Schlagwort: Impressum

Rechtsanwalt für Impressumspflicht und Gestaltung des Impressums: Ein Impressum ist eine gesetzliche Pflichtangabe auf Webseiten und anderen digitalen Angeboten in Deutschland. Es informiert die Nutzer über den Anbieter der Website und ermöglicht eine einfache Kontaktaufnahme bei Fragen oder Beschwerden.

Das Impressum wirft in Deutschland besonders viele rechtliche Fragen auf. Zum einen ist es wichtig, dass das Impressum vollständig und korrekt ist, da sonst Abmahnungen oder Bußgelder drohen. Zum anderen müssen insbesondere Webseitenbetreiber im Bereich des E-Commerce, aber auch Blogger und Influencer eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften beachten, beispielsweise im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Telemediengesetz (TMG) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Viele dieser Fragen kann ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt beantworten. Er hat sich auf das komplexe und schnelllebige Gebiet des IT-Rechts spezialisiert und verfügt über das nötige Fachwissen, um Rechtsfragen rund um das Impressum und andere digitale Angebote zu klären. So kann er Website-Betreibern helfen, ein rechtssicheres Impressum zu erstellen und Abmahnungen oder Bußgelder zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Impressum ein wichtiger Bestandteil jeder Website ist und sorgfältig erstellt werden sollte. Wer sich unsicher ist, wendet sich am besten an einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt, um rechtliche Fragen zu klären und eine rechtssichere Website zu betreiben.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Influencerin, Instagram und die Grenze zur Werbung

    Wer mit neun Millionen Followern auf Instagram Haarpflegeprodukte anpreist, kann sich nicht darauf berufen, „nur zu erzählen, was sie privat nutzt“. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.05.2026 (15 U 99/24) schärft die Regeln für Influencer: Impressumspflicht bleibt ernst zu nehmen, aber der kommerzielle Zweck eines Posts muss nicht künstlich etikettiert werden, wenn er ohnehin ins Auge springt.

    Impressumspflicht: Link in der Bio genügt

    Ausgangspunkt war der Angriff eines Wettbewerbsvereins auf eine bekannte Influencerin, die ihren Account geschäftsmäßig betreibt und über die Bio einen deutlich sichtbaren Link auf ihre Website gesetzt hatte. Dort fand sich – unstreitig – ein vollständiges Impressum, das jederzeit abrufbar war; technische Störungen beim Laden der Seite traten allenfalls kurzfristig und im Bereich des Klägers auf. Das OLG Hamburg stellt klar: § 5 DDG verlangt kein eigenes Impressum direkt im Instagram-Profil, solange ein gut wahrnehmbarer, klickbarer Link auf eine Website mit vollständigem Impressum unterhalb der Bio bereitgehalten wird.

    Die Richter orientieren sich dabei am Verständnis des durchschnittlichen Instagram-Nutzers: Wer einen geschäftlichen Account aufruft, rechnet damit, dass das Impressum über einen Link zur Website erreichbar ist. Vorübergehende technische Probleme reichen nicht aus, um die „ständige Verfügbarkeit“ des Impressums in Frage zu stellen; die Schwelle für einen Wettbewerbsverstoß liegt deutlich über einzelnen Fehlermeldungen, die sich ohne belastbaren Zeitraum und ohne verschiedene Endgeräte nicht einmal sicher der Sphäre der Influencerin zuordnen lassen. Für die Praxis heißt das: Wer als Influencer einen klar platzierten Link in der Bio auf eine saubere Impressumsseite setzt, steht im Grundsatz sicher.

    Kommerzieller Zweck: Erkennbar statt hashtag-pflichtig

    Spannender ist die zweite Front: Der Kläger wollte erreichen, dass ein konkret angegriffener Post als Werbung gekennzeichnet werden muss, obwohl die Influencerin dort ihre eigene Produktlinie „… Natural Beauty“ mit typischen Verkaufsformulierungen („WE ARE LIVE“, „my 10 products“, „We ship to all European countries“) präsentierte. Das OLG ordnet den Post ohne Mühe als geschäftliche Handlung ein, die den Absatz eines eigenen Unternehmens fördert; die Influencerin ist über ihre Beteiligungen und Organstellung faktisch Unternehmerin hinter der beworbenen Marke.

