Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (1 U 4/22) sowie die nun dazu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (III ZR 174/24) zeigen die Risiken eines oft übersehenen Spannungsfelds im Fernabsatzrecht bei Dienstleistern: die Anwendung des Fernabsatzrechts auf Erbenermittlungsverträge. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Verbraucher solche Verträge widerrufen können – selbst dann, wenn der Erbenermittler seine Leistung bereits vollständig und erfolgreich erbracht hat.
Die Gerichte bestätigen im Ergebnis nicht nur die grundsätzliche Widerruflichkeit, sondern zeigen auch auf, wie fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht zu unerwarteten Konsequenzen führen können. Zugleich offenbart sich gerade bei Dienstleistungen die zunehmende Pervertierung des europäischen Widerrufsrechts.
Hinweis: Wir übernehmen in diesem Bereich keine Mandate von Verbrauchern!
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