Schlagwort: Vermögensarrest

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vermögensarrest: Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. Informieren Sie sich hier bei uns über die rechtlichen Grundlagen des Vermögensarrests.

Wir unterstützen als Strafverteidiger bei einem Vermögensarrest und laufendem Ermittlungsverfahren!

So können Konten oder auch Arbeitslohn gepfändet werden – und schnell eine die Existenz bedrohende Lage eintreten. Dabei sind die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes erschreckend schnell geschaffen, da der Staat geradezu leichtfertig auf Vermögenswerte Zugriff nehmen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

 

  • Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.

    Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.

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  • Kryptomixer, Blockchain-Forensik: Audi A6 fällt – und hinterlässt 10.000 BTC Daten

    Kryptomixer, Blockchain-Forensik: Audi A6 fällt – und hinterlässt 10.000 BTC Daten

    Wer glaubt, eine Kryptowährungstransaktion werde durch einen zwischengeschalteten Mixing-Dienst dauerhaft unsichtbar, erlebt irgendwann unerwartete Hauspost von der Staatsanwaltschaft.

    Am 11. Juni 2026 haben US-amerikanische Bundesbehörden – Department of Justice, Secret Service und IRS Criminal Investigation – gemeinsam mit Europol und Strafverfolgungsbehörden aus mehr als einem Dutzend Staaten den Kryptowährungs-Geldwäschedienst „AudiA6″ zerschlagen. Zwei mutmaßliche Betreiber wurden im georgischen Batumi festgenommen: der ukrainische Staatsangehörige Ruslan Igorevich Tkachuk (37) und der russische Staatsangehörige Alexander Vladimirovich Ledenev (25). Beide werden im Eastern District of Pennsylvania wegen Geldwäscheverschwörung und Durchführung geldwäscherelevanter Transaktionen angeklagt; Auslieferungsverfahren laufen.

    Ich beschäftige mich seit Jahren intensiv mit der Schnittstelle von Cybercrime, Kryptowährungen und Strafrecht – als Strafverteidiger in Verfahren, in denen digitale Vermögenswerte und Blockchain-Forensik zentrale Rollen spielen, sowie als Kommentator: In den juris Praxisreporten sind zuletzt mehrere Fachbeiträge von mir erschienen, darunter zur Einziehung von Kryptowährungen im Strafverfahren (jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4 und jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6) sowie zur Notveräußerung beschlagnahmter Kryptowerte (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2). AudiA6 ist kein isolierter Einzelfall, sondern ein weiteres Kapitel in einer Serie von Takedowns, die ich hier auf dem Blog begleite – von ChipMixer über Cryptomixer.io bis zum aktuellen Schlag gegen einen Kryptomixer im Raum Stuttgart.

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  • UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.

    Was nun im Jahr 2024 noch ein Verhandlungstext war, ist seit Herbst 2025 ein unterschriebener völkerrechtlicher Vertrag – und damit für Strafverteidigung und IT-Recht keine ferne Brüsseler oder New Yorker Angelegenheit mehr, sondern eine konkrete Perspektive grenzüberschreitender Datenherausgabe. Die UN-Generalversammlung verabschiedete das Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243. Seither hat sich entscheidend etwas bewegt: Der Vertrag wurde am 25. und 26. Oktober 2025 in Hanoi zur Unterzeichnung aufgelegt, weshalb er heute meist schlicht „Hanoi-Konvention“ heißt. In Kraft ist er allerdings noch nicht – und genau in dieser Schwebephase entscheidet sich, wie scharf das Instrument am Ende wird.

    Das Abkommen zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Kommentar bei Beck-Aktuell. Ich habe den Beitrag im Juni 2026 zuletzt aktualisiert.

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  • Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Die Einziehung im Strafverfahren ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung für Angeklagte geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden.

    Die Fachanwälte für Strafrecht in unserer, auf die Strafverteidigung spezialisierten, Kanzlei verteidigen Sie umfassend bei Einziehung im Strafverfahren. Auf unserer Webseite wird eine Vielzahl von Informationen zur Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren angeboten. Wir beraten Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht und Verbraucher im Rahmen einer Strafverteidigung.

