Rechtsanwalt für IT-Sicherheit & Cybersecurity

Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: Die IT-Sicherheit gerät zunehmend in den Fokus des Gesetzgebers und ist darüber hinaus ein wirtschaftlicher Faktor. Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht mit Spezialwissen im Bereich des IT-Strafrechts ("Internet-Strafrecht", "Cybercrime") und IT-Sicherheitsrecht ("Cybersecurity") tätig. Dabei fließt sein früherer Beruf als Softwareentwickler und Unix-Systementwickler in seine juristische Beratung ein. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem Fachanwalt für IT-Recht.

Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | itrecht@ferner-alsdorf.de

IT-Sicherheitsrecht & Cybersecurity

Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: IT-Sicherheitsgesetz, NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG

Rechtsanwalt für IT-Sicherheit & Cybersecurity

IT-Sicherheitsgesetz, NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG

Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: Die IT-Sicherheit ist längst in den Fokus des Gesetzgebers geraten und darüber hinaus ein wirtschaftlicher Faktor. Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht mit Spezialwissen im Bereich des IT-Strafrechts („Internet-Strafrecht“, „Cybercrime“) und IT-Sicherheitsrecht („Cybersecurity“) tätig. Er berät im gesamten IT-Sicherheitsrecht, inklusive NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG. Dabei fließt sein früherer Beruf als Softwareentwickler und Unix-Systementwickler in seine juristische Beratung ein. Unsere Strafverteidiger sind alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Jens Ferner ist zudem Fachanwalt für IT-Recht.

Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner | itrecht@ferner-alsdorf.de

  • IT-Sicherheitsrecht vom Fachanwalt für IT-Recht & Fachanwalt für Strafrecht mit unmittelbarer Erfahrung im Cybercrime
  • Haftung von Vorstand und Geschäftsführung bei Sicherheitslücken in Betrieb, Software und Lieferketten
  • Unterstützung bei einem Sicherheitsvorfall
  • Vertragliche Gestaltung rund um Cybersicherheit und kritische Komponenten
  • Beratung zu IT-Sicherheitsrecht bei PenTests, Softwareentwicklung und Hardwarekomponenten wie Halbleiter (IT-Sicherheitsgesetz, NIS2, CRA, BSIG, NIS2UmsuCG)
  • Umgang mit Cybercrime im Unternehmen
  • Geschäftsgeheimnisse: Strafrechtlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen
  • Produktsicherheit

Anwaltskanzlei Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht

  • Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf die Strafverteidigung, das Medien-/IT-Recht und ergänzend Arbeitsrecht. Keine Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht oder Familienrecht, keine Tätigkeit für Verbraucher im IT-Recht.
  • Erreichbarkeit: bitte per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de, telefonisch nur bei Strafverteidigungen unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
  • Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
  • Kontaktzeiten: Mo. bis Sa. 06:30 – 10:00 und Mo. bis Do. 14:30 – 18:30 (keine Mails zwischen 20h/6h oder an Sonn-/Feiertagen!)
  • Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
  • Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

IT-Sicherheitsrecht (Cybersecurity)

Im Bereich der Cybersecurity sind auf nationaler Ebene vorrangig das BSI-Gesetz, die technischen Standards des BSI sowie das seit 2015 umgesetzte IT-Sicherheitsgesetz von Bedeutung, welche die europäische Vorgaben in Form der NIS-Richtlinie umsetzen.

Rechtsanwalt für IT-Sicherheit: Anwalt Jens Ferner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, ist im Bereich der IT-Sicherheit als Verteidiger und Dozent tätig und ergänzt damit inhaltlich seine Tätigkeit im Bereich Cybercrime, Softwarerecht und IT-Arbeitsrecht. Rund um Haftung, Strafbarkeiten und die rechtliche Absicherung unterstützt Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner Unternehmen.

