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Produktkennzeichnungspflichten und der Spielzeugbegriff im Produktsicherheitsrecht

Einordnung einer Holzratsche als „Spielzeug“: In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. Februar 2025 hatte das VG Stuttgart (5 K 3117/22) über die Einstufung einer Holzratsche als „Spielzeug“ im Sinne des Produktsicherheitsrechts zu befinden.

Der Rechtsstreit entzündete sich an einem Gebührenbescheid, den die Marktüberwachungsbehörde wegen fehlender CE-Kennzeichnung und unzureichender Herstellerangaben erlassen hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klägerin die Ratsche als Spielzeug in Verkehr gebracht hatte – mit weitreichenden Konsequenzen hinsichtlich Kennzeichnungspflichten und Konformitätsbewertung.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit dem Schwerpunkt auf Spielwaren. Im Juni 2021 entnahm das Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Marktüberwachungsbehörde ein Exemplar einer Ratsche aus einer Filiale der Klägerin. Die Ratsche war als „Fanartikel“ mit dem Hinweis „Kein Spielzeug! Ab 14 Jahre“ etikettiert, jedoch weder mit einer CE-Kennzeichnung versehen noch trug sie auf dem Produkt selbst die gesetzlich geforderten Herstellerangaben.

Mit Bescheid vom 09. Mai 2022 setzte die Behörde eine Gebühr in Höhe von 634 EUR fest und begründete dies mit der Nichtkonformität des Produkts mit den Anforderungen der 2. Produktsicherheitsverordnung (2. ProdSV). Die Klägerin erhob hiergegen Klage und argumentierte im Kern, dass es sich bei der Ratsche nicht um Spielzeug handle, sondern um einen sog. „Grauzonenartikel“, dessen Zweckbestimmung als Fanartikel erkennbar sei.

Juristische Analyse

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Im Zentrum der Entscheidung steht § 2 Nr. 24a 2. ProdSV, der Spielzeug als alle Produkte definiert, die „ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.“ Diese Definition korrespondiert weitgehend mit Art. 2 Abs. 1 der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG (SpielzeugRL). Die Spielzeugeigenschaft kann danach sowohl durch die subjektive Zweckbestimmung des Herstellers als auch durch eine objektive Gestaltung des Produkts ausgelöst werden. Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist.

Begriffliche Reichweite von „Gestaltung“

Das Verwaltungsgericht betont, dass der Begriff der „Gestaltung“ weit auszulegen ist. Eine „nicht ausschließliche“ Gestaltung für den Gebrauch durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen genügt bereits, um ein Produkt als Spielzeug einzuordnen. Maßgeblich ist dabei die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung. Diese ist nach ständiger europäischer Verwaltungspraxis (insb. Leitlinien der Kommission zur Spielzeugrichtlinie) vorrangig gegenüber der vom Hersteller behaupteten Zweckbestimmung.

Zur Bestimmung der objektiven Gestaltung verlangt die Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung, bei der unter anderem Verkaufsort, Produktdesign, Verpackung, Preis und Größe des Produkts zu berücksichtigen sind.

Anwendung auf den Einzelfall

Das Gericht erkennt im konkreten Fall eine „nicht ausschließliche Gestaltung“ der Ratsche für den kindlichen Gebrauch. Entscheidende Indizien sind:

  • der Verkaufsort (Spielwarenladen),
  • die Produktpräsentation im Umfeld anderer Spielzeuge,
  • das Etikett mit kindlich konnotierter Symbolik (u. a. Bauklötze),
  • der geringe Preis (4,99 EUR),
  • die Maße, die eine Nutzung durch Kinder erlauben,
  • sowie die akustische Attraktivität.

Die Argumentation der Klägerin, wonach die Ratsche zu groß für Kinderhände und aus schlichtem Naturholz gefertigt sei, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf die große Bandbreite an Holzspielzeugen für Kinder aller Altersstufen sowie auf die Möglichkeit der dualen Verwendung, also die gleichzeitige Eignung für Kinder und Erwachsene. Auch die auf dem Etikett enthaltene Altersangabe „ab 14 Jahre“ sowie die Bezeichnung als „Fanartikel“ ließ das Gericht nicht gelten. Maßgeblich sei nicht die Intention, sondern die objektive Verkehrsauffassung bei verständiger Würdigung des Produkts.

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Rechtliche Konsequenzen

Da die Ratsche als Spielzeug einzustufen ist, greifen die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen des ProdSG sowie der 2. ProdSV. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (inkl. CE-Kennzeichnung) sowie die Erfüllung spezifischer Kennzeichnungspflichten auf dem Produkt selbst (§ 4 Abs. 1, 2 2. ProdSV). Die Klägerin habe diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl dies nach Angaben der Herstellerin technisch möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die Händlerpflichten nach § 7 Abs. 1 und 2 2. ProdSV war daher zu bejahen.

Der Gebührenbescheid wurde schließlich auch der Höhe nach als ermessensfehlerfrei bestätigt. Die Gebühr von 634 EUR bewegte sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Für Hersteller und Händler ergibt sich hieraus eine weitreichende Verantwortung: Der Versuch, durch bloße Etikettierung oder gestalterische Zurückhaltung produktsicherheitsrechtliche Pflichten zu umgehen, ist rechtlich unbeachtlich. Die Entscheidung stärkt damit die Verbraucherschutzfunktion des Spielzeugrechts und mahnt zur sorgfältigen Einhaltung der Kennzeichnungs- und Konformitätsanforderungen.

Quintessenz

Die Entscheidung des VG Stuttgart verdeutlicht in instruktiver Weise, dass die Einstufung eines Produkts als „Spielzeug“ im Sinne des Produktsicherheitsrechts nicht allein von der Herstellerintention abhängt. Maßgeblich ist vielmehr eine am Verbraucher leitbildlich orientierte objektive Gesamtbetrachtung. Selbst eine erklärtermaßen „nicht kindgerechte“ Zweckbestimmung verliert ihre rechtliche Relevanz, wenn objektive Kriterien – wie Verkaufsumfeld, Preis, Gestaltung oder haptisch-akustischer Reiz – auf eine Nutzung durch Kinder hindeuten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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