    Was Einziehung in der Praxis bedeutet – in Zahlen: Allein im Rahmen der Encrochat-Ermittlungen stellte das BKA im Jahr 2021 Vermögensarreste in Höhe von 168 Millionen Euro sowie weitere 28 Millionen Euro an gesicherten Vermögenswerten sicher – in einem einzigen, wenn auch außergewöhnlich großen Ermittlungskomplex. Das verdeutlicht: Wenn der Staat die Einziehungsmaschinerie in Gang setzt, denkt er in Dimensionen, die das Leben der Betroffenen vollständig verändern. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 526.000 Personen gerichtlich verurteilt – und in jedem dieser Verfahren war die Einziehung von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft einen Antrag gestellt hat oder nicht. Die meisten Angeklagten ahnen davon nichts, bis es zu spät ist. Gerade bei Taten mit Bezug zu Geld, geldwerten Mitteln oder Vermögenswerten offenbart sich seit der Reform der Einziehung vor einigen Jahren ein regelrechter Abgrund.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

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  • Vermögensarrest (2026)

    Vermögensarrest (2026)

    Ein Rechtsanwalt für Vermögensarrest erklärt: Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf das Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. So können beispielsweise Konten oder Arbeitslohn gepfändet werden, wodurch schnell eine existenzbedrohende Lage eintreten kann. Die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes sind erschreckend schnell geschaffen, da der Staat leichtfertig auf Vermögenswerte zugreifen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Die Einziehung von Bitcoins und anderen Kryptowerten ist inzwischen ein Standardthema in Cybercrime‑Verfahren. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von materieller Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, strafprozessualer Sicherung nach den §§ 111b ff. StPO und den praktischen Grenzen der Vollstreckung bei fehlenden Private Keys oder volatilen Kursen. Gerade in Mining‑Konstellationen, bei Ransomware‑Lösegeldzahlungen oder beim Handel über Börsenwallets stellt sich die Frage, ob der Staat konkrete Kryptowerte oder nur deren Wert einziehen darf – und wie diese Werte bis zur Verwertung gesichert werden.

    Einziehung von Bitcoins und Kryptowährungen: Die Kehrseite von Cybercrime sind zivilrechtliche Forderungen, Straftäter können hier schnell erheblich belastet sein. Beim illegalen Crypto-Mining erscheint das auf den ersten Blick schwer – hier geht es darum, dass unbemerkt Rechner von Opfern genutzt werden, um etwa Bitcoins zu schürfen. Dabei einen Schaden zu beziffern ist recht schwer: Rechnerzeit, verbrauchter Strom … wie will man das beziffern? Es scheint so, als würde man hier am Ende seinen Erlös behalten können. Doch weit gefehlt, der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass derart erlangte Bitcoins einzuziehen sind.

    Ihre Kryptowerte wurden beschlagnahmt? Das ist die Verteidigerperspektive.
    Wir verteidigen ausschließlich auf der Beschuldigtenseite – es geht uns nicht um Opfervertretung, sondern um die Abwehr bzw. Begrenzung der staatlichen Vermögensabschöpfung. Drei Fragen sind aus Verteidigersicht entscheidend: War die Sicherstellung der Wallet rechtmäßig? Ist die Einziehung sauber tenoriert (konkrete Wallet-Adresse und Stückzahl statt pauschaler Euro-Beträge)? Und war eine Notveräußerung nach § 111p StPO bei volatilem Kurs überhaupt vertretbar? Genau hier setzen wir an. Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert fortlaufend zu Fragen der Einziehung und Sicherung von Kryptowerten im Strafverfahren:

    • Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls — Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6
    • Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO — Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6
    • Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten — Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4
    • Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung — Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1

    Hinweis: Der Beitrag ist erstmals 2022 erschienen und wurde von mir zuletzt im Juni 2026 aktualisiert. Ich habe zudem auch dazu publiziert, einmal zur „Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten“ (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4) und dann zu „Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls“ (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6″).

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  • Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 46/25) hatte über die Rechtmäßigkeit eines Vermögensarrestes zu entscheiden, der wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Bitcoin-Transferkette angeordnet worden war. Konkret geht es um das zunehmend praktisch relevante Problem, dass man in der Aufbereitung der Krypto-Historie (lockere) Verbindungen zu früheren Darknet-Bezügen. herstellen konnte. Lässt sich auf derartige „Infektionen“, die jeden treffen können, ein Anfangsverdacht stützen?

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  • Razzien im Sicherheitsgewerbe 2026: Was hinter den Vorwürfen steckt – und welche strafrechtlichen Risiken drohen

    Razzien im Sicherheitsgewerbe 2026: Was hinter den Vorwürfen steckt – und welche strafrechtlichen Risiken drohen

    Am 25. Februar 2026 haben Einsatzkräfte des Zolls und der Steuerfahndung in sieben Bundesländern Wohn- und Geschäftsräume von Sicherheitsunternehmen und Dienstleistern durchsucht. Hintergrund ist der Verdacht, dass über ein Geflecht aus Scheinrechnungen über Jahre Schwarzlöhne gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen wurden. Nach Angaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurden sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 24 und 52 Jahren festgenommen, der vorläufig bezifferte Schaden liegt bei über 3,1 Millionen Euro.