    Entscheidend ist aber der nächste Schritt: § 5a Abs. 4 UWG verlangt eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks nur, wenn dieser nicht unmittelbar aus den Umständen hervorgeht. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war hier bereits aus der Bio („Founderin“ von „@…beauty“), der Account-Gestaltung und der Kopfzeile „… by …“ sowie dem Gesamtbild des Posts ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelt. Wer als verifizierte, gerichtsbekannt sehr bekannte Influencerin mit Millionen-Follower-Zahl einen professionell inszenierten Produktlaunch inszeniert, betreibt keine „private Empfehlung“, sondern offensichtliche kommerzielle Kommunikation. Zusätzliche Kennzeichnungen wie „Anzeige“ sind in solchen Konstellationen schlicht überflüssig.

    Damit zieht das OLG Hamburg eine Linie, die an die BGH-Rechtsprechung „Influencer I/II“ anknüpft und sie konsequent zu Ende denkt: Die Pflicht zur Kennzeichnung schützt vor getarnter Werbung; wo nichts getarnt ist, sondern ein durchschnittlich informierter Nutzer auf den ersten Blick erkennt, dass es um Produktabsatz eines eigenen Unternehmens geht, besteht kein zusätzlicher Kennzeichnungszwang. Influencer, die ihre eigenen Marken offensiv und transparent als solche inszenieren, stehen damit rechtlich deutlich besser da als solche, die Fremdprodukte im Lifestyle-Erzählton „ohne Werbecharakter“ einbauen.

    Konsequenzen für Influencer-Marketing

    Das Urteil sendet zwei klare Signale in die Branche. Zum einen nimmt es die überzogene Formalistik aus der Diskussion um die Impressumspflicht bei Social-Media-Accounts: Wer über einen klar sichtbaren Link auf ein vollständiges Impressum führt, erfüllt seine Pflicht, punktuelle technische Störungen sind kein Freifahrtschein für Abmahner. Zum anderen verlangt es beim Werbecharakter von Posts keine künstliche Selbstbeschriftung dort, wo der kommerzielle Zweck ohnehin offensichtlich ist – und verschiebt den Fokus auf die Fälle, in denen Influencer fremde Produkte scheinbar privat empfehlen oder kommerzielle Kommunikation bewusst verschleiern.

    Daher: Influencer-Kampagnen sollten entweder bewusst offen als Produktwerbung gestaltet werden, bei der der Absatzzweck schon aus Design und Text springt, oder, wenn der Grenze zur Schleichwerbung gefährlich nahe gekommen wird, mit klaren Kennzeichnungen arbeiten. Und wer als Influencer eigene Marken führt, kann sich dank Hamburg darauf verlassen, dass ein eindeutiger Markenauftritt plus Impressumslink in der Bio rechtlich tragfähig ist, solange die technische Umsetzung nicht grob fahrlässig vernachlässigt wird.

  • Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung

    Wer als Bürgermeister YouTube-Shorts dreht, TikTok bespielt und dabei politische Gegner als „desaströs“ abkanzelt, steht heute nicht mehr im geschützten Raum privater Meinungsfreiheit. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2026 (OVG 12 S 55/26) zieht eine klare Linie: Wer seinen Social-Media-Kanal sichtbar für amtliche Kommunikation nutzt, spricht dort als Amtsträger – mit allen Konsequenzen für Sachlichkeit und Neutralität.

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  • KG Berlin zur Unzulässigkeit von Login-Pflichten bei Online-Kündigungen

    KG Berlin zur Unzulässigkeit von Login-Pflichten bei Online-Kündigungen

    Die Digitalisierung hat den Abschluss von Verträgen für Verbraucher so einfach wie nie zuvor gemacht – doch deren Beendigung gestaltet sich oft weitaus umständlicher. Mit einem aktuellen Urteil vom 18. November 2025 hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin klargestellt, dass Unternehmen Verbrauchern keine unnötigen Hindernisse bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in den Weg legen dürfen.

