Schlagwort: HCVO

Rechtsanwalt für HCVO: HCVO steht für „Health Claims Verordnung“ und ist eine europäische Verordnung, die am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und enthält spezielle Vorschriften für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmittelverpackungen. Unsere Kanzlei ist im Bereich der HCVO im Wettbewerbsrecht und Strafrecht tätig.

Die HCVO soll sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln nicht irregeführt werden und dass die Angaben wissenschaftlich abgesichert sind. So dürfen Aussagen wie „senkt den Cholesterinspiegel“ oder „stärkt das Immunsystem“ nur dann auf Lebensmittelverpackungen stehen, wenn sie durch wissenschaftliche Studien belegt sind.

Unternehmer, die Lebensmittel herstellen, verpacken oder verkaufen, sind von der HCVO betroffen und müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Bei Verstößen gegen die HCVO drohen Sanktionen wie Bußgelder und ein Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmittelverpackungen. Außerdem können Wettbewerber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Gesundheitsbezogene Angaben zu „Botanicals“

    Gesundheitsbezogene Angaben zu „Botanicals“

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (I ZR 109/22Botanicals II) entschieden, dass für pflanzliche Stoffe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) weder spezielle noch allgemeine gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, solange die Europäische Kommission die Prüfung der zugehörigen Claims nicht abgeschlossen hat und keine zulässige Übergangsvorschrift greift. Das Verfahren ist geprägt von einer Vorabentscheidung des EuGH (C-386/23 – Novel Nutriology), die den unionsrechtlichen Rahmen klarstellt und die bislang in der Praxis umstrittene Rechtslage zu „Botanicals“ präzisiert.

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  • Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

    Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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  • Wann darf ein Lebensmittel als Zuckerfrei beworben werden?

    Bei der Angabe „zuckerfrei“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 HCVO. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO, da sie suggeriert, dass das beworbene Lebensmittel aufgrund eines reduzierten Brennwerts besondere positive Nährwerteigenschaften aufweist. Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben jedoch nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.

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  • Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Stärkung des Immunsystems

    Das Kammergericht (5 U 132/15) konnte sich zur Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Slogan „Stärkung des Immunsystems“ äußern. Eine solche Werbeaussage soll dabei Art.13 HCVO und nicht Art.14 HCVO unterfallen:

    Vorliegend umschreibt das in der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Immunsystem nur ganz allgemein die körpereigene Abwehr von gesundheitlichen Risiken, ohne bestimmte Krankheiten anzusprechen.

    Eine Stärkung der körpereigenen Abwehr kann zwar auch das Risiko einer (wenn nicht gar fast jeder) Erkrankung mindern. Solange aber nicht eine bestimmte Erkrankung erkennbar wird, bezieht sich eine Stärkung des Immunsystems im Wesentlichen nur auf eine Erhaltung der bestehenden Gesundheit. Mangels eines konkreten Bezugs zu einer bestimmten Erkrankung ist weder die Gefahr einer (vorbeugend möglicherweise gebotenen) Fehlbehandlung durch den von der Werbung angesprochenen Verbraucher gegeben noch nutzt die Werbung die Angst der Verbraucher vor einer bestimmten drohenden Erkrankung aus.

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    Im Weiteren macht das Gericht deutlich, dass alleine wegen der Zugabe von Vitamin B12 keine Stärkung des Immunsystems behauptet werden darf: „Die zugelassene Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“ unterscheidet sich erheblich von der hier streitgegenständlichen, weitergehenden Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“. Diese Werbung ist aus der maßgeblichen Verbrauchersicht nicht gleichbedeutend mit dem Inhalt der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben.“

  • HCVO: Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Wirksamkeit im Prozess kein ausreichender Beweis

    Das OLG Köln (6 U 66/15) konnte am Rande klarstellen, dass bei der Bewerbung von Wirkungen eines Präparats etwa in einem Nahrungsergänzungsmittel nicht damit gearbeitet werden kann, im Streitfall vor Gericht überhaupt erst einmal ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass den Werbenden die Beweislast dahin gehend trifft, dass die Wirksamkeit eines Stoffes auch wirklich vorliegt:

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirkung des Präparates der Beklagten und/oder ihrer Behauptung, aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich in Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze die Wahrheit der Werbeaussagen, kommt nicht in Betracht.