Zur NIS-Richtlinie ist festzuhalten, dass IT-Sicherheit auch auf europäischer Ebene ein Thema mit hervorgehobener Bedeutung ist. Hier soll vornehmlich durch die “Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit” (“NIS-Richtlinie”) ein europaweit einheitlicher Standard geschaffen werden. Nachdem dieses Vorhaben über Jahre hinweg vor sich hindümpelte kam dann im Jahr 2016 der Durchbruch. Allerdings hatte der deutsche Gesetzgeber hier schon vorbereitend das IT-Sicherheitsgesetz erlassen, das bereits Teile der NIS-Richtlinie umgesetzt hatte.

In Deutschland besteht im Ergebnis im Bereich der Cybersicherheit („Cybersecurity“) ein abgestuftes Sicherheitskonzept, das unterschiedliche Rahmenbedingungen je nach Dienst vorsieht. Es gibt so unterschiedliche Dienste, die teilweise ausdrücklich vorgesehen sind, aber auch sich als faktisches Ergebnis darstellen und für die dann jeweils eigene Sicherheitsstufen existieren. Inzwischen steht die NIS2-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung.

Rechtsanwalt für IT-Sicherheitsrecht: Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist Rechtsanwalt für Cybersecurity und IT-Sicherheitsrecht

Das IT-Sicherheitsrecht ist der viele Jahre verkannte Brennpunkt der Digitalisierung – Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist hier seit Jahrzehnten tätig. Früher als Softwareentwickler, der andere Programmierer in sicherer Programmierung schulte – heute als Anwalt für IT-Sicherheitsrecht. Im Jahr 2023 wurde durch RA JF eine Fortbildung zur IT-Sicherheit bei der Fernuni-Hagen durchlaufen.

IT-SIcherheit und Haftung

Inzwischen steht fest, dass die originäre Haftung für mangelnde IT-Sicherheit kommt. Dabei werden Vorstände und Geschäftsführer unmittelbar haften, ohne Möglichkeit eines Haftungsausschlusses oder eines Verzichts durch das Unternehmen. Das finanzielle Risiko liegt auf der Hand.

IT-Sicherheit wird noch als technische Komponente verstanden – das ist ein Fehler: IT-Sicherheit hat auch eine juristische Komponente, die nicht auszublenden ist. Auch wer glaubt, alles richtigzumachen kann juristische Fehler machen. Ein Anwalt, der sich mit technischer und juristischer IT-Sicherheit auskennt, hilft sich zu orientieren.

IT-Sicherheit: Rechtsanwalt für IT-Sicherheit und Cybersecurity. Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner hilft im Bereich IT-Sicherheitsrecht

Rechtsanwalt Jens Ferner: Cybersecurity

Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht fokussiert auf den Bereich IT-Sicherheit, IT-Strafrecht & Cybercrime. Geboten wird eine umfassende juristische Expertise im Bereich IT-Recht, IT-Sicherheit, Cybercrime & Datenschutzrecht als auch eine umfangreiche technische Erfahrung als Programmierer, Linux-Systemadministrator & Sicherheitsberater inkl. Wissen in den Bereichen Netzwerksicherheit, IT-Forensik & IT-Risikomanagement.

Cybersecurity: Abgestuftes gesetzliches Sicherheitskonzept

Im Konzept des IT-Sicherheitsrechts gibt es in Deutschland verschiedene Stufen:

  • Kritische Dienste (KRITIS), die in der Richtlinie als „wesentliche Dienste“ beschrieben sind;
  • digitale Dienste, hierzu gehören Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Cloud-Computing-Dienste, wobei es aber Ausnahmen für Kleinstunternehmer gibt;
  • Telemedien allgemein, für die im Telemediengesetz seit dem IT-Sicherheitsgesetz allgemeine Sicherheitsvorgaben gemacht werden.

Während KRITIS eine vorbeugende Pflicht zu Sicherheitsmaßnahmen trifft müssen digitale Dienste eher im Nachhinein agieren und sind grundsätzlich zu verschärfter Wahrung der Sicherheit angehalten und zum Einrichten von Konzepten für Notfälle, während auf schwächster Stufe allgemein Telemedien angehalten sind, gängige Sicherheitsstandards einzuhalten.

Bug Bounty?