    In der aktuellen Entscheidung (Az.: 5 UKI 10/25) geht es vorrangig um die Auslegung des § 312k BGB, der seit 2021 spezifische Anforderungen an die Gestaltung von Kündigungsprozessen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Kündigungsschaltfläche, die Verbraucher zunächst zur Eingabe von Login-Daten zwingt, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Gericht verneinte dies und setzte damit ein deutliches Signal für mehr Verbraucherfreundlichkeit bei der Vertragsbeendigung.

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  • Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Unternehmen, die ihre Dienstleistungen online anbieten, müssen nicht nur klar und verständlich über ihre Identität informieren, sondern auch sicherstellen, dass Kunden und Interessenten sie tatsächlich erreichen können. Doch was passiert, wenn ein Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angibt, diese jedoch nicht für eine echte Kommunikation genutzt wird? Mit dieser Frage setzte sich das LG München I (33 O 3721/24) in einer aktuellen Entscheidung auseinander, die nicht nur die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Impressumspflicht klärt, sondern auch die Grenzen automatisierter Kommunikation aufzeigt.

    Der Fall betraf ein Unternehmen, das in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angab, auf Anfragen jedoch lediglich eine standardisierte Antwort verschickte, in der Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen wurden. Das Gericht entschied, dass eine solche Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Unternehmen nicht nur formale Pflichten erfüllen, sondern auch tatsächlich erreichbar sind – ein Prinzip, das im Zeitalter der Digitalisierung oft in den Hintergrund zu rücken droht. Das aber auch heute hinterfagt werden kann.

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  • Versteckter Kündigungsbutton ist unzulässig

    Versteckter Kündigungsbutton ist unzulässig

    OLG München stärkt Verbraucherrechte im Online-Abo: Mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. 6 U 4336/23 e) hat das Oberlandesgericht München in einem Verbandsklageverfahren deutlich gemacht, welche Anforderungen an die Gestaltung des Kündigungsbuttons im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellen sind. Die Entscheidung betrifft einen PAY-TV-Anbieter, dessen Online-Angebot Verbrauchern den Abschluss von Abonnements ermöglichte – deren Kündigung sich allerdings als unerwartet kompliziert erwies. Das Gericht setzte damit einen wichtigen Akzent im digitalen Verbraucherschutz und bekräftigte die Intention des Gesetzgebers, dass Kündigungen ebenso einfach möglich sein müssen wie Vertragsschlüsse.

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  • LG Trier zur Impressumspflicht auf Portalseite

    LG Trier zur Impressumspflicht auf Portalseite

    Verlinkung von Portal auf eigene Webseite kann ausreichend sein: Mit Urteil vom 14. Februar 2025 (Az. 7 HK O 6/25) hat das Landgericht Trier entschieden, dass eine Verlinkung von einem anwaltlichen Profil auf der Plattform anwalt.de zur eigenen Kanzleiwebseite grundsätzlich den Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 DDG genügen kann.

    Die Entscheidung erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das von einem qualifizierten Wirtschaftsverband angestrengt worden war. Bemängelt wurde, dass auf dem anwalt.de-Profil der betroffenen Rechtsanwältin kein vollständiges Impressum enthalten war, sondern lediglich ein Link auf die Kanzleiwebseite, auf der die erforderlichen Angaben abrufbar waren.

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  • Kein „mailto“ im Impressum

    Kein „mailto“ im Impressum

    LG Frankfurt a. M. präzisiert Anforderungen an elektronische Erreichbarkeit: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 2-06 O 38/25) eine wettbewerbsrechtlich relevante Entscheidung zur Impressumspflicht im Onlinehandel getroffen und dabei deutlich gemacht, dass eine E-Mail-Adresse nicht bloß über einen „mailto“-Hyperlink abrufbar sein darf.

