthelfern das nötige Wissen vermitteln, um mit heiklen Situationen umzugehen, die sich in unmittelbarer Nähe des Opfers abspielen, z. B. in der Wohnung oder in der Schule, und die oft vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen sind.

    Die Leitlinien wurden laut EUROPOL so erstellt, dass sie einheitliche Standards enthalten, die diese Beamten bei ihrer täglichen Arbeit anwenden können, und sie mit relevanten Informationen darüber ausstatten, wie sie am besten reagieren können, wenn sie auf ein Kind stoßen, von dem sie glauben, dass es sexuell missbraucht wird.

  • Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 60/22, hebt hervor, dass es sich bei dem von § 174c Abs. 1 StGB vorausgesetzten Missbrauch des Beratungsverhältnisses um ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal handelt, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt.

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  • Ausgebaute Kompetenzen für EUROPOL

    Seit Ende Juni 2022 verfügt EUROPOL über mehr Kompetenzen: Durch die Verordnung (EU) 2022/991 wird das Mandat von Europol im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien, den Einsatz künstlicher Intelligenz und die Verarbeitung großer Datensätze erheblich erweitert, indem die Verordnung (EU) 2016/794 ausgebaut wird.

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