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  • Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Betrug (§ 263 StGB) erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten beim Vorwurf des Betrugs – vom einfachen Betrug bis hin zum gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrug mit mehrstelligen Millionenumsätzen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Verstöße gegen das Russland-Embargo 2026

    Verstöße gegen das Russland-Embargo 2026

    Aktuelle Festnahmen wegen angeblicher Verstöße gegen das Russland-Embargo zeigen, dass sich die Strafverfolgung im Sanktionsrecht von der Randnotiz zum Kernbereich moderner Wirtschaftsstrafverfahren entwickelt hat. Wer exportiert, finanziert oder berät, steht längst im Fokus spezialisierter Ermittler – mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Risiken.

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  • Finanzagent oder Warenagent

    Finanzagent oder Warenagent

    Wer als „Finanzagent“ agiert hat, bewegt sich in einem strafbaren Umfeld – auch wenn man zu Beginn arglos gewesen ist! Doch was ist ein Finanzagent?

    Bei einem Finanzagenten oder Warenagenten handelt es sich im Kern um einen Mittelsmann: Der Täter im Hintergrund versucht durch betrügerisches Agieren an Gelder oder Waren zu kommen. Damit der Hintermann nicht direkt zu finden ist, beauftragt er Dritte, für ihn Geld oder Waren anzunehmen und später an den Täter weiterzuleiten.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2017 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Strafbefehl erhalten? Jetzt in 14 Tagen richtig reagieren!

    Strafbefehl erhalten? Jetzt in 14 Tagen richtig reagieren!

    Ein Strafbefehl wirkt auf den ersten Blick wie ein „einfacher Brief“, ist aber rechtlich ein vollwertiges Strafurteil mit Geldstrafe, Eintrag im Register und möglichen Nebenfolgen wie Fahrverbot oder Einziehung. Viele Betroffene warten zu lange, übersehen die 14‑Tage‑Frist und verschenken damit Verteidigungschancen. Unsere auf Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen beraten Sie kurzfristig dazu, ob ein Einspruch sinnvoll ist und welche Risiken oder Chancen in Ihrem konkreten Strafbefehl stecken.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Einziehung und Vermögensarrest – was ist zu tun?

    Einziehung und Vermögensarrest – was ist zu tun?

    Die Einziehung von Vermögenswerten und der Vermögensarrest zählen zu den schärfsten Eingriffen des Staates in das Eigentum von Bürgern und Unternehmen. Sie sind nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich von erheblicher Tragweite. Während die Einziehung darauf abzielt, dem Täter oder Beteiligten die aus einer Straftat erlangten Vorteile zu entziehen, dient der Vermögensarrest der Sicherung dieser Ansprüche bereits im Ermittlungsverfahren. Beide Maßnahmen werfen komplexe rechtliche Fragen auf: Wann ist eine Einziehung verhältnismäßig? Wie kann man sich als Betroffener wehren? Und welche strategischen Schritte sind ratsam, um wirtschaftliche Schäden zu begrenzen?

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  • Untreue und Einziehung von Taterträgen

    Untreue und Einziehung von Taterträgen

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025 (6 StR 668/24) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Behandlung von Untreuefällen auf, in denen Täter versuchen, durch nachträgliche Zahlungsanweisungen die Einziehung von Taterträgen abzuwenden. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Schadenskompensation und bloßer formaler Erfüllungshandlung.

    Der BGH stellt klar: Eine Überweisungsanweisung allein reicht nicht aus, um den staatlichen Einziehungsanspruch entfallen zu lassen. Vielmehr bedarf es des tatsächlichen Leistungserfolgs – also der Gutschrift auf dem Konto des Geschädigten. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie komplex die Anwendung des § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) in Wirtschaftsstrafsachen sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Wiedergutmachung tatsächlich auf persönlichem Verzicht oder erheblichen Leistungen des Täters beruht.

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  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2025 (Az. 3 Ws 241/25) befasst sich mit einem praxisrelevanten, in der strafprozessualen Literatur bislang wenig vertieften Problem: der Fortsetzbarkeit eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine erledigte Notveräußerung nach § 111p StPO.

    Der Senat nimmt dies zum Anlass, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Lichte grundrechtlicher Eigentumsgarantien neu zu konturieren und die Voraussetzungen einer wirksamen Notveräußerung dogmatisch durchdrungen zu präzisieren. Im Zentrum der Entscheidung steht das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Sicherungsinteresse und den verfahrensrechtlichen Schutzrechten des Betroffenen – mit bemerkenswerten Konsequenzen für die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte.

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