    Zudem bestätigte das Gericht, dass Pflichtinformationen in einem vollständig englischsprachigen Online-Shop nicht zwingend in deutscher Sprache bereitgestellt werden müssen – auch dann nicht, wenn sich das Angebot auch an deutsche Verbraucher richtet. Die Entscheidung bietet damit gleichermaßen Orientierung für grenzüberschreitend tätige Onlinehändler wie für deutsche Webseitenbetreiber mit internationalem Publikum.

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  • Plötzlich Schwarzfahrer: Wenn das Deutschlandticket über Nacht ungültig wird

    Plötzlich Schwarzfahrer: Wenn das Deutschlandticket über Nacht ungültig wird

    Tausende Bahnreisende sind derzeit mit einem unerwarteten Problem konfrontiert: Ihre Deutschlandtickets wurden über Nacht ungültig, obwohl sie diese regulär bezahlt haben. Was als praktischer Online-Kauf begann, entpuppt sich nun als potenzieller Betrug – mit teuren Konsequenzen. Die Kunden des Fahrkartenshops „D-Ticket.su“ stehen nun vor der Herausforderung, nicht nur ihr Geld zurückzufordern, sondern auch mögliche Strafen fürs Schwarzfahren abzuwenden. Dabei ist deutlich zu sagen: Jedenfalls derzeit steht eine Strafbarkeit nicht im Raum!

    Update: Stellungnahme des Shop-Betreibers vom 14.02.25 14:23h aufgenommen! Ich habe es 1:1 übernommen, weil ich finde, es gehört zur Fairness, das in dem Kontext darzustellen. Irgendwelche Bewertungen oder ähnliches nehme ich nicht vor.

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  • Auch Spinnereien können teuer werden: Abmahnung wegen Verweis auf „Königreich Deutschland“

    Auch Spinnereien können teuer werden: Abmahnung wegen Verweis auf „Königreich Deutschland“

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 UKl 6/23, Urteil vom 23. Mai 2024) hatte über einen kuriosen Fall zu entscheiden: Der Betreiber einer Kampfsportschule nutzte auf seiner Website den Hinweis, dass seine Dienstleistungen angeblich unter der Gerichtsbarkeit des fiktiven „Königreich Deutschland“ stünden. Zusätzlich war im Impressum das „Königreich Deutschland“ als Aufsichtsbehörde angegeben:

    Wir weisen darauf hin, daß Sie für die Dauer der Interaktion/Geschäftsbeziehung (Anbahnung, Abschluß, Dienstleistung, Training, Coaching, Lieferung Rechnungslegung,
    Bezahlung) inkl. einer evt. Gewährleistungszeit, eine temporäre Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (KRD) besitzen. Sie nutzen damit die Verfassung, die Gesetze und die Gerichtsbarkeit des KRD, die Sie bei rechtlichen Streitigkeiten erstrangig zu wählen haben. Es entstehen keine weiteren Rechte, Pflichten oder Kosten.

    Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Angaben als irreführend und klagte erfolgreich auf Unterlassung.

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  • Verantwortlichkeit bei Fernabsatz von Lebensmitteln

    Verantwortlichkeit bei Fernabsatz von Lebensmitteln

    Ein aktuelles Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) (Aktenzeichen: 6 U 88/22, Urteilsdatum: 17.10.2023) beleuchtet die Verantwortlichkeiten beim Fernabsatz von Lebensmitteln und die Anforderungen an die Werbung auf Online-Plattformen.

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  • Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Das OLG Hamburg (5 U 65/22) hat in seinem Urteil die Frage des „fliegenden Gerichtsstands“ nach §14 UWG behandelt und dabei die Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptungen berücksichtigt. Zunächst wurde festgestellt, dass der „fliegende Gerichtsstand“ es einem Kläger ermöglicht, den Gerichtsstand frei zu wählen, was zu Missbrauch führen kann. Daher wurde eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands vorgenommen, die sich auf Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien beschränkt.