    Es fehlt bereits an einer Darlegung der konkreten Wirkung der Substanzen in der speziellen Zubereitung (…) und damit an den zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten. Außerdem muss bei einer gesundheitsbezogenen Werbung bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben gemacht werden, der Wirksamkeitsnachweis als solcher vorliegen, d.h. bei der von der Beklagten geforderten Gesamtschau verschiedener Einzeluntersuchungen bereits eine entsprechende, den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Auswertung.

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    Diese Ausführungen wirken auf mich korrekt und verdeutlichen zugleich am Rande, wie wichtig sauberer gerichtlicher Vortrag in derartigen Streitfällen ist. Einfach nur „Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens“ nach dem Erbringen allgemeiner Ausführungen zu Wirkstoffen führt ins Leere. Letztlich aber muss darauf geachtet werden, dass die Produktwerbung auf den wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Werbung abgestimmt ist – dies wird gerne übersehen.

  • HCVO und Nahrungsergänzungsmittel: Wann sind spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beigefügt“?

    Wer etwa ein Nahrungsergänzungmittel mit einer nichtspezifischen Angabe im Sinne der HCVO bewirbt, der muss spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beifügen“, wie sie in der Liste nach Art. 13 HCVO enthalten sind. Doch wann liegt ein solches beifügen überhaupt vor.

    Inzwischen konnte die Rechtsprechung klären, dass der Begriff „beifügen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowohl eine materielle als auch eine visuelle Dimension hat:

    • In seiner materiellen Dimension erfordert das „beifügen“ eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.
    • Die visuelle Dimension des Erfordernisses des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.

    Wenn die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung dargestellt werden können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise auch durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden.

    Voraussetzung ist mit dem BGH allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (siehe dazu BGH, I ZR 162/16).

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  • Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit allgemeinen nichtspezifischen Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels nach HCVO

    Das OLG Düsseldorf (15 U 8/15) konnte sich zur Werbung mit allgemeinen nichtspezifischen Vorteilen des Nährstoffs oder Lebensmittels nach HCVO befassen und hierbei sehr umfangreich zur Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben referieren.

    Im Kern findet sich hier die Meinung der Literatur bestätigt, derzufolge Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit dann vorliegen, wenn die Wirkung für die Gesundheit nicht durch Benennung der jeweiligen konkreten Körperfunktion angegeben wird.

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  • HCVO: Werbung mit Vitalstoffen sind unzulässige nährwertbezogene Angaben

    Das OLG Hamm (4 U 18/16) konnte sich klarstellend zur Verwendung der Begrifflichkeit der „Vitalstoffe“ geäußert und die Unzulässigkeit der Werbung hiermit betont da die nährwertbezogene Werbung mit dem Begriff der Vitalstoffe unzulässig ist:

    Dieser Begriff ist im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt. Der Begriff der Vitalstoffe ist unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasst. Er wird vielmehr lediglich umgangssprachlich und in der Populärliteratur verwendet

    Die Entscheidung widmet sich recht ausführlich der Thematik der Vitalstoffe, die im Zusammenhang mit der HCVO kritisch zu sehen sind.

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  • Nahrungsergänzungsmittel & Koppelungsgebot der HCVO: Werbung mit allgemeinen und nichtspezifischen Vorteilen eines Nährstoffes oder Lebensmittels

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 17/16) habe ich einige erläuternde Zeilen zum Koppelungsgebot der HCVO gefunden:

    Selbst wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen (lediglich) um bloße Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO – also Aussagen, die wegen ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierungen nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 ff HCVO sein können (vgl. BGH, WRP 2013, 1179 – Vitalpilze) – handeln sollte, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Aussagen.

    Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nämlich nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 HCVO oder Art. 14 HCVO enthaltene spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sogenanntes Koppelungsgebot).

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  • HCVO: Verjüngende Wirkung in Form von Faltenglättung durch Nahrungsergänzungsmittel nicht zwingend eine gesundheitsbezogene Angabe

    Ich habe beim Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 10/16) einige Worte dazu gefunden, dass das OLG sich möglicherweise der Ansicht anschliesst, dass eine durch Nahrungsergänzungsmittel versprochene Faltenglättung an sich nicht zwingend eine gesundheitsbezogene Angabe ist:

    Ob dies gesundheitsbezogene Angaben sind, ist fraglich. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen (vgl. hierzu KG Urt. v. 11.12.2015, 5 U 63/15 Rn. 43 f. – zitiert nach juris).