Sie möchten sicherstellen, dass Ihr Unternehmen und Ihre Kunden vor möglichen Cyberangriffen geschützt sind? Dann ist ein Bug Bounty Programm die richtige Wahl. Als Rechtsanwalt bin ich im IT-Sicherheitsrecht auf die Beratung von Unternehmen fokussiert, die ein Bug Bounty Programm einrichten möchten.

Ich stehe Ihnen zur Seite und unterstütze Sie dabei, klare und eindeutige Bedingungen und Richtlinien für Ihr Bug Bounty Programm zu entwickeln und sicherzustellen, dass Sie rechtlich abgesichert sind. Ich helfe Ihnen dabei, die Belohnungen für Sicherheitsforscher angemessen zu gestalten und den Umgang mit gemeldeten Schwachstellen rechtskonform zu gestalten. Mit meiner Erfahrung und Expertise können Sie sicher sein, dass Ihr Unternehmen und Ihre Kunden bestmöglich geschützt sind. Kontaktieren Sie mich noch heute, um mehr darüber zu erfahren, wie ich Sie bei der Implementierung eines Bug Bounty Programms unterstützen kann.

IT-Sicherheit - Rechtsanwalt Ferner

Gesetzliche Grundlagen der IT-Sicherheit in Deutschland

  • BSI-Gesetz (BSIG): Das BSI Gesetz kann im Kern als Definition der Rolle des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und Eckpfeiler der gesetzlich normierten IT-Sicherheit in Deutschland verstanden werden. Mehr zum BSI-Gesetz finden Sie hier von mir.
  • IT-Sicherheitsgesetz: Das IT-Sicherheitsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein Artikel-Gesetz, mit dem das BSI-Gesetz im Jahr 2015 spürbar “aufgebohrt” wurde sowie das Telemediengesetz um den Aspekt IT-Sicherheit erweitert wurde. Zusätzlich ergehen Rechtsverordnungen. Mehr zum IT-Sicherheitsgesetz finden Sie hier von mir. Das IT-Sicherheitsgesetz wurde durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 nochmals vertieft.
  • NIS-Richtlinie und NIS2-RichtlinieDie NIS-Richtlinie finden Sie hier von mir umfassend besprochen. Es wird bald die Umsetzung der NIS2-Richtlinie folgen.
  • Gesetz zur Umsetzung der NIS(2)-Richtlinieebenfalls in einem eigenen Artikel zur NIS-Richtlinie und noch das NIS2UmsuCG zur NIS2-Richtlinie.
  • Cyber-Resilience-Act (CRA): Europaweite Regulierung der sicherheitstechnischen Gestaltung von Produkten, speziell Hardware.
  • Datenschutzgrundverordnung: Die Datenschutzgrundverordnung sieht in den Artikel 25, 32 DSGVO vor, dass Anbieter einen Schutz von Daten bei Erhebung und Verarbeitung sicherzustellen haben.
  • Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: Es gibt in §19 TTDSG die Pflicht, dass Sie Ihre Angebote nach dem Stand der Technik sichern – hier ist daran zu denken, dass dies dann auch für kommunizierende Software gilt, die in Hardware verbaut ist (“Internet of Things”). Vormals war dies übrigens §13 Abs.7 TMG.
  • Produktsicherheitsgesetz: Das Produktsicherheitsgesetz sieht eine grundsätzliche Sicherheit von Produkten vor, hier werden die DSGVO und das TMG mit hineinspielen.
Rechtsanwalt für IT-Sicherheit & Cybersecurity

Zumindest ein paar Sätze zu Standards in der IT-Sicherheit sind notwendig, dabei sind zwei Anlaufpunkte in den Fokus zu Rücken:

  1. Das BSI bietet mit den IT-Grundschutz-Katalogen eine Handreichung die als FUndament für die Praxis dienen.
  2. Das Angebot des BSI setzt letztlich die ISO-27000 Standards um, hier bietet sich über das Stichwort “Management für Informationssicherheit” ein geeigneter Einstieg.

Im Blog zur IT-Sicherheit