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  • Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

    Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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  • Mail-Adresse in Webseiten-Impressum: Kein Ersatz durch Kontaktformular

    Entsprechend §5 TMG hat ein Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bezüglich der Kontaktaufnahme genügt es insbesondere nicht, ein Kontaktformular bereitzustellen, es bedarf der Angabe einer E-Mail-Adresse, wie das Landgericht Düsseldorf, 12 O 219/22 ausdrücklich hervorgehoben hat.

  • Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Ein Wissenschaftsverlag findet seine gerade erst erschienenen Fachartikel auf einem osteuropäischen Portal zum kostenlosen Download wieder, schreibt Abmahnungen, beauftragt Ermittler, erstreitet sogar ein US-Urteil über fünfzehn Millionen Dollar – und steht am Ende mit leeren Händen da, weil niemand greifbar ist, gegen den sich ein deutscher Titel vollstrecken ließe. Genau diese Ohnmacht stand im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (21 O 15007/18) und dem Oberlandesgericht München (29 U 6933/19) als nachfolgende Instanz, in dem mehrere Wissenschaftsverlage einen großen deutschen Internetzugangsanbieter dazu zwingen wollten, den Zugriff auf zwei notorische Schattenbibliotheken per DNS-Sperre zu unterbinden.

    Die beiden Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2021 zeigen exemplarisch, wie das deutsche Recht mit einem Phänomen ringt, das man als professionelle Unauffindbarkeit bezeichnen könnte – und an welcher Stelle die Wege der Instanzen auseinanderlaufen.

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  • Impressum als Grafik: Abmahnung

    Und wieder gibt es eine abstruse Abmahnung: Nach den Abmahnungen des Facebook-Like-Buttons (hier dazu) steht nun eine Abmahnung im Raum, weil jemand in seinem Impressum die Inhalte nicht als HTML sondern als Grafik hinterlegt hat. Die „Barrierefreiheit“ wäre damit in Frage gestellt und das ganz soll angeblich abmahnfähig sein.

    Das Thema erscheint abstrus, zumal es für nicht-staatliche Webseitenbetreiber keine Pflicht gibt, ihre Webseite barrierefrei zu gestalten. Andererseits kann man fragen, ob das Impressum in diesem Fall noch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“. Jedenfalls blinde Menschen, die Terminals zur Nutzung von PCs einsetzen, dürften probleme haben, die Informationen unmittelbar zu erreichen, auch erscheinen sie nicht „leicht erkennbar“.

    Man mag dagegen halten, dass dort gerade nicht steht, dass sie „allgemein“ verfügbar sein müssen, also im Hinblick auf jeden erdenklichen Internetnutzer zu erreichen sein müssen. Beispiel: Der potentielle Kunde aus einem Sprachraum in dem kyrillische oder arabische Sprachzeichen verwendet werden, wird auch gewisse Probleme haben. Stephan Ott hat in der JurPC aber sehr zugänglich aufbereitet, warum man gerade anderer Meinung sein kann und Grafiken – ohne Hilfstexte – als „zu wenig“ im Rahmen der Erfüllungspflicht betrachten kann. So sahen das in der Vergangenheit auch schon das OLG Frankfurt a.M. (6 W 203/06) und das LG Berlin (16 O 894/07).

    Also: Ist die Abmahnung wirklich abstrus? Mitnichten. Damit steht aber keinesfalls fest, dass sie rechtmäßig ist, die Frage dahinter ist keineswegs klar – und der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens in dieser Sache auch nicht. Es gilt weiterhin die Erkenntnis: Man muss hierzulande immer mit Abmahnungen rechnen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, der verzichtet auf das Impressum als Grafik.

    Zum Thema:

    Hinweis: Vor dem Hintergrund sollten auch andere „Sicherungs-Mechanismen“ kritisch gesehen werden. So etwa eine Base64-Codierte Textausgabe, die erst durch ein Javascript decodiert wird. Das begegnet schon deswegen bedenken, weil heute Javascript-Blocker (etwa JS-Script für Firefox) sehr verbreitet sind.