Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten („Hanf“): Mit der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 kommen natürlich die Wünsche nach einem legalen Vertrieb von Hanfprodukten auf. Auf den ersten Blick ist das auch möglich, doch es zeigt sich bei näherem Hinsehen: So einfach ist und wird das nichts.
(mehr …)Schlagwort: Kosmetikrecht
Das Kosmetikrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die für die Herstellung, Kennzeichnung, den Verkauf und die Werbung von Kosmetika gelten. Es soll sicherstellen, dass Kosmetika sicher und verbraucherfreundlich hergestellt werden und den geltenden Vorschriften entsprechen. Hinweis: In diesem Bereich sind wir nicht mehr tätig, sehen Sie von Anfragen zum Kosmetikrecht bitte ab.
Zentrale Aspekte des Kosmetikrechts sind
Sicherheitsbewertung: Bevor ein kosmetisches Mittel auf den Markt gebracht wird, muss eine Sicherheitsbewertung durchgeführt werden. Diese Bewertung muss sicherstellen, dass das Produkt bei normalem Gebrauch sicher ist.
Verantwortliche Person: Für jedes kosmetische Mittel muss eine in der EU ansässige „verantwortliche Person“ benannt werden. Dieser trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit und Konformität des Produkts.
Produktinformation: Für jedes kosmetische Mittel ist eine Produktinformationsdatei zu erstellen und zu führen. Diese Datei enthält alle relevanten Informationen über das Produkt, einschließlich der Sicherheitsbewertung.
Kennzeichnung: Kosmetische Mittel müssen auf der Verpackung bestimmte Informationen enthalten, wie z.B. Inhaltsstoffe, Mindesthaltbarkeitsdatum, besondere Vorsichtsmaßnahmen und Angaben zur verantwortlichen Person.
Verbot von Tierversuchen: Die Verordnung verbietet Tierversuche für kosmetische Mittel und deren Bestandteile in der EU.
Das Kosmetikrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet, das sich mit den besonderen Anforderungen und Herausforderungen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetika befasst. Es stellt sicher, dass die Verbraucher vor möglichen Risiken geschützt werden und dass sie korrekte und klare Informationen über die Produkte erhalten, die sie verwenden.

Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)
Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:
Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.
(mehr …)Mehr zu Abmahnungen bei uns:
- Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet
- Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten
- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG)
- Abmahnung durch Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband im Wettbewerbsrecht
- Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung
Abmahnungen wegen Faltenunterspritzung bei Kosmetikern und Zahnärzten
Aktuell kursieren Abmahnungen unter Kosmetikern und Zahnärzten wegen beworbener „Faltenunterspritzungen“. Hintergrund der Abmahnung einer süddeutschen Kanzlei (im Namen eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz) ist, dass nur durch bestimmte Ärzte eine „Faltenunterspritzung“ vorgenommen werden darf, was bei der Bewerbung entsprechend zu Beachten ist. Wer etwa die Faltenunterspritzung zwar durch entsprechende Ärzte – also ordnungsgemäß – vornehmen lässt, gleichwohl durch seine Werbung den Eindruck erweckt, er würde es selber machen, kann durchaus abgemahnt werden.
Die Abmahnungen sind mit einer hohen Zahlungsforderung verbunden, die nach meinem Kenntnisstand je nach Abgemahntem differieren: Während Kosmetiker um die 6.000 Euro zahlen sollen, kommen Ärzte wohl auf Summen teilweise um die 13.000 Euro.
Wer von einer solchen Abmahnung betroffen ist, sollte dringend von eigenen Maßnahmen absehen und sofort entsprechenden anwaltlichen Rat einholen. Insbesondere sollte man von einer ungeprüften Einlassung ebenso absehen, wie von eigenen Versuchen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung anzupassen. Auf Grund des enormen finanziellen Risikos ist zwingend fachlicher Rat, und das möglichst zeitnah nach Empfang der Abmahnung, einzuholen. Die Bayerische Landeszahnärztekammer bringt es passend auf den Punkt:
Dringend anzuraten ist, wegen dieser und aller weiterer Fragen, insbesondere wegen des weiteren Verhaltens, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen, auch wenn dies Kosten auslöst, und sich dann gegebenenfalls auch anwaltlich vertreten zu lassen.
Dabei sollten nicht nur die aufmerksam werden, die bereits eine Abmahnung haben: Jeder, der eine Faltenunterspritzung bewirbt, sollte sofort präventive Maßnahmen ergreifen, ggfs. sämtliche Werbemaßnahmen einstellen und sich erst einmal hinsichtlich seiner Werbemaßnahmen beraten lassen. Wie so oft bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind wohl auch in diesem Fall die Kosten für eine präventive juristische Beratung erheblich günstiger, als die Kosten einer erfolgten Abmahnung. Handeln Sie jetzt!
