Schlagwort: Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt dem Verbraucher das Recht, einen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 14 Tage, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die der Verbraucher vom Verkäufer erhalten muss. Sie muss unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten seiner Ausübung sowie über die Folgen des Widerrufs informieren.

Verkäufer im Internet müssen bei der Formulierung und Darstellung des Widerrufsrechts besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, richtig und leicht verständlich ist und dem Verbraucher rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seiner Vertragserklärung, zur Verfügung steht. Zudem kann eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht sehr lange ausüben kann. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

  • 400.000 EUR weg: Kein treuwidriger Widerruf nach vollständig erbrachter Leistung

    400.000 EUR weg: Kein treuwidriger Widerruf nach vollständig erbrachter Leistung

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (1 U 4/22) sowie die nun dazu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (III ZR 174/24) zeigen die Risiken eines oft übersehenen Spannungsfelds im Fernabsatzrecht bei Dienstleistern: die Anwendung des Fernabsatzrechts auf Erbenermittlungsverträge. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Verbraucher solche Verträge widerrufen können – selbst dann, wenn der Erbenermittler seine Leistung bereits vollständig und erfolgreich erbracht hat.

    Die Gerichte bestätigen im Ergebnis nicht nur die grundsätzliche Widerruflichkeit, sondern zeigen auch auf, wie fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht zu unerwarteten Konsequenzen führen können. Zugleich offenbart sich gerade bei Dienstleistungen die zunehmende Pervertierung des europäischen Widerrufsrechts.

    Hinweis: Wir übernehmen in diesem Bereich keine Mandate von Verbrauchern!

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  • Link genügt nicht: Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Postverkehr

    Link genügt nicht: Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Postverkehr

    Die Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, ist ein Dauerbrenner im Verbraucherschutzrecht. Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt: Ein bloßer Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem per Post versandten Vertragsformular genügt nicht.

    Die Entscheidung betrifft ein Telekommunikationsunternehmen, das Verbrauchern per Briefpost einen DSL-Tarif bewarb und dabei auf seine AGB nur durch einen Link verwies. Der BGH bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass diese Praxis unzulässig ist – und setzte damit wichtige Maßstäbe für die Einbeziehung von AGB in Verträge, die nicht digital abgeschlossen werden.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • OLG Stuttgart: Widerrufsbelehrung muss klar formuliert sein

    OLG Stuttgart: Widerrufsbelehrung muss klar formuliert sein

    Mit Urteil vom 11. März 2025 (Az. 6 U 12/24) hat das OLG Stuttgart ein wichtiges Urteil zum Fernabsatzwiderrufsrecht gefällt. Im Zentrum stand die Frage, ob eine nur abstrakte Widerrufsbelehrung den Fristlauf auslöst – insbesondere dann, wenn sie den Verbraucher selbst über die Anwendungsvoraussetzungen rätseln lässt.

    Das Gericht entschied zugunsten des Verbrauchers und sprach ihm die Rückzahlung des Kaufpreises eines online bestellten Elektrofahrzeugs zu – trotz Nutzung des Fahrzeugs und behauptetem Wertverlust. Die Entscheidung hat Signalwirkung für die Praxis des Online-Handels mit hochwertigen Konsumgütern.

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  • Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Das OLG Stuttgart (Az.: 6 U 46/24) hatte über die rechtliche Einordnung eines „Mentoring-Programms“ zur Gründung einer Online-Marketing-Agentur zu befinden. Im Zentrum stand die Frage, ob es sich dabei um einen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zulassungspflichtigen Fernunterricht handelte – mit weitreichenden Konsequenzen: Bei fehlender Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

    Die Entscheidung befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Coaching und strukturiertem Fernunterricht sowie mit dem Begriff des „Verbrauchers“ im Kontext von Existenzgründung. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte den Vertrag für nichtig. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge und zur Freistellung von Anwaltskosten verpflichtet. Die Revision wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen – insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf hybride Gründungs-Coachings.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Reichweite und Begrenzung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen

    Reichweite und Begrenzung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen

    Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. VII ZR 133/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Verbraucherwiderrufsrechts getroffen – und dabei klargestellt, dass auch bei kurzfristigen Dienstleistungen mit hohem Zeitdruck das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht durch einen Rückgriff auf § 242 BGB beschränkt werden darf, sofern der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung erlangt Bedeutung nicht nur für Verbraucherverträge im technischen Kontext, sondern setzt auch ein klares Signal gegen die Aushöhlung unionsrechtlich fundierter Schutzmechanismen durch richterliche Wertungskorrekturen.