    Das zitierte Kammergericht führte hierzu aus:

    Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst (vgl. auch OLG Karlsruhe MD 2013, 1033). Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen.

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    Beim KG allerdings war der Werbung zu entnehmen, dass auf Grund der konkreten Formulierung der Werbeaussagen dem Hersteller vorgehalten werden konnte, von sich aus selber mit einer gesundheitsbezogenen Funktion zu werben. Man merkt an dieser Stelle, dass die Werbung durchaus abgestimmt sein muss.

  • Health Claims Verordnung: Wissenschaftlicher Nachweis und Beweislast bei der HCVO

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 10/16) hat sich zum ungenügenden wissenschaftlichen Nachweis nach der HCVO geäußert. Nach Art. 5 Abs. 1 (a) HCVO ist für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen. Dies ist allerdings bei allgemeinen Beiträgen nicht der Fall:

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  • Werberecht: Keine Bewerbung von Diätprodukt mit Nutzerberichten auf Webseite

    Auch wenn nicht wirklich neu, so ist die Entscheidung des OLG Celle (13 U 47/15) doch zumindest eine Erwähnung wert:

    Die zu Werbezwecken eingestellte Darstellung von Erfahrungsberichten von Produktnutzern auf der Homepage des Herstellers eines Abnehmprodukts verstößt gegen [die] Health Claims Verordnung, wenn sie Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme macht. Dazu genügt es, wenn sie suggeriert, durch Verwendung des Produkts sei innerhalb eines in etwa abgegrenzten Zeitraums ein bestimmter Abnehmerfolg zu erreichen. Es verstößt ferner gegen [die Health Claims Verordnung] wenn in solchen Erfahrungsberichten der Eindruck vermittelt wird, die Verwendung des Produkts wirke sich positiv auf die Gesundheit aus bzw. verbessere einen Zustand mit Krankheitswert, obgleich sich diese Aussage in der Liste der gem. Art. 13, 14 HCVO zugelassenen Angaben in dieser Form nicht wiederfindet.

    Ich hatte schon klar gestellt, dass man sich bei solcher Werbung an der Positiv-Liste zur HCVO orientieren sollte, diese Entscheidung fügt sich in dieses Bild gut ein.

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  • Health-Claims-Verordnung (HCVO): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

    Health-Claims-Verordnung („HCVO“): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel. Wer für Lebensmittel und insbesondere Nahrungsergänzungsmittel wirbt, muss die EG-Verordnung 432/2012 (Health-Claims“-Verordnung, HCVO, hier als PDF) beachten, mit der die Werbung mit gesundheitsbezogenen oder nährwertbezogenen Angaben reguliert wird.

    In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über Grundprinzipien und Streitfragen rund um die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben und die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bietet Verteidigung im Lebensmittelstrafrecht rund um die Health Claims Verordnung (HCVO), etwa bei strafbarer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

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  • Urteil: Alkoholfreies Bier durfte nicht mit “vitalisierend“ beworben werden

    Eine Privatbrauerei aus dem Kreis Soest durfte ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe “vitalisierend“ bewerben, weil sie dem Begriff keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt hatte. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.

    Zum Sachverhalt: Die beklagte Privatbrauerei bewarb ihr alkoholfreies Bier im Jahr 2013 auf den Rückenetiketten und den Verpackungen der sog. Sixpacks mit den Angaben “vitalisierend“, “erfrischend“ und “isotonisch“ und bildete auf den Flaschenetiketten die durch den Boxsport bekannten Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Der Kläger, ein in München ansässiger Verein, hat die Werbung mit dem Begriff “vitalisierend“ für unzulässig gehalten, weil sie gesundheitsbezogen sei und die Beklagte ihr keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe.

    Hinweis: Die vorliegende Meldung wurde als Beispiel für Probleme bei gesundheitsbezogener Werbung im Zusammenhang mit Lebensmitteln aufgenommen. Ich habe das Thema gesundheitsbezogene Angaben bereits etwas ausführlicher dargestellt, der hier entschiedene Fall ist insoweit exemplarisch und vom Ausgang her vorhersehbar. Spannend wäre die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn die Brauerei in Anspielung auf den Box-Champion nicht mehr von „vitalisierend“, sondern etwa von „VITALI-sierend“ sprechen würde.

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