Hinweis: Gerade Kosmetiker(innen) fallen in letzter Zeit zunehmend mit Abmahnungen auf. Sie sollten allgemein den Grundsatz beherzigen: Wenn Sie, nicht nur im Internet, Werbemaßnahmen für ihre berufliche Tätigkeit ergreifen, suchen Sie vorher rechtlichen Rat. Lassen Sie Ihre Werbemaßnahme prüfen und „abklopfen“. Sich vorher den Rechtsanwalt zu sparen ist und bleibt eine Milchmädchenrechnung, die sich mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit irgendwann rächen wird.

Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Mogelpackung
Mogelpackung: Durch die Verwendung einer so genannten Mogelpackung kann man Verbraucher täuschen und einen Wettbewerbsverstoss begehen – der Bundesgerichtshof (I ZR 78/16) hat aber deutlich gemacht, dass man es sich hier nicht zu leicht machen darf.
So ist als erstes zu Fragen, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht – nur dann kann die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) im Raum stehen.
Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?
Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.
Weiterhin ist bei den Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist etwa für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.
(mehr …)Abgrenzung: Medizinprodukt oder Arzneimittel
Ein häufiger Streit liegt in der Abgrenzung eines Arzneimittels zu einem Medizinprodukt oder Kosmetikprodukt. Medizinprodukte sind gemäß der Definition in § 3 Nr. 1 a MPG auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird.
Damit ist der Begriff des stofflichen Medizinprodukts teilidentisch mit dem Begriff des Präsentationsmittels, weil beide Produktgruppen stets Stoffe sind, die eine therapeutische Zweckbestimmung haben.
(mehr …)Zum Thema Arzneimittel auch bei uns:
- Was ist ein Arzneimittel (AMG)
- Abgrenzung Lebensmittel – Arzneimittel
- Abgrenzung Medizinprodukt – Arzneimittel
- Wann ist ein Medikament Zulassungspflichtig
- Legal-High (Spice) unterfallen nicht dem AMG
- CBD-Tropfen sind Funktionsarzneimittel
- Arzneimittel aus dem Urlaub im Ausland mit nach Deutschland bringen?
Apotheke darf sich Tattoo Apotheke nennen
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 101/16) hat geklärt, dass eine Apotheke sich „Tattoo Apotheke“ nennen darf. Hintergrund war der Streit, ob der Verkehr bei dieser Bezeichnung erwartet, dass man die Leistungen eines Tätowierers in der Apotheke angeboten bekommt – oder nur Pflegeprodukte für Tätowierungen, wobei das OLG sich letzterem angeschlossen hat:
Der Senat ist – wie das Landgericht – der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht dahin verstehen werden, dass dort auch die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. (…)
Dennoch wird der angesprochene Verkehr nicht erwarten, dass in einer Apotheke die Leistungen eines Tätowierers erbracht werden. Zwar haben zahlreiche Apotheken – was allgemeinbekannt ist – das Sortiment eines Reformhauses in ihr Sortiment aufgenommen und bieten auch kosmetische Leistungen an. Die Leistungen eines Tätowierers gehen jedoch weit über solche Leistungen hinaus. Diese erfordern eine entsprechende Ausstattung, die in einer Apotheke nicht erwartet wird. Dies ist bei den Leistungen, die der Kläger als üblich anführt (etwas Wimpernzupfen oder das Stechen von Schmuck (Piercing), anders zu beurteilen. Hierfür ist nur eine geringe zusätzliche Ausstattung erforderlich. Auch liegen die Leistungen des Tätowierens, bei denen der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht, weit von den üblichen Leistungen einer Apotheke entfernt, so dass der Verkehr eine solche nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erwarten wird. Es kommt hinzu, dass der angesprochene Verkehr gerade im Zusammenhang mit Tätowierungen die üblichen Leistungen einer Apotheke erwartet, nämlich das Zurverfügungstellen von Medikamenten oder Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen zusammenhängen. Eben diese Leistungen erbringt indes auch der Beklagte, so dass die Aussage insoweit objektiv richtig ist.Kosmetikrecht: BGH zu Werbeaussagen bei Kosmetik-Produkten
Artikel 20 Abs.1 der Kosmetik-Verordnung ist hinsichtlich von Werbeaussagen sehr deutlich:
Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
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Hierzu stellt der BGH (I ZR 36/14) nunmehr fest:
- Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.
- Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.
- Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Rege- lungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.
Kosmetikrecht: Abgrenzung von Kosmetik zur Arznei
Das OLG Karlsruhe (4 U 134/15) führt aus, wie Kosmetik von Arzneimitteln zu trennen ist:
Maßgebend für die Einordnung eines Produktes als Arzneimittel oder Kosmetikum ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt. Die Verkehrsanschauung wird regelmäßig durch eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung geprägt. Diese hängt ihrerseits davon ab, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben.
Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ferner durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verkehr allgemein entgegentritt (vgl. BGH, GRUR 2001, 450 – Franzbranntwein-Gel – juris Rn. 92; LG Frankfurt, PharmR 2014, 514 juris Rn. 92). Dem Aspekt der „Aufmachung“ kommt auch in der für die Auslegung deutschen Rechts heranzuziehenden, weiten europarechtlichen Definition des Arzneimittelbegriffs in Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG eine maßgebliche Rolle zu. Ihr zufolge sind Arzneimittel (neben den „Funktionsarzneimitteln“ gem. Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet werden („Präsentationsarzneimittel“).
Eine ausdrückliche Bezeichnung als Arzneimittel ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (vgl. EuGH, GRUR 2001, 271 – Knob- lauch-Extrakt-Pulver-Kapsel – Ziff. 46).
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Im Weiteren führt das OLG dann aus, dass es nicht darauf ankommt, ob das Produkt vielleicht zielgerichtet in einer Fachzeitschrift als Arzneimittel beworben wurde – die Bewerbung ist insoweit nicht Teil der zu berücksichtigenden Aufmachung.
Selbstgemachtes Verkaufen – Rechtsfragen beim Verkauf handgemachter Sachen
Handgemachte Artikel sind wieder schwer in Mode, Konsumenten wissen Individualität und auch Qualität selbstgemachter Waren immer stärker zu schätzen – und Plattformen wie Dawanda gewinnen weiterhin enorm an Beliebtheit. Doch daneben etabliert sich auch das Modell, dass Geschäftslokale für Kleinunternehmer entstehen, die hier Ladenfläche mieten und ihre selbst gemachten Produkte ausstellen können. Eine Bereicherung für Konsumenten und die Gelegenheit für viele, zumindest zu versuchen ein kleines Zubrot zu verdienen.
Doch Vorsicht: Einfach so verkaufen, so einfach ist es nicht. Ein paar Hinweise für Startups.
(mehr …)Preisangabenverordnung: Zur Angabe des Preises bei Kosmetika
Das Landgericht Braunschweig (21 O 2759/13 (102), verkündet am 22. August 2014) hat sich mit der Preisangabenverordnung im Zusammenhang mit Kosmetika beschäftigt. Die Entscheidung ist ein mustergültiges Beispiel für die Probleme, mit denen man vor Landgerichten in Wettbewerbsfragen rechnen muss.
(mehr …)EU-KosmetikVO: Nassrasierer mit Seifenblock muss Verwendungsdauer benennen
Beim Landgericht Wuppertal (12 O 38/13) ging es um die Pflichtangabe der Verwendungsdauer bei einem Nassrasierer:
Bei dem Seifenblock des Rasierers handelt es sich um ein kosmetisches Mittel gem. Art. 2 Abs. 1a) EU-Kosmetik-VO. Es ist ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, mit der Haut in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen Zweck, diese zu schützen und in einem gutem Zustand zu halten. Gerade das bewirbt die Beklagte, wenn sie ausführt, dass Schäumen, Rasieren und Feuchtigkeit spenden in einem Schritt für eine natürlich schöne Haut sorge.
Nachdem zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, dass die Mindesthaltbarkeit des Mittels der Beklagten mehr als 30 Monate beträgt, ergibt sich damit grundsätzlich ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 2a Kosmetik-VO anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist.
Im Bereich der KosmetikVO wird offen gesagt immer noch zu häufig „geschlampt“, hier bietet sich ein breites Feld für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Zukunft.
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Kosmetikrecht: EU-Kosmetikverordnung in Kraft getreten
Es ist soweit, die VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 (hier zu finden) über kosmetische Mittel ist umfänglich in Kraft getreten. Die in Deutschland bisher geltende Kosmetikverordnung wurde damit endgültig abgelöst. Im Folgenden ein Überblick der Verordnung, die auch zum Download angeboten wird.
(mehr …)Heilmittelrecht und Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Heilpraktikergesetz durch Faltenunterspritzung ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß
Das OLG Karlsruhe (4 U 197/11) hat festgestellt, dass das Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstellt. Da die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts nach § 4 Nr. 11 UWG (so auch Köhler/Bornkamm, UWG,§ 4 Rdnr. 11.78) darstellt, können Mitbewerber diesen Verstoss abmahnen.
Vorliegend ging es um den inzwischen schon klassischen Fall, dass ein „Kosmetikstudio“ ohne entsprechende Erlaubnis die Behandlung mittels hyaluronsäurehaltigen Injektionen vorgenommen hat, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen.
Es kann daher, nicht nur unter verwaltungsrechtlichen Aspekten (es droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie ein kostenempfindliches verwaltungsrechtliches Unterlassungsverfahren) sondern auch unter zivilrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Aspekten.