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  • Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge

    Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25. April 2024 (Aktenzeichen: 20 UKI 1/24) ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil gefällt, welches wichtige Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern behandelt. Diese Entscheidung klärt insbesondere, welche Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge gestellt werden und wie Informationspflichten korrekt erfüllt werden müssen.

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  • Widerrufsrecht bei Erwerb von Photovoltaikanlage

    Widerrufsrecht bei Erwerb von Photovoltaikanlage

    In einem aktuellen Urteil wurde das Widerrufsrecht einer Verbraucherin hinsichtlich eines Vertrags über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers zur privaten Nutzung im Eigenheim geprüft. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und gewährte ihr das Recht auf Widerruf des Vertrags. In diesem Blog-Beitrag werde ich die entscheidenden Aspekte des Falls und deren rechtliche Grundlagen erläutern.

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  • LG Neuruppin zur Rückabwicklung eines Vertrags über Photovoltaikanlage und Batterieheimspeicher

    LG Neuruppin zur Rückabwicklung eines Vertrags über Photovoltaikanlage und Batterieheimspeicher

    Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 2023, Az. 1 O 119/23, befasst sich mit der teilweisen Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage sowie eines Batterieheimspeichers. Der Fall behandelt spezifisch die privaten Nutzungsaspekte dieser Anlagen im Eigenheim der Klägerin.

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  • Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

    Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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  • Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen und zeitversetzte Annahme

    Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag abgegebenes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt (BGH, VII ZR 151/22).

    Dies setzt voraus, dass sowohl das Angebot als auch die Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien erklärt werden. Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers zeitlich versetzte Auftragserteilung wird dagegen von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst.

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  • Widerrufsrecht im Fernabsatz – aktuelle Entwicklungen 2023

    Das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherschutzmechanismus, der es dem Käufer ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen von einer Kaufentscheidung zurückzutreten. Rechtlich gesehen ist es ein Dauerbrenner, da es von Verbrauchern gerne genutzt wird, um sich im Nachhinein von einem ansonsten laufenden Vertrag zu lösen – und Unternehmer nicht selten schlichtweg überfordert sind.

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  • Widerrufsrecht: Kein Wertersatz bei unterbliebener Belehrung

    Der EuGH (C-97/22) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Verbraucher, der einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsvertrag widerruft, Wertersatz leisten muss, wenn der Gewerbetreibende nicht ausreichend über die Bedingungen und das Verfahren des Widerrufsrechts belehrt hat.

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  • Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsbelehrung

    Dass die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem Unternehmer zugutekommt, der die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Vorschrift unverändert verwendet und korrekt ausfüllt, dürfte nicht überraschen und ist vom Bundesgerichtshof (I ZR 28/22) nunmehr nochmals ausdrücklich betont worden. Wobei kleinere Änderungen bekanntlich nicht zwingend schädlich sind.

    Zugleich betont der BGH, dass der Unternehmer seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen kann, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, ob seine Belehrung den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, klare und unmissverständliche Belehrung nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers genügt.

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  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung ab 28. Mai 2022

    Seit dem 28. Mai 2022 ist eine Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu beachten:

    1. Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und wird nach dem Wort „,oder“ das Wort „eine“ ein-gefügt.
    2. Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“
    3. In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrauchers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“ ersetzt.

    Um den aktuellen Text zu sehen, greifen Sie am besten auf das offizielle Gesetzestexte-Angebot zurück, hier zu finden.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Diese Fassung kam aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3483), in Kraft getreten am 28.05.2022.

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  • Wettbewerbsrecht: Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor?

    Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor: Im Wettbewerbsrecht kann bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstosses häufig treffend gestritten werden, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Die – nicht abschliessende! – Faustformel lautet, dass beide Wettbewerber im sachlich und räumlich konkurrierenden Bereich tätig sein müssen. Mitbewerber ist insoweit mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Letzteres liegt vor, wenn die Unternehmer gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen und durch die beanstandete Handlung den anderen Unternehmer beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann.

    Der Bundesgerichtshof hat dies mehrmals konkretisieren können.

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